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Verwaltungsgerichtshof: Beihilfe zur Abdeckung der Kaution ist eine weitere Leistung iSd § 14 Oö. Mindestsicherungsgesetzes

Submitted by Aktiver Admin on Tue, 07.01.2020 - 16:28

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

der für Mindestsicherung/Sozialhilfe zuständige Senats 10 des VwGH, der von mir für seine restriktive Judikatur (insbesondere schon seit den Zeiten des vormaligen Präsidenten Jabloner, der lange Zeit Vorsitzender dieses Senats war) immer wieder kritisiert werden musste/muss, hat hier:

https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2019/ra_2018100074.html

ausnahmsweise einmal nicht zum Nachteil von Mindestsicherungsbeziehern entschieden.

Ich nehme dieses Jud zum Anlass, einmal mehr auf die doch notwendige Vereinheitlichung des Mindestsicherungsrecht hinzuweisen: in diesem Bereich hat das sich selbst als sozial lobende rot/grüne Wien rechtlich „Butter am Kopf“, weil derartige Leistungen mit dem WMG (das von mir diesbezüglich beim VfGH erfolglos bekämpft wurde) für Wien beseitigt wurden (der damalige § 13 Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz) und nur noch eventuell im Rahmen des „Gnadenrechts“ (auf Basis sogenannten Privatrechts) als Hilfe in besonderen Lebenslagen zugebilligt werden kann.

Apropos „rechtlich Butter am Kopf“: das oben dazu gesagte gilt natürlich auch für den VfGH, der mit der Absegnung des Wiener Mindestsicherungsrechts dessen asoziale Verschlechterung gegenüber dem vormaligen Sozialhilferecht abgesegnet hat.

Mal sehen, ob und wann die Menschenwürde in die Verfassung kommt, wie dies im Regierungsprogramm vorgesehen ist.

In die Verfassung gehört allerdings nach dem Vorbild Deutschlands auch das Sozialstaatsprinzip. Mal sehen, ob die SPÖ, die ja vorgibt, eine soziale Partei zu sein, nun in Opposition vielleicht auf eine derartige Idee kommt (nachdem sie als Regierungspartei eine solche nicht einmal in Ansätzen erkennen ließ).

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
raathpochieser.at ()
Rechtsanwaltscode: R110832

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