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§ 10-AlVG-Sperrpraxis beim AMS Hollabrunn - Begründungspflicht bei Bescheiden

Soumis par Aktiver Admin le mar, 28.10.2014 - 22:01

Wien, 28.10.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

In der Anlage übermittle ich einen Auszug aus einem Verhandlungsprotokoll einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Korneuburg als Amtshaftungsgericht (mein Mandant hat die Vertretungskosten, die ihm durch einen rechtswidrigen Sperr-Bescheid des AMS Hollabrunn entstanden sind, eingeklagt).

Diese daraus hervorgehende Praxis dürfte nicht untypisch sein:

Die den Bescheid fertigende Mitarbeiterin des AMS, die die Approbationsbefugnis (das ist die Berechtigung einen Bescheid zu fertigen), aufweist, die ihrerseits mit einem anderen Mitarbeiter nach dem 4-Augen-Prinzip, entscheidet, hat keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis, da sie ihren Vorgesetzten nicht überprüfen darf. Welchen Sinn ein 4-Augen Prinzip macht, außer, dass vielleicht kontrolliert wird, dass von den Vorgaben des Vorgesetzten nicht abgegangen werden darf, ist nicht erfindlich.

Einige bemerkenswerte Highlights:

Die den Bescheid genehmigende Mitarbeiterin sagte insbesondere aus:

Ich bin keine Juristin. Die Bestimmung des § 45 Abs

 

3 AVG sagt mir nichts. Die Worte "rechtliches Gehör" sagen mir natürlich etwas…« »Die Bescheidbegründung stammt nicht von mir, sie stammt vom Kollegen N.. Diese wurde aber von mir genehmigt. Mir sagt auch der § 60 AVG nichts. Ich bin wie gesagt keine Juristin. Die Bescheidbegründungen sind üblicherweise in dieser Länge.

Gemäß § 60 AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind – von einander getrennt – die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung).

§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem § 39 Abs 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27. 6. 1995, 92/07/0184; 26. 6. 1996, 96/07/0052; 13. 9. 2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196; vgl etwa auch VwGH 13. 2. 1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).

Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw „inhaltsleere“ (vgl VwGH 7. 9. 1990, 90/18/0038) oder „leerformelartige“ (vgl VwGH 25. 2. 2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl etwa auch VwGH 19. 3. 1985, 84/07/0126; 26. 11. 2003, 2001/20/0457). Im Übrigen ist es allerdings der Behörde überlassen, ob sie sich in der Begründung ihrer Bescheide in gleich gelagerten Fällen der gleichen („standardisierten“) oder einer verschiedenen Wortwahl bedient (VwGH 22. 2. 1985, 85/18/0014; 28. 9. 1988, 88/02/0139; 28. 10. 1991, 91/19/0240).

[Anmerkung AAÖ: Vermutlich handelt es sich bei den oberen 2 Absätzen um ein Zitat aus einem Urteil oder Lehrbuch, dessen Quelle uns aber nicht bekannt ist]

Da die Bescheide 1. Instanz praktisch nie diesen Kriterien entsprechen, ist meines Erachtens auch praktisch immer eine Beschwerde (früher Berufung) gegen diese Bescheide zu erheben, um wenigstens gesetzmäßig erfahren zu können, weswegen man eine Sperre erhalten hat.

Die Beraterin des betroffenen Arbeitslosen vermeinte unter anderem:

Ich habe gegenständlich nicht überprüft, ob das Gehaltsangebot der Firma N tatsächlich dem Kollektivvertrag entspricht. Dies ist nicht meine Aufgabe, dies wird vom SFU, also dem Service für Unternehmen, überprüft. Diese nehmen die Angaben des Betriebes entgegen.
Die gegenständliche Stelle habe nicht ich dem Kläger zugewiesen, sondern dies hat auch das SFU gemacht. Ich habe auch vor der Einvernahme des Klägers nicht überprüft, ob das Gehaltsangebot der Firma N dem Kollektivvertrag entspricht. Ich mache keine Zeugeneinvernahmen.

Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass Gegenstand des Verfahrens ist, dass nach der Judikatur des VwGH, wenn der Arbeitslose widersprechende Angaben zu den ihm vorgehaltenen Behauptungen macht, zeugenschaftlich Einvernahmen (insbesondere auch von Mitarbeitern des Dienstgebers, um den es geht) durchgeführt werden müssen. Bedauerlicherweise muss ich feststellen, dass es praktisch nie einen Widerspruch gegen die Behauptungen, die Arbeitslosen anlässlich der Niederschrift vorgehalten werden, gibt, obwohl ich im Nachhinein feststellen muss, dass die Vorhalte in der Niederschrift unrichtig sind. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass, wenn die vorgehaltenen Behauptungen unrichtig sind, ihnen auch ausdrücklich widersprochen wird.

Ȇber Befragung durch die BV:

Herr K. ist mein Abteilungsleiter. Ich weiß nicht, ob Herr K. bei Bedarf Zeugen einvernimmt. Ich habe allerdings keine Wahrnehmungen dahingehend, dass er Zeugen einvernimmt, jemals gemacht. Im Zuge der Niederschrift nehme ich die Stellungnahme, hier des Klägers, auf. Es kommt an sich nicht vor, dass hier Stellungnahmen nachgereicht werden. Dies war das erste Mal. Am 14.10. bei dem Kontrollmeldetermin ist über die Stellungsnahme und die Leistungseinstellung nicht gesprochen worden. Dass der Kontrollmeldetermin am 14.10.2013 war, ergibt sich daraus, dass sich dieser Termin mit einer sechswöchigen Sperrfrist ab dem 01.09. so ergibt. Dies hat mit der Bescheiderlassung am 16.10.2013 nicht zu tun. Wenn im Zuge der Niederschrift eingewendet worden wäre, dass das angebotene Gehalt nicht mit dem Kollektivvertrag übereinstimmt bzw dem nicht entspricht, so würde ich der Sache nachgehen und ich würde dies auch im Protokoll der Niederschrift festhalten. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit keine Aktenkopien oder Akteneinsicht begehrt.«

Ich musste mittlerweile mehrfach feststellen, dass die Gehaltsangaben des Dienstgebers nicht dem Kollektivvertrag entsprachen oder überhaupt unklar war, nach welchem Kollektivvertrag entlohnt werden soll. Bedauerlicherweise muss ich, trotzdem die Arbeitslosen praktisch nie über die konkrete Kollektivvertragentlohnung im Bilde sind, verzeichnen, dass gegen das angebotene Gehalt „keine Einwendungen erhoben werden“. Wie aus dem Protokoll ersichtlich ist, werden vom AMS generell keine Überprüfungen, ob das angebotene Gehalt überhaupt dem Kollektivvertrag entspricht, vorgenommen, sondern werden Arbeitslose an die Arbeiterkammer verwiesen (!!). Meines Erachtens ist das eine Verletzung der dem AMS obliegenden Verpflichtungen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Einwendungen gegen das angebotene Gehalt erhoben werden. Ich empfehle daher, ausdrücklich zu beantragen, dass das AMS das angebotene Gehalt daraufhin überprüft, ob es wirklich dem Kollektivvertrag entspricht.

Wenn die Stelle mit „Gehalt gemäß Kollektivvertrag“ oder ähnlicher angeboten wird, empfehle ich konkret zu beantragen, (in der Niederschrift) bekanntzugeben, nach welchem Kollektivvertrag die konkrete Entlohnung erfolgen soll und wie hoch das konkrete Gehalt (ziffernmäßig) ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1athpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

Kanzleistunden:
Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung


Anhang: Potokoll der ZeugInneneinvernahme

D. M., geboren am ..., Sachbearbeiterin, Abteilungsleiterin, gibt WE und Vorhalt des § 321 ZPO unbeeidet vernommen an:

Ich bin Abteilungsleiterin beim AMS Hollabrunn. Ich war mit dem gegenständlichen Verfahren eigentlich im Wesentlichen nicht betraut. ich bin sozusagen das letzte Glied in der Kette. Ich habe den Bescheid vom 16.10.2013 genehmigt und bin dann erst wieder im Beschwerdeverfahren involviert gewesen, ich habe die Beschwerde an die Landesgeschäftsstelle übermittelt.

