Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Epic fail: Die österreichische Volksanwaltschaft als "Menschenrechtsinstitution"?

Soumis par Aktiver Admin le mar, 14.04.2015 - 22:59

Download PDF Download Originaldokument mit Fussnoten und Links zu Quellen

Im Rahmen der Parallel-Berichterstattung an den Fachausschuss für den “VN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (ICESCR, IpwskR/WSK-Pakt) im Jahr 2013 kam es am 24.10.2013 zu einem ersten Treffen einer Gruppe von Erstellenden mit dem in der Volksanwaltschaft für “Soziales“ zuständigen Volksanwalt Dr Günther Kräuter.

  • Analyse und Einschätzung der Volksanwaltschaft als mögliche (nationale) Menschenrechtsinstitution
  • VN-Pakt für wirtschaftlich, soziale und kulturelle Rechte
  • Regierungsbericht 2010 zum WSK-Pakt (vom Fachausschuss 2013 behandelt)
  • (Zivilgesellschaftlicher) Parallelbericht 2013
  • Concluding Observations CESCR / Abschließende Bemerkungen des Fachauschusses 2013

Bei einem weiteren Treffen am 13.2.2014 wurde ein “Roundtable“ mit einem für “Soziales“ zuständigen Referenten der VA vereinbart, bei dem es vor allem um die menschenrechtsverletzenden Vorgangsweisen der Behörden in den Bereichen AMS, AlVG, BMS und "neue Invaliditätspensions- Regelungen (AGG, ASVG, etc.)" gehen sollte.

- Ein “Wahrnehmungsbericht zu systematischen Menschenrechtsverletzungen im Bereich Arbeitslosenversicherung, AMS“, der im Vorfeld zum nächsten Treffen an VA Kräuter und Referenten versendet wurde.

Dieser Roundtable am 20.3.2014 verlief ergebnislos; zu weiteren von der VA angekündigten Treffen wurde von dieser nicht mehr eingeladen.
- Protokoll Roundtable VA 20.3.2014

Mehrmaligen Aufforderungen an die VA zur Abgabe eines klaren und eindeutigen Commitments der Volksanwaltschaft zur vollumfänglichen menschenrechtlichen Prüfung der Behörden wurden von dieser nicht nachgekommen.

- Statement von Erwerbslosen-Initiativen vom 11.4.2014
- Mailverkehr mit wiederholten Erläuterungen

Im Jänner 2015 besuchte VA Kräuter die Erwerbsarbeitsloseninitiative AMSEL. Zum diesbezüglichen Protokoll wurde VA Kräuter wiederholt um Klarstellungen ersucht.

- Protokoll Zusammenkunft AMSEL 5. Februar 2014 - Erneuter Mailverkehr: Ersuchen um Klarstellungen

Die Volksanwaltschaft hat weder ein klares und eindeutiges Commitment zur vollumfänglichen menschenrechtlichen Prüfung der Behörden abgegeben noch wurde eine systematische Prüfung der letztgerichtlichen Judikatur und deren rechtlicher Basis vor der Folie eines umfassenden Menschenrechtskatalogs zugesagt noch waren Aktivitäten in diese Richtungen erkennbar.

Fazit

Die Volksanwaltschaft ist trotz verfassungsrechtlich basiertem Auftrag dazu, nicht in der Lage oder nicht Willens, behördliches und (höchst-)gerichtliches Handeln systematisch auf Menschenrechtsverletzungenzu prüfen, Abhilfe-schaffende Maßnahmen zu empfehlen, erkennbare Schritte in diese Richtung zu setzen und darüber umfassend und regelmäßig zu berichten.
Die Volksanwaltschaft erfü llt ihren Auftrag zum Schutz und Förderung der Menschenrechte nicht .
Wahrnehmungsbericht zu systematischen Menschenrechtsverletzungen im Bereich Arbeitslosenversicherung, AMS Situation. Die Usance, Bezugssperren ohne Bescheid auszusprechen, verstößt regelmäßig (“systematisch“) gegen Artikel 6 EMRK (“Recht auf ein faires Verfahren“) und Artikel 47 der EUGrundrechtscharta (gleichlautend).

Die niedrigen Ersatzraten (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) verletzen regelmäßig (“systematisch“) Artikel 11 WSK-Pakt (“Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung“).

AlVG und anderer gesetzliche Grundlagen ermöglichen teilweise, komplette und unbefristete Bezugssperren für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Für die betroffenen Bezieher_innen bedeutet das im Regelfall (“systematisch“) eine Verletzung von Artikel 11 WSK-Pakt. Weiters verletzen sie regelmäßig (“systematisch“) Artikel 9 WSK-Pakt (“Recht auf soziale Sicherheit“), Artikel 22 und 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und tendenziell Artikel 5 UN-Rassendiskriminierungskonvention, Artikel 26 KRK (Kinderrechtskonvention - “Soziale Sicherheit“), Artikel 12 der Europäischen Sozialcharta (“Recht auf Fürsorge“) und Artikel 28 BRK (Behindertenrechtskonvention - “angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“).

