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Vorlageantrag gegen Bezugssperre des AMS Mistelbach wegen angeblicher Vereitelung bei Pleitefirma Optima Gastro GmbH

Aktiver Admin am Mo., 25.11.2019 - 18:28

An das Arbeitsmarktservice Mistelbach
für die Leiterin des AMS Mistelbach - Marianne Bauer
Oserstraße 29
2130 Mistelbach

E., 27.06.2018

Vorlageantrag zu GZ: RAG/05661/2018

Persönlich am 27.06.2018 beim AMS Mistelbach abgegeben.

Fristgerecht stelle ich, M. K. (Sv-Nr.), hiermit den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Einwendungen

gegen den abgewiesenen AMS Bescheid vom 12.6. 2018 des Arbeitsmarktservice Mistelbach – Poststempel 13.6.2018-, erhalten am 14.6.2018 per RSb Post

AMS Service Niederösterreich
Mag. Petra K.
Hohenstaufengasse 2
1010 Wien

Darstellung und Begründung warum der abgewiesene AMS Bescheid vom 12.6.2018 (lt. Poststempel) 13.6.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird:

Den maßgeblichen Sachverhalt habe ich in meiner Beschwerde vom 04.04.18 Frau R. F. ausführlich geschildert, mit der Bitte um interne AMS Prüfung und einer mündlichen Verhandlung.

Im Ermittlungsverfahren durch Fr. Mag. Petra K. (AMS Mistelbach 1010 Wien) wurde meiner Meinung nach, entweder gar nicht, oder sehr einseitig, die Gründe für die Bezugssperre im negativen Bescheid vom 13.6.2018, bewertet und kommentiert.

In meinem Einwandsschreiben (vom 21.03.2018) gegen die Niederschrift vom 20.03.2018 habe ich u.a. angeführt, dass die Niederschrift unter Voraussetzungen aufgenommen wurde, die so nicht akzeptiert werden können.

Frau B. konnte, bei der „Amtshandlung?“ (Niederschrift vom 20.03.2018) meine wahren Einwendungen (wohl aus Zeitgründen) gar nicht eruieren. Mehrfach wies sie während der Niederschrift auf Zeitmangel hin und fertigte diese Niederschrift schlampig und nicht rechtskonform aus. Zur Unterschrift wurde ich mit den Worten: 'Wenn sie es nicht unterschreiben, dann unterschreibt es eben eine andere Person' getrieben und mein Anliegen auf Richtigstellung dieser Niederschrift in wesentlichen Punkten wurde mit dem Hinweis von Frau B., 'Dies würde sowieso unter sonstigen Gründen stehen' nicht angenommen.

Der „Regionalbeirat“ hat also auf Grund sehr merkwürdig anmutenden Ausführungen in dieser Niederschrift vom 20.03.2018 entschieden. Ob mein Einwandschreiben vom 21.3.2018 bei der Regionalbeiratssitzung überhaupt berücksichtigt wurde ist nicht belegt.

ANTRAGSTELLUNG

über die Erbringung des schriftlichen Beweises durch das AMS-Mistelbach über die rechtskonform durchgeführte Zuweisung eines Arbeitstrainings an die Fa. Optima Gastro GmbH. bezüglich der angeblichen vereitelten Beschäftigung.

Zur weiteren Beweisermittlung ergänze ich meine Beschwerde vom 4.4.2018 wiefolgt und bringe zu den neuen Anschuldigungen folgendes vor:

Nachweislich (lt. Anhang A1 und A2) wusste ich bereits Mitte Januar d.J., daß ich NICHT als Selbstständiger arbeiten kann. In Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am BG Mistelbach wurde ich von der Rechtspflegerin, M., darauf hingewiesen, daß ich noch immer alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Firma K. & Partner Werbe- und Marketing O.E.G. (gegründet 1992) sei. Nach der Sitzung am 30.01.2018 im BG Mistelbach (Anhang A1) habe ich dann, am 12.2.2018, die Löschung der Firma beim LG Korneuburg beantragt (s. Anhang A2).