Die Niederschrift hat gegenständlich Frau C. gemacht und ich war dabei nicht involviert. Nach der Niederschrift kommt die Niederschrift in Papier sozusagen an den Abteilungsleiter von Frau Ö.. Dieser ist Herr K.. Dieser entscheidet dann aufgrund der Sachlage. Dies ist aus der Rückseite der Beilage./5 zum ersehen. Diese Rückseite gehört nicht zum Bescheid vom 16.10.2013 sondern ist die dritte Seite der Niederschrift Beilage./4. Hier ist auch die Entscheidung und die rechts unten befindliche Unterschrift des Herrn K. zu ersehen. Die Niederschrift kommt in der Folge in die Servicezone, also zum Sachbearbeiter, dies war gegenständlich Herr K. N.. Der macht in der Folge dann den Bescheid konkret den Bescheid vom 16.10.2013. Dieser kommt dann samt Akt zu mir und wurde in der Folge dann von mir genehmigt. Dies ist auch der Grund, warum auf dem Bescheid mein Name aufscheint. Ich treffe meine Entscheidung aufgrund der Aktenlage nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter. Meine Entscheidung ist sozusagen die Genehmigung der vom Abteilungsleiter getroffenen Entscheidung.

Nachdem es in der Niederschrift keine Einwendungen gegeben hat und letztlich auch keine Stellungnahme erfolgte, handelte es sich gegenständlich eigentlich um eine unproblematische Entscheidung.

Über Fragen durch den KV:

Es ist am 10.09.2013 dann auch ein Schreiben an den Kläger gegangen, dass sich dieser innerhalb einer Woche bei uns melden bzw. vorsprechen soll. Wenn auf der Rückseite dieses Schreibens (Beilage./3) ein Aktenvermerk abgedruckt ist, so hat dieser Aktenvermerk mit diesem Schreiben Beilage./3 nichts zu tun. Dieser wurde mit dem Schreiben nicht mit übermittelt. Ich habe nicht geprüft, ob das Stellenangebot mit dem Kollektivvertrag übereinstimmt.

Dies ist auch nicht meine Aufgabe. Dies wird von uns schon gemacht. Dies wäre von Frau Ö. zu machen. Es ist aber grundsätzlich so, dass von uns nur Stellen aufgenommen werden, die kollektivvertraglich entlohnt werden.

Dies macht die Abteilung "Service für Unternehmen", in dem speziellen Fall macht dies das AMS Korneuburg und dort wird eine Vorauswahl vorgenommen. Das AMS Korneuburg deshalb, weil sich der gegenständliche Betrieb in Stockerau befindet.

Ich habe eine Abprobationsbefugnis, wobei ich heute auswendig nicht nennen kann, von wann diese stammt. Ich bin schon seit 1988 beim AMS. Es ist richtig, dass ich unter anderem die Bescheide genehmige. Wenn der Abteilungsleiter sagt, dass hier in der einen oder anderen Art und Weise zu entscheiden ist, so überprüfe ich diese Entscheidung nicht. Ich würde diesfalls meinen Vorgesetzten überprüfen.

Ich überprüfe vor allem auch nicht die Niederschrift.

Es ist so, dass bei uns ein Vier-Augen-Prinzip gilt. Ich überprüfe den Bescheid lediglich auf Richtigkeit,

also ob es der richtige Bescheid ist, ob der Zeitraum richtig ist, wurde das Verfahren eingehalten. Das zweite Augenpaar stammt sozusagen vom Sachbearbeiter der Abteilung Herr N.. Die Entscheidung stammt wie gesagt von Herrn K.. Der Sachverhalt wurde von Frau Ö. erhoben, die Entscheidung stammt von Herrn K. und Herr N. hat den Entscheid geschrieben und die Notstandshilfe weiter angewiesen. Herr K. ist einer anderen Abteilung zugeordnet als Herr N. und ich.

Wir überprüfen die andere Abteilung nicht. Inhaltlich habe ich keine Entscheidungsbefugnis. Wenn in meiner Abteilung eine Niederschrift aufgenommen wird, dann entscheide ich und wenn in der Beratungszone eine Niederschrift aufgenommen wird, entscheidet Herr K.. Ich überprüfe das Verfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ob dieses eingehalten wurde. Ich überprüfe wie gesagt die Entscheidungen des Herrn K. nicht,dies steht mir auch nicht zu.

Auf Vorhalt der Niederschrift Beilage./4 gebe ich an, dass ich naturgemäß nicht überprüfen kann, ob der Kläger diese Niederschrift vor Unterfertigung tatsächlich gelesen hat, es steht jedoch auf beiden Seiten der Niederschrift über der Unterschrift des Klägers, dass die Niederschrift vorgelesen wurde und zur Durchsicht vorgelegt wurde.

