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Bundesgesetz, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (50/ME)

Submitted by Aktiver Admin on Sun, 18.10.2020 - 21:52

Wien, 15.10.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Ressourcen gestatten es leider nicht, ausführlich zur Novelle in allen Aspekten Stellung zu nehmen weshalb wir uns auf eine kursorische Punktation beschränken.

1. Grundsätzlich

sind einerseits natürlich Aktivitäten zu begrüßen, die zu einer Reduzierung von Gewalt in jeder Form führen. Bei der Diskussion um „Hass im Netz“ fällt auf, dass diese sehr emotional geführt wird und sich in der Regel dadurch auszeichnet, Probleme hochzuspielen und in erster Linie wieder nur die Symptome mit strafrechtlichen Mitteln, also wieder mit einer Form der Gewalt, zu bekämpfen. Die tieferen Ursachen von „Hass im Netz“, die auch als Symptom der wachsenden Spannungen innerhalb der Gesellschaft, der wachsenden Kluft zwischen arm und reich, zwischen mächtig und ohnmächtig, gedeutet werden können, bleiben hingegen leider allzu oft ausgeblendet.

Es fällt auf, dass der Begriff „Hass“ geradezu inflationär verwendet wird ohne diesen Begriff kritisch zu hinterfragen. „Hass“ und „Aggression“ können als in „der Natur des Menschen“ angelegte Stressreaktionen gesehen werden, die nicht notwendigerweise zu Gewalt gegen andere Menschen führen, sondern auch zu Form der Konfliktbearbeitung wie politischen Protest.

Gerade über den Begriff „Hass“ gibt es keinen Konsens darüber, welche Form von „Hass“ noch legitim sind und welche nicht, bzw. welche URSACHEN Hass hat: Rein beim Individuum (bürgerlicher Zeigefingermoralismus), oder doch auch teilweise bei der vorherrschenden, vom eskalierendem Wachstumszwang getriebenen kapitalistischen Industriegesellschaft mit Überforderung durch Komplexität und Sinnverlust für die Menschen?

Es befremdet daher insbesondere, dass in den Erläuterungen die von den Betreibern von Twitter und Facebook ohne jede Einbeziehung der Betroffenen erlassenen, und zum Teil aufgrund von Druck seitens der EU erlassenen Verhaltenskodizi die zur raschen „Löschung von Hasspostings“ als Vorbild dargestellt werden, obwohl es hier keinerlei Mindeststandards gibt, die einem modernen, demokratischen Rechtsstaat entsprechen und allzu oft zu willkürlichen Zensurmaßnahmen ausarten und so die Meinungsfreiheit einschränken und ein Klima der Angst generieren! Die grundlegenden Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, ist in der Regel hier nicht einmal in Ansätzen gegeben!

Es sollte mittlerweile allgemein bekannt sein, dass das Internet bzw. (Un)Social Media allzu oft als „seelischer Mistkübel“ dient, weshalb das Auffahren mit schwerem strafrechtlichen Geschütz eine unangemessene Reaktion wäre von der wiederum ressourcenstarke Personen / Gruppen profitieren und das gesellschaftliche Ungleichgewicht aufgrund des schwierigen Rechtszugangs für ressourcenschwache Gruppen, zu befürchten wäre.

Politik scheint sich auch hier als „Fortführung des Krieges“ zu verstehen (siehe Michel Foucault „In Verteidigung der Gesellschaft“) und Konflikte eher zu schüren bzw. mit Gewalt zu unterdrücken, als an den tieferen Ursachen ansetzend gewaltfrei und für alle Menschen befriedigend zu lösen.

Von der „Ausweitung der (juristischen) Kampfzone“ mögen die Rechtsanwält*innen, die auch so allzu oft aus geschäftlichen Gründen eher eskalierend als problemlösend agieren, profitieren, aber nicht die Gesellschaft, die auch die Kosten für einen ausufernden Justizapparat und für volle Gefängnisse zu tragen hat!

Die Verfahrenshilfe ist nach wie vor sehr unbefriedigend geregelt: Anwält*innen werden paternalistisch von der Rechtsanwaltskammer Hilfe Suchenden Menschen zugewiesen – Menschenrecht auf freie Anwaltswahl!– und erhalten auch keine direkte Entlohnung, was sich in allzu vielen Fällen auf die Motivation der Anwält*innen auswirkt. Eine „Waffengleichheit“ ist somit nicht gegeben, zumal Armutsbetroffene selbst im Obsiegen die sonstigen Kosten eines Verfahrens NICHT ersetzt bekommen. Bei Strafverfahren werden nicht einmal die vollen Anwaltskosten abgegolten. Siehe Extremfall Tierschutzverein vgt!