Dies habe ich auch Frau B., bei dem Gespräch am 20.3.2018, mitgeteilt. Allerdings hat Frau B. dies nicht als Argument in die Niederschrift detailiert aufgenommen. Somit ist vollkommen ausgeschlossen, daß ich dann Ende Februar auf einen Werksvertrag auf selbstständiger Basis, bei der Firma Optima Gastro bestanden haben soll, weil dies zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich war. Die Aussage von Frau K., ist somit unrichtig.

Es war auch nie von mir ein Arbeitsverhältnis auf dieser Basis gewünscht und nach dem mir dadurch, nebst finanzieller Nachteile auch noch versicherungstechnische Nachteile entstanden wären (Pensionsanspruch, Versicherungsschutz etc.) ist es absolut absurd zu behaupten, daß ich einen Werkvertrag angestrebt hätte.

Ein weiteres Indiz dafür, daß der Werkvertrag von der Firma Optima Gastro erstellt wurde, ergibt sich aus der Art des vorgelegten Werkvertrages (Anhang B1), der zwar die Firma fix schriftlich anführt, den 'Selbstständigen' aber, in den dafür vorgesehenen Zeilen frei zur Eintragung, offen lässt. In dem Text dieses Werkvertrag 'Neuer Selbstständiger' wird in der letzten Zeile des Absatzes 7 noch zusätzlich auf eine Firma Optima Gastro e.U (also ein Einzelunternehmen) verwiesen.

Meinen Recherchen nach handelt sich dabei um ein ehemaliges Unternehmen, welches augenscheinlich von den Gesellschaftern früher geführt wurde und anscheinend mit dem Verkauf von Gastronomiezubehör nur bedingt erfolgreich war. Man darf damit annehmen, daß Optima Gastro noch weitere Mitarbeiter auf Basis dieses Werksvertrages beschäftigt hatte oder in Zukunft beschäftigen will.

Des weiteren sind die Provisionsangaben in diesem 'Vertrag' für den Inseratenverkauf einer Onlineplattform nicht marktkonform. Normalerweise werden mind. 30% Provision an freie Handelsvertreter bezahlt, daß dem 'freiem Mitarbeiter' auch noch 5% für Werbekosten abgezogen werden ist unüblich.

Ich habe die Beschäftigung basierend auf Werksvertragsbasis nicht aufgrund meiner laufenden Schuldenregulierung abgelehnt, sondern weil es es keine mir zumutbare Arbeitsmöglichkeit darstellt, die sämtliche Kriterien nach § 9 Abs. 2 AIVG entspricht.

ANTRAGSTELLUNG:

Zum Nachweis und zur Bekräftigung meiner Aussage beantrage ich hiermit als Zeugin, Fr. M., Diplomrechtspflegerin der Gerichtsabteilung 2 am BG Mistelbach zu befragen. Zusätzlich ist Hr. Mag. H. von der Nö. Schuldnerberatung Hollabrunn mit dem ganzen Schuldenregulierungsverfahren vertraut und auch er wird mein Vorgehen bestätigen und verdeutlichen, daß es mir unmöglich war eine selbständige Tätigkeit auszuführen.

Dieser Werkvertrag wurde mir von Frau K. vorgelegt und es liegt auf der Hand warum sich das Unternehmen keine Angestellten leisten will oder kann.

Die anteiligen Arbeitgeberkosten sowie der angebotene Lohn von 1800 € stellt für die Unternehmerin einen finanziellen Mehraufwand dar, selbst wenn eine AMS Förderung in Höhe von 40% der Lohnnebenkosten, für de ersten 3 Monate gefördert worden wäre.

Bei einem Arbeitstraining bezahlt das AMS das 'Gehalt'. Warum das AMS diesen finanziellen Vorteil für das Unternehmen nicht als Grund anerkennt bleibt fraglich. Somit hatte Optima Gastro sehr wohl einen Grund da der Firma ein finanzieller Vorteil auf Kosten der Allgemeinheit entsteht.

Ebenfalls führt sich das Argument absurdum nachdem ich auf das Gehalt von 1800 € plus möglicher Provisionsanteile zzgl. Kilometergeld und eventueller Diäten, so wie der Kollektivvertrag dies vorsieht, freiwillig verzichten hätte sollen und den AMS Bezug bevorzugen sollte, liegt dieser doch lediglich bei knapp 1050€ (ohne Kinderzuschläge) monatlich. Im Hinblick auf Pendlerpauschale, Steuervorteile sowie Pensionsanspruch hätte sich meine finanziell angespannte Situation ja wesentlich verbessert.

