Die „Aktiven Arbeitslosen“ begrüßen es, dass in Niederösterreich zumindest einige, zumeist nur kleinere und punktuelle, Verbesserungen gegenüber der Artikel 15a Vereinbarung getroffen werden, wie beispielsweise:
- Fortbildung und Supervision des mit der Durchführung der BMS und der Sozialar-beit betrauten Personen (§ 3 Absatz 1)
- Übernahme von Zustell- und Überweisungsgebühren des Geldbezugs ((§ 9 Absatz 6)
- Übernahme von Zahlungen in die Pensionsversicherung (§ 10 Absatz 2)
- Übernahme von Kosten für den Zahnersatz (für die allgemeine Gesundheit sehr wichtig) (§ 12 Absatz 1)
- Möglichkeit Leistungen der BMS von Amts wegen zu gewähren
- Möglichkeit, bis zu einem Monat sich im Ausland aufzuhalten, was für Menschen mit Familienangehörigen im Ausland besonders wichtig ist. Auch ein Urlaub kann wesentlich zur Reintegration bzw. zur „sozialen Stabilisierung“ beitragen.
Die „Aktiven Arbeitslosen“ bedauern es zutiefst, dass dennoch die grundlegenden problematischen Rahmenbedingungen der Artikel 15a Vereinbarung großteils ungemindert übernommen werden. Dadurch wird der an sich hehre Anspruch „ein menschenwürdiges Leben“ zu ermöglichen (§ 1 Absatz 2) und durch verstärkte Wieder-eingliederung Armut dauerhaft beseitigen zu wollen hintertrieben.
Prinzipiell problematisch ist, dass einige Kernelemente der Artikel 15a Vereinbarung teilweise in Verordnungen ausgelagert werden, die nicht einer Behandlung des Landtags und somit keinem demokratischen Diskurs unterliegen und Betroffene daher nicht mitwirken können (§ 6: Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel, § 11 Höhe der Mindeststandards !!!, § 28 Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
1. Keine Armutsbeseitigung, sondern Armutsverfestigung:
Die Mindestsicherung liegt mit 744 Euro sehr deutlich unter der von EUSILC 2008 festgelegten Armutsgefährdungsschwelle von 950 Euro, ermöglicht daher kein men-schenwürdiges Leben.
Kindern statt 18% (=134 Euro) immerhin 23 % (= 171 Euro) zuzugestehen heißt trotz löblicher 5 Prozentpunkte mehr dennoch weiterhin Kinderarmut per Gesetz festschrei-ben. Hartz IV-Deutschland gewährt immerhin 215 Euro! Aktive Arbeitslose fordern einen Satz für Kinder von 50 % bzw. 372 Euro (Erwachsenen Kindern wird schließlich auch 50% zugestanden!!!) um so den nach wie vor für das Sozialsystem bedrohlichen Geburtenschwund entgegenzuwirken. Für eine angeblich familienfreundliche ÖVP sollte ein ausreichender Satz für Kinder selbstverständlich sein!
Eine Freigrenze beim Partnereinkommen von 495 Euro wie bei der Notstandshilfe bedeutet eine krasse Diskriminierung von in Familien bzw. Partnerschaften lebenden Menschen. Dadurch kann sogar der Arbeitsanreiz für PartnerInnen genommen werden bzw. wird Anreiz geschaffen zur Umgehung der schikanösen Regeln per Forma ge-trennte Wohnsitze anzugeben oder im schlimmsten Falle gar die Partnerschaft/Ehe aufzulösen! Aktive Arbeitslose fordern daher höhere Einkommensgrenzen bei der An-rechnung von Partnereinkommen von 950 Euro! Das Einkommen von PartnerInnen soll durch die Mindestsicherung unter die Armutsgrenze rutschen.
Ein Satz von 150% für zwei in einer Partnerschaft bzw. Bedarfgemeinschaft lebenden Menschen bedeutet ebenfalls die Verordnung von Armut, denn da ja Mietkosten extra berücksichtigt werden, ist die angenommene Einsparung von 25% keinesfalls nachvollziehbar, da sowohl bei Essen, also auch bei Gewand etc. keine derart hohen Synergien möglich sind“.
Dass weitere Angehörige nur 50% erhalten sollen, ist in diesem Sinne ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Wie diese geringen Sätze eine „gesellschaftliche Teilhabe“ ermöglichen sollen, bleibt ebenso nicht nachvollziehbar!
