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Vorlageantrag gegen Bezugssperre wg. angeblicher Vereitelung einer SÖB-Stelle bei der Caritas Vorarlberg

Aktive Arbeits… am Do., 31.12.2015 - 15:34

Sonja E.

6858 Schwarzach

 

Schwarzach 29.12.2015

EINSCHREIBEN

An das
AMS Bregenz
Rheinstraße 33
6901 Bregenz

BESCHWERDE und VORLAGEANTRAG

Betrifft:

Bescheid vom 17.12.2015 – Beschwerde vom 22.10.2015 gegen Bescheid des AMS-Bregenz vom 28.9.2015 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Erlassen von: Geschäftsstelle AMS 802-Bregenz, Rheinstraße 33, 6901 Bregenz.

GZ: RGS8020 SE22102015

Bescheid erhalten am: 21.12.2015

Einleitende Stellungnahme/BESCHWERDE:

Dieser Bescheid vom 17.12.2015 stützt sich auf ein rundherum fehlerhaftes AMS- Ermittlungsverfahren, beruht nicht auf den tatsächlichen Fakten und stellt lediglich ein Konstrukt dar, das dazu dienen soll, der geschädigten Partei ein schuldhaftes Verhalten zuzuschieben, nicht jedoch objektiv nachzuweisen.

Zu den Zeugenbefragungen:

Das AMS Bregenz hat sich unzureichend mit der Darstellung des Verlaufs des Vorstellungsgesprächs, besonders bezüglich der Abklärung zum Thema Dienstzettel (von welcher Mitarbeiterin, wann und warum von der CARITAS stillschweigend die individuelle Festhaltung von Ausmaß und Inhalt der sozialpädagogischen Betreuung, sowie der ins Auge gefassten beruflichen Ausbildung verweigert wurde) auseinandergesetzt. Weiters wurden entscheidende Fragen an die Zeugin Fr. Brigitte H. nicht gestellt, wie z.B., ob am 15.7.2015 die angeblich vereitelte Beschäftigung im Einkaufspark Lustenau von der CARITAS bereits anderweitig besetzt wurde und am 16.7.2015, nach Abklärung zum genauen Beschäftigungsprofil der anderen besprochenen Stelle in der Flüchtlingshilfe, gar nicht mehr zur Verfügung stand. (Siehe auch beilieg. AMS-Protokoll, Mitteilung der CARITAS/Fr. H. an das AMS-Bregenz/Fr. A. am 16.7.2015 und Telefonnotiz von AMS/Fr. Mag. Ar. vom 12.8.2015.)

Die durchgeführten Befragungen ergeben nur deshalb einen anderen Sachverhalt, da sie aus dem exakten zeitlichen Ablauf herausgelöst betrachtet wurden und beschränken sich zudem genau auf jene Personen, die Verursacher dieser Auseinandersetzung sind. Eine entlastende schriftlich eingebrachte Zeugenaussage, will mit fadenscheinigen und diffamierenden Begründungen unterdrückt werden.

  1. Die beantragte Befragung von Fr. K. M., Fachbereichsleitung Arbeit- und Qualifizierung/CARITAS und zuständig für die Erstellung ordnungsgemäßer Dienstverträge im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte, wird als nicht notwendig erachtet. Fr. H. (lt. eigenen Angaben erst seit wenigen Tagen mit dieser Aufgabe betraut) wurde von mir am 15.7.2015 ersucht und hat zugestimmt, meinen Vorschlag zur Änderung oder individuellen Ergänzung des Standard-Dienstzettels, der maßgebliche Kriterien für eine Sanktionierung nach § 10 Abs.1 AlVG nicht erfüllt (Bundesrichtlinie AMF/21-2014 Pkt. 7), weil der Standard-Dienstzettel nicht den Qualitätsstandards der Richtlinien des Verwaltungsrates für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnütziges Beschäftigungsprojektes (Bundesrichtlinie AMF/21-2014, Pkt. 6.1; S 5 unten) entspricht, wonach das ungefähre Ausmaß und der ungefähre Inhalt der sozialpädagogischen Betreuung sowie die ins Auge gefassten beruflichen Fortbildungen anzuführen sind und gemäß Pkt. 6.2 Inhalt und Ausmaß an sozialpädagog. Betreuung sich an den Anfordernissen des Einzelfalls zu orientieren haben und tunlichst einvernehmlich festzulegen sind, ihrer Vorgesetzten Frau M. vorzulegen und sie um Entscheidung zu bitten, wie die CARITAS diesbezüglich gedenkt zu verfahren. Ich habe keinerlei Rückmeldung seitens der CARITAS darüber erhalten. Stattdessen leitet das AMS-Bregenz am 17.7.15 mit Rsb eine Niederschrift ein und mischt sich in meine noch offenen Dienstvertrags-Verhandlungen mit meinem potenziellen Dienstgeber ein.