Bezugssperren, die aufgrund einer Nichtteilnahme an “Maßnahmen“, “Kursen“, “Arbeitserprobungen“, “Arbeitstrainings“, “Praktika“, nicht angenommenen, vorgeschlagenen Arbeitsstellen, etc. ausgesprochen werden (können), verstoßen zusätzlich regelmäßig (“systematisch“) gegen Artikel 6 (1) WSK-Pakt (“Recht auf frei gewählte Arbeit“). Das ILO-Überein kommen C122 (“Beschäftigungspolitik“) wird dabei ebenfalls verletzt. Das “Recht auf freie Berufswahl“ wird weiters in Artikel 23 (1) der Allgemeinen Erklärung der Menschen - rechte garantiert - die genannten Sperren verstoßen somit auch dagegen.

Artikel 8 (3) Zivilpakt, Artikel 4 (2) EMRK, Artikel 5 (2) der EU-Grundrechtscharta und die beiden ILO-Kernarbeitsnormen C29 (“Zwangs- oder Pflichtarbeit“) und C105 (“Abschaffung der Zwangsarbeit“) verbieten Zwangs- und Pflichtarbeit. Bezugssperren und bereits deren generelle Ankündigung verstoßen regelmäßig (“systematisch“) gegen diese Bestimmungen.

Bezugssperren, die Familienerhalter_innen treffen (können), verstoßen regelmäßig gegen Artikel 27 der KRK (“angemessener Lebensstandard für Kinder“).

Remedy

Zur Herstellung einer Menschenrechts-konformen Situation im Bereich “Arbeitslosenversicherung, AMS“ sind umgehend

a) alle Sanktionsmöglichkeiten abzuschaffen und
b) die Ersatzraten mindestens auf die Referenzbudget-Niveaus laufend anzuheben Punktation MR AlVG, AMS - Rev. 26.02.2014

Statement von Erwerbslosen-Initiativen zum Menschenrechts-Engagement der österreichischen Volksanwaltschaft

Beim Treffen von Vertreter_innen von Erwerbslosen-Initiativen am 20.3.2014 mit dem Fachreferenten gab es einen regen Austausch von Informationen, Anregungen und Überlegungen zu den Bereichen Arbeitslosenversicherung, AMS und BMASK. Eine vertiefende weiterführende Fortsetzung dieser Art von Roundtable ist wünschenswert und sollte unter verstärkter Einbindung von Vertreter_innen von Initiativen aus den Bundesländern fortgesetzt werden. Um eine kontinuierliche und strukturelle Einbindung von Erwerbslosen-Initiativen zu gewährleisten, sollte es zu einer Kostentragung des den Erwerbslosen Initiativen dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwands durch die Volksanwaltschaft und/oder deren primärer Berichtskörperschaft (Parlament) kommen.

Nach Rekapitulation der bisherigen Treffen ist klar erkennbar, dass die Volksanwaltschaft bislang weder eine umfassende Überprüfung der Gebarungen des BMASK und des AMS auf Verstöße gegen Vorgaben des umfassenden Menschenrechtskatalogs (Core International Human Rights instruments and their monitoring bodies1 und der UN Specialized Agencies, wie z.B. ILO, WHO, FAO und regionale Menschenrechtskonventionen, wie z.B. EMRK samt Zusatzprotokollen, die EU-Grundrechtscharta, Sozialcharta des Europarats) durchführt noch Einzelbeschwerden im Hinblick auf diese Verpflichtungen und aus Verpflichtungen aus den unterschiedlichen internationalen Menschenrechtsprüfungen (Universal Periodic Review; Concluding Observations, Agreed Conclusions, etc.) behandelt oder durchführt.

Anleitungshilfen der UN für konkrete Ausgestaltungen finden sich in "National Human Rights Institutions History, Principles, Roles and Responsibilities" [Professional Training Series No. 4(Rev.1)2] und beispielhaft für die MR-bezogene Prüfung hinsichtlich des WSKPakts in "Economic, Social and Cultural Rights Handbook for National Human Rights Institutions" (Professional Training Series No. 123).
Dieser umfassende Menschenrechts-Bezugsrahmen für Überprüfungen wird - entgegen den seit Mitte 2012 erweiterten verfassungsrechtlichen Vorgaben von B-VG Artikel 148a (1) - hinsichtlich Einzelbeschwerden - und B-VG Artikel 148a (2) - hinsichtlich amtswegiger Überprüfungen - bisher nicht wahrgenommen, entsprechende Überprüfungen finden nicht statt.

