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Antwort von Petra Draxl (AMS Wien) auf das Auskunftsbegehren über die aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Aktive Arbeits… am Mo., 04.01.2016 - 18:40
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Antwort

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Herrn

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

Per E-Mail Wien, 04.01.2016

Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Mair,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 19.10.2015 darf ich für das Arbeitsmarkservice Wien wie folgt ausführen (Aufschiebende Wirkung – nachfolgend kurz AW, Regionale Geschäftsstelle - nachfolgend kurz RGS):

Zu Ihren Fragen 1 und 2:

1. Wann und wie haben Sie von diesem Urteil des Verfassungsgerichtshofs erfahren?

Das AMS Wien hat davon mittels Mail der BGS von Freitag 23.1.2015 Kenntnis erlangt

2. Welche Dienstanweisungen und Informationen haben Sie wann an die Ihnen untergeordneten Dienststellen gegeben? (Bitte um Volltext dieser Anweisungen und Informationen) – siehe dazu auch die Beilagen

Am Montag 26.01.2015 erging nach Abstimmung mit der Abt 6 sowie Information der mit der Beschwerdevorentscheidung befassten MitarbeiterInnen der Abt 3 LGS ein Mail der LGS an die RGS mit nachstehenden Beilagen:

  • Basisinformation zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG,
  • Übersicht der Auswirkung auf die unterschiedlichen Tatbestände/Bescheide
  • Schema zum Eilverfahren
  • BGBl. I Nr. 28/2015.

Am 2.2.2015 übermittelte die LGS den RGSen ein Mail, das die Info über Änderungen durch Release mit Wirksamkeit 9.2.2015 (Ausschluss AW bei Tatbeständen §§ 9,10,38 AlVG) enthielt. Dazu waren folgende Beilagen angeschlossen:

  • Schema Übergangsfälle RGS-Schritte
  • AW NEU_Schema_RGS
  • Erlass BMASK
  • Basisinformation zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG,
  • Übersicht der Auswirkung auf die unterschiedlichen Tatbestände/Bescheide

Am 4.2.2015 erging neuerlich ein Mail der LGS an die RGSen sowie Information der MitarbeiterInnen der Abt 3 LGS. Übermittelt wurde

  • endgültige Arbeitsanweisung der BGS

Am 16.2.2015 und 20.2.2015

Wurden vonseiten der LGS Dienstunterrichte für die RGSen zum Umgang in der Praxis mit den geänderten Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung von Beschwerden abgehalten.

Am 2.3.2015

Wurde ein

  • Informationsschreibens für KundInnen (Kundenbrief_info_AW) über die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden um Missverständnisse (insbesondere bei Kenntnis der Rechtslage unbeabsichtigte Zurückziehungen von Beschwerden) zu vermeiden, konzipiert. Dieses wird seither von der LGS an BeschwerdekundInnen, deren Beschwerde für die KundInnen erkennbar aufschiebende Wirkung zeitigt, versandt (insbesondere betrifft das KundInnen, die Rechtsmittel gegen Leistungseinstellung, Sanktionen sowie Rückforderungsbescheide erhoben haben)

Am 3.3.2015 wurden die RGSen per Mail über dieses KundInneninformationsschreiben informiert

Am 16.9.2015 erging nach einer Aktualisierung der Erlass- und Weisungslage ein Mail der LGS an die RGSen sowie eine Information der MitarbeiterInnen der Abt 3 LGS

  • Basisinformation zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs 3 AlVG – mit 15.9. aktualisiert:
  • Übersicht der Auswirkung auf die unterschiedlichen Tatbestände/Bescheide – mit 15.9. aktualisiert
  • Schema zum Eilverfahren sowie zu Fällen betreffend Erlass eines verfahrensrechtlichen Bescheides mit 15.9. aktualisiert
  • Schema zu Sanktionen per 15.9.
  • BM Erlass GZ: BMASK-433.001/0028-VI/B/1/2015 vom 20.08.2015

Ihre Fragestellungen 3, 4, 6, 7 und 8 zusammenfassend, kann ich, den Ablauf der Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend, folgendermaßen beantworten.

Die Veröffentlichung der Aufhebung des § 56 Abs.3 AlVG erfolgte mit 23.1.2015 und wurde ab 24.1.2015 wirksam.

In einem ersten Umsetzungsschritt wurde die bis dahin in der Rechtsmittelbelehrung von EDV-Bescheiden unter Verwendung von bundeseinheitlichen Textvorlagen enthaltene Information über die Notwendigkeit der Beantragung einer aufschiebenden Wirkung entfernt. Da somit die aufschiebende Wirkung nicht explizit ausgeschlossen wurde, führten alle so erstellten Bescheide, die nach dem 23.1.2015 erlassen wurden, im Fall einer Beschwerde zu einer aufschiebenden Wirkung (Ausnahme: Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG; hier ist eine aufschiebende Wirkung von Art und Inhalt des Bescheides rechtlich nicht möglich).

