Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Antwort des Sozialministeriums auf eine Anfrage an Sektionsleiter Dr. Walter Pöltner (Sozialministerium) betreffend systematischer Verfahrensmängel bei der PVA (Invaliditätspension)

Soumis par Aktiver Admin le mer, 15.04.2015 - 21:32
Angaben zum Brief
Brief abgesendet
Antwort

Bundesministerium für Arbeit; soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1, 1010 Wien
DVR: 0017001
AUSKUNFT Mag.a Marguerite Bettelheim
Tel: (01) 711 00 DW 6353
Fax: +43 (1) 7158256
Marguerite.Bettelheimatsozialministerium.at

GZ: BMASK-21104/0038-II/A/2/2015

Wien, 12.6.2015

Sehr geehrter Herr Magister, sehr geehrte Damen und Herren!

Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 24.03.2015 und dürfen dazu – auch unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt - Folgendes ausführen:

Wie Sie zutreffend schreiben, wurden mit dem In-Kraft-Treten des SozialrechtsÄnderungsgesetzes 2012 (SRÄG 2012) die befristeten Invaliditätspensionen für Menschen ab dem Jahrgang 1964 und jünger „abgeschafft“. Für vor dem 01.01.1964 geborene Personen ändert sich durch die neuen Regelungen, die ab 01.01.2014 in Kraft getreten sind, aber grundsätzlich nichts. Sowohl bei vorübergehender als auch bei dauernder Invalidität wird - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - eine befristete/unbefristete Invaliditätspension gewährt. Für Personen, die ab dem 01.01.1964 geboren sind, gibt es ab 01.01.2014 keine befristeten Invaliditätspensionen mehr. Anstelle dieser wird Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld ausbezahlt. Diese Geldleistungen können von Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation begleitet werden.

Ist jemand vorübergehend invalid, das heißt so schwer krank, dass er in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Tätigkeit ausüben kann, dann erhält er Rehabilitationsgeld (grundsätzlich in der Höhe des Krankengeldes) von der Gebietskrankenkasse und medizinische Rehabilitation von der Pensionsversicherung. Bei den Krankenkassen sind Casemanager eingesetzt, die die Leistungsbezieher im Genesungsprozess unterstützen und begleiten. Nach einer Bedarfserhebung wird ein individueller Versorgungsplan erstellt. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Versicherten regelmäßigen Begutachtungen im Kompetenzzentrum Begutachtung unterziehen. Längstens nach einem Jahr ab Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung erfolgt eine Überprüfung des weiteren Vorliegens der vorübergehenden Invalidität.

Wer nur den erlernten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (Berufsunfähigkeit bei Berufschutz), bekommt eine Umschulung in einen vergleichbaren Beruf sowie Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice.

Eine Invaliditätspension wird nur mehr bei dauernder Invalidität, bei der eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht erwartet werden kann, zuerkannt. Das heißt diese Pensionsart erhalten nur Menschen, die vollständig erwerbsunfähig sind oder denen eine berufliche bzw. medizinische Rehabilitation nicht zumutbar ist.

Wir verkennen auch nicht, dass damit Umstellungen für die betroffenen Versicherten einhergehen, ersuchen Sie aber die nachstehenden Ausführungen mitzuberücksichtigen:

Sowohl das BMASK und als auch die PVA sind bestrebt, dass die medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung einer Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in möglichst umfassender und eingehender Weise durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird die Sachlage laufend evaluiert und es werden im Rahmen von Arbeitsgruppen Optimierungsvorschläge diskutiert. Erst kürzlich haben die maßgeblichen Stellen im Rahmen der im BMASK eingerichteten Steuerungsgruppe IP-Neu vereinbart, für die nächste Sitzung mit der Begutachtung betraute Mediziner zu laden und deren Berichte sowie etwaige Verbesserungsvorschläge in die weitere Diskussion miteinfließen zu lassen.

Wir verweisen auf § 307g Abs. 4 ASVG, wonach eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung einzurichten ist, die zu einer Verbesserung und Vereinheitlichung im Bereich der Pensionsbegutachtung beitragen soll.