Dass laufende Geldleistungen nach § 9 Absatz 2 erst im Nachhinein ausbezahlt werden sollen widerspricht den Zielsetzungen des Gesetzes und führt zu unzumutbaren Härten. Menschen ohne Erwerbsarbeit von Banken wird in der Regel kein Überziehungsrahmen zugestanden und die Miete eben am Monatsanfang fällig ist und nicht am Mo-natsende. Auch ist es kontraproduktiv, durch Überziehungszinsen die Lebenshaltungskosten der BMS-BezieherInnen zu erhöhen. Die „Aktiven Arbeitslose“ fordern daher Auszahlung der BMS im Voraus.
Ein "Schonvermögen" von nur 3.100 ist auch deutlich unter Hartz-IV-Deutschland und stellt keinen Polster für notwendige Sonderausgaben dar! Dies stellt sogar eine massi-ve Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung dar, die einen Freibetrag von 20fachen der HLU (10.806 Euro) für Alleinstehende gewährte!
Auf Finanzierung von Sonderbedarf (Reparaturen, Ablösen bei Wohnungen, ...) besteht kein Rechtsanspruch! Die Pflicht zur „Verwertung“ von Autos (unter Zeitdruck) ist mutwillige Vermögensvernichtung. Die Zahlung des Zusatzbedarfs bleibt dennoch weiterhin der Willkür der Behörden überlassen.
Die immerwährenden Krisen dauern deutlich mehr als ein halbes Jahr, daher ist es inakzeptabel, dass „sonstige Vermögenswerte“ nur für 6 Monate von der Pflicht zur „Verwertung“ ausgenommen sind. Diese Frist soll sich im Falle der immer wieder kehrenden Krisen bis auf deren Ende erstrecken (nachhaltiges Wirtschaftswachstum von über 2%) und auch für die anderen Vermögenswerte gelten, da die Hilfe suchenden Menschen im Regelfall nicht für die Wirtschaftskrisen verantwortlich sind.
2. Keine Berücksichtigung besonderer Lebenslagen beim "Einsatz der Arbeitskraft":
AlleinerzieherInnen wird die Erziehungspflicht nur bis zum 3. Lebensjahr angerechnet, auch wenn keine Kindergartenplätze verfügbar sind! (§7 Absatz 5 Ziffer 2) AlleinerzieherInnen die Existenzsicherung zu entziehen, wenn die Gemeinden bzw. das Land nicht ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stellen ist ausgesprochen zy-nisch und menschenrechtswidrig!
Jugendliche dürfen ihre abgebrochene Ausbildung nicht fortsetzen oder eine neue, geeignetere bzw. sinnvollere Ausbildung (§7 Absatz 5 Ziffer 6). Obwohl immer wieder in Politikerreden Bildung als Mittel gegen Erwerbsarbeitslosigkeit und Armut angepriesen wird, wird hier das Leben Jugendlicher mutwillig zerstört! Die Verhinderung der Vollendung abgebrochener (Berufs)Ausbildung widerspricht auch den Verpflich-tungen, die Österreich in der Agenda 2020 gegenüber der EU eingegangen ist!
Pflegebedürftige Angehören werden erst ab Pflegestufe 3, die 30 Wochenstunden entspricht, von der Arbeitspflicht befreit. Bei einer Mindestverfügbarkeit laut AlVG entspricht das einer 55 Stunden Woche! (§7 Absatz 5 Ziffer 3)
Schwerstkranke Kinder dürfen gepflegt werden aber nicht schwerkranke? (§7 Absatz 5 Ziffer 4)
Auch sonst wird durch die unkritische Übernahme der Zumutbarkeitsbestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz keine Rücksicht auf die speziellen Problemlagen der betroffenen Menschen Rücksicht genommen und mühsam in zahlreichen Verwaltungsgerichtshofurteilen erkämpfte Spruchpraxis sozusagen mit einem Federstrich zunichte gemacht. BMS-BezieherInnen sind oft Menschen mit mehrfachen Be-lastungen und sind oft nur teilarbeitsfähig bzw. bedürfen einer rücksichtsvollen Ar-beitsumgebung, die am „freien (neoliberalen) Markt“ kaum noch angeboten wird.