Zur Gänze ignoriert wurde Ihrerseits die in der Niederschrift vom 20.3.2018 und im schriftlichen Einspruch zur Niederschrift vom 21.3. 2018 (ANLAGE C1) angeführten Einwände, in der sehr wohl von mir bestritten wird, daß die Stelle sämtlichen Kriterien nach §9 Abs. 2. AIVG entspricht.

Da ein rein auf Provisionsbasis basierender Werkvertrag in keinster Weise ein Arbeitsverhältnis nach Kollektivvertrag gleichstellt. Jegliche Betreuungsvereinbarung, auch in der vom 24.10.2017, wird angeführt, daß ich ein Angestelltenverhältnis suche schon alleine aus dem Grund, daß ich finanzielle und soziale Absicherung als Lebensgrundlage benötige und als Alleinerzieher auch für meine Tochter verantwortlich bin. Die 'Anstellung' auf Basis eines Arbeitstrainings ist rechtlich, auf Grund der in der Beschwerde von mir vorgebrachten Argumente gar nicht möglich und war, logischerweise, auf Grund der geringeren Einkunftsmöglichkeiten, von mir auch nicht gewünscht.

Der von Ihnen angeführte Onlineantrag war von mir ursprünglich, laut Frau B., nicht richtig ausgefüllt und Frau B. bestand darauf, daß ich einen anderen Zweck einsetze und sandte mir postalisch einen Originalantrag für Aus und Weiterbildungsbeihilfen zu, den ich dann allerdings nicht abgab, da es nicht mehr zu dem Arbeitstraining, welches am 15.3.2018 beginne hätte sollen, kam.

Den Förderantrag habe ich Online nur deswegen eingebracht, weil mir Frau B. mitgeteilt hat, daß ich dies tun müsse. Wie in anderen Schreiben angeführt war nicht klar erkenntlich in welchen Bereich das Arbeitstraining (AMS Eingabe S1 Anhang C2) hätte fallen sollen und es bleibt zu überprüfen, welche Kenntnisse mir die ehemalige (Aushilfs-) Kellnerin im Bereich Verkauf und Neukundenakquisition hätte beibringen sollen. Tatsächlich fand ein Gespräch in der KW7 zwischen Frau B. und Frau K. statt, in dem die Geschäftsführerin den Antrag auf Arbeitstraining bei Frau B. direkt anforderte und schon zu diesem Zeitpunkt die bewilligte Eingliederungshilfe gestoppt wurde und nicht wie von ihnen, auf Seite 4 angegeben, am 28.02.2018. Wie bereits ausgeführt war ich zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Begriff Arbeitstraining vertraut und verweise auf das Beschwerdeschreiben vom 04.04.2018.

Die Behauptung des AMS meine Aussagen, in Bezug auf den möglichen Arbeitseintritt per 01.03.18, seien unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind schon daher falsch, daß mir von Optima Gastro weder ein Dienstvertragsentwurf noch ein etwaiger Dienstzettel in der Zeit vom 22.01 bis zum 05.03.2018 vorgelegt wurde. Eine Anmeldung erfolgte nicht da, die Firma gar nicht interessiert daran war, lohnsteuerpflichtige Arbeitskräfte zu beschäftigen.

Ein Widerspruch an sich stellt schon die Aussage der Geschäftsführerin dar in dem diese, in einer Mail vom 8.3. behauptet; 'es gäbe engagierte ganz normal angemeldete Mitarbeiter in dem Unternehmen ' und dann aber am 28.3.2018 schriftlich bekannt gibt, daß in dem Unternehmen nur sie und ihr Neffe beschäftigt sind. Warum das AMS solche gegenteilige Aussagen als glaubwürdig ansieht, verschließt sich mir zur Gänze.

