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Antwort von Anton Strini (AMS Vorarlberg) auf das Auskunftsbegehren über die aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Aktive Arbeits… am Fr., 20.11.2015 - 18:40
Briefverlauf
Angaben zum Brief
Brief abgesendet
Antwort

Arbeitsmarktservice
Vorarlberg
Anton Strini
Landesgeschäftsführer

Landesgeschäftsstelle
A-6901 Bregenz, Rheinstraße 33
Telefon (+43 5574) 691-80100, Telefax (+43 5574) 691-80160
Bankverbindung: IBAN: AT39 6000 0000 , BIC: 0600 0839
UID Nr. ATU38908009, DVR 4013345

Herrn
Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

per Mail

Bregenz, 24. November 2015

Sehr geehrter Herr Mag. Mair,

ich darf im Folgenden die in Ihrem Schreiben vom 19.10.2015 gestellten Fragen für das Arbeitsmarktservice Vorarlberg beantworten.

  1. Wann und wie haben Sie von diesem Urteil des Verfassungsgerichtshofs erfahren?
    Mit Mail der BGS von Freitag 23.1.2015

  2. Welche Dienstanweisungen und Informationen haben Sie wann an die Ihnen untergeordneten Dienststellen gegeben?

    • Mail der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an die Regionalen Geschäftsstellen des AMS Vorarlberg am 26.01.2015 mit einer Basisinformation zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG und der schematisierten Darstellung des notwendigen Verfahrensablaufes.

    • Mail der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an die Regionalen Geschäftsstellen des AMS Vorarlberg am 29.01.2015 mit einer detaillierten Information zu den rechtlichen Veränderungen mit Wirksamkeit ab dem 24.01.2015, einer Übersicht über die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Tatbestände/Bescheide und der Information über vorgesehene EDV-technische Änderungen durch bevorstehende Release.

    • Mail der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an die Regionalen Geschäftsstellen des AMS Vorarlberg vom 05.03.2015 mit einer Zusammenfassung der betreffenden Arbeitsanweisung und Hinweis auf die Abrufbarkeit dieser Arbeitsanweisung im AMS-Intranet (ALV-Infopoint).

    • Mail der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an die Regionalen Geschäftsstellen des AMS Vorarlberg vom 25.09.2015 mit Aktualisierung und Erörterung der neuen Weisungslage (insbesondere zum Eilverfahren) und

    • Mail der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an die Regionalen Geschäftsstellen des AMS Vorarlberg am 21.10.2015 mit einem Nachtrag zur Arbeitsanweisung (Information über aktualisierte Bescheide).

  3. Ihre Fragestellungen 3, 4, 6, 7 und 8 zusammenfassend, kann ich, den Ablauf der Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend, folgendermaßen beantworten.

Die Veröffentlichung der Aufhebung des § 56 Abs.3 AlVG erfolgte mit 23.1.2015 und wurde ab 24.1.2015 wirksam.

In einem ersten Umsetzungsschritt wurde die bis dahin in der Rechtsmittelbelehrung von EDV-Bescheiden unter Verwendung von bundeseinheitlichen Textvorlagen enthaltene Information über die Notwendigkeit der Beantragung einer aufschiebenden Wirkung entfernt. Da somit die aufschiebende Wirkung nicht explizit ausgeschlossen wurde, führten alle so erstellten Bescheide, die nach dem 23.1.2015 erlassen wurden, im Fall einer Beschwerde zu einer aufschiebenden Wirkung (Ausnahme: Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG; hier ist eine aufschiebende Wirkung von Art und Inhalt des Bescheides rechtlich nicht möglich).