  2. Eine schriftlich eingebrachte Zeugenaussage wird abgewiesen und vorsichtshalber als „Schutzbehauptung“/Lüge abqualifiziert. Die Glaubwürdigkeit der, Monate nach dem Ereignis befragten, AMS- und Trägerorganisation-nahen-Personen wird jedoch zu 100% als gegeben erachtet.

  3. Glaubwürdigkeit Zeugenbefragung Fr.H./CARITAS vom 2.12.15: Fr. H. hat im Gegenzug zu Ihrer Darstellung in o.a. Bescheid sehr wohl etwas zu verlieren, würde bei einer Befragung zutage treten, dass sie beispielsweise ihre Kompetenzen übertreten hätte. Zudem kann Fr. H. als Anfängerin schon einmal etwas durcheinanderbringen. So z.B. habe ich nie über eine Verlängerung auf 2 Jahre im Dienstzettel-Beschäftigungsproj. 50+ gesprochen, sondern über ein anschließendes reguläres Dienstverhältnis (s.Beilage Nr.3, S2). Unter „Schnuppern“ im Einkaufspark in Lustenau war von mir ein von Fr. Hartmann angebotenes „Anschauen“ der Arbeit im Einkaufspark Lustenau gemeint – was ich für unnötig befand, da ja die Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe in Aussicht gestellt wurde (siehe Notizen zum Vorstellungsgespräch Beilage Nr.3, S1). Wenn mir nicht bewusst war, dass ich mich in einem Personalbüro befand dann deshalb, weil das Büro der Caritas in Götzis aufgrund fehlender Beschriftung von außen, von mir sehr lange nicht gefunden wurde und mir auch in umliegenden Geschäften niemand über den genauen Standort Auskunft geben konnte. Des weiteren hat mich Fr. H. gebeten, mich nach ihrer Abklärung zum Beschäftigungsprofil für die Stelle in der Flüchtlingshilfe (FLH), „direkt im Personalbüro“ der Caritas bei einer anderen Person zu bewerben.

Zur Akteinsicht und zum Ermittlungsverfahren:

Die Aussage, dass der Beschuldigten Akteneinsicht gewährt wurde, ist nur eingeschränkt richtig, da diese erst am 21.8. 2015 auf mehrfache vorherige Anfrage hin gewährt wurde und hinsichtlich der geforderten Einsicht in das Protokoll des Regionalbeirates, diese überhaupt nicht gewährt wurde. Es besteht daher der Verdacht, dass der Regionalbeirat für eine evtl. Nachsichtgewährung, die sich nicht nur, beispielsweise auf eine zwischenzeitlich angenommene Beschäftigung zu beziehen hat, gar nie mit dem gegenständlichen Fall befasst wurde und deshalb keine Einsicht in dessen Stellungnahme möglich ist. Ungeachtet dessen wurde ein Bescheid erlassen, der sich auf das Ergebnis dieses Beirates stützt. Eine Aufklärung darüber ist für die Betroffene von besonderer Wichtigkeit, da die Arbeitsweise des AMS Bregenz vor dem Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfange offen gelegt werden soll.

Schon vor Entstehung der Niederschrift am 29.7.2015 wurden Versuche seitens der Beschuldigten unternommen, Missverständnisse die in der Kommunikation zwischen AMS-Bregenz/Fr. R. A. und CARITAS/Fr. B. H. entstanden sein dürften aufzuklären, was kurzfristig auch gelungen schien (siehe beilieg. AMS-Protokoll/Gesprächsnotiz Fr. A. am 29.7.15, S 74/81 oben), jedoch der Begutachtung durch Fr. Mag. Gudrun A./AMS und einem anschließend verschleiernden Ermittlungsverfahren zum Opfer fiel.