Da diesbezügliche Herangehensweisen bereits sowohl mündlich in den vorhergehenden Treffen mit VA Kräuter als auch verschriftlicht in der Punktation vom 26.2.2014 nahegelegt wurden, erscheint es nunmehr dringendst angezeigt, dass die Volksanwaltschaft umgehend ein eindeutiges und klares Commitment zu vollumfänglichen Prüfungen im Sinne des obgenannten Menschenrechts-Kanons abgibt, das auch zu gewährleisten hat, dass sowohl die bereits laufende Strukturprüfung von BMASK und AMS als auch laufende Beschwerden auf Verletzungen der Vorgaben dieses umfassenden Menschenrechtskatalogs
hin überprüft und behandelt werden.

Wir ersuchen - vor allem auch zur Vorbereitung auf das am 9.5.2014 stattfindende “NGOForum
- Dialog mit der Zivilgesellschaft“ mit und in der Volksanwaltschaft - um ehestmögliche, entsprechend klärende Angaben.
1 http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CoreInstruments.aspx
2 http://www.ohchr.org/Documents/Publications/PTS-4Rev1-NHRI_en.pdf
3 http://www.ohchr.org/Documents/Publications/training12en.pdf


Mailverkehr in chronologischer Reihenfolge mit zuständigen VA-Referenten/Dr Kräuter im Anschluss an den Roundtable vom 20.3.2014


Mail an die VA - 11.4.2014
Betreff: Statement von Erwerbslosen-Initiativen zur Tätigkeit der VA
vorab vielen Dank für die gefundene Fahrtkosten-Regelung, die es erleichtert, dass auch Vertreter_innen
von Erwerbslosen-Initiativen aus den Bundesländern künftig am Roundtable in der VA teilnehmen.
Anbei - auch im Hinblick auf die "NHRI Austria Joint Civil Society Submission" vom Jänner 2011 anlässlich
der ICC/SCA-Review der Volksanwaltschaft im Mai 2011 in Genf - das Statement von Erwerbslosen- Initiativen zur menschenrechts-bezogenen Prüfungstätigkeit der Volksanwaltschaft - vor allem, aber nicht nur
- im Bereich BMASK, AMS, AlVG.
Das vorliegende Statement wird von den Organisationen AMSEL, SoNed, AMSand und "Zum Alten Eisen?"
unterstützt.
Hinsichtlich des im "Statement von Erwerbslosen-Initiativen" angeforderten, eindeutigen und klaren
Commitments der VA ersuchen wir um ehestbaldige Angaben (wir sehen dafür spätestens den 25.4.2014
vor).


Antwort VA-Fachreferent - 12.4.2014
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Mir ist jetzt nicht ganz klar, worauf Sie da jetzt genau hinaus wollen.
Wie kann ich Sie für eine telefonischen Rückfragen erreichen ? Bitte um Mitteilung Ihrer Handy-Nummer.


Antwort darauf - 13.4.2014
ich bin momentan nicht gut erreichbar - Telefonnummer - bitte eventuell auf der Voicebox eine Nachricht
hinterlassen.
Ich werde am Montag, am späteren Nachmittag, versuchen, Sie zu erreichen.


Erneute Antwort darauf - 18.4.2014
da ich Sie auch nicht erreichen konnte, vorab eine (kurze) Erläuterung:
Seite Ende 2011 ist klar, dass das Prüfungspouvoir der Volksanwaltschaft auf Verstöße gegen die bzw.
Verletzungen der Menschenrechte erweitert ist.
Eine Review der Beschwerden, die von der Volksanwaltschaft (v.a. aber nicht nur) im Bereich BMASK, AMS,
AlVG behandelt wurden und die Informationen zur nunmehr laufenden Strukturprüfung haben erkennen
lassen, dass trotz oftmaliger Anregungen dazu, dieses erweiterte Pouvoir nicht genutzt wird - die Gründe
hierfür sind unbekannt.
Das vorgelegte Statement erinnert die Volksanwaltschaft erneut an dieses erweiterte Mandat und fordert -
auch aufgrund der mittlerweile langwierig unterlassenden Haltung - ein unmittelbares (bis spätestens
25.4.2014), klares und umfängliches Commitment der Volksanwaltschaft ein, umgehend umfassende
menschenrechtsbezogene Prüfungskriterien (Katalog – siehe Statement) bei - auch bereits laufenden -
Beschwerden und Prüfungen zu implementieren.
Ich hoffe, zur Klärung etwaiger Unklarheiten beigetragen zu haben. Für offene Fragen stehe ich jederzeit zur
Verfügung.


