Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Beschwerde an den Presserat: Pauschale Verunglimpfung von Arbeitslosen und Irre führende Berichterstattung im Kurier vom 1.6.2018

Aktive Arbeits… am Mi., 08.08.2018 - 16:59
Briefverlauf
Angaben zum Brief
Brief abgesendet

Aktive Arbeitslose Österreich
Krottenbachstrasse 40/9/6
A-1190 Wien
kontaktataktive-arbeitslose.at

 

An den
Österreichischen Presserat
Geschäftsführung

Franz-Josefs-Kai 27
1010 Wien

Per Email an: infoatpresserat.at ()

 

Wien/Graz, 8.8.2018

Pauschale Verunglimpfung von Arbeitslosen und Irre führende Berichterstattung im Kurier vom 1.6.2018

Sehr geehrter Herr Mag. Warzilek!

Eine für das innenpolitische und soziale Klima in diesem Land höchst bedenkliche Berichterstattung der Tageszeitung KURIER möchten wir Ihnen zur Prüfung der Verletzung des Ehrenkodex’ der österreichischen Presse vorlegen.

Folgende Punkte „Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse)“ hat der KURIER unserer Meinung nach missachtet:

2.1. Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren sind oberste Verpflichtung von Journalisten.

2.3. Beschuldigungen dürfen nicht erhoben werden, ohne dass nachweislich wenigstens versucht worden ist, eine Stellungnahme der beschuldigten Person(en) oder Institution(en) einzuholen. Handelt es sich um die Wiedergabe einer öffentlich erhobenen Beschuldigung, ist dies deutlich kenntlich zu machen.

2.4. Sobald einer Redaktion zur Kenntnis gelangt, dass sie eine falsche Sachverhaltsdarstellung veröffentlicht hat, entspricht eine freiwillige Richtigstellung dem journalistischen Selbstverständnis und Anstand.

2.5. Wenn zu einem Bericht von Leserseite eine begründete Richtigstellung einlangt, soll diese so weitgehend und so rasch wie möglich veröffentlicht werden.

2.6. Wenn in einer von einem Medium behandelten Angelegenheit eine wichtige richterliche oder behördliche Entscheidung ergeht oder auf anderem Weg wesentliche neue Gesichtspunkte auftauchen, soll darüber angemessen berichtet werden.

7.1. Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen sind unter allen Umständen zu vermeiden.

7.2. Jede Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts sowie aus ethnischen, nationalen, religiösen, sexuellen, weltanschaulichen oder sonstigen Gründen ist unzulässig.“

Zum Gegenstand der Beschwerde:

Unter dem pauschalisierenden Titel „Immer mehr Arbeitslose verweigern Job-Angebote“1 und zum Artikel beigefügten Kommentar „Arbeiten verlernt?“2 (Kommentar,) beschäftigen sich die Kurier-RedakteurInnen Michaela Reibenwein und und Michael Weber in der Kurier-Ausgabe vom 1.6.2018 mit sechs Fällen von AMS-Sanktionen wegen vomAMS vorgeworfener Stellenverweigerung oder –vereitelung, die angeblich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden wären.

Allgemein ist zu Bericht und Kommentar anzumerken:

  1. Die Berichte entziehen sich jeder Überprüfbarkeit, weil keine Geschäftszahlen der Gerichtsurteile angegeben werden.

  2. In dem Bestreben die Zahl angeblicher Stellenverweigerer aufzubauschen, werden in Titel und Vorspann Stellenverweigerungen und Sanktionen insgesamt vermengt, und wird auch in der Folge der tatsächliche Charakter von Sanktionen nach § 10 AlVG nicht erläutert, der mittlerweile 4 Tatbestände umfasst: Vereitelung einer zumutbaren Arbeit, Vereitelung einer AMS-Maßnahme, unzureichende Eigeninitiative sowie tageweises Fehlen bei AMS-Maßnahmen.
    So suggerieren die Autoren hunderttausend oder zehntausende Stellenverweigerer, ohne die Relation von offenen Stellen und Arbeitsuchenden, und damit die Plausibilität der unterstellten Zahlen auch nur zu streifen.