Die mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Regelungen zu IP-Neu wurden auch bereits durch Novellen nachjustiert. Darüber hinaus wird die Sach- und Rechtslage in Arbeitsgruppen laufend evaluiert.

Zu den aufgeworfenen Fragen und Problemstellungen darf vorweg klar gestellt werden, dass es sich im Bereich von Pensionsleistungen um Leistungssachen handelt. Über diese haben die Versicherungsträger als Selbstverwaltungskörper unter allenfalls nachprüfender Kontrolle der Gerichte zu entscheiden. Dem BMASK ist es verwehrt, auf diese Entscheidungen in Leistungssachen der Pensionsversicherung einen Einfluss zu nehmen, z.B. die Entscheidungen der Versicherungsträger abzuändern oder zu korrigieren.

Die Bescheide der PVA sehen als Rechtsmittel die Klage an das jeweils zuständige Arbeitsund Sozialgericht vor. Allerdings ist das AVG auf Leistungssachen nur eingeschränkt anwendbar (vgl. § 360b ASVG). Somit ist die Bezugnahme auf jene Bestimmungen im AVG, die gerade keine Anwendung im Leistungsrecht finden, nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde offensichtlich auch übersehen, dass die Gerichte auf Grund der sukzessiven Kompetenz über Klage des Versicherten im Umfang des Klagebegehrens ein eigenes, selbständiges Verfahren durchzuführen haben. Da Änderungen im Gesundheitszustand des Versicherten wie auch allfällige Gesetzesänderungen bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind, kann es diesbezüglich zu abweichenden Ergebnissen kommen.

Ihr Anliegen, dass jeder Versicherte mit seiner Erwerbsarbeit zugleich ein Einkommen erzielen können sollte, welches eine hinreichende Existenzsicherung ermöglicht, ist für uns verständlich, allerdings darf hier keine Lösung allein im Bereich der Pensionsversicherung gesucht werden. Dieses Anliegen, allein auf den Bereich der Pensionsversicherung bezogen, steht damit im Widerspruch, als eine Einbeziehung in die Sozialversicherung vor allem in die Pensionsversicherung bereits mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze statt findet (Wert 2015: € 405,98). Das pensionsrechtliche Existenzminimum für in Österreich lebende Pensionisten beträgt derzeit € 872,31 (Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage im Jahr 2015). Darüber hinaus müssen nach der derzeitigen Rechtslage auch gesundheitlich eingeschränkte Personen mit ihrem Leistungsbegehren abgewiesen werden, wenn sie keinen Berufschutz innehaben und am allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Tätigkeit ausüben können. Diesbezüglich wird vom Gesetzgeber auf ein Einkommen in der jeweiligen Lohnhälfte abgestellt, wodurch die betroffenen Versicherten regelmäßig kein Einkommen in Richtsatzhöhe erzielen können.

Allerdings darf hier auch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) hingewiesen werden, die in die Zuständigkeit der Länder fällt. Bei der BMS wird auf das Haushaltseinkommen abgestellt. Wir können hierzu aber nur sagen, dass im Einzelfall eine Abklärung mit der zuständigen Magistratsabteilung in Wien bzw. mit den zuständigen Landesbehörden erfolgen sollte.

Die Bescheide der Pensionsversicherungsträger enthalten deutlich den Spruch in kurzer und prägnanter Form, eine hinreichende Begründung, die maßgebende Rechtsgrundlage sowie die sonstigen formellen Erfordernisse eines Bescheides. Im Hinblick auf die neuen Invaliditätspensionsregelungen wird dem Versicherten daher im Spruch des Bescheides bekannt gegeben, ob

  • die dauerhafte Invalidität abgelehnt oder anerkannt wird;
  • vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliegt oder nicht vorliegt;
  • Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation besteht oder nicht besteht;
  • Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder nicht;
  • Anspruch auf Rehabilitationsgeld gegeben ist.

