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Beschwerde gegen Finanzamt wegen offener Gerichtsgebühr die aufgrund mangelnder Information nicht gezahlt werden konnte

Soumis par Aktiver Admin le mer, 27.03.2019 - 15:10
Angaben zum Brief
Brief Adressat
Brief abgesendet

Anmerkung: Die Beschwerde an sich wurde schon längst positiv erledigt. Warum soll mensch da noch eine Beschwerdegebühr zahlen?

An das
Finanzamt für Gebühren
Marxergasse 4
1040 Wien

EINSCHREIBEN

Söchau, 27.3.2019

Beschwerde gegen Gebührenbescheid

Bescheiddatum: 4.3.2019

Team: vermutlich FA GVG15 (im Bescheid nicht als Gruppenbezeichnung angeführt)

Erfassungsnummer: 502.372/2019

Abgabenkontonummer: 10-071/5879

betreffend Beschwerde gegen Bescheid GZ D123.188/0001-DSB/2018

Begründung: Ich habe nie einen Verbesserungsauftrag der Datenschutzbehörde erhalten. Im Bescheid der Datenschutzbehörde ist zudem als Abgabenkontonummer nur die Nummer 109999102 genannt und nicht 10-071/5879 (was keine „Nummer“ ist!). Weiter kann mit den im Bescheid der DSB gemachten Angaben via Onlinebanking die Gebühr nicht überwiesen werden, weil da eine offenbar 4stellige Finanzamtsnummer abgefragt wird (in die ich weder GB20 noch 20 eingeben kann wie in der „Buchungsmitteilung“ angegeben und die ich auch nicht mit der Suche finde). Und auf einen Zahlschein bringe ich nicht alle Angaben unter (die beschwerte Behörde will ja noch die GZ haben!).

Die Angaben sind also derart unvollständig, widersprüchlich und bürger*innenunfreundlich, dass mir nichts anderes über bleibt, als eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zu machen. In Österreich gibt es angeblich seit 100 Jahren mit 9 Jahren Unterbrechung eine Demokratie, weshalb wir ungefragt rechtsunterworfenen Bürger*innen wenigsten ein Recht haben sollten, in einer halbwegs verständlichen Sprache und mit sinnvollen Angaben zur Überweisung von Gerichtsgebühren angeleitet zu werden (siehe Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG).

Ich beantrage die Aufhebung der Strafgebühr von 15 Euro wegen Versäumnisse der Behörden sowie Aufschub der 15 Euro gemäß § 212a BAO

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair

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