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Stellungnahme zu „Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012“

Soumis par Aktive Arbeits… le ven, 07.09.2012 - 15:08

Wien, 7.9.2012

Allgemein

Der Verein AKTIVE ARBEITSLOSE begrüßt es, wenn der Zugang zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation verbessert werden soll. Nachhaltige Verbesserungen des Systems sind aber nur in Zusammenarbeit mit den Betroffenen möglich.

Leider wird auch dieses Mal eine Gesetzesnovelle von Oben herab ohne Einbeziehung von Betroffenenselbstvertretungen gemacht. Die Novelle krankt daher vor allem daran, dass wieder ein geradezu kafkaeskes Zwangsregime installiert wird, bei dem die betroffenen Bürgerinnen und Bürger völlig entrechtet werden und auf den guten Willen der ausufernden Sozialbürokratie angewiesen werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Invaliditätspension ein Menschenrecht ist, das in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist und zu dessen Umsetzung Österreich als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist. Weiters ist die Invaliditätspension im ILO-Überein­kommen 128, von Österreich ratifiziert per 4.11.1969, geregelt, wonach die Invaliditätspension für den gesamten Fall der Invalidität zu gewähren ist, also auch im Falle vor­aus­sichtlich befristeter Invalidität und nicht nur im Falle dauerhafter Invalidität. Die Streichung der befristeten Invalidität sowie die bereits erfolge massive Einschränkung des Pensionsvor­schusses sind somit als Ganzes grundsätzlich menschenrechts- und völkerrechtswidrig!

Die Erläuternden Bestimmungen geben vor, eine „Reintegration in den Arbeitsmarkt“ sei das vordringliche Ziel der Novelle. Dabei wird so getan, als liege es primär an den Betroffenen selbst und nicht an den nach wie vor fehlenden 500.000 Arbeitsplätzen und dem diskriminierenden Verhalten der Unternehmen. In den erläuternden Bestimmungen wird in nicht nachvollziehbaren Plan­rechnungen so getan, als würden 60% der BezieherInnen des Umschulungsgeldes eine Arbeit finden. Wo diese Arbeitsplätze aufgetrieben werden, wird nicht verraten. Die einseitige Ausrichtung auf noch mehr Druck und Zwang auf die Schwächsten des herrschenden Wirtschaftssystem verurteilt diese Novelle daher von vorneherein zum Scheitern!

Diese Novelle ist offenbar nach der AlVG-Novelle 2007 und der Einführung der Mindestsicherung der letzte große Baustein in der Einführung des neoliberalen „Aktivierungs- und Arbeitsz­wang­regime“, das mit den Grundwerten der Menschenrechte und der Demokratie völlig unvereinbar ist.

Der Verein AKTIVE ARBEITSLOSE fordert daher grundsätzlich den Rückzug dieser übereilten, bürokratischen Novelle und Ausarbeitung eines Reform in demokratischer Weise mit den Betroffenen.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Artikel 1: Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

§ 6 AlVG (Arten der Geldleistungen)

Unverständlich bleibt, warum bei Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung) BezieherInnen der „Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung“ ausgenommmen werden. Insbesondere ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass jenen, denen keine Invaliditätspension zuerkannt wird, die Zeiten des Bezugs des Pensionsvorschusses fehlen soll. Der Pensionsvorschuss reicht von der Höhe her überhaupt nicht aus, diese Zeiten auf eigene Kosten nachzukaufen!

§ 7 AlVG:

Als schwer diskriminierend und Menschen verachtend ist die vorgesehene Regelung, derzufolge Menschen mit „erheblichen gesundheitsbedingten Vermittlungseinschränkungen“ sich für Maß­nahmen bereit halten sollen, die „dem Zweck dienen, die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung zu ermöglichen“.

Nach ILO-Übereinkommen 122, veröffentlicht als BGBl 355/1972, ist das Ziel der Beschäftigungpolitik „die volle, produktive und frei gewählte Beschäftigung“, die es ermöglicht „den Lebensstandard zu heben“ (Artikel 1, Ziffer 1).

Es mutet geradezu zynisch an, nun offenbar eine berufliche Billigrehabilitation einzuführen, der gerade noch zu einem Halbstagsjob befähigt, der aller Wahrscheinlichkeit nicht Existenz sichernd ist. Die Forcierung prekärer Arbeitsverhältnisse durch das AMS dient offenbar dazu, das Versagen der Regierung in der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik zu vertuschen.