  3. Die Einwände der betroffenen Arbeitslosen in den konkreten Fällen werden pauschal als Ausreden qualifiziert, auch wenn sie an sich geltendes Recht widerspiegeln.

  4. Es wird nur über Urteile berichtet, in denen AMS-Bezugssperren bestätigt werden, aber nicht über solche, in denen AMS-Bezugssperren als rechtswidrig erkannt und somit aufgehoben werden (rund ein Drittel der Beschwerden sind nämlich erfolgreich). Weiter wird nicht erwähnt, dass viele vorläufige Bezugsseinstellungen nach Abklärung mit den Betroffenen wieder aufgehoben werden und somit der Vorwurf der „Arbeitsunwilligkeit“ voreilig war. Hierüber gibt es überhaupt KEINE statistischen Angaben des AMS. Aus unserer Beratungspraxis können wir sagen, dass weit mehr als drei Viertel der vorläufigen Bezugsseinstellungen nach unserer Beratung bzw. unserer Intervention wieder aufgehoben werden.

  5. Unsere Erfahrung in der Prozessbegleitung und Prozessbeobachtung ist, dass in Verfahren gegen AMS-Bezugssperren Gerichtsurteile den Verfahrensgang und insbesondere den Standpunkt der Recht suchenden Partei oft nur sehr unzureichend wiedergeben, weil die RichterInnen mitunter einen eher vertraulichen Umgang mit dem AMS pflegen und dazu neigen, die Missstände in der AMS-Bürokratie nicht wahrnehmen.

  6. Weiter verschweigt der KURIER, dass in Österreich eine besonders strenge Rechtsprechung bereits jeden Wunsch nach besseren Arbeitsbedingungen (Lohn, Arbeitszeit, …) oder selbst der Wunsch, den Arbeitsvertrag durch die Gewerkschaft überprüfen zu lassen (VwGH 2012/08/0058 RS 4, VwGH 2007/08/0187, VwGH 92/08/0042), oder eine Arbeit als Übergangslösung zu betrachten (z.B. berufserfahrene Juristin, der eine Stelle als Putzkraft zugewiesen wurde in VwGH 2002/08/0062 oder auch 2006/08/0322) bzw. eine Ausbildung zu machen, die zu besserer Arbeit qualifiziert (VwGH 93/08/0136), bereits als „Vereitelung“ gewertet und mit einer 100%igen Bezugssperre bestraft wird.3 Obwohl das AMS laut § 31 AMSG verpflichtet ist, „auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten“ soll laut VwGH-Rechtsprechung, jedes Verhalten, das ein Unternehmen abhalten könnte bzw. die Chance verringert, jemanden einzustellen, als „Vereitelung“ gewertet werden, ohne den Arbeit Suchenden irgendwelche eigenen Interessen zuzugestehen – außer der Entlohnung nach KV und den „zumutbaren“ Wegzeiten – und so de facto zum rechtlosen Objekt macht! Die Rechtsprechung zwing also Arbeit Suchende bei Bewerbungen zu lügen und Unternehmen sogar Schaden zufügen, weil diese eventuell bald wieder neue MitarbeiterInnen suchen müssen!
    Die Rechtsprechung ist derart komplex und diffizil, dass mensch einen Rechtsanwalt mitnehmen müsste, um kein als Vereitelung zu wertendes Verhalten zu setzen, wobei die Mitnahme eines Rechtsanwalts vom VwGH wohl als allgemeines Misstrauen gegen Unternehmer und somit als Vereitelung gewertet werden könnte!

  7. Dass Österreich sich in folgenden internationalen Abkommen zur Umsetzung des Menschenrechts auf FREI gewählte Arbeit verpflichtet hat, ist – unserer Erfahrung nach – im KURIER ebenfalls NIE zu lesen:

  • UN Menschenrechtserklärung 1948, Artikel 23 [BGBl 120/1956]

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte („WSK-Pakt“), Artikel 6 [BGBl 590/1978]

  • Europäische Sozialcharta, Artikel 1 [BGBl 460/1969, BGBl. III Nr. 112/2011]

  • Europäische Grundrechtecharta, Artikel 14 [Amtsblatt der EU Nr. C 130]

  • ILO Konvention 122 – Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik, Artikel 1 [BGBl 355/1972] (hier am ausführlichsten beschrieben!4)

Auch dass die UNO das Sanktionenregime als mögliche Einschränkung des Menschenrechts auf FREI gewählte Arbeit gerügt hat, wurde bislang vom KURIER (ebenso wie fast allen anderen Medien) trotz Presseaussendung unsererseits5 tot geschwiegen.

