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Einschränkung bei Vorstellbeihilfe in der Steiermark - Anhebung auf die Armutsgrenze nach EU-SILC

Soumis par Aktiver Admin le jeu, 09.02.2017 - 17:09
Angaben zum Brief
Brief abgesendet
Antwort

Anmerkung: Da die Notstandshilfe - wie Mag. Snobe selbst ausführt - eine Notlage voraussetzt, sollten automatisch alle NotstandshilfebezieherInnen die Vorstellbeihilfe bekommen und die Grenze auf die maximale Höhe der Deckelung der Notstandshilfe (rund 100 Euro über der Armutsgrenze nach EU-SILC) angehoben werden.

Jedenfalls zeigt dieser Briefverkehr, dass beim AMS da und dort schon noch etwas zu erreichen ist!

Von: karl-heinz snobe <karl-heinz.snobeatams.at>
An: Aktive Arbeitslose Österreich <kontaktataktive-arbeitslose.at>
Datum: 2017-02-07 15:27
Titel: Antwort: Einschränkung bei Vorstellbeihilfe

Sehr geehrter Herr Mag. Ing. Mair,

ich darf nun auf Ihre Mail antworten.

Mit Ihrem Verweis auf den §29 AMSG haben Sie grundsätzlich recht, das AMS hat Leistungen anzubieten, die Vermittlungshemmnisse beseitigen.
Dass das AMS diese Aufgabe in vielfältiger Form erfüllt steht, so meine ich, außer Diskussion.

Bei der von Ihnen angeführten Vorstellbeihilfe wäre allerdings der korrekt heranzuziehende Paragraph im Arbeitsmarktservicegesetz der §34 (Auszug):

§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck

1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,

2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,

3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und

4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.

(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Konkretisiert  wird diese gesetzliche Bestimmung im Fall der Vorstellbeihilfe in der Bundesrichtlinie "Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme" des Arbeitsmarktservice Österreich - die aktuelle Fassung hat seit Sommer 2015 für das gesamte Bundesgebiet Gültigkeit.

Diese Richtlinie legt unter anderem fest, dass die Abwicklung der Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme an die Regionalen Geschäftsstellen des AMS zu delegieren ist.

Die Regionalen Geschäftsstellen haben sich bei Ihren Abwicklungstätigkeiten selbstverständlich an die weiteren Vorgaben der Bundesrichtlinie zu halten und auch bindende budgetäre Vorgaben einzuhalten.

In der Steiermark wird traditionell die Vorstellbeihilfe im Vergleich zu anderen Landesorganisationen des AMS überproportional zum Abbau von Vermittlungshemmnissen eingesetzt, rund 40% der österreichweit für diese Beihilfe eingesetzten Mitteln wurden in den letzten Jahren im Verantwortungsbereich des AMS Steiermark umgesetzt.

Im Jahr 2016 wurde in der Steiermark etwa 5.500 mal eine Vorstellbeihilfe bewilligt,  in 168 Fällen wurde eine Förderung abgelehnt, weil die Fördervoraussetzung "Vorliegen finanzielle Notlage" nach Beurteilung des jeweiligen regionalen AMS nicht gegeben war.

In der genannten verbindlichen Bundesrichtlinie ist unter anderem als eine  wesentliche Fördervoraussetzung genannt:
"Vorliegen einer finanziellen Notlage, welche die Arbeitssuche (Lehrstellensuche) erschwert"

Im Sinne eines effizienten und effektiven Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel für das Produkt Vorstellbeihilfe hat die Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark den Regionalen Geschäftsstellen empfohlen, für Ihren jeweiligen Verantwortungsbereich näher zu definieren, wann jedenfalls von einer finanziellen Notlage auszugehen ist - und damit ohne weitere vertiefte Betrachtung diese Fördervoraussetzung erfüllt ist.

Ich kann allerdings Ihrem Argument folgen, dass hier eine Orientierung an EU-SILC zweckmäßig wäre und werde Ihre Anregung zum Anlass nehmen, die entsprechende Abwicklungsempfehlung an die steirischen Regionalen Geschäftsstellen in diesem Sinne zu ergänzen.

Freundliche Grüße

Karl-Heinz Snobe
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Mag. Karl Heinz Snobe, MA
Landesgeschäftsführer

Arbeitsmarktservice Steiermark
Babenbergerstr. 33, A-8020 Graz
T +43 (0) 316/7081 100

karl-heinz.snobeatams.at
http://www.ams.at
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Von:        Aktive Arbeitslose Österreich <kontaktataktive-arbeitslose.at>
An:        karl-heinz snobe <Karl-heinz.snobeatams.at>
Datum:        26.01.2017 13:01
Betreff:        Einschränkung bei Vorstellbeihilfe

Sehr geehrter Herr Snobe,

bei uns haben sich Arbeit Suchende beschwert, dass diesen die Vorstellbeihilfe - die Übernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen - verweigert wurde, weil angeblich nun ab etwa einem Tagsatz von rund 30 Euro  (= 930 Euro im Monat) keine Notlage mehr vorliege, obwoh die offizielle Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC mittlerweile über 1100 Euro im Monat liegt.

Wir bitten um Auskunft wann, wer mit welcher Rechtsgrundlage/Begründung diese Richtlinie geändert hat und wir bitten natürlich auch um Übermittlung dieser Richtlinie und fordern, dass für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe die Grenzen zumindest auf EU-SILC Niveau angehoben werden. Nach § 29 AMSG hat das AMS ja Leistungen anzubieten, die Vermittlungshindernisse beseitigen. Das ist eine muss-Bestimmung und keine kann-Bestimmung.

Weiter bitten wir um Auskunft, wieviele Menschen bislang eine Fahrkostenbeihilfe bekommen haben und wie vielen diese bereits verweigert wurde.

Mit basisgewerkschaftlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann "Aktive Arbeitslose Österreich"