Antwort VA-Fachreferent - 24.4.2014
Danke für Ihre Antwort. Gerne werden wir auf die aufgeworfenen Bedenken eingehen. Auch sind uns
kritische Anmerkungen jederzeit willkommen, bieten diese doch die Möglichkeit, unsere Arbeitsweise zu
reflektieren und zu verbessern.
Nur: Welche KONKRETEN Grundrechte sehen Sie und Ihre KollegInnen druch das AMS bzw das BMASK
verletzt ?
Und: Welche KONKRETEN Beispiele gibt es aus Ihrer Sicht dafür, dass die Volksanwaltschaft
Grundrechtsverletzungen des AMS bzw des BMASK ignoriert.
Gespannt erwarte ich Ihre Antwort!


Antwort darauf - 24.4.2014
vielen Dank für Ihre freundliche Antwort und Nachfrage. Da wir "politische" Angelegenheiten abhandeln,
erlaube ich mir, Dr. Kräuter und VA-Mitarbeitende in den Adressatenkreis miteinzubeziehen - ich hoffe, ich
habe Ihr Einverständnis.

Zu Beginn möchte ich die Verwendung der Begriffe "Menschenrechte" und "Grundrechte" klären:
B-VG 148a verwendet seit Ende 2011 den Begriff "Menschenrechte". Zur Unterscheidung zwischen den von Ihnen im jetzigen Mail verwendeten Begriff "Grundrechte" und den von mir/uns kontinuierlich verwendeten Begriff "Menschenrechte" siehe ein Zitat aus einer Schulungsunterlage für Richter_innen PDF-Seite 13 (Unterlagen-Seite 5) "1.3 Überblick und Einteilung der Grundrechte".
( http://www.richtervereinigung.at/images/Texte/grundrechtsskriptum.pdf )

Der Begriff "Menschenrechte" stellt also immer einen eindeutigen Bezug zum "internationalen Menschenrechtskanon" - wie auch im Schreiben "Statement von Erwerbslosen-Initiativen zur Tätigkeit der
VA" ausführlich erläutert - her.

Zu KONKRETEN (systematischen) Verletzungen (nicht erschöpfend aufgezählter) KONKRETER
_menschenrechtlicher_ Bestimmungen durch AlVG, AMS und BMASK, die bisher von der Volksanwaltschaft
nicht auf ihren menschenrechtswidrigen Gehalt hin untersucht bzw. überprüft (Ihre Formulierung: ignoriert)
wurden, möchte ich Sie hiermit nochmals auf die Beilage
<<Wahrnehmungsbericht_Menschenrechte_Arbeitslosenversicherung_Punktation_26022014.pdf>> zum
Mail-Schreiben vom 28.2.2014 (Betreff: Wahrnehmungsbericht Menschenrechte AlVG, AMS) verweisen. (Ein
rezentes Beispiel:VA-Aktenzahl).
Ausständig ist, leider nach wie vor, ein KONKRETES klares und umfängliches Commitment der
Volksanwaltschaft, umgehend umfassende menschenrechts-bezogene Prüfungskriterien bei - auch bereits
laufenden - Beschwerden und Prüfungen zu implementieren.
Für weitere Fragen und/oder Erläuterungen stehe ich jederzeit zur Verfügung.


Antwort VA-Fachreferent - 25.4.2014

Es ist ja sonnenklar, dass die Volksanwaltschaft alle Menschenrechte bzw Grundrechte, zu deren Einhaltung sich Österreich rechtlich verpflichtet hat, zu beachten hat und - wie ich meine - auch nach bestem Wissen und Gewissen beachtet. Da spielt es keine Rolle, ob diese Rechte originär im innerstaatlichen Recht wurzeln oder einer völkerrechtlichen bzw europarechtlichen Quelle entstammen.

Man muss sich natürlich immer genau anschauen, wie die einzelnen Rechte ausgestaltet sind und letztlich auch wie sie im konkreten Fall angewendet werden können. Darauf kommt es an. Wenn uns hier Fehler passieren, so ist es uns ein Anliegen, diese auszubessern - keine Frage!

Vor diesem Hintergrund ist aber eine allgemeine Begriffsdiskussion über "Grundrechte" und "Menschenrechte" nicht wirklich fruchtbar. Traditionellerweise versteht man in Österreich den Begriff der "Grundrechte" nämlich ohnehin umfassend in dem Sinne, dass es sich hier um Rechte handelt, die allen Menschen gleichermaßen zustehen.Die Art der Rechtsquelle, also ob innerstaatlich oder völkerrechtlich, spielt hier keine Rolle. Im Gegensatz dazu spricht man von "Staatsbürgerrechten", wenn die entsprechenden Rechte nur österreichischen Staatsbürgern eingeräumt sind. Wenn Sie sich in dieser Thematik persönlich vertiefen wollen, so wäre es sicherlich vorteilhaft, wenn Sie ein allgemein anerkanntes Standardwerk - wie etwa Theo Öhlinger, Verfassungsrecht - konsultieren und nicht in Skripten, mögen diese auch sorgfältig zusammengestellt sein, Rat suchen.

