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Antwort von Franz Zewell (AMS Kärnten) auf das Auskunftsbegehren über die aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Submitted by Aktive Arbeits… on Fri, 20.11.2015 - 18:40
Briefverlauf
Angaben zum Brief
Brief abgesendet
Antwort

Arbeitsmarktservice
Kärnten
Landesgeschäftsstelle
9021 Klagenfurt, Rudolfsbahngürtel 42
Telefon (0463) 3831, Telefax (0463) 3831 DW 190
e‑mail ams.kaernten [at] 200.ams.or.at
Postscheckkonto: 6000372
UID Nr. ATU38908009, DVR 0017051,

 

GZ: LGS Kärnten/LGS/05442/2015

Herrn

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

Per Mail

Klagenfurt, 20.11.2015

Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Mair,

das Arbeitsmarktservice Kärnten führt in Beantwortung Ihres Schreibens vom 19.10.2015 zu Ihren Fragen wie folgt aus:

1. Wann und wie haben Sie von diesem Urteil des Verfassungsgerichtshofs erfahren?

Mit Mail der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16.01.2015.

2. Welche Dienstanweisungen und Informationen haben Sie wann an die Ihnen untergeordneten Dienststellen gegeben? (Bitte um Volltext dieser Anweisungen und Informationen) – siehe dazu auch die Beilagen

Am 26.01.2015 per eMail der Landesgeschäftsstelle an die regionalen Geschäftsstellen

  • Basisinformation zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG,

  • Übersicht der Auswirkung auf die Bescheide

  • Schema zum Eilverfahren

  • BGBl. I Nr. 28/2015

Am 12.02.2015 per eMail der Landesgeschäftsstelle an die regionalen Geschäftsstellen

  • Arbeitsanweisung (Basisinformation- aktualisiert)

  • Übersicht Auswirkung auf die Bescheide – aktualisiert

  • Bescheide

Am 17.09.2015 per eMail der Landesgeschäftsstelle an die regionalen Geschäftsstellen

  • Arbeitsanweisung zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs 3 AlVG - aktualisiert

  • Übersicht der Auswirkung auf die Bescheide - aktualisiert

  • Schema zum Eilverfahren sowie zu Fällen betreffend Erlass eines verfahrensrechtlichen Bescheides

  • BM Erlass GZ: BMASK-433.001/0028-VI/B/1/2015 vom 20.08.2015

Ihre Fragestellungen 3, 4, 6, 7 und 8 zusammenfassend, kann ich, den Ablauf der Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend, folgendermaßen beantworten.

Die Veröffentlichung der Aufhebung des § 56 Abs.3 AlVG erfolgte mit 23.1.2015 und wurde ab 24.1.2015 wirksam.

In einem ersten Umsetzungsschritt wurde die bis dahin in der Rechtsmittelbelehrung von EDV-Bescheiden unter Verwendung von bundeseinheitlichen Textvorlagen enthaltene Information über die Notwendigkeit der Beantragung einer aufschiebenden Wirkung entfernt. Da somit die aufschiebende Wirkung nicht explizit ausgeschlossen wurde, führten alle so erstellten Bescheide, die nach dem 23.1.2015 erlassen wurden, im Fall einer Beschwerde zu einer aufschiebenden Wirkung (Ausnahme: Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG; hier ist eine aufschiebende Wirkung von Art und Inhalt des Bescheides rechtlich nicht möglich).

Mit 6.3.2015 erfolgten der Weisungslage entsprechend Textänderungen in den Textvorlagen, die bewirkt haben, dass bei den nachstehend angeführten Bescheiden die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. Dies traf zu auf:

  • Bescheide betr. Sanktionen nach § 10 Abs. 1 AlVG

  • Einstellbescheide zu § 9 AlVG (Arbeitsunwilligkeit)

  • Aussetzbescheide nach § 38 AVG (inhaltlich konnte eine Beschwerde gegen diesen Bescheid auch schon bisher keine aufschiebende Wirkung erzeugen; siehe Kommentar Hengstschläger-Leeb)

Beschwerden gegen diese Bescheide kam ab Erstelldatum 6.3.2015 keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

Gleiches gilt ab Erstelldatum 16.3.2015 für die folgend angeführten Textvorlagen für Bescheide:

  • Bescheide betr. Kontrollmeldeversäumnisse bei denen die Wiedermeldung nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche erfolgt

  • Bescheide betr. Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche

  • Bescheide betr. keiner Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche

  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens

  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens bei Altersteilzeit

Die verwendeten Begründungstexte, die in Zusammenwirken mit dem BMASK erstellt wurden, sind in der als Arbeitsanweisung bezeichneten Unterlage unter Punkt 4 ersichtlich und erläutern, wieso bis auf weiteres der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen als rechtlich zulässig beurteilt wurde.

Tatsächlich ergab die Beobachtung der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zeit lang kein einheitliches Bild – erst im Sommer zeichnete sich ab, dass diese Form der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Einbringung einer Beschwerde von der Rechtsprechung mehrheitlich nicht akzeptiert wird. In Reaktion darauf wurde die Weisungslage abgeändert.

Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist – mit Ausnahme der im Erlass des BMASK angeführten Ausnahmen – nur mehr im Einzelfall und mit auf den Einzelfall abgestimmter Begründung zulässig. Entsprechende Kriterien sind ebenfalls dem beiliegenden Erlass des BMASK zu entnehmen. Die von BMASK und BGS erstellten Unterlagen zum Thema befinden sich in der Anlage zu diesem Schreiben.

Die Anzahl der jeweilig angefragten Fälle (Fragen 5 und 9-12) entnehmen Sie bitte dem beigelegten Statistikmaterial.

Zu Frage 13 – Überwachung der Durchführung

Erfolgt unter Beobachtung und Beachtung der entsprechenden Judikatur des BVwG und VwGH, im Rahmen der Betreuung der regionalen Geschäftsstellen, im Zuge der Durchführung der Fachkontrolle, durch das Vier- bzw. Sechs- Augenprinzip.

Bei der Beantwortung von Frage 14 nach möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen, ist vorauszuschicken, dass diese nur bei tatsächlichem rechts- oder weisungswidrigen Handeln zutreffen können. Die Begrifflichkeit „tendenziell rechts- oder weisungswidriges Handeln" findet hier keinen Niederschlag. Bei einem Verhalten, das nach substantiierter Einschätzung durch den Arbeitgeber als persönlich vorwerfbarer Verstoß gegen arbeits- bzw. dienstrechtliche Pflichten zu bewerten ist, stehen bei im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum AMS stehenden MitarbeiterInnen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

1) Ermahnung,

2) Kündigung (§ 4 AMS-KV)

3) Entlassung (§ 7 AMS-KV)

Bei im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten sieht das Gesetz (§§ 91 ff BDG) die Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission im BMASK vor. Die DK kann im Fall eines Schuldspruchs folgende Disziplinarstrafen verhängen (§ 92 BDG):

1) Verweis

2) Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3) Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4) Entlassung

Möglich ist allerdings auch die Bestrafung durch die Dienstbehörde selbst in Form einer sog. Disziplinarverfügung (§ 131 BDG). Tatsächlich kann die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1. der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3. der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint.

Bisher sind mir keine Verletzungen der geltenden Vorschriften bekannt. Die Vollziehung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, wie die ausführlichen Schilderungen zeigen, jedenfalls im Einklang mit der geänderten Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Zewell

Landesgeschäftsführer

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