Ich war bei der Niederschrift nicht dabei und kann demnach nicht sagen, ob der Kläger die Aktennotiz vom 05.09.2013 tatsächlich gesehen hat oder ob ihm nur der Inhalt mitgeteilt wurde.

Ich bin keine Juristin. Die Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG sagt mir nichts. Die Worte "rechtliches Gehör" sagen mir natürlich etwas. Wenn in der Niederschrift auf der zweiten Seite steht, dass eine Stellungsnahme dazu über den Anwalt des Klägers erfolgt, so habe ich natürlich überprüft, ob eine solche Stellungsnahme eingelangt ist. Ob diesbezüglich eine Frist gesetzt wurde, weiß ich nicht. Nachdem die Niederschrift schon am 23.09.2013 war und der Bescheid erst am 16.10.2013 erlassen wurde, gehe ich davon aus, dass die Kollegin Ö. zwischenzeitig auf eine Stellungnahme des Anwalts des Klägers gewartet hat.

Ich habe nicht darauf aufmerksam gemacht, dass hier keine Frist gesetzt wurde. Ich weiß nichts davon, dass der Kläger einen Bescheid begehrt hätte

Die Bescheidbegründung stammt nicht von mir, sie stammt vom Kollegen N.. Diese wurde aber von mir genehmigt. Mir sagt auch der § 60 AVG nichts. Ich bin wie gesagt keine Juristin. Die Bescheidbegründungen sind üblicherweise in dieser Länge.

Über Vorhalt der Beilage./5 gebe ich an, dass der Text nach den Worten "das Ermittlungsverfahren hat ergeben" sozusagen individuell hier eingesetzt wird. Dies ist jedoch nicht umfangmäßig begrenzt. Diese Begründung kann hier, so wie sie gegenständlich gemacht wurde, ausfallen oder könnte allenfalls auch länger sein. Es lag gegenständlich eine Vereitelung vor und dies konnte hier auch kurz dargestellt werden.

Über Fragen durch die BV:

Herr K. und ich, wir sind beide Abteilungsleiter.

Die Entscheidung trifft grundsätzlich der Abteilungsleiter.

Herr K. ist Abteilungsleiter der Abteilung "Beratungszone" und ich bin Abteilungsleiterin der Abteilung "Servicezone". Die Servicezone ist immer für Leistungsangelegenheiten zuständig, die Beratungszone betreut arbeitslose Personen, die schon länger arbeitslos sind und die Servicezone hat die Early Intervention-Zone, dh Personen ohne Vermittlungshemmnisse, die kurz arbeitslos sind bzw eine Wiedereinstellzusage habe. Die Hauptarbeiten der Servicezone betrifft Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anzuweisen. Alles, was die Beratungszone leistungsmäßig verfügt macht die Servicezone. In der Servicezone gibt es immer zwei Personen, die in eine solche Entscheidung involviert sind, also das von mir bereits genannte Vier-Augen-Prinzip. Ich bekomme den Akt in § 10 Verfahren immer in Papierform. Herr P. K. gibt uns die Niederschrift Herr K. gibt die Niederschrift, zum Sachbearbeiter Herrn N., der in der Folge dann das macht, was Herr K. sagt, er verfasst demnach einen Bescheid, der der Entscheidung des Herrn K. entspricht. Ich schaue mir dann natürlich an, ob der Bescheid schlüssig ist, ob das Verfahren eingehalten wurde, so wie ich es bereits dargelegt habe. Auch ob die Unterschriften auf den Niederschriften enthalten sind.

Das Ermittlungsverfahren führt jedoch Frau Ö. durch, die Entscheidung trifft Herr K.. Ich habe mir den Akt natürlich angesehen, habe auch die Niederschrift angesehen und auch geschaut, ob eine weitere Stellungsnahme eingelangt ist, was nicht der Fall war. In der Folge bin ich dann wieder für das Beschwerdeverfahren zuständig. Ich weiß natürlich, wenn jemanden die Notstandshilfe entzogen wird, dass er hier ein Recht zur Stellungnahme hat. Das Recht zur Stellungnahme ergibt sich ja auch schon aus dem Vordruck unserer Niederschrift.

Ich weiß demnach, dass es dieses Recht gibt und zwar unabhängig davon, ob die entsprechende Frage seitens der Frau BV zur Gänze vorformuliert wurde.

