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Koryphäen: Betreuungsvereinbarung

Soumis par Aktiver Admin le mer, 30.03.2016 - 22:15

KORYPHÄEN Verein
Obere Hauptstraße 14-16
7100 Neusiedl am See

Sideletter Punkt 11) zum Dienstvertrag mit Frau X X
Betreuungsvereinbarung

Anmerkung: Besonders problematische Stellen sind fett markiert!

Im Beschäftigungsprojekt werden die TransitarbeitnehmerInnen unter professioneller Begleitung einer sozialpädagogischen Betreuung und fachlicher Arbeitsanleitung für den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet.

Ziel ist daher, ein autonomes und selbständiges Arbeiten unter praxisnahen Rahmenbedingungen zu erreichen, eventuell bestehende Vermittlungshemmnisse abzubauen und eine Unterstützung beim (Wieder)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt anzubieten.

Nach Arbeitsantritt wird daher eine umfassende Anamnese und eine Potential- und Kompetenzanalyse durchgeführt. im Bedarfsfall kommen dabei auch Fragebögen und Tests zum Einsatz.

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses werden für die Weiterentwicklung gemeinsam notwendige Arbeitsschritte erarbeitet, Zielvereinbarungen erstellt, schriftlich festgehalten und reflektiert. Abhängig von dieser Weiterentwicklung erfolgt auch eine Unterstützung bei der Erreichung eines Arbeitsplatzes am ersten Arbeitsmarkt (Outplacement). Insgesamt wird eine sozialpädagogische Betreuung (inkl. OPL, info- und Qualifizierungsgruppen) von mindestens 12 Stunden pro Monat angeboren.

Im Rahmen dieser Beschäftigung werden außerdem die für diese Arbeit notwendigen gemeinsamen und praktischen Kenntnisse vermittelt. Die aktive Teilnahme an Fort- und Ausbildungsangeboten ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

In der Bewerbungsphase wird nach Absprache eine Praktikumsstelle bei einer Fremdfirma gesucht. Die Dauer des Praktikums ist flexibel, jedoch maximal mit 1 Monat befristet (Einstiegspraktikum mit anschließender Arbeitsplatzzusage).

Eine nicht konstruktive Mitarbeit im Sinne der Betreuungsvereinbarung stellt eine Verweigerung des Dienstauftrages dar und hat die Kündigung zur Folge.

Ich nehme die oben angeführten Punkte hiermit zur Kenntnis.

Datum

Dienstgeber

DienstnehmerIn

 

Anmerkung Aktive Arbeitslose:

  • Laut VwGH 2004/08/0148 RS 1 darf die sozialpädagogische Betreuung nur in den engen Grenzen eines Arbietsverhältnisses statt finden, sprich auf die jeweilige Arbeit bezogen sein. Eine detaillierte (Sozial)Anamnese ist somit keinesfalls gesetzlich gedeckt und darf nicht erzwungen werden. Schon gar nicht dürfen psychologische Tests durchgeführt und deren Ergebnisses gespeichert werden, da es sich hierbei um senslible Gesundheitsdaten handelt, die nur aufgrund konkrete Gesetze zweckgebunden erhoben werden dürfen.
  • Auch die Arbeitssuche fällt nicht in den engen Rahmen gesetzlich gedeckter "sozialpädagogischer Betreuung" und darf selbst in Beratungs- und Betreuungseinrichtungen des AMS nur unterstützt, aber nicht angeleitet oder überwacht werden.
  • "Praktika" sind ebenfalls nur auf freiwilliger Basis möglich. Es handelt sich dabei um Personalüberlassung, weshalb der reguläre Kollkeitvvertragslohn des Beschäftigerbetriebs zu zahlen wäre. Im Einzelfall ist zu hinterfragen, ob hier nicht Betriebe sich einfach Gratisarbeitskräfte auf Kosten der Arbeitslosenverischerung holen.
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