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Vorlageantrag gegen Bezugssperre wg. angeblicher Vereitelung einer SÖB-Stelle bei der Caritas Götzis Vorarlberg

Aktiver Admin am Mi., 09.03.2016 - 19:50

Dornbirn, am 16.2.2016

Arbeitsmarktservice Dornbirn
Wifi-Campus Trakt E
Bahnhofstraße 24
6850 Dornbirn

GZ: RGS 804 RP XXXXXXX

SVNR:

Vorlageantrag

am 17.2. 2016 persönlich beim AMS Dornbirn abgegeben.

1.

Einwendungen

gegen den abgewiesenen und abgeänderten AMS Bescheid vom 3.2. 2016 des Arbeitsmarktservice Dornbirn - erhalten am 5.2.2016 per Rsb Post

Wifi-Campus Trakt E
(für den Leiter des AMS Dornbirn)- MMag. Ulrich Patak
Bahnhofstraße 24
6850 Dornbirn

vom 3.2.2016

Beilage:

Kopie der Niederschrift vom 24.11.2015

Involvierte Personen bei den Ermittlungen:

  • Zeugin Frau K. B., Caritas Götzis

  • Zeuge Herr E. G., Caritas Hohenems

  • Herr Anton Strini / Landesgeschäftsführer /AMS Bregenz

  • Frau A. L., AMS Dornbirn

  • Frau S. S. , AMS Dornbirn

  • Frau G. G., Ombudsfrau AMS Vorarlberg

  • Regionalbeirat / (Namen der Personen mir nicht bekannt)

  • Frau Dr. B., Arbeiterkammer Dornbirn

Darstellung und Begründung warum der abgewiesene und abgeänderte AMS Bescheid vom 3.2. 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird:

Den maßgeblichen Sachverhalt habe ich am 27.11.2015 Herrn Anton Strini in meinem RePa Bericht Nov.2015 (RePA steht für R. P.) ausführlich geschildert, mit der Bitte um interne AMS Prüfung.

Dieser RePa Bericht liegt dem abgewiesenen und abgeänderten AMS Bescheid vom 3.2. 2016 bei. Daraus ist ersichtlich, dass die „scheinbare Arbeitsvereitelung“ durch Missverständnisse, falsche Informationen und Terminabsagen seitens AMS gar nie entstanden wären. Somit hätte sich die gesamte folgende Judikatur erübrigt ( allein der abgewiesene und abgeänderte AMS Bescheid vom 3.2. 2016 umfasst 46 Seiten).

Im Ermittlungsverfahren durch Hr. MMag.P.atik AMS wurde meiner Meinung nach, entweder gar nicht, oder sehr einseitig, die Gründe für die Bezugssperre im negativen und abgeänderten Bescheid vom 3.2.2016 und im Antwortschreiben von Herrn Anton Strini, bewertet und kommentiert.

Dafür wurden aber Mutmassungen und Beschuldigungen aufgezeigt, die ich zu diesem Zeitpunkt nicht thematisiert habe.

Z.B. Überqualifizierung, niedriger KV-Lohn bei diesen AMS Projekten „50 Plus“ usw.

Zu meiner Bitte um AMS Definition des Begriffes „zumutbar“ :

Ich habe klar die Zuweisungspraktiken und zweifelhaften Begründungen für Massnahmen in Frage gestellt. Es ging nicht um den besagten Job im Büro-Caritas Hohenems.

In meiner Berufung (vom 14.12.2015) gegen den Bescheid vom 1.12.2015 habe ich u.a. angeführt, dass die Niederschrift unter Voraussetzungen aufgenommen wurde, die so nicht akzeptiert werden können.

(Siehe „abgewiesener und abgeänderter AMS Bescheid“ vom 3.2. 2016 - Seite 3/46 und RePa Bericht Nov. 2015 – Seite 4/6 )

Frau S. S. konnte, bei der „Amtshandlung?“ (Niederschrift vom 24.11.2015) meine wahren Einwendungen (wohl aus Zeitgründen) gar nicht eruieren.