ANTRAGSTELLUNG:

Auf Grund der widersprüchlichen Aussagen von Frau K. stelle ich somit den Antrag beim Sozialversicherungsträger zu prüfen, wieviele Mitarbeiter im Namen der Optima Gastro GmbH, ordnungsgemäß angemeldet waren bzw. sind.

Zusätzlich beantrage ich die Befragung der AMS MitarbeiterIn vom AMS Dresdnerstraße. Als zuständige Firmenbetreuerin kann diese/r zu Protokoll geben, wieviele mögliche Mitarbeiter um Arbeitstrainings angesucht haben und wieviele Angestelltenverhältnisse dann tatsächlich daraus entstanden sind.

Unrichtig ist auch die Aussage ich hätte auf ein Firmenauto bestanden. Auf Grund meines letzten Dienstverhältnisses, bei der Fa. M-Pen, Wien 1130, ist dem AMS Mistelbach bekannt, daß mir, eingeschränkt, das Auto meiner Mutter zur Verfügung steht, insbesondere dann wenn ich es beruflich benötige und die Firma die mich beschäftigt auch das mir zustehende Kilometergeld bezahlt und ich somit auch in der Lage bin, selbiges auf meine Kosten zu betanken kann ich dieses nutzen. Somit ist der Beweis erbracht, daß ich durchaus bereit bin das KFZ meiner Mutter für meine berufliche Tätigkeit im Außendienst einzusetzen.

Unrichtig ist auch der Hinweis über ein explizites Spesenkonto. Ein von der Firma bezahlter Privatparkplatz stand nie zur Diskussion. Lediglich habe ich Frau K. gebeten sich bei der Hausverwaltung zu erkundigen wieviel ein Parkplatz kosten würde, da die Hausverwaltung der Sozialbauwohnanlage ein Schild bei der Garageneinfahrt angebracht hatte, welches auf freie Parkplätze verwies und die Parksituation im direkten Umfeld des Büros auf Grund von Bauarbeiten als prekär zu bezeichnen ist. Mit dem Gehalt als angestellter Außendienstmitarbeiter wäre ich durchaus in der Lage und auch dazu bereit gewesen, diesen, bei Bedarf und Verfügbarkeit, selbst zu bezahlen. Auch dies habe ich Frau B. bei dem Gespräch am 20.3. ausführlich mitgeteilt.

Als Außendienstmitarbeiter mit Erfahrung ist mir durchaus bewusst welche Kostenersätze von der Firma zu tragen sind. Die gesetzlichen Regelungen sind in diesem Bereich nach Kollektivvertrag genau festgelegt. Schon auf Grund der Lage des Büros, in einer Sozialbauwohnung, war mir durchaus bewusst, dass es aus betriebswirtschaftlicher Sicht für dieses Unternehmen keine Option darstellt ein Auto zu leasen. Warum das AMS diese unwahre Behauptung als Vereitelungsgrund anerkennt wird zu prüfen sein.

Zum besseren Verständnis lege ich diesem Antrag als Beweismaterial die E-Mail Korrespondenz zwischen Frau K. und mir, vom 6.3.18 – 8.3.2018, als Anhang D1 bei. Frau K. hatte anscheinend nie die Absicht festangestellte Mitarbeiter zu beschäftigen, verlangte aber Dienstberichte wie es im Außendienst üblich ist.

Sie forderte mich bereits am 7.3.2018 via Whatsapp (Anhang D2) auf ihr zu berichten welche Kunden ich an diesem Tage besuchen werde bzw. ob ich schon Kunden kontaktiert habe, obwohl die Arbeitserprobung erst mit 15.3. beginnen hätte sollen. Tatsächlich hatte ich an diesem Tag zu Mittag noch einen Termin bei Frau Z. von fit2work in Korneuburg. Dokumentiert ist dieser Besuch auch durch die ärztliche Untersuchung die an diesem Tag statt gefunden hat. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist auch im AMS EDV-System gespeichert.

ANTRAGSTELLUNG:

Ich stelle somit den Antrag Fr. Z. von fit2work aus Korneuburg als Zeugin zu befragen.