So, und jetzt nochmals meine Bitte an Sie, auf den Punkt zu kommen:
Welche konkreten Grundrechte bzw Menschenrechte sehen Sie und Ihre KollegInnen konkret verletzt bzw. durch die Volksanwaltschaft ignoriert?

Klar geworden ist für mich derzeit nur, dass Sie offenbar eine Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Zuweisung zu Sozialökonomischen Betrieben bzw Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten sehen.

Aber welches Recht sehen Sie da ganz konkret verletzt ? Geht es Ihnen vielleicht um Art 6 des UN-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social und Cultural Rights) - also das Recht auf Arbeit ?

Es ist der Volksanwaltschaft ein echtes Anliegen auf Ihre Kritik und Anregungen bzw jener Ihrer KollegInnen einzugehen. Aber: Bitte sprechen Sie doch Klartext. Das wäre wirklich wichtig. Danke!


Antwort darauf - 27.4.2014
zum gewünschten Klartext denke ich, dass die bisherigen, wiederholten Erläuterungen an Klarheit nichts zu
wünschen übrig lassen.
Im Bereich AlVG, AMS und BMASK ist mir/uns bisher keine Beschwerdebehandlung bzw. kein Prüfbericht der Volksanwaltschaft untergekommen, der Menschenrechtsverletzungen thematisiert hätte, die aufgrund von Verletzungen von Verpflichtungen z.B. aus dem ICESCR, aus ILO-Konventionen und/oder aufgrund von Berichten aus internationalen Menschenrechtsprüfungen aufgegriffen worden wären (meiner Wahrnehmung nach reichte der bisherige “Rechtshorizont“ bis zu den Judikaten des jeweiligen nationalen Höchstgerichts).
Trotz Anwesenheit eines Vertreters der Volksanwaltschaft bei der CESCR-Prüfung im November 2013 hat die darauffolgenden Veröffentlichung der Concluding Observations 2013 - im Speziellen deren Punkte 13., 16. und 17. - keine diesbezüglich sichtbare Änderung der Beschwerdebehandlungs- bzw. Prüftätigkeit der Volksanwaltschaft in den damit adressierten Bereichen AlVG, AMS und BMASK erkennen lassen. (Und das< trotz teilweise eigener, entsprechender Stellungnahme vor dem CESCR dazu!)

Zu Ihrer Frage: "Welche konkreten Grundrechte bzw. Menschenrechte sehen Sie und Ihre KollegInnen konkret verletzt bzw. durch die Volksanwaltschaft ignoriert?", die (mittlerweile gebetsmühlenartig) wiederholte(n) Antwort(en):
Bestimmungen des AlVG, der BMS-Regelungen und andere, die "Ersatzraten" festlegen, die unter den Referenzbudget-Niveaus liegen, und Behördenakte, die diese Bestimmungen zur Anwendung bringen, sind systematisch (und natürlich auch im Einzelfall):

  • Verstöße gegen Article 11 (1) ICESCR ("Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung") - Verstöße gegen Article 9 ICESCR ("Recht auf soziale Sicherheit") - Verstöße gegen Article 27 (1) CRC ("angemessener Lebensstandard für Kinder") Bestimmungen des AlVG, der BMS-Regelungen und andere, die es ermöglichen, dass mit Bezugsperren gedroht werden kann bzw. Bezugsperren verhängt werden, die im Ergebnis unter den Referenzbudget- Niveaus liegen, und Behördenakte, die diese Bestimmungen zur Anwendung bringen, sind systematisch (und natürlich auch im Einzelfall):
  • Verstöße gegen Article 11 (1) ICESCR ("Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung") - Verstöße gegen Article 9 ICESCR ("Recht auf soziale Sicherheit") - Verstöße gegen Article 6 (1) ICESCR ("Recht auf frei gewählte Arbeit") und Article 1 (1) ILOÜbereinkommen C122 ("Verpflichtung zu aktiver Politik, die frei gewählte Beschäftigung fördert") [*]
  • Verstöße gegen Article 8 (3) a ICCPR ("Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit"), Article 4 (2) ECHR ("Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit"), Article 5 (2) der EU-Grundrechtscharta ("Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit"), Article 1 (1) ILO-(Kern)Übereinkommen C029 ("Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit in all ihren Formen") und Article 1 ILO-(Kern)Übereinkommen ("Beseitigung und Nichtverwendung von Zwangsoder Pflichtarbeit")
  • Verstöße gegen Article 27 CRC ("angemessener Lebensstandard für Kinder") [*] Ja - darauf bezog sich der Aktenzahl-Verweis. Zusätzlich möchte ich Sie auf Punkt 16 der rezenten Concluding Observations des CESCR ( http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=54260 ) verweisen, der ebenfalls klar fordert, dass (u.a. im AlVG-Bereich) das Recht auf frei gewählte Arbeit gewahrt bleiben muss. Als weitere Fundus generell hinsichtlich Menschenrechtsverstößen, allein im ICESCR-Bereich, verweise ich weiters sowohl auf die WSK-Rechte-Parallelberichte 2005/6 und 2013 ( http://www.fian.at/home/aktionen/parallelbericht2013 ) und deren umfangreichen Quellenkorpus und nochmals auf die diesbezüglichen Concluding Observations des CESCR 2005/6 und 2013 - erhältlich via http://www.fian.at/home/aktionen/parallelbericht2013 und/oder http://www.bka.gv.at/site/3466/default.aspx .