3. Verstärkte Repressionen gegen Armutsbetroffene durch das Dogma der "Wie-dereingliederung in den Arbeitsmarkt":
Obwohl mit jeder Krise die Zahl der langzeitsarbeitslosen Menschen ohne Chance auf eine fair bezahlte Arbeit steigt, wird vorgegaukelt, die Mindestsicherung sei ein „Sprungbrett zurück in den Arbeitsmarkt“. Statt das grundlegende Menschenrecht auf fair bezahlte Arbeit umzusetzen und ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stel-len wird mit der Mindestsicherung der Druck auf die von der Wirtschaft diskriminier-ten Menschen unnötig erhöht:
Die Zumutbarkeitskriterien werden an die Notstandshilfe angepasst: Keine Achtung des Rechts auf freie Berufswahl, jeder Jobs kann zugewiesen werden, und auch keine Gehaltsschutz mehr! Es werden aber nicht die Schutzbestimmungen des AlVG bzw. des Arbeitsmarktservicegesetz im NÖ Mindestsicherungsgesetz übernommen.
Das ist eine massive Schlechterstellung gegenüber dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, das nicht nur die Art der Maßnahmen aufzählt und Qualitätskriterien für bestimmte „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ vorsieht, sondern das AlVG sieht auch eine Begründungspflicht für „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ vor sowie das Recht der Betroffenen im begründeten Fall nicht Ziel führende bzw. kontraproduktive Maß-nahmen abzulehnen.
Das Aufzwingen nicht passender AMS-Maßnahmen unter Androhung von Bezugskürzungen ist kontraproduktiv: Die Kurzfassung einer soeben publizierten Studie der Hans-Böckler-Stiftung zu Auswirkungen von Sanktionen in Deutschland stellt fest: „Häufiger als eine "aktivierende" ist eine lähmende Wirkung auf das Verhalten der Sanktionierten erkennbar. Nur in wenigen Fällen erhöhen Sanktionen die resignative Anpassungsbereitschaft an behördliche Erwartungen, die jedoch keine Hoffnungen auf verbesserte Arbeitsmarktchancen wecken.“ Weiters gibt es für Kursanbieter keinen Anreiz zur Hebung der Qualität, wenn Kurse unter Sperrdrohung beliebig von oben herab befüllt werden.
Selbst Beratungs- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 8) sollen ebenfalls unter Sanktionsdrohung gestellt werden. Das ist kontraproduktiv! Erfolgreiche Sozialarbeit setzt ein Vertrauensverhältnis voraus und muss daher freiwillig sein! Insbesondere Betreuung zur „sozialen Stabilisierung“(§ 9 Absatz 8), die stark in das Privatleben der Hilfe suchenden Menschen eingreifen kann und tendenziell in Richtung Psychotherapie geht, muss schon aus menschenrechtlichen Gründen – Schutz vor Zwangsbehandlung – freiwillig sein! Auch hier gilt: Zwangsmassnahmen gefährden den Erfolg und sind eine Geldverschwendung!
Insgesamt ist es sehr problematisch, dass dem bereits jetzt arbeitsmäßig überlasteten Träger der Mindestsicherung die „Wiedereingliederung in das Berufsleben“ als Ziel aufgebürdet wird. Dies bedeutet eine Doppelgleisigkeit mit dem AMS (= Resourcenverschwendung). Zudem werden bei der Mindestsicherung andere, schlechtere Regeln zu Lasten der Hilfe suchenden Menschen angewandt, was nur zu zahlreichen, unnötigen Härten und Rechtsverfahren führen kann.
4. Schikanöse (Verfahrens)Regeln:
Die Gewährung der letzten Existenzsicherung von einer von Behörden definierten und überprüften „Arbeitswilligkeit“ ist an sich schon menschenrechtswidrig und widerspricht den Verpflichtungen, die Österreich mit Unterzeichnung des „Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ eingegangen ist. Das Exis-tenzminimum darf demzufolge keinesfalls angetastet werden. Nur den „Wohnbedarf“ nicht zu beeinträchtigen (§ 7 Absatz 7) ist daher zu wenig!
Weiters ist es inakzeptabel, dass die Sanktionen nicht näher geregelt sind, der Willkür Tür und Tor öffnen und so die Verfassungsgrundsätze der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit missachtet werden. Es fehlen auch ähnlich dem AlVG bei wiederholten behaupteten Rechtsverletzungen Verfallsfristen. Somit könnten auch Jahre zurück liegende Sanktionen, selbst wenn dazwischen wieder Erwerbsphasen liegen, als Rechtfertigung für erhöhte Sanktionen herangezogen werden! (§7 Absatz 6)
Dass Sanktionen zwar den Wohnbedarf aber nicht den Lebensbedarf nicht angreifen dürfen, ist aus menschenrechtlicher Sicht inakzeptabel, da damit das Recht auf Leben verletzt wird. Ebenso dass Heizkosten nicht getragen werden, da auch Erfrieren eine mögliche Folge sein kann! Verhungern und Erfrieren, sind das die Perspektiven, die Niederösterreich seinen in Not geratenen MitbürgerInnen bieten will?
