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Antrag an die AK Wien: Nein zu den massiven Verschlechterungen bei der Invaliditätspen­sion!

Soumis par Aktive Arbeits… le jeu, 08.01.2015 - 13:24

Seit 1.1.2013 wird der Pensionsvorschuss bei laufenden Verfahren um die Invaliditätspension auf 2 Monate beschränkt (ab 2013: 3 Monate), auch wenn noch keine ärztliche Untersuchung stattgefun­den hat bzw. auch wenn Berufungen gegen Bescheide bzw. Gerichtsurteile eingebracht werden. Po­tentiell Invalide müssen nach 2 bzw. 3 Monaten sich wieder „arbeitsfähig“ und „arbeitswillig“ zeigen – also der Arbeitsvermittlung und Maßnahmen des AMS zur Verfügung stehen – obwohl sich später (was Jahre dauern kann) herausstellen kann, dass der betroffene Mensch doch arbeitsunfähig ist.

In Großbritannien und Deutschland gibt es bereits die ersten Todesfälle von Menschen, denen die Ar­beitsunfähigkeit einfach abgesprochen worden ist und die in unter Androhung des Existenzentzuges (Bezugssperre) verordneten Arbeitszwangsprogrammen gestorben sind!

Aktive Arbeitslose Österreich fordert daher die sofortige Rücknahme dieses unsere Existenz bedro­henden Regimes!

Ab 1.1.2014 wird die befristete Invaliditätspension abgeschafft. Stattdessen müssen Invalide, die kei­ne unbefristete Invaliditätspension zugesprochen bekommen (bisher etwa 70%) entweder auf frem­de Anordnung hin eine medizinische Schmalspurrehabilitation von etwa 6 Wochen machen oder eine berufliche Umschulung beim AMS und sich nachher wieder voll arbeitsfähig zeigen, auch wenn sie es nicht wirklich sind!

Als zentrale Stelle zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Invalidität wurde eine „Gesundheitss­traße“ eingerichtet, die sich vor allem durch eine geringe Budgetierung für jedes er­stellte Gutachten und eine dementsprechend schlechte Qualität der Gutachten auszeichnet.

Das Sozialministerium erwartet sich eine Einsparung von 700 Millionen Euro innerhalb von 10 Jahren. Es steht also bei der Abschaffung der befristeten Invaliditätspension in erster Linie die Senkung der Staatsausgaben auf Kosten der Schwächsten im Vordergrund!

Schon in der bisherigen gesetzlichen Regelung wäre es möglich gewesen, ausreichend Rehabilitati­onsangebote zu erstellen und so das Prinzip „Rehabilitation vor Pension“ umzusetzen.

Das neue vom Sozialministerium eingeführte System zeichnet sich durch massiven Zwang und einer damit einhergehenden Verschlechterung der Rechte der Betroffenen Menschen aus.

Die Vollversammlung der AK Wien fordert daher unter Einbeziehung der betroffenen Menschen stattdessen die Entwicklung eines System das folgende Grundsätze gewährleistet:

  1. Prinzip der Freiwilligkeit statt planwirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen: Die Betroffenen wissen selbst am besten wann sie welche Unterstützung brauchen.

  2. Recht auf Schutz vor menschenrechtswidrigen Zwangsbehandlungen. Recht auf freie Arztwahl bzw. Wahl der passende Rehabilitationseinrichtung

  3. Möglichkeit der Überprüfung der Gutachten der Gesundheitsstraße durch eine Einrich­tung des eigenen Vertrauens.

  4. Pensionsvorschuss während des gesamte Verfahrens um Anerkennung der Invaliditäts­pension, um zu verhindern, dass Invalide durch AMS-Zwangsmaßnahmen und durch Zwang, Jobs anzunehmen, die sie ja nicht ausüben können, gesundheitlich weiter ge­schädigt werden.

  5. Als Beitrag zur Armutsbekämpfung nach EU Agenda 2020: Schluss mit der Diskriminie­rung von BezieherInnen der Ausgleichszulage: Keine Abzüge (rund 50% !) bei Zuver­diensten unter der Geringfügigkeitsgrenze. Dies verbessert die Chancen auf Rehabilitatio­n und fördert auch den Wiedereinstieg ins Berufsleben.

  6. Flexiblere Übergänge beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, Verlängerung der Möglich­keit im Falle des gescheiterten Wiedereinstiegs in den Pensionsbezug zurück zu kehren auf zwei Jahre.

  7. Bei Wiedereinstieg ins Berufsleben volle Anrechnung der Zeiten in der Berufsunfähigk­eits/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension als Pensionsersatz­zeiten zur Erhöhung des Anreizes zur „Wiedereingliederung“ ins Erwerbsarbeitsleben.

  8. Festlegung von Qualitätsstandards für medizinische Gutachten bei Gerichtsverfahren. Festlegung von Ausbildungsstandards für Gerichtsgutachter und Verpflichtung zur lau­fenden Weiterbildung. Stichprobenartige Überprüfung von Gerichtsgutachten durch un­abhängige und kompetente wissenschaftlichen Einrichtungen. Streichung von Gutach­tern aus der Gutachterliste, deren Gutachten nicht den Qualitätsstandards entsprechen.

  9. Objektive Auswahl der Gerichtsgutachter durch eine unabhängige Stelle statt willkürli­cher Bestellung durch RichterInnen, die sich „ihre“ persönlichen Gutachter halten.

  10. Abschaffung des § 42 ASGG: Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger dem Sachverständigen nach Abgabe seines Gutachten ein höheres als im Gebührenan­spruchsgesetz vorgesehenes Honorar zukommen lassen. Diese Macht einer Partei, einen Extrabonus an Sachverständige zu vergeben, führt zu deren struktureller Befangenheit. § 42 ASGG ist mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK unvereinbar.

  11. Recht auf zweites Gutachten: Derzeit kann ein Richter die Angaben seines Gutachters ohne Rücksicht auf gegenteilige Befunde und Gutachten, die der Pensionswerber vor­legt, zur „Gerichtswahrheit“ erheben. Wir fordern in diesen Fällen das Recht auf eine weitere Begutachtung durch einen nicht vom Verhandlungsrichter, sondern nach Zu­falls- oder Rotationsprinzip bestimmten unabhängigen Sachverständigen.

  12. Abschaffung des § 42 ASGG: Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger dem Sachverständigen nach Abgabe seines Gutachten ein höheres als im Gebührenan­spruchsgesetz vorgesehenes Honorar zukommen lassen. Diese Macht einer Partei, einen Extrabonus an Sachverständige zu vergeben, führt zu deren struktureller Befangenheit. § 42 ASGG ist mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK unvereinbar.

  13. Nach dem Motto von Bruno Kreisky alle Lebensbereiche mit Demokratie zu durchfluten Einrichtung von Betrof­fenen­vertretungen bei den Pensionsversicherungsanstalten und bei den Rehabilitations­ein­richtungen mit vollen Informationsrechten.

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