Durch die Nicht-Ahndung bzw. -Abschaffung dieser menschenrechtswidrigen Bestimmungen und Ihrer ungebrochenen Anwendung wird weiters in Kontinuität gegen Article 2 ILO-(Kern)Übereinkommen C105 ("Verpflichtung zur sofortigen Abschaffung von Zwangs- oder Pflichtarbeit") verstoßen.

Obwohl die Volksanwaltschaft über die Staaten-Seite Teil der "Tripartite"-Struktur der ILO ist, wurde nach unserem Kenntnisstand bislang weder eine diesbezügliche Stellungnahme im Berichtsverfahren nach Artikel 22 ILO-Verfassung noch ein Klagsverfahren nach Artikel 26 ILO-Verfassung initiiert und/oder angestrengt.
Wie bereits geschrieben - das ist eine beispielhafte Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Ich glaube, unser bisheriger Mailwechsel vermittelt sehr anschaulich, was beim letzten Round table mit "Abgeltung des Zusatzaufwands durch die VA" gemeint war. Dieser mittlerweile umfangreichen Ausarbeitung, diesem erheblichen Ausmaß an Vorleistung, steht nach wie vor das Fehlen eines "klaren und umfänglichen Commitments der Volksanwaltschaft, umgehend umfassende menschenrechts-bezogene Prüfungskriterien bei - auch bereits laufenden - Beschwerden und Prüfungen zu implementieren" gegenüber.

Ich hoffe, Sie werden verstehen, dass ich unter diesen Umständen bis zum Vorliegen dieses Commitments meine "erläuternde Zuarbeit" einstelle.

Die mangelnde Selbstverpflichtung der Volksanwaltschaft, umgehend umfassende menschenrechtsbezogene Prüfungskriterien bei - auch bereits laufenden - Beschwerden und Prüfungen zu implementieren, werden wir selbstverständlich breiter und weiter thematisieren.


Die (seitdem) letzte Reaktion des VA-Fachreferenten - 28.4.2014
Vielen Dank für Ihr letztes Statement. Für mich ergibt sich daraus jetzt ein klarer Arbeitsauftrag.
Was die Staatenprüfung (CESCR-Prüfung) betrifft, so ist Ihnen wahrscheinlich bekannt, dass hier mein Kollege, Herr Kollege VA-Referent, teilgenommen hat. Ich habe nicht teilgenommen bzw wurde nicht entsendet.

Leider hat mich Herr Kollege VA-Referent erst Ende letzter Woche - auf meine Nachfrage hin - darüber unterrichtet, welchen Standpunkt die VA dort eingenommen hat, bzw wurde mir leider bis dato noch überhaupt nicht kommuniziert, wie die VA mit den Concluding Observations umzugehen beabsichtigt. Ich werde mich jetzt selbstverständlich darum kümmern. Ihr Statement hat jedenfalls dazu beigetragen, diesen Mangel in der internen Kommunikation bei uns im Hause aufzudecken - dafür vielen Dank!
Ich halte Sie und Ihre KollegInnen auf dem Laufenden.


Erneuter Mailverkehr mit Volksanwalt Dr Kräuter in chronologischer Reihenfolge zum Protokoll zum Treffen
bei AMSEL im Jänner 2015


Mittwoch, 25.2.2015

Betreff: Anfragen zum Selbstverständnis der Volksanwaltschaft als "Menschenrechtshaus der Republik"

Sehr geehrter Dr Kräuter,

in einem Gedächtnisprotokoll eines Gesprächs von Erwerbsarbeitslosen und -Vertreter_innen mit Ihnen
(siehe http://soned.at/forum___gaestebuch/seite_310 ) wird Folgendes angeführt:

"Kräuter meinte geradezu empört, er werde keine Gerichtsurteile in Frage stellen, das sei nicht die Aufgabe der Volksanwaltschaft."