Nach Analyse der Webseite war klar, daß der eigentliche Geschäftszweck des Unternehmens, und der damit verbundene Aufgabenbereich im Verkauf, die Akquise von Restaurants und Gastronomiebetrieben, in der Form nicht realisierbar war, weil sich auf Grund des nicht vorhandenen Traffic's kein Mehrwert beim Kunden einstellen konnte und die von den Gesellschaftern vorgebrachten Verkaufsargumente als unlauter angesehen werden können.

Bei meinem Besuch im AMS Mistelbach beim Service Leiter Christoph Steiner, hat dieser meine Angaben überprüft und selbst nach 'Lokalführer Wien' und 'Lokalführer Österreich' gegoogelt und keinen Eintrag von Optima Gastro festgestellt. Gerne lade ich jeden ein z.B. Alexa Rank Traffic die Domain dieser Online Plattform zu überprüfen. Sie wird dort mit 0 ausgewiesen. Auch bei google Trends gibt es keinerlei Eintrag zu optimagastro.com.

Es wurde zwar ursprünglich von der Geschäftsführung zugesagt durch Neustrukturierung der Webseite, TV-Werbung (lt. Hrn. W. auf Puls 4) sowie einer aggressiven Ad Words Kampagne bei Google um den Traffic und den Bekanntheitsgrad der Webseite anzuheben. Frau K. hat aus diesem Grund auch ein deutsches Unternehmen, welches sich auf Online Marketing spezialisiert ist, kontaktiert.

Zu einem Vertrag mit dieser (oder einer anderen) Firma kam es allerdings nicht und ich gehe davon aus, daß die Firma nicht interessiert daran war, Geld in das Online Marketing zu investieren. Mit dem ursprünglichem beauftragtem steirischen Unternehmen, einer Werbeagentur, steht das Unternehmen in einem Rechtsstreit.

Gerne verglich die Geschäftsführerin die Plattform mit der eingeführten Domain lokaltipp.at, die allerdings bei Alexa zwischen 800K und 1 Mio. Hits pro Monat ( 06/17-01/18) bescheinigt.

ANTRAGSTELLUNG:

Hiermit stelle ich den Antrag als Zeugen, Herrn Dipl. Ing. M. S., zu befragen der im Rahmen einer Antragsstellung zur Förderung über das Programm KMU Digital durch die WKO am Vormittag des 2. März 2018 in den Geschäftsräumen von Optima Gastro GmbH eine detaillierte Analyse der Webseite ausarbeitete. Ob die Optima Gastro GmbH danach mit WKO Geldern gefördert wurde oder nicht, weiß ich allerdings nicht.

Zusätzlich stelle ich den Antrag den Mistelbacher AMS Serviceleiter, C. S., zu der mündlichen Verhandlung vorzuladen. Als durchaus internetversierter Mitarbeiter des AMS Mistelbach kann er meine Aussage, in Bezug auf Internetpräsenz von optimagastro.com, bestätigen.

Ebenfalls gänzlich unbeantwortet blieb seitens des AMS Mistelbach mein mündlich vorgetragener Nachtrag zur Beschwerde vom 12.04.2018, welcher von C. S. schriftlich erfasst wurde (ANLAGE E1), in dem es vorrangig darum ging, wieso die Sanktion bereits per 01.03.2018 verhängt wurde obwohl das Arbeitstraining erst mit 15.3.2018 beginnen hätte sollen und Frau K. erst am 08.03.2018 Fr. B. mitgeteilt hat, daß das Arbeitstraining nicht stattfinden wird.

Mehr als verwunderlich erscheint mir allerdings die Argumentation des AMS in Bezug auf mein Bewerbungsschreiben an die Optima Gastro vom 17.01.2018. Wie aus dem Eintrag meines E-AMS Kontos ersichtlich ist habe ich mit der Bearbeitung dieser Bewerbung am 15.01.2018 begonnen und dies ist im Datensatz unter 'Eigenbewerbungen' auch gespeichert.