Auch die Begründung gibt Aufschluss darüber, ob die Feststellung nach dem gesetzlichen
Regulativ des Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionsrechts vorgenommen und welcher Berufsschutz berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wird die maßgebliche Diagnose und allenfalls werden auch weitere Nebendiagnosen aus dem ärztlichen Gutachten angeführt. Zugleich wird dem Versicherten auch die rechtliche Beurteilung im Bezug auf den weiteren Verbleib im bisherigen Beruf, allenfalls eine Verweisungstätigkeit oder die vorübergehende oder dauerhafte Unmöglichkeit der weiteren Ausübung des bisherigen Berufes bekannt gegeben. Je nach dem Begutachtungsergebnis wird auch auf die medizinischen wie auch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation Bezug genommen. Zudem erhält der Versicherte Informationsblätter über das zuständige Case Management bzw. einen allfälligen Anspruch auf Umschulungsgeld, die Klagebelehrung wie auch einschlägige Broschüren über seine Ansprüche. Der Vorwurf, dass keine ausreichende Begründung gegeben wäre, muss daher vollinhaltlich zurück gewiesen werden.

Die Akteneinsicht in medizinische Unterlagen wird jedenfalls auf Verlangen der Versicherten
ausnahmslos gewährt.

Die vorgesehenen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind weit auszulegen:
Würde nämlich für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bereits die Unterbringung in einer eigenen Einrichtung bzw. Vertragseinrichtung der Pensionsversicherungsanstalt mit einer regelmäßigen Dauer von vier bis sechs Wochen genügen, so läge keinesfalls Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor. Daher müssen die medizinischen Maßnahmen weit ausgelegt werden, wie diese auch hauptsächlich vom Krankenversicherungsträger erbracht, koordiniert und überwacht werden.

  • Befindet sich ein Versicherter bereits in ärztlicher Heil- bzw. Krankenbehandlungen oder ist eine solche einzuleiten bzw. zu optimieren, so wird seine Mitwirkungspflicht im Bezug auf den Anspruch auf Rehabilitationsgeld vom Ergebnis der Therapiemaßnahmen abhängig sein. Er muss die vorgesehene Therapie entsprechend einleiten bzw. gehörig fortsetzen;
  • bei bestimmten psychischen Erkrankungen und Krankheiten, die (vorerst) durch keine ärztliche Heil- oder Krankenbehandlung beeinflussbar sind – wie zB Tumorbehandlungen – wird nur der Krankheitsverlauf abzuwarten sein, sodass hier kein Verhalten gesetzt werden darf, welches der Gesundung abträglich ist bzw. deren Erfolg vereiteln kann;
  • wie auch funktionelle Defizite überhaupt nicht behebbar sein können, so dass z.B. bei plötzlichem Verlust der Sehkraft dem Versicherten eine entsprechende Gewöhnungsphase zur Neuorientierung eingeräumt werden muss.

Die angeführten medizinischen Maßnahmen legen somit eine engmaschige und intensive Mitwirkungspflichten der Versicherten vor allem gegenüber dem zuständigen Case Management ihres Krankenversicherungsträgers fest und können bei Nichteinhaltung bzw. Vereitelung zum totalen Anspruchsverlust führen (vgl. § 143a Abs. 5 bzw. § 99 Abs. 3 lit b sublit bb ASVG). Würde dagegen das Rehabilitationsgeld als eine Pensionsleistung „neu“ ausgelegt, so wären jene Personen stark benachteiligt, die tatsächlich bei dauerhafter Invalidität eine Pensionsleistung „alt“ erhalten (im Regelfall geringere Leistungshöhe und kein Erwerb weiterer Versicherungszeiten, etc.). Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war es, dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension zum Durchbruch zu verhelfen.

Dem Vorwurf einer Zwangsrehabilitation oder Zwangsmedikation ist jedenfalls zu widersprechen; Betroffene, die durch gesundheitliche Einschränkungen vorübergehend invalide sind, müssten a priori ein Interesse daran haben, durch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung ihres Gesundheitszustandes zu erfahren, um damit die Möglichkeit zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu bekommen, was sicherlich dem Selbstwert und den ökonomischen Bedingungen förderlich ist. Jene, die – aus welchem Grund auch immer – weder zu einer verbesserten ärztlichen Heilbehandlung noch zur Absolvierung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen bereit sind, werden in keinem Moment dazu gezwungen, müssen jedoch im Interesse der Versichertengemeinschaft in Kauf nehmen, dass ihre offensichtliche Verweigerung von Maßnahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes mit einhergehender Beibehaltung des Zustandes der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft erfolgen kann. Durch das SRÄG 2012 soll gerade mit dem Anspruch auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bei vorliegender vorübergehender Invalidität dazu beigetragen werden, durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Reintegration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen. Es wird sorgfältig geprüft, ob die Mitwirkung an der Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zumutbar und zweckmäßig ist.