Vieles in der Arbeitsweise des AMS Bregenz wird dahingehend behandelt, dass begangene

Fehler nicht aufgeklärt und bereinigt werden, sondern vielmehr in Abrede gestellt und verschleiert werden. Auf diese Weise entsteht z.B. auch dieser 17-seitige Bescheid, der nur noch ein unstrukturiertes Konglomerat an meist nachträglich gesammelten Informationen darstellt und Nebenschauplätze (genaue und wiederholte Erläuterungen von Art und Dauer einer Krankheit eines entlastenden Zeugen, dessen Naheverhältnis zur Beschuldigten, Wegstrecken-Zumutbarkeit ….) in den Raum stellt, wodurch die ursächliche Verfehlung in der Zuweisung und Niederschrifterstellung des AMS-Bregenz und in der Kommunikation mit der Trägerorganisation CARITAS kaschiert wird und kaum mehr nachvollziehbar ist.

Zur zulässigen Wegzeit gem. § 9 AlVG:

Die Berechnung zur Wegzeit im Bescheid vom 17.12.2015 (S 11), von meinem Wohnort bis zur angeblich vereitelten Beschäftigung zu 75% beim Einkaufspark Lustenau berücksichtigt nicht die Gehzeiten von und zu den Bushaltestellen. Dadurch erhöht sich die Gesamtwegzeit um mind.20 Min. auf 121 Min., was keine geringfügige Überschreitung der zulässigen Wegzeit mehr darstellt.

Durch die lange Wegzeit würden andere Anstrengungen, ein reguläres Dienstverhältnis am 1. Arbeitsmarkt begründen zu können, jedenfalls beeinträchtigt. Auch die aufzuwendenden Fahrtkosten im Verhältnis zum Geldbezug für die Beschäftigung im Einkaufspark Lustenau der CARITAS würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.

ANTRÄGE:

  1. Einreichung der Bescheid-Beschwerden vom 22.10.2015 und 29.12.2015 beim Bundesverwaltungsgerichtshof zur Entscheidung

  2. Vorlage der Übersicht samt kernhaften Beweisen (detaill.Auflistung siehe S 4 unten) an das Bundesverwaltungsgericht
    Da eine Aufklärung der Tatsachen und Beschwerdeverfassung meinerseits durch die erst verspätet gewährte Akteinsicht massiv erschwert wurde, sowie vom AMS Bregenz mit Bescheid vom 17.12.2015, der Bescheid vom 28.9.2015 in seiner Begründung abgeändert wurde, ergeht mit diesem Antrag eine übersichtliche Zusammenfassung bzw. chronologische Aneinanderreihung der Begebenheiten zur Zuweisung der Beschuldigten vom AMS Bregenz an die Caritas Feldkirch/Beschäftigungsprojekt Carla Job Start, gewonnen insbes. aus AMS-Protokollen und E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten

  3. Erbringung des schriftlichen Beweises über die rechtskonform durchgeführte Zuweisung an die CARITAS der Diözese Feldkirch bezügl. der angebl. vereitelten Beschäftigung

  4. Umgehende Übermittlung folgender Informationen an die Beschuldigte:

  5. Vollständige Liste aller, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (Schriftstücke, Beweise etc.) in dieser Sache.

  6. Mitteilung der Geschäftszahl unter der beim Bundesverwaltungsgericht dieser Fall aufscheint.

Gezeichnet:

……………………………………….

Sonja E.

Beilagen zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht:

  • Zusammenfassende Übersicht zum Ablauf der Zuweisung von AMS an CARITAS

  • Beweise zum Ablauf der Zuweisung: AMS Gesprächsnotizen und Aufzeichnungen des E-Mailverkehrs zwischen AMS und CARITAS (S72-76/81 aus AMS-Protokoll)

  • Notizen zum Vorstellungsgespräch/Vorschlag Änderung Dienstzettel/Standard-Dienstzettel der Caritas der Diözese Feldkirch – Zusätze nicht verhandelbar

  • Schriftliche Äußerung der Bedenken zum Standard-Dienstzettel der Caritas – Vorschlag zur Erweiterung/Änderung für Personalbüro/CARITAS Fr. M.

  • E-Mail vom 20.7.15 an AMS-Bregenz – Forderung Offenlegung des Informationsflusses zwischen Caritas und AMS betreffend die Zuweisung

  • E-Mail-Verkehr zwischen CARITAS/Fr. H. und Fr. E.

  • AMS-Dokument/2.Teil zur Niederschrift vom 29.7.2015 zum angeblichen Beweis einer Nachsichtverweigerung durch den Regionalbeirat

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