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Berufung gegen AMS-Bezugssperre wegen Caritas Steiermark Carla Gröbming - Bescheid des AMS Steiermark

Almira am Mi., 11.09.2013 - 19:02

GZ.: LGS600/SfA/0566/2013-Fa/S

Arbeitsmarktservice
Steiermark

Telefax (0316) 7031 - 390

Frau
Mag. A.

Graz, 11.9.2013

SVNR. ******

BESCHEID

Sehr geehrte Frau Mag. A,

die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark hat im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten am 11.9.2013 Ihre Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gröbming vom 15.5.2013 behandelt und hat gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in geltender

Fassung, entschieden:

Der Berufung wird nicht stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Sie sind zur Rückzahlung der Notstandshilfe von 3.5.2013 bis

30.5.2013 in Höhe von E 911,96 verpflichtet.

Begründung

Sie haben Ihr am 4.4.2013 begonnenes Transitdienstverhältnis bei der Caritas der Diözese Graz-Seckau mit 2.5.2013 gekündigt.

Am 6.5.2013 gaben Sie níederschriftlich an, dass Sie das Dienstverhältnis aufgelöst haben, da keine Qualifizierung geboten wurde und die Integration in den Arbeitsmarkt durch dieses Transitdienstverhältnís nicht erreichbar ist. Ihr Selbstwertgefühl wird damit untergraben.

Die Caritas übermittelte dem AMS Gröbming einen am 2.5.2013 erstellten Bericht. Demnach haben Sie bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses geäußert, dass Sie nur hier seien, da das AMS Sie geschickt hat. Sie waren bereit, die Arbeit (Verkaufstätigkeit bei Carla und Sachspendensortierung) zu versuchen, auch wenn es nicht Ihrer ursprünglichen Tätigkeit entspricht. Sie waren langsam, unkonzentriert und hatten Knieprobleme, sodass Sie Tätigkeiten vermehrt im Sitzen verrichteten. Sie hatten auch einen Arbeitsunfall und fielen 12 Tage aus. Sie haben das Dienstverhältnis im Probemonat beendet.

Da Sie Ihr Arbeitsverhältnis freiwillig beendet haben und das Arbeitsmarktservice Gröbming der Ansicht war, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegen sind, wurde Ihre Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 11 AlVG für 4 Wochen, von 3.5.2013 bis 30.5.2013, gesperrt.

Dagegen berufen Sie und wenden im Wesentlichen ein, dass die Caritas Sie über die Konsequenzen der Kündigung gemäß § 11 AIVG nicht informiert hat; es eine Kündigung im Probemonat war; das Dienstverhältnis nicht Ihrer Qualifikation (Universitätsdiplom in Biochemie, Therapeutische Ausbildung, Heilpraktikerin und Körpertherapeutin, Diplom in Lebens- und Sozialberatung) entsprach; die Qualitätsstandards des § 9 Abs.7 AIVG durch die Caritas nicht eingehalten werden. Sie verweisen auch auf § 29 und § 31 AMSG. Weiters sind Sie der Meinung, dass der Aufenthaltsraum in den Betriebsräumen nicht den Bestimmungen des § 28 Abs.1 oder 2 ASchG entsprach. Auch hätten Sie nach dem Arbeitsunfall (Sturz über eine Schwelle) wieder ähnliche Bedingungen vorgefunden. Der Lagerraum und die Garage waren vollkommen verstellt. Sie hatten den Eindruck, sich in einer „Messie-Wohnung“ zu befinden. Sie legen der Berufung Bilder bei, auf denen unordentlich, angeräumte (Lager-) Räumlichkeiten sichtbar sind. Ein Bild zeigt auch die Türschwelle, über die Sie gestürzt sind.

Ihre Beschäftigung als unqualifızierte Transitarbeitskraft nach dem Caritas-Kollektivvertrag wäre eine Verletzung von Grundrechten und entsprechend der Judikatur des OGH sittenwidrig. Sie führen auch § 16 ABGB an, wonach Sklaverei und Leibeigenschaft verboten sind. Sie verweisen auf erhöhte Staub- und Geruchsbelastung und nicht ausreichende Belüfiung. Der Arbeitsplatz wäre Ihnen weiters aufgrund Ihrer Knieverletzung gesundheitlich nicht zumutbar gewesen.

Sie beantragen, Ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall folgende Regelungen vor:

§ 9 AIVG (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG). BGBl. Nr. 31 /I 969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen

Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar. wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die

Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teílzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der

Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis. auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen.

Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen. die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 11 AlVG (I) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38 AlVG Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 25 Al VG (I) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § I2 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hat daher folgende Auffassung vertreten:

Wie Sie den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen können, erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig beendet haben, in den ersten vier Wochen keine Notstandshilfe.

Eine Nachsicht kann gewährt werden, wenn die Weiterbeschäftigung - insbesondere nach arbeitsrechtlichen Kriterien - objektiv unzumutbar gewesen wäre.

Sie sind 58 Jahre alt, seit 1.11.2010 arbeitslos und erhalten seither Notstandshilfe in Höhe von ~ E 900,-- monatlich.

Im Notstandshilfebezug bzw. nach langer Arbeitslosigkeit ist es zulässig, Sie zur Arbeitsaufnahme in einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt im Hilfs- bzw. Anlernbereich zu verpflichten.

Das Ziel eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes ist die Integration von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen (ältere, langzeitarbeitslose Personen). Dies soll durch den Erwerb von „Arbeitstugenden“ während der geforderten Beschäftigung in den vorgesehenen Tätigkeitsbereichen, Betreuung und Unterstützung durch die Schlüsselkräfte, sowie durch weitere unterstützende Angebote erreicht werden.

Die Förderabteilung des AMS Steiermark bestätigte am 9.8.2013 auf Anfrage, dass die Caritas - Projekt Werkstatt Obersteiermark (Carla) - die Qualitätsstandards des § 9 Abs.7 AlVG erfüllt und regelmäßig überprüft wird. Es gab keine Beanstandungen. Alle Teilnehmerinnen, die zuletzt befragt wurden, äußerten sich positiv über die Einschulung und die sozialpädagogische Betreuung.

Sie wurden in Beantwortung Ihrer Eingabe vom 10.2.2013:

„Jetzt, wo der Vorstellungstermin bei Carla näherrückt, wird mir zunehmend bewusst, dass

ich nicht weiß, worauf ich mich da einlasse.

In unserem Gespräch am 17.12.2012 habe ich mich bereit erklärt, die Arbeit bei Carla anzunehmen, unter folgenden Voraussetzungen:

1. dass ich die volle Kombilohnbeihilfe erhalte (siehe Betreuungsvereinbarung)

2. dass sich mir dadurch eine mir entsprechende berufliche Perspektive eröffnen kann (ihre mündliche Aussage)

Punkt 1 scheint nun gegeben zu sein, Punkt 2 leider nicht, wie Sie mir in dem Telefongespräch am 1.2.2013 mitteilten.

Damit ist die Bezeichnung Transitarbeitsplatz nicht mehr zutreffend.

Die Tätigkeit bei Carla würde für mich vorübergehend eine gewisse finanzielle Entlastung

bringen und das Gefühl, für das Geld, das ich bekomme, zu arbeiten. Persönlich erlebe ich dieses Angebot zunehmend als belastend: Es besiegelt eine Hoffnungslosigkeit, die ich in den letzten zwei Jahren immer wieder erfolgreich überwinden konnte. - Wahrscheinlich wird es mir irgendwie gelingen, mit der für mich demütigenden Situation zurecht zu kommen. Aber ich sehe im Moment keinen Weg, wie ich es schaffen soll, daneben noch weiter an der Entwicklung einer echten beruflichen Perspektive zu arbeiten. Zumal ich damit völlig allein dastehe, da in meiner Situation derzeit keine wirkungsvolle Unterstützung verfügbar ist.

Deshalb tu ich mir schwer, mich für diesen Job zu entscheiden. Und ich bitte Sie um Antwort auf folgende Fragen:

 

Wie ist diese Beschäftigung zeitlich begrenzt?

Was ist die Konsequenz, wenn ich ablehne?

Für eine kurze schriftliche Rückmeldung wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

M

und 20.3.2013:

„Die von Ihnen verfasste Betreuungsvereinbarung vom 19.3. habe ich zur Kenntnis

 

genommen. Dazu hätte ich noch folgende Fragen:

Wie darf ich den Termin am 10.4. verstehen? - Das ist der Tag meines Arbeitsbeginns bei Carla, das Einstellungsgespräch findet am 2.4. statt.

Zur Kombilohnbeíhilfe:

Brauche ich da, wie üblich, den Einkommensnachweis von CARLA. oder werden die Daten direkt übermittelt?

Zur Abmeldung bis 10.4.:

Es handelt sich ja um eine auf drei Monate befristete Stelle, das ist länger als 62 Tage. Muss ich danach einen neuen Antrag stellen?

Wenn mir von CARLA eine Verlängerung angeboten wird: Kann ich das ablehnen und danach wieder Notstandshilfe beziehen? Oder wäre auch diese Ablehnung mit Sanktionen verbunden.