Mit 6.3.2015 erfolgten der Weisungslage entsprechend Textänderungen in den Textvorlagen, die bewirkt haben, dass bei den nachstehend angeführten Bescheiden die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. Dies traf zu auf:

  • Bescheide betr. Sanktionen nach § 10 Abs. 1 AlVG
  • Einstellbescheide zu § 9 AlVG (Arbeitsunwilligkeit)
  • Aussetzbescheide nach § 38 AVG (inhaltlich konnte eine Beschwerde gegen diesen Bescheid auch schon bisher keine aufschiebende Wirkung erzeugen; siehe Kommentar Hengstschläger-Leeb)

Beschwerden gegen diese Bescheide kam ab Erstelldatum 6.3.2015 keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

Gleiches gilt ab Erstelldatum 16.3.2015 für die folgend angeführten Textvorlagen für Bescheide:

  • Bescheide betr. Kontrollmeldeversäumnisse bei denen die Wiedermeldung nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche erfolgt

Bescheide betr. Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche

  • Bescheide betr. keiner Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche
  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens
  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens bei Altersteilzeit

Die verwendeten Begründungstexte, die in Zusammenwirken mit dem BMASK erstellt wurden, sind in den als Arbeitsanweisung bezeichneten Unterlage unter Punkt 4 ersichtlich und erläutern, wieso bis auf weiteres der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen als rechtlich zulässig beurteilt wurde.

Tatsächlich ergab die Beobachtung der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zeit lang kein einheitliches Bild – erst im Sommer zeichnete sich ab, dass diese Form der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Einbringung einer Beschwerde von der Rechtsprechung mehrheitlich nicht akzeptiert wird. In Reaktion darauf wurde die Weisungslage abgeändert.

Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist – mit Ausnahme der im Erlass des BMASK angeführten Ausnahmen – nur mehr im Einzelfall und mit auf den Einzelfall abgestimmter Begründung zulässig. Entsprechende Kriterien sind ebenfalls dem beiliegenden Erlass des BMASK zu entnehmen. Die von BMASK und BGS erstellten Unterlagen zum Thema befinden sich in Anlage zu diesem Schreiben.

Die Anzahl der jeweilig angefragten Fälle (Fragen 5 und 9-12) entnehmen Sie bitte dem beigelegten Statistikmaterial.

Zu Frage 13 – Überwachung der Durchführung

Erfolgt –und zwar insbesondere durch die RGS Betreuung, Fachkontrolle, Controlling, Vier bzw. Sechs-Augenprinzip. Dies alles unter Beobachtung und Beachtung der entsprechenden Judikatur des BVwG und VwGH.

Nachdem es in Wien leider zu einem unerfreulichen Versehen dadurch gekommen ist, dass eine RGS, ohne dass der zugrunde liegende Sanktionsbescheid nach § 10 AlVG bereits rechtskräftig gewesen wäre, bereits einen Rückforderungsbescheid erstellt hatte, wurde unverzüglich insofern vorgesorgt, als seither in allen bestätigenden Beschwerdevorentscheidungen, in denen aufschiebende Wirkung zum Tragen gekommen ist, ausnahmslos die dezidierte Weisung an die RGSen ergeht, den Akt 4 Wochen auf Termin zu nehmen und erst danach den sog. TNB 690 Bescheid (=Widerruf und Rückforderung einer nur im Wege der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Leistung in Fällen, in denen die Beschwerdevorentscheidung für den Kunden schlussendlich negativ entschieden wurde) zu erstellen. Da die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags 14 Tage beträgt, ist - bis auf Ausnahmen, wenn es zu vom AMS nicht feststellbaren Zustellproblemen kommt- sichergestellt, dass bei Erstellung des TNB 690 Bescheids die diesem zugrunde liegende Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig ist.

Selbstverständlich erging bereits Ende Jänner 2015 an alle MitarbeiterInnen, die mit der Durchführung von Beschwerdevorentscheidungen befasst sind, die Anweisung, umgehend sofort bei Einlangen der Beschwerde, in jedem Fall die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung durch die RGSen zu kontrollieren und ggf. die RGS zur umgehenden Umsetzung der AW anzuweisen.

In aller Regel funktioniert das, nach anfänglichen kleinen Umsetzungsproblemen seither auch ohne Probleme.

Bei der Beantwortung von Frage 14 nach möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen, ist vorauszuschicken, dass diese nur bei tatsächlichem rechts- oder weisungswidrigen Handeln zutreffen können. Die Begrifflichkeit „tendenziell rechts- oder weisungswidriges Handeln" findet hier keinen Niederschlag. Bei einem Verhalten, das nach substantiierter Einschätzung durch den Arbeitgeber als persönlich vorwerfbarer Verstoß gegen arbeits- bzw. dienstrechtliche Pflichten zu bewerten ist, stehen bei im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum AMS stehenden MitarbeiterInnen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

1) Ermahnung,

2) Kündigung (§ 4 AMS-KV)

3) Entlassung (§ 7 AMS-KV)

Bei im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten sieht das Gesetz (§§ 91 ff BDG) die Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission im BMASK vor. Die DK kann im Fall eines Schuldspruchs folgende Disziplinarstrafen verhängen (§ 92 BDG):

1) Verweis

2) Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3) Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4) Entlassung

Möglich ist allerdings auch die Bestrafung durch die Dienstbehörde selbst in Form einer sog. Disziplinarverfügung (§ 131 BDG). Tatsächlich kann die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1. der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3. der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint.

Wie diese Ausführungen zeigen, vollziehen wir die aufschiebende Wirkung aufgrund der geänderten Rechtslage unter Beachtung der Judikatur des VwGH bzw. BVwG.

Mit Übermittlung dieser umfassenden Antwort

verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Die Landesgeschäftsführerin

Maga. Petra Draxl

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