Die Verletzung von allfälligen Mitwirkungspflichten werden seitens der PVA sehr genau – meist durch psychiatrische Gutachten – geprüft, bevor Entscheidungen hinsichtlich der Einstellung von Geldleistungen erfolgen.

Wird allerdings mangelnde Mitwirkung festgestellt, so verliert der Versicherte den Anspruch auf die für dieses Risiko vorgesehene Leistung aus der Sozialversicherung (vgl. OGH zu 10 ObS 58/11v) zur Schadensminderungspflicht im Bezug auf Interessen eines Sozialversicherungsträgers).

Darüber hinaus möchten wir Ihnen versichern, dass die Arbeit und die damit verbundenen Bemühungen des Herrn Sozialministers darauf ausgerichtet sind, die unbestritten schwierige Situation von gesundheitlich eingeschränkten Menschen durch die Erarbeitung von zielgerichteten Maßnahmen zu verbessern.

Als eine solche Maßnahme stellt sich das auf Fragen von Arbeit und Gesundheit spezialisierte Informations-, Beratungs- und Unterstützungsprogramm „fit2work“ dar: Fit2work“ ist ein kostenloses Beratungsangebot für Personen, deren Arbeitsplatz aufgrund von gesundheitlichen Problemen gefährdet ist, oder die nach längeren Krankenständen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben. Im Rahmen von „fit2work“ gibt es auch die Möglichkeit, durch Case Manager bei der Problemlösung begleitet und auf passende Angebote verwiesen zu werden. Dabei wird zuerst gemeinsam der Beratungsbedarf abgeklärt und ein Maßnahmenplan erstellt. „Fit2work“ unterstützt und begleitet dann bei der Umsetzung dieses Planes und kann somit neue Perspektiven aufzeigen.

Die Teilnahme an „fit2work“ ist freiwillig. Alle Informationen werden absolut vertraulich behandelt. Bei einer einzigen Stelle erhält man fachkundige Beratung und einen Überblick über alle möglichen Förderungen und Maßnahmen.

Das Beratungsangebot umfasst u.a. Leistungen wie:

  • Erfassen der aktuellen beruflichen und gesundheitlichen Situation
  • Arbeitsmedizinische Abklärung
  • Entwicklung beruflicher Perspektiven
  • Information über Förderungen und Kostenträger
  • Hilfe beim Kontakt mit den zuständigen Institutionen

Nähere Informationen finden sich auf der Homepage www.fit2work.at, diese enthält auch Angaben über den nächstgelegenen Standort (Kontakt, Öffnungszeiten, Terminvereinbarung).

Zusätzlich steht seit Frühjahr 2013 das Programm "Reife Leistung" des Arbeitsmarktservice zur Verfügung. Eingliederungsbeihilfen werden verstärkt für ältere Arbeitslose und gesundheitlich eingeschränkte Menschen eingesetzt. Außerdem werden Angebote des zweiten Arbeitsmarktes ausgebaut und an zielgruppenspezifische Bedürfnisse älterer Arbeitskräfte angepasst, um diesen nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten. Nähere Informationen dazu können bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS bezogen werden.

Auch das Sozialministeriumservice kann als zentrale Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung im Bereich der beruflichen Integration Zuschüsse in Zusammenhang mit dem Antritt oder der Ausübung einer Tätigkeit – beispielsweise Zuschüsse zu Lohnkosten abhängig von der Anlasssituation in Form einer Entgeltbeihilfe oder in Form einer Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe – gewähren.

Wir hoffen, Sie ausreichend informiert zu haben und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister: Dr. Reinhard Sommer

Elektronisch gefertigt.

Schlagworte