Die Information der Gemeinde, wo der/die AntragstellerIn den Hauptwohnsitz hat, über den Antrag zur Stellungnahme über Voraussetzungen für die Gewährung der BMS bedeutet einen in einem Rechtsstaat inakzeptablen Aufruf zur Bespitzelung der Antragsteller. Aufgrund welcher Daten sollte denn die Gemeinde Stellung zur Voraus-setzung nehmen? Dies ist besonders in kleinen Gemeinden stigmatisierend und wider-spricht den Intentionen der Artikel 15a Vereinbarung Zugangsbarrieren abzubauen!
Auch ist zu befürchten, dass die Betroffene Person die Stellungnahme der Gemeinde nie zu Gesicht bekommt, daher nicht über die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der in der Stellungnahme aufgestellten Behauptungen überprüfen kann. Weiters muss das Recht auf Parteiengehör gewahrt werden, ansonsten die Entscheidungen der Behörde rechtswidrig ist.
Die Gleichsetzung von Wohngemeinschaft mit Lebensgemeinschaften (§ 4) ist inakzeptabel ebenso wie die Beweislastumkehr der zu Folge die Hilfe suchenden Menschen belegen müssen, dass wenn mehrere Menschen in einer Wohnung (WG) leben, keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Geradezu schikanös ist es, wenn in den Erläuterungen zu § 7 eine Arbeitspflicht für „andere Haushaltsangehörige“ (Seite 20, 3. Absatz) aus dem Gesetzestext abgeleitet wird (= Sippenhaftung). Dies widerspricht dem Menschenrecht auf Schutz des Familienlebens, das auch das Recht beinhaltet, dass einE PartnerIn sich ganz der Kindererziehung zu widmen. Eine derartige schikanöse Regelung war von der Familienpartei ÖVP eigentlich nicht zu erwarten!
Die grundbücherliche Sicherstellung von zu Wohnzwecken verwendeten Eigentums-wohnungen und Eigenheimen bedeutet, die viel gepriesene Abschaffung des Regresses zu hintertreiben. Damit werden gerade jene bestraft, die Wohnkosten und somit den Bezug der BMS niedrig halten! Wenn wieder Arbeit/Einkommen gefunden wird und innerhalb von zwei Jahren wieder BMS angesucht werden muss, entfällt sogar die halbjährliche Schonfrist. Die ist angesichts der Entsicherung der Lebensverhältnisse und der zunehmenden prekären Arbeitsverhältnisse geradezu kontraproduktiv und trifft jene Menschen die besonders unter der Prekarisierung leiden.
Dass EigenheimbesitzerInnen keine Mietkosten bezahlt werden, ist bei noch nicht abbezahlten Wohnungen eine unzumutbare Härte. Ebenso, dass offensichtlich nicht ein-mal die weiterhin anfallenden Betriebskosten gezahlt werden.
Die Ausweitung der Krankenversicherung und Gewährung der E-Card wird dadurch getrübt, dass MindestsicherungsbezieherInnen nicht von Selbstbehalten von Heilbehelfen und von Spitalskostenbeiträgen befreit werden bzw. von der Mindestsicherung übernommen werden. Dass im Falle von Bezugskürzungen nur noch die „allernotwendigsten“ medizinischen Behandlungen bezahlt werden bedeutet, das (Menschen)Recht auf Gesundheit zu missachten.
Verwaltungsstrafen von bis zu 2.500 Euro selbst für den Versuch falsche Angaben zu machen oder zu Verschweigen ist ausgesprochen schikanös, da für viele Betroffene Existenz gefährdend sind und falsche Angaben nicht unbedingt absichtlich gemacht werden. Ein Vorsatz sollte schon Voraussetzung für Strafen sein, die Höhe darf kei-nesfalls das Existenzminimum gefährden! Geradezu menschenverachtend ist die Begründung der hohen Strafen mit der „Verwerflichkeit des Verhaltens“ bzw. mit „generalpräventiven Überlegungen“ (Erläuterungen Seite 53), da in erster Linie Arme be-troffen sind und nicht Reiche, die in Österreich oft sogar „legal“ sich dem Steuerzah-len entziehen können.
