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Schikanöse Klageandrohung des AMS Steiermark wegen Bericht über Bezugssperre bezüglich ErfA

Submitted by Aktive Arbeits… on Fri, 09.03.2012 - 14:02
Angaben zum Brief
Brief abgesendet

An den

Verein Aktive Arbeitslose
z.Hd. Herrn Mag. Ing. Martin Mair
Krottenbachstraße 40/9/6
1190 Wien

per e-mail: kontaktataktive-arbeitslose.at

BETRIFFT: Veröffentlichung im Internet AMS Steiermark Graz, am 09/03/2012

Mag.P/S

Sehr geehrter Herr Mag. Mair,
sehr geehrte Damen und Herren!

Zunächst erlaube ich mir auf diesem Wege bekannt zu geben, dass ich mit der rechtsfreundlichen Vertretung des AMS Steiermark, sowie dessen Mitarbeiterinnen Dagmar Zöhrer und Dr. Andrea Siuka beauftragt und bevollmächtigt bin.

Unter „Der Fall Gitta Zöllner versus AMS/ErfA: Spießrutenlauf auf österreichisch“ werden die Mitarbeiter meiner Mandantschaft, wie insbesondere Herr Arno List (der bereits verstorben ist), Frau Dagmar Zöhrer und Frau Dr. Andrea Siuka namentlich genannt, wobei diesen Mitarbeitern Rechtswidrigkeiten vorgeworfen wurden. Darüber hinaus enthält dieser Artikel nachstehende Passagen:

Mit welcher Rechtsgrundlage Herr List einem das Einholen von Informationen verbieten will, verrät der eilfertige AMS-Mitarbeiter aber nicht. AMS-Bescheide: SchreibtischtäterInnen in Fahrt. Der Bescheid des AMS Niesenberggasse, gezeichnet von der Geschäftsstellenleiterin Dagmar Zöhrer, ist auf jeden Fall rechtswidrig: Frau Dagmar Zöhrer kann das aber egal sein, denn diese Rechtsbrüche haben beim AMS System und werden in der Regel von der übergeordneten Ebene, den Landesgeschäftsstellen, willfährig gedeckt. Der von Dr. Andrea Siuka unterzeichnete Bescheid fasst immerhin die bereits bei ErfA als auch bei der Niederschrift im AMS vorgebrachten Einwände, ebenso wie jene der Berufung, geht auf diese sachlich nicht ein und wischt diese einfach mit der pauschalen Behauptung vom Tisch, dass die Erforderlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme "offenkundig" sei, was einem nicht näher benannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes möglich sei.

An den Haaren herbeigezogen ist auch die Behauptung, die Einstellung vor dem Parteiengehör sei möglich, "wenn Umstände bekannt werden, die den Bezug einer Arbeitslosenversicherungsleistung ausschließen könnten." Auch fantasiert Andrea Siuka etwas von "Arbeitstugenden", .... Andrea Siuka versucht aus zwei Rückmeldungen von AMS-Zwangsmaßnahmen eine allgemeine Arbeitsunwilligkeit zu konstruieren: Gitta Zöllner sei "häufig nicht zuvorkommend" und verhalte sich nicht kooperativ. Frau Andrea Siuka ist offenbar folgender Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes völlig unbekannt:".......

Als besondere Zugabe konstruiert Andrea Suika ein mangelndes Interesse an der Aufnahme einer Erwerbsarbeit darin,Schreibtischtäterin Andrea Siuka kümmert sich also einen feuchten Dreck um das geltende Gesetz, denn sie erkennt ja offenbar was "offensichtlich" ist. Dass Andrea Siuka auch in der Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof wenig Neues zu vermelden weiß und weiterhin an einer sehr einseitigen Rechtsauslegung festhält, überrascht keinesfalls. Andrea Siuka geht dabei auch auf die neue Rechtslage ein, ohne diese auch logisch korrekt anwenden zu können: behauptet Andrea Siuka stur, diese alleine reiche zur Begründung aus. Andrea Siuka orakelt nur etwas von ....... Die SchreibtischtäterInnen im AMS werden dennoch weiter nach Lust und Laune das Recht biegen und brechen, denn die Amtshaftung und die Strafbestimmungen über den Amtsmissbrauch verlangen den Nachweis einer Schädigungsabsicht bzw. bewussten Rechtsbrechung, was im allgemein schwer bis gar nicht von außen nachgewiesen werden kann.

Durch diese schriftliche Äußerung haben Sie durch Ihre unwahren Behauptungen meine Mandantschaft zumindest in zivilrechtlicher Hinsicht in der Ehre beleidigt und zwar im Sinne des § 1330 ABGB, wobei meine Mandantschaft jederzeit berechtigt wäre, die zivilgerichtliche Klage gemäß § 1330 ABGB wegen Ruf- und Kreditschädigung einerseits, sowie auch die zivilrechtliche Unterlassungsklage einzubringen, wobei im Zuge derartiger Verfahren jederzeit auch der Widerruf und die Veröffentlichung der von Ihnen aufgestellten Behauptungen verlangt werden könnte.

Ich habe Sie nunmehr namens meiner Mandantschaft daher eindringlichst aufzufordern, diesen Internetartikel „aus dem Netz“ zu nehmen, künftighin die namentliche Nennung von MitarbeiterInnen meiner Mandantschaft zu unterlassen, gleich wie auch die „Polemiken“ gegenüber dem AMS Steiermark im Allgemeinen, sowie den MitarbeiterInnen meiner Mandantschaft.

In diesem Artikel werden meiner Mandantschaft Rechtswidrigkeiten vorgeworfen (zumindest indirekter Vorwurf des Amtsmissbrauches), sodass ich auch beauftragt wurde, den Sachverhalt im Hinblick auf den Tatbestand der Verleumdung gemäß § 297 StGB zu überprüfen, zumal Sie – offensichtlich in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2008/08/0273-5 vom 16.11.2011, wonach die Beschwerde der Brigitte Zöllner vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde – den zumindest indirekten Vorwurf des Amtsmissbrauches aufrecht erhalten.

Ich habe Sie nunmehr namens meiner Mandantschaft daher eindringlich aufzufordern, derartige oder ähnliche Behauptungen nicht weiterhin aufrecht zu erhalten und/oder zu wiederholen und habe ich Sie auch namens meiner Mandantschaft aufzufordern, die diesem Schreiben beiliegende Unterlassungs- und Ehrenerklärung eigenhändig zu unterfertigen und unterfertigt an meine Kanzlei zu retournieren, gleich wie ich Sie auch aufzufordern habe, die durch Ihr Verhalten verursachten Kosten meines Einschreitens in
pauschalierter Höhe von € 200,00
zuzüglich 20 % USt € 40,00
brutto € 240,00
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auf mein ständiges Kanzleikostenkonto bei der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, BLZ 58000, Kontonr. 21 33 43 40 039 zur Anweisung zu bringen, wobei ich mir für das Einlangen der Erklärung, sowie der Überweisung der von Ihnen verschuldeten Kosten den

23. März 2012

in Vormerk zu nehmen erlaube.

Sollte das Einlangen der Erklärung einerseits, sowie die Kostenzahlung nicht rechtzeitig erfolgen, werde ich namens meiner Mandantschaft ohne weitere Vorankündigung die meiner Mandantschaft erforderlich erscheinenden rechtlichen Schritte in die Wege leiten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(RA Mag. Wolfgang Paar)

Beilage:

Unterlassungs-/Ehrenerklärung

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