  1. Obwohl der KURIER in einer E-Mail vom 11.6.2018 auf die fachlich falsche bzw. irre führende Berichterstattung ausführlich hingewiesen wurde6, hat dieser keine Richtigstellung der falschen bzw. irre führenden Tatsachenbehauptungen vorgenommen!

Aufmerksamen Lesern aus dem Kreis unserer Mitglieder ist es nun gelungen einige der Gerichtsfälle im RIS zu identifizieren, und der Vergleich mit der Berichterstattung ist ernüchternd, und zeigt eine klare Tendenz die Betroffenen tatsachen- bzw. aktenwidrig anzuschwärzen:

  1. In einem Fall wird verschwiegen, dass das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen und das BVwG nur eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Hauptbeschwerde gefällt hat.

  2. In anderen Fällen wird das Vorbringen der sanktionierten Arbeitslosen in den Verfahren grob fahrlässig verkürzt, und der Eindruck erweckt, es handle sich um völlig absurde Einwände, auch wenn diese grundsätzlich der Rechtslage entsprechen.

  3. Aspekte, die ein positives Licht auf die betreffenden Personen werfen könnten, und in den Verfahren dokumentiert wurden, sind prinzipiell übergangen worden. Eine Reihe der aufgestellten Behauptungen dürften nach der Aktenlage zu urteilen schlicht unwahr sein.

  4. Der Kampf um Menschenrechte, um berechtigte Eigeninteressen wird diskreditiert, indem dieser pauschal als „Ausreden“ oder als „Job verweigern“ in einem geradezu diskriminierenden Sprachgebrauch abgetan wird.

 

Beispiel 1:

O-Ton Kurier: „Die Urteile der Verwaltungsgerichte zeigen so manch dreiste Vorgangsweise von Arbeitslosen auf. Wenn ein AMS-Dauerkunde 24 Jahre lang fast ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben kann und erst aus dem System fliegt, nachdem er 94 Jobangebote in einem Jahr abgelehnt hat – an so einem System kann etwas nicht stimmen.“

Gerichtsurteil (W162 2192271-1/3E): „Hierzu wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Lehrabschlussprüfung als Tischler absolviert hätte und erstmals im Jahre 1994 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt hätte. Seitdem wäre er wiederholt im Leistungsbezug. Sein letztes nicht vom AMS gefördertes Dienstverhältnis hätte per 16.12.2007 geendet. Er sei von 06.03.2017 bis 07.03.2017 in einem vom AMS geförderten vollversicherten Dienstverhältnis gestanden. Außer dieser 2 Tage beziehe er seit 21.08.2008 laufend Transferleistungen. Im vergangenen Jahr seien ihm insgesamt 94 Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden, keiner dieser Vorschläge hätte zu einer Arbeitsaufnahme geführt.“

Es wurden also keine 94 Jobangebote verweigert, sondern das AMS hat 94 Zuweisungen gemacht, die keinen Erfolg hatten, aber denen der Betroffen durch Bewerbungen wohl nachgekommen ist, weil dies sonst vermerkt worden wäre und zu Bezugssperren geführt hätte! Eine dreiste Umdrehung der Fakten durch den Kurier!

Aus dem Faktum „wiederholter“ Arbeitslosigkeit kann, da Angaben über die Dauer bzw. Zeitabstände fehlen, nicht auf einen „fast ausschließlichen“ Bezug geschlossen werden!

Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sind zudem – auch nach Urteil des VfGH (G363/97; G364/97; G365/97; G463/97; G464/97; G478/97; G484/97; G16/98; G17/98; G18/98; G29/98; G36/98; G41/98 vom 11.03.1998) – zudem eine Versicherungsleistung und keine staatliche Unterstützung!