Bezugnehmend auf diese Äußerung ersuche ich Sie um die umgehende Beantwortung folgender Fragen:
a) Überprüfen Sie bzw. die Volksanwaltschaft (Gerichts-)Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Entscheidungen von OGH, VerfGH und VerwGH auf ihre Kompatibilität mit einem umfassenden Menschenrechtskatalog (siehe Mails an Sie vom 11.4.2014 und 27.4.2014) hin?
b) Könnten Sie Ihre (rechtlichen) Beweggründe für diese Herangehensweise eingehender erläutern?
c) Wie kann durch die Volksanwaltschaft gewährleistet werden, dass die sie alle Möglichkeiten von VolksanwG §7 (2) ["Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen."] ausschöpft, wenn sie die höchstgerichtliche Spruchpraxis nicht systematisch in ihre Prüftätigkeit hinsichtlich behaupteter und vermuteter Menschenrechtsverletzungen [gemäß B-VG Artikel 148a (1) und (2)] miteinschließt?
d) Wie kann die Volksanwaltschaft ohne systematische Prüfung der höchstgerichtlichen Spruchpraxis auf ihre Kompatibilität mit dem umfassenden Menschenrechtskatalog ihrer "Obliegenheit zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte" gemäß B-VG Art 148a (3) bzw. VolksanwG §11 (1) nachkommen?
e) Meint die Volksanwaltschaft, dass sie damit dem selbstgewählten Anspruch, "das Menschenrechtshaus der Republik" zu sein, tatsächlich entsprechen kann?

Ihre erläuternde Reaktion habe ich bis spätestens 12. März 2015 vorgesehen.

Im Namen der unterstützenden Organisationen


Antwort Dr Kräuter - 26.02.2015

ich möchte ihnen gerne sehr zeitnah und offen auf ihre Anfrage antworten.

Nach meinem Gedächtnis war der Diskussionsabend am Abend des 5. Februar in Graz, den ich selbst initiiert habe, sehr niveauvoll und wertschätzend. Ich bedaure natürlich, wenn jemand vermeint, ich hätte mich "empört". Erfreulicherweise bin ich im NGO-Umfeld als stets sehr sachlicher Diskutant bekannt.
Ich habe auf Anfrage eines Teilnehmers der Diskussionsrunde verdeutlicht und klargestellt, dass die Volksanwaltschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befugt ist, gerichtliche Urteile oder Beschlüsse zu überprüfen. Lediglich Säumnisbeschwerden im Zusammenhang mit der Justizverwaltung fallen in unseren Zuständigkeitsbereich.

Ich hoffe, es bietet sich gelegentlich die Möglichkeit zu einen persönlichen Austausch und verbleibe


Antwort darauf - 3.März 2015
vielen Dank für Ihre Antwort auf Frage a). Ich habe sie allen unterstützenden Organisationen weitergeleitet.
Es steht nach wie vor ein eindeutiges und klares Commitment (samt daraus resultierenden systematischen Aktivitäten) der Volksanwaltschaft zu vollumfänglichen Prüfungen der Verwaltungsbehörden im Sinne des in den Schreiben vom 26.2., 11.4.2014 und 27.4.2014 beschriebenen Menschenrechts-Kanons aus.
Zusätzlich bleiben die unmittelbar aus der Antwort auf Frage a) resultierenden Fragen b) bis e)
unbeantwortet - warum?
Und: könnten Sie das, bitte, in der notwendigen Ausführlichkeit bis zum angegebenen Zeitpunkt nachholen?


Antwort Dr Kräuter - 4.März 2015
zur Ergänzung meiner Stellungnahme vom 26.2. :
Selbstverständlich gilt die fehlende Zuständigkeit für Gerichtserkenntnisse auf allen Ebenen. Unabhängig
davon nimmt die Volksanwaltschaft ihre Aufgaben als Menschenrechtsinstitution wahr. Am Beispiel der Problematik "Netzbetten" lassen sich ihre Fragen sehr plausibel beantworten. Bekanntlich hat sich die Volksanwaltschaft seit Jahren für die Abschaffung der Netzbetten eingesetzt, unbeeindruckt von einem OGH-Erkenntnis mit anderer Intention. Somit forderte die Volksanwaltschaft, inzwischen erfolgreich, eine Reform entlang internationaler menschenrechtlicher Standards, kann aber natürlich keine Prüfung der Argumentation des OGH einleiten bzw. durchführen.