Dies wurde über Ersuchen des Herrn KV festgehalten.

Es ist in jedem Fall notwendig, in den Bescheid eine Begründung einzufügen. Es besteht hier natürlich so etwas wie ein Begründungspflicht. Die ist selbstverständlich.

Wenn mir bei dem Bescheid etwas auffällt, was grob nicht passt, dann wird der Akt zurückgestellt dem Sachbearbeiter, der dann die Entscheidung neu verfassen muss. Es kommt immer wieder vor, dass Akten zurückgestellt werden müssen. Dies lässt sich bei einem Massenverfahren, wie wir es haben, nicht verhindern. Ich unterschreibe keinen Bescheid und auch sonst keine Anweisungen unkontrolliert.

Über Fragen durch den KV:

Gegenständlich hat es eine Nachzahlung gegeben, das ist richtig. Es erfolgt hier über den Hauptverband automatisch eine Meldung an die Pensionsversicherung. Wir weisen die Notstandshilfe wieder an und der Hauptverband wird automatisch hiervon verständigt. Parallel zur Auszahlung findet demnach auch die versicherungsrechtliche Korrektur statt. Dies betrifft die Pensionsversicherung die Kranken- und die Unfallversicherung. Nachdem gegenständlich keine Einwendungen des Herrn N, also des Klägers, erfolgt sind, hat es hier auch keine niederschriftlichen Einvernahmen von Zeugen gegeben. Dies wird von uns aber sehr wohl gemacht, wenn der Kläger hier irgendwelche Einwendungen gemacht hätte, die mit den Angaben des Dienstgebers im Widerspruch stehen. Diesfalls werden sehr wohl Zeugen einvernommen. Ich kann der Niederschrift nicht entnehmen, dass Herr N hier mit der Sperre nicht einverstanden war. Ich habe nur den Akt zur Verfügung. Herrn N habe ich heute das erste Mal gesehen. Ich weiß nicht, ob Frau Ö. den Parteien sagt, dass sie Zeugen benennen können. Wenn seitens der Partei jedoch keine Einwendungen erhoben werden, gibt es an sich keinen Grund hierfür. Es ist richtig, dass Zeugen auch von Amts wegen befragt werden können. Dies machen wir jedoch nur, wenn es hier Zweifel gibt. Es war gegenständlich aber kein Grund dafür ersichtlich. Dass gegenständlich allenfalls Zeugen einzuvernehmen gewesen wären, war für mich aufgrund der Aktenlage kein Thema.

Über Befragen durch die BV:

Wir sind nur für das Arbeitslosenversicherungsgesetz zuständig. Was die Versicherung anbelangt, ist die BVA und auch die NÖGKK zuständig und sollte diesbezüglich eine Frage auftreten, verweisen wir die Kunden an diese Stellen.

C., AMS Bedienstete, ***, fremd, gibt nach WE und Vorhalt des § 321 ZPO unbeeidet vernommen an:

Ich bin die Beraterin des Klägers beim AMS Hollabrunn.

Ich war gegenständlich für das Ermittlungsverfahren zuständig und habe im Zuge dessen eine Niederschrift mit dem Kläger aufgenommen und zwar die Niederschrift vom 23.09.2013.

Ich gehe diese Niederschrift mit dem Kunden, also gegenständlich mit Herrn N., Punkt für Punkt durch und danach wird sie Herrn N. vorgelegt, damit dieser sie nochmal durchlesen kann und danach unterfertigt. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob der Kläger die Niederschrift tatsächlich gelesen hat. Was die einzelnen Punkte dieser Niederschrift anbelangt, so hat es hier bei keinem der Punkte einen besonderen Gesprächsbedarf gegeben.

Herr N hat diesbezüglich auch eigentlich nichts gefragt, es hat hier keinerlei Diskussionen gegeben.

Wenn auf der zweiten Seite der Niederschrift steht "Stellungsnahme des Dienstgebers", so hat Herr N die dort angeführte Aktennotiz vom 05.09.2013 nicht eigens vorgelegt bekommen, es wurde ihm aber im Zuge diese Niederschrift der Inhalt dieser Aktennotiz mitgeteilt. Ich habe die Erklärung des Herrn N. zu dieser Stellungsnahme so festgehalten wie es Herr N. damals auch gesagt hat. Herr N. hat damals lediglich gesagt, dass er nicht dieser Ansicht ist. Warum er nicht dieser Ansicht ist, hat er nicht mitgeteilt, er hat aber zusätzlich darauf verwiesen, dass eine Stellungnahme dazu über seinen Anwalt erfolgen wird. Herr N. hat auch unter der Überschrift "Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich folgendes an" keine weiteren Angaben gemacht.

