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Stellenbewerbung: AMS hebt Bezugssperre wegen Firma Easy Service GmbH nach Antrag auf Zeugeneinvernahme auf!

Soumis par Aktiver Admin le mer, 08.12.2021 - 14:03

Die Bezugssperre wurde nach Erhalt dieses Schreiben vom AMS ohne weiteren Kommentar aufgehoben!

Wien, 7.11.2021

Betrifft:    Versicherungsnummer

Stellungnahme anlässlich des Schreibens des AMS zur Sperre meines Bezuges ab 25.10.2021
Mitteilung über die Bezugseinstellung – Begründung und Ausstellung eines Bescheids!

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Ihre Mitteilung von 25.10.2021 erhalten, dass mein AMS-Bezug wegen angeblichen Nichtbewerbens auf den Stellenvorschlag mit der ADG Nummer 13912121 bei der Firma Easy Service GmbH eingestellt werden muss.

Dazu möchte ich festhalten, dass die Behauptung seitens AMS, ich hätte mich auf oben bezeichneten Stellenvorschlag nicht beworben falsch ist, denn ich habe mich bei Herr P und Herr Ing. D als Hilfsarbeiter mit Führerschein B per Post sehr wohl beworben. Außerdem habe ich vom Post die Bestätigung dafür.

Ich ersuche Sie daher, mir mitzuteilen, was Sie dazu veranlasst hat, mir vorzuwerfen, mich nicht beworben zu haben. Ich weise Sie darauf höflichst hin, dass Sie im Rahmen des Parteiengehörs verpflichtet sind, mir sämtliche Beweismittel zur Stellungnahme vorzulegen:  

„In einem rechtsstaatlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben; wenn sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen auf ein Beweismittel stützt, hat sie den Verfahrensparteien zuvor hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ (VwGH 2002/03/0273 RS 5). Nicht nur der Inhalt von Zeugenaussagen ist zu nennen, sondern auch die Namen der Zeugen „um Einwände hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit zu ermöglichen“ (VwGH 85/08/0149 RS 1) bzw. um auf „Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen“ (VwGH 2007/18/0748 RS 2).

Ich weise Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, bei widersprechenden Aussagen auch die andere Seite förmlich einzuvernehmen:

 „Zwar kommen gem § 46 AVG 1950 als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen durch die Behörde oder durch die Gendarmerie in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem § 39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten“ (VwGH 85/18/0351 RS 1 = VwGH 2010/08/0034 und zahlreiche andere!)

Ich ersuche Sie, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen und die vom 25.10.2021 ausgesprochene Sperre umgehend aufzuheben bzw. mir ALLE vorhandenen Beweis zu übermitteln.
Wenn Sie meinen Argumenten keinen Glauben schenken wollen, so stelle ich folgende 

Anträge

1. Ausstellung eines Bescheids zu begründen, damit ich meine Ansprüche im Rechtsweg verfolgen kann.
2. Förmliche Zeugeneinvernahme durch Niederschrift von 
    • Herr P
    • Herr Ing. D
Mit freundlichen Grüßen

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Betreuende Behörde