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Keine Umgehung regulärer Kollektivvertragsrechte durch die Transitarbeitskräfteregelung!

Soumis par Aktive Arbeits… le dim, 08.01.2017 - 13:18

Ein neuer Trend in der Arbeitsmarktpolitik zur Verschleierung der Langzeitarbeitslosigkeit ist die ver­stärkte Zwangszuweisung unter menschenrechtswidriger Androhung des Existenzentzuges (Bezugs­sperre) von Langzeiterwerbslosen ArbeitnehmerInnen in sogenannte „Transitarbeitsplätze“ bei „so­zialökonomischen Betrieben“ (SÖBs) oder „gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten“ (GBP). Diese sollen nach Definition eine psychosoziale Betreuung von Menschen mit „Vermittlungshindernissen“ umfassen und den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt erleichtern.

In der Praxis werden aber vermehrt Menschen zugewiesen, die keine persönlichen Vermittlungshin­dernisse haben und direkt in einem regulären Arbeitsplatz einsetzbar werden, aber aufgrund fehlen­der Arbeitsplätze und der Diskriminierung durch die Wirtschaft keinen erhalten. Derartige Zwangs­maßnahmen werden von den Betroffenen als schwer diskriminierend empfunden und können zu schwere psychische/gesundheitliche Schäden führen.

Statt regulär nach dem jeweils Branchen-Kollektivvertrag jener Branche zu entlohnen, in denen der SÖB bzw. der GBP arbeitet, wird nun fast ausschließlich nach einer sogenannten „Transitarbeitskräf­teregelung“ entlohnt.

Die Transitarbeitsregelungen in BABE-, BAGS- und Caritas-KV verweigern den zwangsverpflichteten ArbeitnehmerInnen folgende sonst in einem Kollektivvertrag geregelten Rechte:

  1. Recht auf Einstufung nach Verwendung:
    Im BAGS-KV gibt es zwar vier Einstufungen mit 1.139 Euro für ungelernte Hilfskräfte bis 1.301 für koordinierend und selbständig arbeitende Arbeitskräfte, in der Regel wird allerdings in die niedrigste Stufe eingestuft. Auch ist der Unterschied von nicht einmal 200 Euro alles an­dere als angemessen für die breite Spannweite an in Frage kommenden Tätigkeiten.

  2. Recht auf Berücksichtigung der Ausbildung/Qualifikation:
    Weder BABE-KV noch BAGS-KV gestehen Transitarbeitskräften eine Berücksichtigung der Qualifikati­on beim Gehalt zu. Selbst hochqualifizierte ForscherInnen oder Führungskräfte werden auf Hilfsar­beiterniveau heruntergedrückt.

  3. Recht auf Anrechnung der Berufserfahrung/Vordienstzeiten:
    Auch hier kennen BAGS-KV und BABE-KV keine Rechte der Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen: Selbst erfahrene ArbeitnehmerInnen werden auf Hilfsarbeiter- und AnfängerInnenniveau runter ge­drückt.

  4. Recht auf Gehaltsvorrückungen:
    Selbst bei mehrmaliger Zuweisung zu „Transitarbeitsplätzen“ – für viele Langzeitarbeitslose leider schon Realität – erhalten die betroffenen ArbeitnehmerInnen keine Gehaltsvorrückun­gen und werden so dauerhaft auf unterstem Niveau gehalten.

  5. Recht auf Interessenvertretung:
    Da „Transitarbeitsplätze“ in „sozialökonomischen Betrieben“ und „gemeinnützigen Beschäfti­gungsinitiativen“ in der Regel nicht mehr als 6 Monate dauern, können„TransitarbeiterInnen“ keinen (eigenen) Betriebsrat wählen und haben leider so de facto auch in den Gewerkschaf­ten keine Interessenvertretung.

Damit wird das grundlegende (Menschen)Recht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit umgangen und der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt! De facto handelt es sich hier um 1-Euro-Jobs auf österreichisch.

Dadurch werden nicht nur die regulären Branchen-Kollektivverträge umgangen, sondern es wird künstlich ein „Zweiter Arbeitsmarkt“ geschaffen, wo die beschäftigten „TransitmitarbeiterInnen“ als Menschen zweiter Klasse behandelt werden.

Arbeit suchende ArbeitnehmerInnen haben oft jahrzehntelang in die Gewerkschaft eingezahlt und haben daher ein Recht darauf, vor den oft sinnlosen und entwürdigenden AMS-Zwangmaßnahmen geschützt zu werden. Die Solidarität zwischen Arbeit habenden und Arbeit suchenden Arbeitnehme­rInnen gehörte in der Gründungszeit der Gewerkschaften zu den fundamentalen Grundlagen der Ge­werkschaften.

Aktive Arbeitslose Österreich fordern daher:

  • Schluss mit dem Missbrauch der TransitarbeiterInnenregelung zur Umgehung regulärer Kol­lektivverträge!

  • Kein Ersatz regulärer Arbeitsplätze durch Transitarbeitsplätze!

  • Keine Zuweisung zu Transitarbeitsplätzen gegen den Willen der Betroffenen – mit Zwang kann keine „Wiedereingliederung“ in die Gesellschaft sondern nur eine Unterwerfung unter kapitalistische Herrschaft erreicht werden

  • Keine Förderung von gemeinnützigen Personalüberlassern durch das AMS!

  • Keine Ausnahme der Transitmitarbeiterinnen in „gemeinnützigen Personalüberlassern“ von den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassergesetzes.

  • Keine Neuberechnung des AMS-Bezugs nach einem Transitarbeitsplatz wenn dadurch der AMS-Bezug verringert wird!

  • Einführung von ArbeitslosenbetriebsrätInnen in allen AMS-Maßnahmen!

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