Am 15.2. wurde mir mitgeteilt, dass ich bei CARLA Unterstützung bei der Arbeitssuche bekomme. Wie darf ich mir das konkret vorstellen?

Und welche Perspektive kann sich aus dieser Tätigkeit für mich ergeben?

Zum Abschluss möchte ich noch einmal feststellen:

Ich finde es in Ordnung, meinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Und durch die Kombilohnbeihilfe ist das auch mit dieser Tätigkeít möglich.

Was mir allerdings Sorge bereitet, ist meine weitere berufliche Zukunft - in einer Tätigkeit, die meiner Persönlichkeit und meinen Fähigkeiten entspricht.

Meine Zuversicht, weiterhin am Berufsleben teilhaben zu können, kann ich nur trotz der Tätigkeit bei CARLA aufrecht halten und offenbar auch entgegen der Überzeugung des AMS, wie ich in der Betreuungsvereínbarung lese.

Mit freundlichen Grüßen

M“

vom AMS Gröbming vorab genau über das Projekt und die Konsequenzen einer Nichtteilnahme gemäß § 10 AIVG informiert und haben bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses keinen Zweifel aufkommen lassen, dass Sie nur zu arbeiten beginnen, weil das AMS dies unter Sanktionsbelehrung verlangt.

Wenn Sie unter Bezugnahme auf § 16 ABGB meinen sollten, von der Caritas (siehe Leitbild unter: http://vwwv.Caritas-Steiermark.at/ueber-uns/leitbild/) versklavt worden zu sein, wäre das geradezu abstrus. Auch schränken das AMSG und die von Ihnen wiedergegebene OGH-Judikatur die Anwendung des § 11 AIVG nicht ein. Während des Bezuges von Notstandshilfe unterliegen Sie den Regelungen des AlVG. Es obliegt Ihnen, Notstandshilfe zu beziehen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit ist vom § 11 AIVG umfasst. Der Arbeitnehmerschutz ist selbstverständlich einzuhalten. Jedoch besteht kein triftiger Grund, das Dienstverhältnis sofort zu beenden. Nach einer Aussprache mit der Caritas hätte der Aufenthaltsraum sicherlich Ihren Vorstellungen entsprechend adaptiert, der Lagerraum gelüftet bzw. die Schwelle abgesichert werden können. Auch auf Ihre Knieprobleme wurde von der Caritas Rücksicht genommen. Einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen haben Sie nicht zugestimmt. Dass die Arbeitsstelle Ihnen gesundheitlich nicht zumutbar war, kann daher nicht angenommen werden. Dass ein Lager mit Secondhand-Ware bzw. Altkleidung bei Ihnen Assoziationen mit einer „Messie-Wohnung“ auslöst, zeigt, dass Sie sich nicht mit dieser entsprechend § 9 AIVG zumutbaren Tätigkeit abfinden haben können.

Ihre zahlreichen - offensichtlich nach erfolgter Internetrecherche - neuen Einwendungen in der Berufung, können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der maßgebliche Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechend der o.a. Eingaben vom 10.2. bzw. 20.3.2013 und der Niederschrift vom 6.5.2013, war, dass Ihnen die Anlern- bzw. Hilfsarbeit bei Carla von Beginn an aufgrund Ihrer Qualifikationen zu minder war.

In der Berufung bringen Sie dies auch des Öfteren zum Ausdruck, z.B. wem Sie meinen, dass die Tätigkeit als unqualifizierte Transitarbeitskraft eine Verletzung von Grundrechten bzw. sittenwidrig sei und Sie diese als demütigend und entwürdigend erleben. Ihr Selbstwertgefühl und Ihre Motivation wären untergraben worden.

Da Ihnen die Tätigkeit bei der Caritas (Verkaufstätigkeit bei Carla und Sachspendensortierung) gemäß § 9 AIVG zumutbar war und Sie auch im achtwöchigen Beobachtungszeitraum von 3.5.2013 bis 27.6.2013 keine andere Beschäftigung aufgenommen haben, kommt der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten zum Schluss, dass die Gewährung einer Nachsicht gemäß § 11 Abs. 2 AIVG nicht möglich ist.

Die vierwöchige Sperre der Notstandshilfe von 3.5.2013 bis 30.5.2013 gemäß § 38 iVm § 11 AIVG erfolgte somit zu Recht.

Da der Berufung, mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark vom 12.6.2013 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, sind Sie gemäß § 25 Abs.1 AlVG zur Rückzahlung der von 3.5.2013 bis 30.5.2013 ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von E 911,96 verpflichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig.

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