Mit 6.3.2015 erfolgten der Weisungslage entsprechend Textänderungen in den Textvorlagen, die bewirkt haben, dass bei den nachstehend angeführten Bescheiden die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. Dies traf zu auf:

  • Bescheide betreffend Sanktionen nach § 10 Abs. 1 AlVG

  • Einstellbescheide zu § 9 AlVG (Arbeitsunwilligkeit)

  • Aussetzbescheide nach § 38 AVG (inhaltlich konnte eine Beschwerde gegen diesen Bescheid auch schon bisher keine aufschiebende Wirkung erzeugen; siehe Kommentar Hengstschläger-Leeb)

Beschwerden gegen diese Bescheide kam ab Erstelldatum 6.3.2015 keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

Gleiches gilt ab Erstelldatum 16.3.2015 für die folgend angeführten Textvorlagen für Bescheide:

  • Bescheide betreffend Kontrollmeldeversäumnisse bei denen die Wiedermeldung nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche erfolgt

  • Bescheide betreffend Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche

  • Bescheide betreffend. keiner Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche

  • Bescheide betreffend Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens

  • Bescheide betreffend Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens bei Altersteilzeit

Die verwendeten Begründungstexte, die in Zusammenwirken mit dem BMASK erstellt wurden, sind auch den beigefügten Erlässen und Weisungen zu entnehmen und erläutern, wieso bis auf weiteres der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen als rechtlich zulässig beurteilt wurde.

Tatsächlich ergab die Beobachtung der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zeit lang kein einheitliches Bild – erst im Sommer zeichnete sich ab, dass diese Form der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Einbringung einer Beschwerde von der Rechtsprechung mehrheitlich nicht akzeptiert wird. In Reaktion darauf wurde die Weisungslage abgeändert.

Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist – mit Ausnahme der im Erlass des BMASK angeführten Ausnahmen – nur mehr im Einzelfall und mit auf den Einzelfall abgestimmter Begründung zulässig. Entsprechende Kriterien sind ebenfalls dem beiliegenden Erlass des BMASK zu entnehmen. Die von BMASK und BGS erstellten Unterlagen zum Thema befinden sich in Anlage zu diesem Schreiben.

  1. Anzahl der jeweilig angefragten Fälle (Fragen 5 und 9-12)
    Diese entnehmen Sie bitte dem beigelegten Statistikmaterial. Eine statistische Erfassung von Textbausteinen erfolgte nicht. Allgemein gehaltene Textbausteine wurden und werden in den Sachentscheidungen eingearbeitet und um eine auf den Einzelfall abgestellte individuelle Begründung ergänzt.

  2. Wie überwachen Sie die Durchführung des Verfassungsgerichtshofurteils?
    Die Überwachung der Durchführung erfolgt über folgende Aktivitäten

  3. Fachliche Betreuung der Regionalen Geschäftsstellen durch die Fachabteilung in der Landesgeschäftsstelle (Kernprozess „Arbeitskräfte unterstützen“),

  4. Fachkontrolle,

  5. ALV-Controlling,

  6. Einzelfallkontrolle im Beschwerdeverfahren (Vier-Augen-Prinzip),

  7. Beobachtung der aktuellen Judikatur des BVwG und VwGH und Reaktion auf die neuen Erkenntnisse sowie Ableitung notwendiger Erfordernisse.

  8. Bei der Beantwortung von Frage 14 nach möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen
    ist vorauszuschicken, dass diese nur bei tatsächlichem rechts- oder weisungwidrigen Handeln zutreffen können. Die Begrifflichkeit „tendenziell rechts- oder weisungswidriges Handeln" findet hier keinen Niederschlag. Bei einem Verhalten, das nach substanziierter Einschätzung durch den Arbeitgeber als persönlich vorwerfbarer Verstoß gegen arbeits- bzw. dienstrechtliche Pflichten zu bewerten ist, stehen bei im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum AMS stehenden Mitarbeiter/innen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

    1. Ermahnung,

    2. Kündigung (§ 4 AMS-KV)

    3. Entlassung (§ 7 AMS-KV)

Bei im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten sieht das Gesetz (§§ 91 ff BDG) die Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission im BMASK vor. Die DK kann im Fall eines Schuldspruchs folgende Disziplinarstrafen verhängen (§ 92 BDG):

1. Verweis

2. Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3. Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4. Entlassung

Möglich ist allerdings auch die Bestrafung durch die Dienstbehörde selbst in Form einer sog. Disziplinarverfügung (§ 131 BDG). Tatsächlich kann die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

  2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

  3. der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint.

Mit den besten Grüßen,

Anton Strini

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