Der „Regionalbeirat“ hat also auf Grund sehr merkwürdig anmutenden Ausführungen in dieser Niederschrift vom 24.11.2015 entschieden.

(Kopie dieser Niederschrift liegt bei)

Wohl ebenfalls durch Probleme mit dem Zeit-Management, habe ich nie eine Stellungnahme von Frau G. G. / Ombudsfrau Bregenz -AMS Help Vorarlberg erhalten.

Es erfolgte keine Antwort auf mein Email vom 10.12.2015 warum der angefochtene negative AMS Bescheid vom 3.2. 2016 eigentlich abgeändert wurde und was das für mich für Folgen hat, konnte mir auch Frau Dr. Broger – Arbeiterkammer Dornbirn nicht erklären.

Zu Mitteilung über irrtümlich vom AMS Dornbirn verhängte Bezugssperre/ 20.10.2015

Meinem Ansuchen auf Löschung des Bescheides vom 20.10.2015 (aus dem eAMS-Konto und aus meiner AMS-Akte) – über die vorläufige Einstellung der Versicherungsleistung - wegen angeblichen Terminversäumnis wurde nicht entsprochen. -

Laut Mitteilung vom AMS Dornbirn, Herr MMag. Ulrich Patik per Rsb Post am 10.2.2016

Siehe RePa Bericht Nov. 2015 - Seite 1/6 - Punkt 1

2. Antrag

über die Erbringung des schriftlichen Beweises durch das AMS-Dornbirn über die rechtskonform durchgeführte Zuweisung an die CARITAS der Diözese Feldkirch bezüglich der angeblichen vereitelten Beschäftigung.

3. Beantragung

der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da es bei einer „Vereitelung“ einer Arbeitsstelle um ein vorsätzliches Handeln geht, also ein zumindest fahrlässiges schuldhaftes Verhalten mir vorgeworfen wird, handelt es sich bei der hier zu klärenden Rechtsfrage nicht um eine einfache technische bzw. versicherungsrechtliche Frage die keiner öffentlichen Verhandlung bedarf und alleine aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann. Da zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten vorliegen, das AMS offensichtlich kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Unter Hinweis auf den direkt anwendbaren Artikel 47 Absatz 3 Europäische Grundrechtecharta, beantrage ich die Beistellung einer Verfahrenshilfe:

  • Aufgrund der zahlreichen Verfahrensmängel und inhaltlichen Widersprüche besteht Erfolgsaussicht: die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn der Transitarbeitskräfteregelung liegt weit unter der regulären Bezahlung der regulären Einstufung nach Caritas-KV und ist somit unzumutbar. Aufgrund der sozialpädagogischen Betreuung die weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses geht, handelt es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme.

  • aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des Programm "50+" viele Menschen nur wegen ihres Alters vom AMS auf einen "zweiten Arbeitsmarkt" zugewiesen werden, wo reguläre Kollektivverträge umgangen werden und wo auch die Chancen auf Arbeit am "ersten Arbeitsmarkt" kaum steigen, kommt diesem Fall wegen der diskriminierenden und bloß stellenden Wirkung dieses "zweiten Arbeitsmarktes" eine große Bedeutung zu.

  • aufgrund der zahlreichen Beteiligten und widersprüchlichen Aussagen bzw. fehlenden Informationen kommt diesem Fall eine ausreichende Komplexität zu, die einer anwaltlichen Unterstützung bedarf aufgrund des geringen AMS-Bezugs bin ich nicht in der Lage mir eine anwaltliche Vertretung zu leisten und aufgrund des massiven Machtungleichgewichts beim AMS, das seiner gesetzlichen Pflicht der Neutralität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nachkommt, bin ich in der Durchsetzung meiner Rechte schwer im Nachteil.

Bei vollinhaltlicher Kenntnisnahme dieser Judikatur, bitte ich nun um eine unparteiische und nachvollziehbare Rechtsentscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtshofes und um die Aufhebung des abgewiesenen und abgeänderten AMS Bescheides vom 3.2.2016

Beantragungen wurden fristgerecht eingebracht

R. P.

Schlagworte
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Personen
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Schlagworte Erfahrungsberichte
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Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
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