Eine „Verkürzung“ der Entscheidungsfrist auf satte 3 Monate ist keinesfalls ausreichend, da kaum ein Hilfe suchender Mensch so lange ohne eine Existenzsicherung leben kann (Wohnungsverlust droht da zudem). Die Entscheidungsfrist ist daher auf 1 Monat festzulegen. Zumindest wäre spätestens nach einem Monat ein vorläufiger BMS-Bezug zu gewähren.
Das Verschlechterungsverbot ist nach Ansicht von Rechtsexperten nicht nur auf bisherige BezieherInnen der Sozialhilfe anzuwenden, sondern ebenso bei neuen Anträgen anzuwenden. Dies sollte im vorliegenden Gesetz auch klar gestellt werden!
5. Missachtung des Datenschutzes:
Die automatische Weitergabe von Daten über die Einstellungen des AMS-Bezugs (§ 18 Absatz 1), die bereits aufgrund unüberprüfter Behauptungen Dritter ohne Gewährung des Parteiengehörs erfolgt, bedeutet eine Ausweitung der repressiven AMS-Politik auf die Mindestsicherung. Es stehen auch die Bezugeinstellungen nach § 11 (Selbstkündigung) und § 49 (Kontrollterminversäumnis) in keinerlei sachlichen Zusammenhang mit den Voraussetzungen der BMS und dürfen daher laut Datenschutzgesetz nicht vom AMS übermittelt werden.
Daten von Gerichten (§ 18 Absatz 2) dürfen prinzipiell ohne gerichtliche Entscheidung ebenfalls nicht weiter gegeben werden. Dies widerspricht nicht nur dem Verfassungsrecht, sondern auch der Europäischen Menschenrechtskonvention!
Die Weitergabe von Daten von Bundesbehörden ist prinzipiell in den betreffenden Bundesgesetzen zu regeln und nicht auf Landesebene in 9 verschiedenen Landesgesetzen!
Der Aufruf der Gemeinden zu nicht näher spezifierten Erfassung und Weitergabe von Daten im Rahmen einer „Stellungnahme“ ist aus datenschutzrechtlicher Hinsicht ebenfalls abzulehnen!
Gesundheitsdaten (§ 41 Absatz 1) sind besonders sensible Daten und müssen laut Datenschutzgesetz daher entsprechend dem Zweck der Verwendung näher eingegrenzt werden. Dies ist im vorliegenden Entwurf aber nicht der Fall!
Gleiches gilt für die nicht näher spezifizierten „Verwandtschaftsdaten“ sowie „Unterkunftsdaten“! (§ 41 Absatz 1 und 4)
Dass Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Personen Auskunft über „alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandsverhältnis betreffen“ bekannt geben, geht auch weit über die sachliche Notwendigkeit hinaus uns ist in dieser pauschalen Form verfassungswidrig (Artikel 8 EMRK).
Das Verlangen des Vorlegens von Kontoauszügen ist inakzeptabel. Da heutzutage viele Kosten durch Abbuchungen und Daueraufträge gezahlt werden, wird dadurch ein unverhältnismäßiger Einblick in das Privatleben der Betroffenen genommen. Die Vorlage des Kontostandes bzw. von Aufbuchungen sollte reichen.
6. Mangelnde Einbeziehung der Betroffenen:
Nirgends ist die Rede von den Rechten der betroffenen Menschen. Die Betroffenen haben weiterhin keine gesetzlich geregelte Interessensvertretung und keinerlei Mitsprache bei der Vollziehung des Gesetzes, womit die Mindestsicherung den Anforderungen einer modernen Demokratie keinesfalls gerecht wird. Bei den Rahmenbedin-gungen (§ 3) beispielsweise wird beispielsweise bei der Planung die Berücksichtung von Forschungsergebnissen vorgeschrieben, aber nicht die Berücksichtigung von Interessenvertretungen der Betroffenen.
Konklusio:
Die Mindestsicherung wird ihrem Anspruch, ein sozialpolitischer Meilenstein zu sein, und die sozialpolitischen Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft zu erfüllen, keinesfalls gerecht. Es handelt sich lediglich um eine in einigen Details verbesserte Sozialhilfe die andererseits massive Verschlechterung durch Angleichung an die men-schenrechtswidrige AMS-Politik mit den oft teuren und sinnlosen AMS-Zwangsmaßnahmen und mit dem Druck jede, auch die schlechteste Arbeit anzunehmen.
Daher verlangen die Aktiven Arbeitslosen eine gründliche Überarbeitung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes unter Einbeziehung der Betroffenen!
A M S B R E N N T

M E H R B I L D U N G , J O B S U N D H U M A N I T Ä T |
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