Auch sonst finden sich in den Erläuterung allzu viele ideologisch interpretierbare, geradezu dogmenhaft wirkende, Formulierungen, auf die hier in der Kürze der Zeit nicht eingegangen werden kann.

Angesichts dessen, dass in diesem Gesetzesänderungspaket viele gesellschaftlich heikle Bereiche betroffen sind, wäre ein längerer Begutachtungszeitraum, indem auch ein strukturierter Dialog unter Einbeziehung von Expert*innen mit der Zivilgesellschaft durchgeführt wird, durchaus wünschenswert, wobei auf ressourcenschwache Gruppen besonders Rücksicht zu nehmen wäre.

Grundsätzlich schließt sich der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ der Gesetzesstellungnahme des Vereins epicenter.works1 vollinhaltlich an, weshalb wir uns eher auf ergänzende Anmerkungen beschränken.

Zu den einzelnen Punkten:

StGB § 283 Verhetzung:

Leider wird hier wieder einmal verabsäumt, eine grundlegende Rechtslücke zu schließen, die durch die abschließende Aufzählung von „zu schützenden Gruppen“ entsteht, die alles andere als vollständig ist. Insbesondere vermissen wir hier den Schutz von Armutsbetroffenen und Erwerbslosen, die immer wieder von massiven Herabwürdigungen in den Medien betroffen ist. So sei beispielhaft auf einen FPÖ-Lokalfunktionars und in einer rechtsextremen Facebook-Gruppe „Heimatschutz Oberösterreich“ tätigen Wirten, der Arbeit Suchende pauschal als "arbeitsfaule Wohlstandsparasiten" bezeichnet hatte2, ohne dass das - nach unserem Erkenntnisstand - irgendwelche Folgen gehabt hätte!

In den vergangenen Jahren stellen wir leider eine deutliche Tendenz zu zunehmender sozialrassistischer Stimmungsmache durch Medien und regionale Funktionäre der Wirtschaftskammer fest.

Diese abschließende und somit auch grundsätzlich unvollständige Liste, die vulnerable Menschen in zwei Klassen einteilt: in durch das StGB geschützte und in nicht geschützte, ist zudem verfassungswidrig, weil die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 14 neben der konkreten Aufzählung auch in der „sozialen Herkunft … im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status“ umfasst! Die im Verfassungsrang stehende EMRK verpflichtet den Staat zu einer aktiven Schutzpflicht, die vom Staat auch 56 Jahren nach Hebung der EMRK in den Verfassungsrangs immer noch nicht voll erfüllt wird!

Aktive Arbeitslose fordern daher dass endlich auch Arme und Erwerbslose sowie weitere verletzliche Gruppen den vollen Schutz des Gesetzgebers genießen können!

Mediengesetz

Übersteigt leider unsere Ressourcen auch wenn Erwerbslose in den Medien immer wieder sozialrassistischen Angriffen ausgesetzt sind und der Presserat hier allzu oft seine Arbeit verweigert3 und sich nicht einmal mit Beschwerden auseinander setzen will.

Gerade beim Presserecht treten die Klassenverhältnisse deutlich hervor: In der Regel werden Klagen von finanzstarken bzw. mächtigen Personen und Organisationen (Konzerne!) eingebracht, um kritische Medienberichterstattung zu unterbinden. Verletzliche („vulnerable“) Gruppen, die keine starke Interessenvertretung hinter sich haben, können in der Regel das Medienrecht als Mittel der Gegenwehr nur selten leisten.

Zum Aufruf zum Thema Zugangssperren bei Zugangsprovidern Stellung zu nehmen kann es unsererseits nur eine klare Ablehnung geben, weil damit Internetprovider zum Aufbau einer technischen Infrastruktur zur Blockade von Webseiten aufgerufen werden, die auch für andere Zwecke leicht genutzt werden und so weitere repressive Begehrlichkeiten des (Obrigkeits)Staates wecken kann!

 § 71 StPO Privatankläger: 

Ebenso wie epicenter.works sehen wir die Möglichkeit, privaten das Mittel staatlicher Ermittlungsmaßnahmen in die Hand zu geben, sehr kritisch. Solche Ermittlungsmaßnahmen bedeuten nicht nur einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Betroffen potentiellen Klagegegner, sondern können auch zahlreiche andere Menschen betreffen, weil ein E-Mail-Account oder ein Internetzugang nicht unbedingt nur von einer Person genutzt wird bzw. diese auch von fremden Personen oder Besucher*innen genutzt werden könnten, wenn die Zugänge nicht abgesichert sind. Außerdem können Ermittlungen negative Folgen für die Betroffenen Personen haben.