Antwort darauf - 9.3.2015
vielen Dank für Ihre Antwort - ich habe sie allen unterstützenden Organisationen weitergeleitet.
Den bisherigen Mailverkehr seit Anfang 2014 zusammenfassend können also 2 zentrale Punkte festgehalten werden:

  • Trotz verfassungsgesetzlichem Auftrag seit 1. Juli 2012 gibt es kein klares und eindeutiges Commitment der Volksanwaltschaft zu vollumfänglichen Prüfungen von Verwaltungsbehörden im Sinne eines umfassenden Menschenrechts-Katalogs (siehe Mails samt Beilagen vom 26.2.2014, 11.4.2014 und 27.4.2014) und keine dementsprechenden Aktivitäten. Mehrere Aufforderungen, dieses Commitment endlich unmissverständlich abzugeben und umgehend adäquate Prüfungen durchzuführen, blieben ohne Reaktion.
  • Trotz offensichtlicher Notwendigkeit dazu gibt es auch keine routinemäßigen Checks von Judikaten des OGH, des BVwG, des VwGH und des VfGH auf Basis dieses umfassenden Menschenrechtskatalogs. Die bestehenden Möglichkeiten dazu werden nicht systematisch genutzt.
  • Zu ausständigen themenspezifischen amtswegigen Prüfungen der Volksanwaltschaft [Artikel 148a (2) B-VG]: Wann wird ein Prüfverfahren zu Verletzungen des "Rechts auf frei gewählte Arbeit" durch Körperschaften bzw. Verwaltungskörper - verankert u.a. in ICESCR Art.6, ILO C122 Art.1, Charta der Grundrechte der EU Art.15, European Social Charta Art.1. - gestartet und wann ist mit einem Bericht dazu zu rechnen?
  • Wann wird ein Prüfverfahren zu Verletzungen des Rechts auf ein "garantiertes Mindesteinkommen" durch Körperschaften bzw. Verwaltungskörper - verankert in ICESCR Art.11 [siehe "Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum 3. Bericht Österreichs (2006) - E/C.12/AUT/CO/3" Punkt 27 und "Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum 4./5. Staatenbericht Österreichs (Dezember 2013) - E/C.12/AUT/CO/4" Punkt 17] - gestartet und wann ist mit einem Bericht dazu zu rechnen?

Antwort Dr Kräuter - 9.3.2015
tut mir leid, aber ihre Schlussfolgerungen sind für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Weiters ersuche ich zur Kenntnis zu nehmen, dass amtliche Prüfverfahren bei der Volksanwaltschaft nicht in Auftrag gegeben werden können. Ich würde aber gerne mein Gesprächsangebot erneuern, hoffe auf ihr Interesse.
(Bin allerdings dieses Woche bei ICC-Tagung in Genf)


Antwort darauf - 10.3.2015
gerne nehmen wir Ihr Gesprächsangebot an und schlagen für nächsten Freitag, 20.3.2015 - 15:00 Uhr im Café Ritter (Mariahilfer Straße 73, 1060 Wien - www.caferitter.at ) ein Dreier-Treffen zum abgehandelten Themenkreis vor.


Antwort Dr Kräuter - 10.3.2015
sorry, geht terminlich nicht, 25.3.16:00 oder 13.4.16:00, jeweils in der Volksanwaltschaft, Singerstrasse 17
kann ich anbieten,


Antwort darauf - 12.3.2015
nach eingehender Re-Evaluierung der gesamten bisherigen Kommunikation (Treffen, Roundtables, Gespräche, E-Mails) halten wir eine weitere persönliche Zusammenkunft erst für angezeigt bzw. zweckmäßig, wenn uns klare und präzise Antworten auf bzw. Stellungnahmen zu die/den weiterhin offenen (An-)Fragen aus den Schreiben vom 25.2.2015 und vom 9.3.2015 von Ihnen vorliegen.


Antwort Dr Kräuter - 12.3.2015
sehr schade, aus meiner Sicht sind ihre Fragen bzw. Thesen kursiv beantwortet bzw. reflektiert, eine Vertiefung scheint nur im persönlichen Dialog sinnvoll.


Antwort darauf (und Ende der Kommunikation) - 13.3.2015
ein fruchtbarer Dialog braucht eine gemeinsame Basis, die herzustellen wir seit Längerem ohne Erfolg bemüht sind - diese gemeinsame Basis eines vollumfänglichen Commitments zum Schutz und Förderung der Menscherechte liegt von Seiten der Volksanwaltschaft nach wie vor nicht vor.
Ich hoffe, es ist nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen weitere persönliche Zusammenkünfte erst angezeigt bzw. zweckmäßig sind, wenn dieses Commitment und klare, präzise Antworten auf bzw. Stellungnahmen zu die/den weiterhin offenen (An-)Fragen aus den Schreiben vom 25.2.2015 und vom 9.3.2015 von Ihnen vorliegen. Mit dem bisherigen Verlauf (samt Ergebnissen) werden wir in Publikation gehen.

Schlagworte