Ich bestreite nicht, daß die Stellenausschreibung am 28.12.2017 auf mein Mailkonto eingegangen sein kann. Allerdings sollte eine fachlich versierte Jobberaterin auch an den zeitlich unmittelbar naheliegenden anderen Einträgen sehen, daß ich an diesem Tag nach Deutschland geflogen bin, um am 29.12.2018 den, ebenfalls eingetragenen Termin zur Verkaufseinschulung

für die Produktlinie von Dipster Gewürzen persönlich wahr zu nehmen. Überprüfbar eingetragen ist, daß der Termin PERSÖNLICH und in NÜRNBERG stattfand. Diese Eigenbewerbung nebst 4 weiterer wurden am 20.3.2018 von Frau B. (F048) geprüft (ANHANG F1) und auch dementsprechend im AMS EDV-System vermerkt.

Nun beruft sich das AMS in dem Bescheid auf ein VwGH Urteil Zi. 2008/08/0184 bei dem es darum ging, daß eine Anstellung nicht zustande kam, weil der Arbeitsuchende nicht zu einem Vorstellungstermin erschienen ist.

Wie ja bereits bekannt wurde ich als angestellt, bei der Optima Gastro GmbH vorgemerkt und zwar aus dem Grund, weil ich zu meinem Vorstellungstermin pünktlich erschien und mich auch dementsprechend präsentierte.

Zum anderen ist, aus den mir vorliegenden Unterlagen auch beweisbar, daß ich in dem Zeitraum KW 1, 2 und 3 des Jahres 2018 ganze 14 (vierzehn) Stellenangebote abgearbeitet habe. Nachweislich kam ich mit dem Flug EW 5973 am 4.1.18 knapp vor 18.00 Uhr in Wien an.

Somit steht fest, daß es mir unmöglich war vor dem 5.01.2018 Stellenangebote zu bearbeiten. Neben der Firma Dipster und der Firma Optima Gastro sind noch die Unternehmen Kotanyi (09.01.18), Obstgroßhandel Neumeister (12.01.) sowie die Stadtgemeinde Mistelbach (05.01.) unter Eigenbewerbungen festgehalten.

Alle anderen vom AMS zugeteilten Stellenangebote, die sich auf diesen Zeitraum beziehen sind auf meiner Datenschutzauskunft auf den Seiten 57 bis 60 (ANLAGE F2) angeführt. Im Detail handelt es sich um die Firmen: 1090 Dr. Schuhf, 1230 MCFN Handelsges.m.b.H., Elin Gmbh., Elite Power, 2291 ALPHA pers., IWETEC GmbH, Manpower (2 mal angeführt ?), 1070 Hotel Sans Souci und eine Jet Tankstelle in Korneuburg.

Ich habe somit innerhalb von nur 8 Werktagen insgesamt 13 Stellenangebote ausgesandt bzw. abgearbeitet. Ich denke hiermit ist bewiesen, daß ich mich durchaus unverzüglich und als aktiv handelnder Arbeitsloser mit den Stellenangeboten, und zwar allen, befasst habe.

Zu einigen Stellenangeboten fand auch ein reger Schriftverkehr via E-Mail mit den jeweiligen AMS Beratern statt.

Fakt ist, daß die Bewerbung für Optima Gastro eine besondere war, handelte es sich der Stellenbeschreibung nach, doch um ein Onlineportal und es fanden sich kaum Referenzen oder Informationen zu dem besagtem Unternehmen im Internet, was angesichts der Tatsache, daß es sich um eine internetbasierende Firma handelte doch recht ungewöhnlich war.

Ich bin somit allen Erfordernissen aus der Betreuungsvereinbarung nachgekommen und habe mich rechtskonform verhalten. Der Hinweis auf das VwGh Urteil 2008/08/0184 greift somit ins Leere.

ANTRAGSTELLUNG

Ich beantrage bei der mündlichen Verhandlung Herrn R. F., seines Zeichens Verkaufsleiter der Vacanda GmbH. zu befragen, der bestätigen wird, daß ich vom 29.12.2017 bis zum 3.1.2018 in Nürnberg war und dort auf Dipster Produkte geschult wurde bzw. wir gemeinsam eine Marketingstrategie ausarbeiteten wie der Vertrieb von Dipster in Österreich zukünftig funktionieren könnte.