Zur ersten Seite der Beilage./4 und zwar zu dem Punkt "konkret angesprochene Entlohnung" gebe ich an, dass ich Herrn N .auch diesbezüglich gefragt habe, ob er hier Einwendungen hat und er hat dies verneint.

Dementsprechend wurde es auch in der Niederschrift festgehalten.

Ich habe Herrn N, was die Stellungnahme seines Anwaltes anbelangt, keine Frist gesetzt. Nach der Niederschrift gebe ich diese an meine Führungskraft, das war gegenständlich P. K., der dann in der Folge auch die Entscheidung getroffen hat. Nach der Niederschrift habe ich damit eigentlich nichts mehr zu tun. Es gab aber in der Folge einen Kontrollmeldetermin. Dieser war am 14.10.2013 und wurde vom Kläger auch eingehalten.

Die Aktennotiz vom 05.09. stammt nicht von mit. Diese habe ich von der Kollegin, die sie angefertigt hat, übernommen.

Das Schreiben vom 10.09.2013 (Beilage./3) stammt von mir. Wenn ich eine Rückmeldung wie die gegenständliche erhalte, dann stelle ich die Leistung vorbehaltlich bis zur Abklärung ein und vom System wird dann das Schreiben 10.09.2013 per Post versendet, wobei ich hier die Möglichkeit habe einen Zusatztext einzufügen, und zwar habe ich hier eingefügt, dass er eben zur Abklärung zur unverzüglichen persönlichen Vorsprache gebeten wird. Die Daten werden natürlich auch von mir eingegeben. Wenn ich von einer Rückmeldung wie der gegenständlichen gesprochen habe, so habe ich hier die Rückmeldung Beilage./2, die ich von meiner Kollegin erhalten habe, gemeint. Ich weiß hier nur das, was auf der Beilage./2 steht. Ob darüber hinaus noch irgendwelche Bewerbungsunterlagen vom Kläger an den potenziellen Dienstgeber versendet wurden, weiß ich nicht.

Über Befragen durch den KV:

Ich habe gegenständlich nicht überprüft, ob das Gehaltsangebot der Firma N tatsächlich dem Kollektivvertrag entspricht. Dies ist nicht meine Aufgabe, dies wird vom SFU, also dem Service für Unternehmen, überprüft.

Diese nehmen die Angaben des Betriebes entgegen.

Die gegenständliche Stelle habe nicht ich dem Kläger zugewiesen, sondern dies hat auch das SFU gemacht. Ich habe auch vor der Einvernahme des Klägers nicht überprüft, ob das Gehaltsangebot der Firma N dem Kollektivvertrag entspricht. Ich mache keine Zeugeneinvernahmen.

Wenn ich Rückfragen an Betriebe habe, so mache ich dies telefonisch. Mit der Leistungsabwicklung habe ich nichts zu tun.

Über Befragung durch die BV:

Herr K. ist mein Abteilungsleiter. Ich weiß nicht, ob Herr K. bei Bedarf Zeugen einvernimmt.

Ich habe allerdings keine Wahrnehmungen dahingehend, dass er Zeugen einvernimmt, jemals gemacht. Im Zuge der Niederschrift nehme ich die Stellungnahme, hier des Klägers, auf. Es kommt an sich nicht vor, dass hier Stellungnahmen nachgereicht werden. Dies war das erste Mal. Am 14.10. bei dem Kontrollmeldetermin ist über die Stellungsnahme und die Leistungseinstellung nicht gesprochen worden.

Dass der Kontrollmeldetermin am 14.10.2013 war, ergibt sich daraus, dass sich dieser Termin mit einer sechswöchigen Sperrfrist ab dem 01.09. so ergibt. Dies hat mit der Bescheiderlassung am 16.10.2013 nicht zu tun.