Gerichtsurteil (W162 2192271-1/3E): „Mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde abgesprochen.“

 

Beispiel 2:

O-Ton Kurier: „Eine Vorarlbergerin wiederum verweigerte einen Job bei einer Hilfseinrichtung. Sie hätte die Stelle als Verkäuferin über das Förderprogramm 50+ bekommen. Das gefiel ihr nicht. Zum einen wollte sie nicht im Verkauf arbeiten. Zum anderen werde man dort mit Knebelverträgen genötigt, sie bezeichnete den Job gar als „Zwangsarbeit“. In einer schriftlichen Stellungnahme erklärte sie: Sie habe die Unterzeichnung des Dienstvertrages nicht verweigert, sondern lediglich mit einer kompetenten Person sprechen wollen. Dies sei ihr verweigert worden. Außerdem sei die Bezahlung sittenwidrig.“

Das von vornherein rechtlich nicht abwegige Vorbringen der Betroffenen, wie es dem Gerichtsurteil zu entnehmen ist, bleibt weitgehend ausgespart:

  • Laut Gerichtsurteil (I407 2119989-1/23E) war in der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS „vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, .... die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Bankangestellte oder im Bürobereich unterstütze“, aber „bot das AMS der Beschwerdeführerin über Beschäftigung 50+ eine Stelle im Verkauf im Caritas-Shop im Lustenauer Einkaufspark an“. Das AMS vermittelte also entgegen der Vereinbarungen.

  • Gerichtsurteil (I407 2119989-1/23E): „Die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar“ (Beschwerde gegen den AMS-Bescheid).

  • Gerichturteil DSB-D216.419/0003-DSB/201 stellt fest, dass im nämlichen Bescheid des AMS rechtswidrigerweise Daten über die Mitgliedschaft der gesperrten Person sowie deren politische Korrespondenzen mit der AMS Landesgeschäftsstelle Vorarlberg verwendet wurden! De facto hat das AMS Bregenz der Betroffenen aus deren gewerkschaftlichen Einsatz eine „Arbeitsunwilligkeit“ konstruiert.7

  • Eine außerordentliche Revision8 gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, weil im Bescheid viele widersprüchliche und vermutlich unzutreffende Tatsachenbehauptungen zu finden sind, denn es wurden nicht einmal die Schilderungen der Betroffenen richtig wieder gegeben! Der KURIER hat also auch die im Verfassungsrang stehende Unschuldsvermutung verletzt, weil das Urteil noch gar nicht rechtskräftig ist!

Laut OGH Urteil 9ObA80/11x können auch Kollektivverträge sittenwidrig sein. Bei den „Transitarbeitsplätzen“ wird seit der AlVG-Novelle 2007 zunehmen mit einem Pauschallohn nach einer vermutlich sittenwidrigen „Transitarbeitskräfteregelung“ im Caritas KV sowie in BABE-KV und Sozialwirtschaft Österreich KV die Einstufung nach regulärem Gehaltsschema der Branchen-KVs, in denen die konkrete Verwendung, Ausbildung, Berufserfahrung (Vordienstzeiten!) berücksichtigt wird, umgangen und das kollektivvertragliche „Differenzierungsgebot“ das ArbeitnehmerInnen angesichts des Machtungleichgewichts vor Ausbeutung schützen soll, verletzt! Weiter wird am „zweiten Arbeitsmarkt“ oft ein meist ein- oder zweimonatiges „Arbeitstraining“ vorgeschaltet, mit dem Arbeitsverträge umgangen und kostenlose Arbeit auf Kosten des AMS – statt einen regulären Lohn erhalten die „TransitmitarbeiterInnen“ nur den AMS- oder BMS-Bezug. Im Fall des Kärntner SÖB „Neue Arbeit“ gab es sogar nur 6monatige „Arbeitstrainings“ ohne folgende Anstellung! Trotz Presseaussendung9 berichtete niemand über diesen Missstand, der vom AMS Kärnten zumindest teilweise beseitigt wurde. Insgesamt gibt es keine kritische Berichterstattung zum „zweiten Arbeitsmarkt“ obwohl wir schon zahlreiche Erfahrungsberichte veröffentlicht10 und auch einen ausführlichen Bericht11 geschrieben haben!