Besonders kritisch ist zu sehen, dass nicht einmal eine konkrete Privatklage notwendig ist und die personenbezogenen Daten im Falle dass keine Klage gemacht wird, nicht einmal vernichtet werden müssen.

Besonders kritisch sehen wir, dass der Gesetzgeber hier wie auch bei anderen Punkten die Hemmschwelle für Klagen senken will, was das bereits allzu ausgeprägte Denunziantentum nur weiter befeuern kann. In einer Demokratie sollte statt auf Eskalation auf Deeskalation gesetzt werden!

Menschen aus ressourcenschwache Gruppen wird leider kein wirksames Instrument gegeben, sich gegen voreilige Anschuldigungen die zu massiven Eingriffen ( Hausdurchsuchungen, ...) führen, wehren zu können!

Gerade die eskalierende Verstrafrechtlichung von gesellschaftlichen Konflikten ist in einer paternalistischen Klassengesellschaft wie Österreich abzulehnen, weil so Ungleichgewichte weiter vergrößert werden und allzuoft die Folgekosten dann die Allgemeinheit tragen muß!

StPO § 390 und 393 Verfahrenskosten:

Das erklärte Ziel, die Hemmschwelle zu senken ist ausgesprochen problematisch. Wer zu Unrecht in ein Verfahren verwickelt wird, hat nicht nur Anwaltskosten (auch hier zählten die Wirtschaftsinteressen mehr als die Interessen der von Rechtsverfahren betroffenen Menschen!), sondern auch andere Kosten und vor allem auch einen mitunter sehr großen Aufwand an Lebenszeit und Lebensenergie, der nicht ersetzt wird! Das ist geradezu eine Einladung zum Denunziant*innentum, das anderen Menschen durch Rechtsverfahren Schaden zufügt!

Dass eine amtswegige Prüfung von Begehren auf Ermittlung, bei denen die Betroffenen Personen ja nicht einmal eine Parteienstellung haben, ausreichen soll, Missbrauch zu verhindern, ist angesichts der nach wie vor teilweise anzutreffenden Klassenjustiz alles andere als realistisch.

Im Sinne der vollen Rehabilitation ist grundsätzlich im Falle des Rechtbekommens Klagebetroffenen Menschen auch ein Schadensersatz für geraubte Lebenszeit und Lebensenergie zuzusprechen! Rechtsstreitereien können auch zu großen Gesundheitsschäden führen!

Hier fehlt nach wie vor eine Ausgewogenheit!

StPO § 66b Opferrechte

Wenn die grüne Justizministerin Alma Zadic es mit den Opferrechten ernst nimmt, dann ist die Beistellung einer psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung ohne jede Prüfung zur Verfügung zu stellen. Opfer wissen doch selbst, ob diese eine Unterstützung brauchen oder nicht und wollen keine Bevormundung durch eine amtliche Bedarfsprüfung! Der Halbsatz „soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte unter Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.“ Opfer wollen wohl eher eine Wiedergutmachung als eine Bestrafung, auf die eher der (Obrigkeits)Staat in geradezu patriachaler Weise beharrt (siehe Arno Plack).

Auch hier wird sichtbar, wie tief das paternalistische Programm „Entmündigung durch Expert*innen“ (siehe Ivan Illich) in der „Österreichischen Seele“ (Erwin Ringel) verankert ist.

StPO § 76a Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

Durch die unbestimmte Formulierung „einer Straftat“ wird Tür und Tor geöffnet, auch bei nicht im Internet begangenen Vergehen Daten zu erlangen, ohne dass es einen konkreten Bezug zur Straftat oder der unbedingten Notwendigkeit zur Aufklärung anderer Straftaten gibt. Hier ist eine entsprechende Einschränkung vorzusehen!

Zusammenfassend: Eine Gesellschaft die zunehmend auf das alte Programm „Überwachen und Strafen“ (Michel Foucault) setzt, kann immer weniger als „demokratisch“(Grundprinzip: Gewaltfreiheit und Konsens) bezeichnet werden und hegt schon den Keim des Scheiterns in sich!

Mit basisgewerkschaftlichen und menschenrechtsfreundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

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