In der Stellungnahme von Frau K. vom 28.3.2018 behauptet diese, daß ich keine Einstellungsgespräche geführt haben soll. Schon in meiner Beschwerde vom 4.4. d.J. habe ich als Zeugen die Herren J. G. und S. F. angegeben, die beide vom AMS an die Optima Gastro entsandt wurden und die können sehr wohl bestätigen, daß ich die Einstellungsgespräche mit Ihnen geführt habe. Ich habe nie auf eine Position eines Verkaufsleiters bestanden und diese war auch ursprünglich nicht ausgeschrieben, dennoch hat Frau K. mich diversen Personen als Verkaufsleiter vorgestellt, unter anderen auch diesen beiden Arbeitssuchenden. Diese Aussage von Frau K. ist somit nachweislich unrichtig.

ANTRAGSTELLUNG

Ich beantrage die Herren J. G. und S. F. zu befragen.

In Ihrem Bescheid wurde auf Seite 10 angeführt, daß sie Zeugen als Beweismittel nicht heranziehen, weil diese für das Ermittlungsverfahren irrelevant seien, da ich mit den Personen nur über Firmeninhalte gesprochen hätte.

Offensichtlich hat Fr. Mag Kaiser, meine eher kurz gehaltene Beschwerde nicht gewissenhaft gelesen. Explizit habe ich angeführt, daß ich mit beiden letzt genannten Herren EINSTELLUNGSGESPRÄCHE geführt habe und den Kandidaten auch als Verkaufsleiter vorgestellt wurde. Diese Tatsache bestreitet die Geschäftsführerin und veranlasst das AMS meine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Ich bin der festen Überzeugung, daß Zeugen die bestätigen können, daß diese von mir über die ausgeschriebene Position und den Aufgabenbereich informiert wurden sehr wohl relevant sind.

Desweiteren war ich schon vor dem vereinbarten Dienstantritt zum 1.3.2018 ebenfalls mit anderen Tätigkeiten innerhalb der Firma Optima Gastro betraut die nicht in den Aufgabenbereich eines Verkäufers im Außendienst fallen. Z.B. wurde bei einem Meeting (Ende Januar) zwischen Herrn W. und mir, im Beisein von Frau K., die Notwendigkeit eines zusätzlichen Web Developers besprochen. Frau K. hat mich dann in den Bewerbungsprozess des arbeitslosen, S. H. (AMS Auftragsnummer: 10087282) bereits am 30.1.2018 miteinbezogen.

Desweiteren wurden sämtliche Stellenbewerbungen die andere mögliche Verkäufer in Betracht zogen, vorgelegt die allesamt vom AMS kamen. Z.B. am 23.02. von Herrn W. U., 2401 Fischamend, am 15.02. von S. F. 1220, zeitgleich Bewerbungen von D. G. und G. J., nebst anderer.

Zusätzlich habe ich dann noch eine Kooperation zwischen Optima Gastro und dem Vertriebsapparat von Dipster angestrebt. Aufgrund der geplanten Vetriebsstruktur von Optima Gastro wurde in Betracht gezogen, daß die freien Verkäufer von Optima Gastro die Dipster Gewürze mit in den Vertrieb nehmen und sich somit zusätzliche Provision verdienen hätten können. Mitte Februar habe ich zu Präsentationszwecken auch einen kompletten großen Gewürzständer von Dipster (Wert 249€) in das Büro mitgebracht. Dieser wurde aber, trotz mehrfacher Aufforderung meinerseits (u.a. am 08.03.2018), weder an mich retourniert noch von Optima Gastro bezahlt.

Ebenfalls im Februar habe ich dann auch noch gemeinsam mit dem EDV-Verantwortlichen, T. L. , die Problematik der Internetpräsenz erörtert und es wurde eine Schlüsselwortliste angefertigt und u.a. eine Änderung der Datenbankstruktur auf dem Server besprochen und die Wichtigkeit von Grafik-Tags eingebracht. Am 31.1.2018 habe ich den kompletten Facebookprofiltext der Firma bearbeitet und die Rechtschreib- und Grammatikfehler verbessert. Diesen hat Frau K. auch sofort übernommen und dieser ist bis heute Online.

Alles in allem keine üblichen Tätigkeiten für einen Verkäufer im Außendienst.