Die UNO hat auch bei „Behindertenwerkstätten“ die Umgehung von Arbeitsverträgen immer wieder kritisiert und reguläre Beschäftigungsverhältnisse gefordert, umso mehr muß das auch für den „zweiten Arbeitsmarkt“ gelten!

Es handelt sich hier also um einen gewerkschaftlichen Kampf um die Rechte aller ArbeiterInnen!

Beispiel 3:

O-Ton Reibenwein: „Die Firma lud per eMail zum persönlichen Gespräch. Doch das übersah sie. Ein zweites Mail, in dem die Frau aufgefordert wurde, wegen eines neuen Termins anzurufen, „vergaß“ sie. Ihre Großmutter sei gestorben, rechtfertigte die Frau. Das habe sie sehr mitgenommen, sie habe dadurch ein paar Dinge vergessen.“

Gerichtsurteil (W263 2190093-1/2E): „Am 03.10.2017 habe sie um 19:39 Uhr eine E-Mail betreffend ein Vorstellungsgespräch am 04.10.2017 um 18:30 Uhr erhalten. Sie habe die E-Mail erst am nächsten Tag am Abend (nach dem möglichen Termin) gelesen. Sie habe sich daraufhin am 05.10.2017 per E-Mail gemeldet und um einen neuen Termin gebeten. Am 10.10.2017 habe sie die Antwort erhalten, dass sie sich zwecks einer Terminvereinbarung melden solle. Sie habe zwar die E-Mail gelesen, weil aber ihre Großmutter zu diesem Zeitpunkt ins Krankenhaus gekommen sei, habe sie vergessen, den Betrieb zu kontaktieren. Am 26.10.2017 sei ihre Großmutter dann verstorben.

Durch Setzen von Anführungszeichen wird der Betroffenen unterstellt, gelogen zu haben oder zumindest zu flunkern, was im Gerichtsurteil keine Bestätigung findet.

Die Häufung zum Teil völlig unrichtigen Wiedergabe von in Textform vorliegenden Gerichtsurteilen und von tendenziöser Wortwahl deutet aus unserer Sicht hin, dass hier der Kurier mit voller Absicht versucht hatte, Erwerbsarbeitslose Menschen pauschal als „arbeitsunwillig“ und letztlich als „asozial“ zu diffamieren.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag.phil. Ing. Martin Mair

Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

 

1https://kurier.at/chronik/oesterreich/die-schraegsten-ausreden-von-arbeitslosen/400043902

2https://kurier.at/meinung/kommentar-arbeiten-verlernt/400043923

3Siehe dazu unsere Präsentation auf momentum 15 „Sonderrechtszone AMS“ http://www.aktive-arbeitslose.at/download/AA_Momentum_2015_Sonderrechtszone_AMS.pdf

4Aufbereitet unter http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/gesetzestexte_urteile/ilo_international_labour_organization/ilo_uebereinkommen_122_beschaeftigungspolitik.html

5http://www.aktive-arbeitslose.at/news/20131209_uno-kritisiert_oesterreich_wegen_verletzung_sozialer_menschenrechte_ams-bezugssperren_mindestsicherung.html

6http://www.aktive-arbeitslose.at/briefverkehr/offener_brief_an_den_kurier_regierungsproganda_zur_entsolidarisierung_statt_journalismus.html

7http://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/dsb_datenschutzbehoerdedsb_d2164190003_dsb201_rechtswidrige_verwendung_von_daten_ueber_mitgliedschaft_im_arbeitslosenverein

8http://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/ausserordentliche_revision_gegen_bezugssperre_ams_bregenz_caritas_vorarlberg_carla_einkaufszentrum_lustenau.html

9http://www.aktive-arbeitslose.at/news_pressemitteilungen_kaernten_ams/erfolg_im_kaerntner_soeb-skandal_neue_arbeit_ab_1_1_2016_endlich_richtige_arbeitsverhaeltnisse.html

10http://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/zweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings/index.html

11Siehe Aktive Arbeitslose Österreich Berichte, Nr. 1: Endstation „zweiter Arbeitsmarkt“? http://www.aktive-arbeitslose.at/download/AAOe_Grundsatzpapier_zweiter_Arbeitsmarkt.pdf

Schlagworte