Wenn im Zuge der Niederschrift eingewendet worden wäre, dass das angebotene Gehalt nicht mit dem Kollektivvertrag übereinstimmt bzw dem nicht entspricht, so würde ich der Sache nachgehen und ich würde dies auch im Protokoll der Niederschrift festhalten. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit keine Aktenkopienoder Akteneinsicht begehrt. Er hat jedoch eine Kopie der Niederschrift vom 23.09.2013 erhalten. Der Kläger hat darum ersucht. Er hat darüber hinaus irgendwann schon länger zurückliegend einen kompletten Datenauszug von uns bekommen, er hat damals darum ersucht. Dies hatte aber mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun. Wenn es zwei verschiedene Aussagen vom potenziellen Arbeitgeber und vom Kunden gibt, dann würde ich natürlich auch darauf reagieren und beim potenziellen Arbeitgeber diesbezüglich nachfragen. Dies war aber gegenständlich nicht der Fall, es hat hier keine verschiedenen Aussagen gegeben. Im Zweifel würde hier zu Gunsten des Kunden entschieden werden.

Dies dann, wenn ich hier nicht sagen könnte, wem zu glauben wäre bzw welche Angaben der Wahrheit entsprechen.

Über Befragung durch den KV:

Ich habe gegenständlich nicht geprüft, ob der potenziellen Dienstgeber die Gehaltswünsche des Klägers geprüft hat. Ich betreue den Kläger schon jahrelang. Ich glaube, dass ich die Betreuung des Klägers 2009 oder 2010 übernommen habe. Ich habe auch den Betreuungsplan mit dem Kläger gemacht. Ich habe mit dem Kläger nie besprochen, was er aufgrund seiner Ausbildung nach dem Kollektivvertrag für eine Entlohnung erhalten müsste. Dies macht die Arbeiterkammer. Wenn mich ein Kunde bezüglich Kollektivvertrag fragt, so verweise ich ihn diesbezüglich an die Arbeiterkammer. Ich kann auch nicht überprüfen, ob ein Stellenangebot dem Kollektivvertrag entspricht. Dies ist wie gesagt auch nicht meine Aufgabe. Wenn in der Niederschrift auf der Beilage./4 auf der ersten Seite steht "mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc" so gebe ich hiezu an das dies nicht ich geschrieben habe, sondern dies ein Vordruck ist. Auch auf neuerliches Befragen gebe ich an, dass dies nicht konkret von mir überprüft wurde. Herr N hat im Zuge der Niederschrift nicht gesagt, dass er nicht weiß, was er laut Kollektivvertrag verdient. Der Sachverhalt, den ich damals aufgenommen habe, liegt in der Vereitelung und nicht in Kollektivvertrag. Im Zuge der Niederschrift vom 23.09.2013 wurde nicht über den Kollektivvertrag gesprochen.

Ich gehe davon aus, wenn gegenständlich beim Betrieb nachgefragt wird, hinsichtlich des Mindestlohns, dass diese Angaben stimmen. Dies war wie gesagt nicht Gegenstand der Niederschrift vom 23.09.2013. Ich habe gegenständlich auch nicht beim potenziellen Dienstgeber wegen des Lohns oder Mindestlohns nachgefragt. Ich gehe davon aus, dass das, was der Dienstgeber angibt, von ihm auch bezahlt wird und das dies dem Mindestlohn laut Kollektivvertrag auch entspricht. Dies alles war wie gesagt gegenständlich kein Thema, weil es diesbezüglich keine Einwendungen gegeben hat.

Über Befragung durch den KV:

Ich habe dem Kläger gegenständlich keine Frist zur Stellungnahme durch sein Anwalt eingeräumt. Über Befragung ob dies nicht üblich sei, gebe ich an, dass ich dies in dieser Form noch nie hatte.

Bitte nachfragen, ob es darüber eine Tagungsunterlage gibt, die auch käuflich erworben werden können. Bitte nachfragen, ob es über diese Veranstaltung eine Tagungsunterlage gibt, die gekauft werden kann. Wenn dies der Fall ist, bitte bestellen. Keine weiteren Fragen, laut diktiert, kein Einwand.

KV beantragt nurmehr die Einvernahme des Zeugen

P., pA Arbeitsmarktservice Hollabrunn, Winiwarterstraße 2a, 2020 Hollabrunn, zum Beweis dafür, dass weder er noch eine andere Person bis zur gegenständlichen Rechtssache jemals trotz Widerspruchs des Arbeitslosen, dass die Angaben des Dienstgebers nicht richtig sind, Zeugen einvernommen hat und die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim AMS Hollabrunn systematisch missachtet wurde.

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