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Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Weitergabe sensibler Daten durch die AMS Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an das AMS Bregenz

Aktiver Admin am Mi., 08.11.2017 - 22:42

EINSCHREIBEN

An die
Datenschutzbehörde
Hohenstaufengasse 3

1010 Wien
(via E-Mail dsbatdsb.gv.at)

Eingabe an die Datenschutzbehörde im Kontroll- und Ombudsmannverfahren (§ 30 Abs. 1 DSG 2000)

Ich wende mich an die Datenschutzbehörde, um eine mich betreffende Rechts- bzw. Pflichtenverletzung durch einen Auftraggeber im Öffentlichen Bereich zu rügen.

Dies betrifft folgenden Auftraggeber:

AMS Landesgeschäftsstelle Vorarlberg
Rheinstrasse 33

6901 Bregenz

Art der Rechtsverletzung:

Verletzung meines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000)

Art der Pflichtenverletzung:

  • Der Auftraggeber lässt sensible Daten (Angaben zur rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, zur Gesundheit und zum Sexualleben), von einer regionalen AMS Geschäftsstelle für die Verhängung einer Bezugssperre verwenden.

  • Der Auftraggeber hat keine ausreichenden Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen.

  • Sonstiger, nämlich: Ich beanstande die Weitergabe persönlicher, sensibler Daten vom AMS Vorarlberg an die Regionale AMS-Geschäftsstelle Bregenz. Ich bin beim AMS Bregenz Kundin. Meine politische Meinung und in gewerkschaftlich motivierter Vereinszugehörigkeit getätigten Aussagen, die per E-Mail an das AMS Vorarlberg, Frau Mag. Schweinberger ergingen, wurden „postwendend“ vom AMS Bregenz zur Begründung eines negativen Bescheides in einem §10-Sperrverfahren gegen mich verwendet.

Zur Bescheinigung meines Vorbringens schließe ich an:

Mein E-Mailverkehr mit dem AMS Vorarlberg vom 3.2.2017 bzw. 6.2.2017

Auszug aus dem Bescheid vom 17.3.2017 der AMS Regionalstelle Bregenz

Ich ersuche die Datenschutzbehörde, mein Vorbringen zu prüfen und mich über die unternommenen Schritte zu informieren.

Unterschrift:

S.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: In einem Sperrbescheid hat das AMS Bregenz zur Begründung einer angeblichen Arbeitsunwilligkeit auf den politischen Schriftverkehr der Betroffenen mit der AMS-Landesgeschäftsstelle verwiesen, womit sensible Daten (politische Einstellung) übermittelt wurden, die auch nicht für den konkreten Streifall relevant waren.

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