Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Verfassungswidriges Corona-Recht: Beispiel Härtefallfonds; Diskriminierung von Menschen und Unternehmen mit saisonalem Einkommenschwerpunkt

Aktiver Admin am Sa., 25.04.2020 - 12:01

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Aus dem heutigen Mittagsjournal von ORF 1:

»12:18 Härtefallfonds: Geld reicht oft nicht
Seit dieser Woche können Hilfen aus dem Härtefallfonds der Phase 2 beantragt werden – bis zu 2.000 Euro über drei Monate stellt die Regierung in Aussicht. Doch viele Selbstständige, die kein regelmäßiges Einkommen lukrieren, erhalten so wenig, dass es zum Überleben nicht reicht.
Gestaltung: Nadja Hahn«

zum nachhören: https://radiothek.orf.at/oe1/20200422/595524/1587550702000

»Berichtet wird über das Schicksal einer Kalligraphie, die in den Frühjahrsmonaten den Schwerpunkt ihrer Einkünfte hat, von denen sie dann den Rest des Jahres leben muss. Sie bekäme nach diesem Bericht ich die Differenz (anhand der so erzielten und ermittelten Einkommenseinbuße) zu den entsprechenden Monaten im Vorjahr, sondern zum auf 12 Monate aufgeteilten Jahreseinkommen.«

Aufgrund dieser Handhabung muss sie als alleinerziehende Mutter in die Mindestsicherung gehen.

Auch im Förderungsrecht muss der Staat den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7 B-VG) einhalten und darf Menschen nicht unsachlich diskriminieren, was in diesem Fall gegeben: Sie ist gegenüber Einkommensbeziehern, die über das Jahr über die Monate gesehen nur geringe Einkommenschwankungen haben, diskriminiert. Völlig zurecht erhebt sie in der ORF-Sendung dem Vorwurf, dass Regierung und Wirtschaftskammer die ihnen anvertrauten Menschen und Unternehmer schlichtweg nicht verstehen.

Verfassungskonform muss sie die Differenz zwischen den den Schwerpunkt ihres Einkommens bildenden Monaten des Vorjahres (zum Beispiel März April 2019) und dieses Jahres (März und April 2020) bekommen.

Empfehlung: Sich an einen Rechtsanwalt zur Rechtsberatung zu wenden. Das haben zwar Kurz und Schramböck nicht gerne, der Rechtsstaat gilt jedoch auch im Förderungsrecht. Förderungsrecht ist kein Gnadenrecht, wo Ersatzkaiser (die Regierung bzw. die Wirtschaftskammer) einem Freibrief für Willkür haben.

Vielleicht lenkt die auszahlende Stelle (die so kompetente Wirtschaftskammer) schon außergerichtlich ein, sodass der Rechtsweg nicht bestritten werden muss. Die Kurz-Mentalität „wir machen mal etwas und schicken die Menschen auf den Rechtsweg“ wird hoffentlich ohnehin früher oder später bestraft werden (die Entzauberung dieses „Wunderwuzzi“ der österreichischen Politik-Szenerie kann dauern, ist allerdings nur eine Frage der Zeit).

Im Gegensatz zu dem Jus-Studium-Abbrecher und seinen Epigonen in der Regierung haben die österreichischen Rechtsanwälte ein Handwerk/ihr Handwerk gelernt.

Im Übrigen ist die Außerkraftsetzung des Epidemiegesetzes mit den dort vorgesehenen Schadenszahlungen verfassungswidrig, weil eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wie auch des Menschenrechts auf Schutz des Eigentums nach Art. 1 1. Zusatzprotokoll EMRK.

Im Übrigen ist es auch eine Schande für diese Bundesregierung fleißige untüchtige Erwerbstätige, wie die Frau aus dem Mittagsjournal, in die Mindestsicherung zu schicken. Aber da kann sie wieder Wien etwas umhängen, wenn die Frau in Wien leben sollte.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Anbei fügen wir noch einen Artikel zum Schutz des Eigentums nach EMRK und EuGH bei!

Weitere Informationen
Schlagworte