Aus welchem Grund Frau K. nun behauptet ich sei nicht 'Teamfähig' erschließt sich mir nicht, umso mehr sie mich, Anfang März noch gebeten hat ihrem Neffen, Patrick, auch in das Verkaufsteam zu integrieren und mit ihm gemeinsam Kundenbesuche zu absolvieren, da dieser augenscheinlich keinerlei Erfahrung im Verkauf hat.

Eine weitere unwahre Behauptung von Frau K. ergibt sich aus der Mail vom 8.3.2018 (im Bescheid auf Seite Nr. 5), in der diese angibt, daß nur ein zweimaliger Kontakt stattgefunden hat.

Nachweislich war ich nebst des eigentlichen Vorstellungsgespräches am 19.1, in den KW 4/18, 6/18, 8/18, sowie am 02.03 und am 05.03.2018 auf ihre Aufforderung hin im Büro zu gegen.

Der einzige Grund warum ich eigentlich nicht schon per 01.02.2018 eingestellt wurde, war schlichtweg, daß der Gesellschafter Herr W., bereits seinen Thailandurlaub für den Monat Februar gebucht hatte. Auch dies habe ich Frau B. mitgeteilt.

Die falschen Aussagen wegen angeblicher Vereitelung sind widerlegbar und ich bestehe ausdrücklich auf eine gesetzeskonforme Einvernahme der beiden Gesellschafter der Optima Gastro GmbH, Alexandra K. und Erwin W. als Zeugen. Da widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung

besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig sich mit derartigen formlosen Befragungen (E-Mail und Telefonaten) zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem. §39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten“ (VwGH 85/18/0351 RS 1 sowie VwGH 2010/08/0034)

Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da es bei einer „Vereitelung“ einer Arbeitsstelle um ein vorsätzliches Handeln geht, also ein zumindest fahrlässiges schuldhaftes Verhalten mir vorgeworfen wird, handelt es sich bei der hier zu klärenden Rechtsfrage nicht um eine einfache technische bzw. versicherungsrechtliche Frage die keiner öffentlichen Verhandlung bedarf und alleine aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann. Da zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten vorliegen, das AMS offensichtlich kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Verweisend auf den direkt anwendbaren Artikel 47 Absatz 3 Europäische Grundrechtecharta, beantrage ich die Beistellung einer Verfahrenshilfe. Aufgrund der zahlreichen Beteiligten und widersprüchlichen Aussagen bzw. fehlenden Informationen kommt diesem Fall eine ausreichende Komplexität zu, die einer anwaltlichen Unterstützung bedarf aufgrund des geringen AMS-Bezugs bin ich nicht in der Lage mir eine anwaltliche Vertretung zu leisten und aufgrund des massiven Machtungleichgewichts beim AMS, das seiner gesetzlichen Pflicht der Neutralität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nachkommt, bin ich in der Durchsetzung meiner Rechte schwer im Nachteil.

Bei vollinhaltlicher Kenntnisnahme dieser Judikatur, bitte ich nun um eine unparteiische und nachvollziehbare Rechtsentscheidung seitens des Bundesverwaltungsgericht und um die Aufhebung des abgewiesenen AMS Bescheides vom 12.6.2018.

Sämtliche Beantragungen wurden fristgerecht eingebracht.

M. K.

Beilagen:

Anhang A1: Ladung des BG Mistelbach vom 17.01.2018

Anhang A2: Beschluss vom LG Korneuburg / Firmenlöschung vom 12.02.2018

Anhang B1:Werkvertrag Seite 1 & 2

Anhang C1: Einspruch zur Niederschrift vom 21.03.2018

Anhang C2: Antragskopie Aus-und Weiterbildungshilfen vom 28.02.2018

Anhang D1: E-Mail Korrespondenz (3 Seiten) vom 06.03. - 8.03.2018

Anhang D2: Whatsapp – Verlaufsprotokoll vom 07.03 – 09.03.2018

Anhang E1: Schriftliche Eingabe vom 12.04.2018

Anhang F1: Dokumentation AMS Eigenbewerbung (4 Seiten) Zeitraum KW 1,2,3 2018

Anhang F2: Dokumentation AMS zugeteilter Stellen (4 Seiten) Zeitraum KW 1,2,3 2018

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