Es ist daher unbedingt notwendig, für jene Menschen, die nur teilarbeitsfähig sind und keine Invaliditätspension erhalten zumindest eine Teilinvaliditätspension bzw. Lohnergänzungen be­kommen, sodass Einkommen aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis auf ein Einkommen eine Vollzeit­arbeits­verhältnis aufgestockt werden.

Weiter ist nicht einsichtig, warum Menschen, deren Rehabilitation noch nicht abgeschlossen ist, die also noch nicht das volle Menschenrecht auf Gesundheit genießen können, sich gegenüber dem AMS eine „Arbeitswilligkeit“ beweisen müssen. Durch diesen Stress, vom AMS jederzeit durch eine Bezugssperre wegen vorgeworfener „Arbeitsunwilligkeit“ die Existenz zu verlieren, behindert nur unnötig eine Rehabilitation und führt daher nur zu unnötigen Folgekosten.

Untersuchungen in Deutschland haben ergeben, dass die permanente Sanktionsdrohung völlig kontraproduktiv. Die renomierte Hans-Böckler-Stifung stellt in der wissenschaftlichen Studie zur Wirkung von Sanktionen fest: „Häufiger als eine "aktivierende" ist eine lähmende Wirkung auf das Verhalten der Sanktionierten erkennbar. Nur in wenigen Fällen erhöhen Sanktionen die resignative Anpassungsbereitschaft an behördliche Erwartungen, die jedoch keine Hoffnungen auf verbesserte Arbeitsmarktchancen wecken.“

Im vom Fonds „Gesundes Österreich“ finanzierten Studie „Würde statt Stress“ stell eine Umfrage fest, dass bereits 30% der in einer Online-Umfrage befragten Arbeitslosen Angst vor dem nächsten AMS Termin haben und dass 21 % physische und psychische Beschwerden bekommen, wenn sie einen Kurs machen müssen, den sie nicht ausgesucht haben.

Der Verein Aktive Arbeitslose fordert daher das Ende des destruktiven Sanktionenregimes. Stattdessen soll endlich das Recht auf freie Wahl der AMS-Maßnahmen umgesetzt werden. Die freie Wahl am freien Markt ist die beste Garantie für die Qualität von AMS-Maßnahmen.

Die vom AMS praktizierte planwirtschaftliche Vergabe und Befüllung von Zwangsmaßnahmen ist mit den Grundwerten einer Demokratie unvereinbar und fördert nur die Freunderlwirtschaft. Es ist unvereinbar, dass jene Institutionen der Sozialpartnerschaft in den Aufsichtsgremien des AMS sitzen, selbst Kurse anbieten oder Kursinstitute im eigenen Umfeld haben.

§ 8 Absatz 4 AlVG:

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die Ausnahme von Personen, die Verpflichtungen zur ärztlichen Untersuchung folge leisten, nicht während der gesamten Dauer der ärztlichen Untersuchung, sondern nur maximal 2 Monate von Verpflichtungen und Sanktionen ausgenommen sind. Das dis­kriminiert gerade Menschen mit besonders komplexen gesundheitlichen Problemen, die einer eingehenderen Untersuchung bedürfen. Diese Ungleichbehandlung ist daher als verfassungswidrig aufzuheben!

§ 39b AlVG „Umschulungsgeld“

Ist es schon problematisch, invalide Menschen unter die Ägide des AMS zu stellen, so stellt es zudem eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung dar, bei der nun vom AMS geleisteten beruflichen Rehabilitation ein „Umschulungsgeld“ zu gewähren, das in den meisten Fällen deutlich niedriger als das Rehabilitationsgeld während der medizinischen Rehabilitation ausfallen wird. Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung! Das zeigt nur zu deutlich, dass die menschenrrechts- und völkerrechtswidrige Abschaffung der befristeten Invaliditätspension in erster Linie dazu dient, auf Kosten der Schwächsten Geld zu sparen.

Der Verein Aktive Arbeitslose fordert daher die finanzielle Gleichstellung während der beruflichen Rehabilitation mit der gesundheitlichen Rehabilitation!

Einseitige Mitwirkungspflichten ohne explizite Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Trägern von Rehabilitationsmaßnahmen sind kontraproduktiv für die Qualität und den Erfolg dieser Maßnahmen sowie mit den Grundwerten von Demokratie und Menschenrechten völlig unvereinbar und daher abzulehnen.

ILO-Übereinkommen 128 Artikel Ziffer 1. a) ist Österreich zu Folgenden verpflichtet: „Einrichtungen zur beruflichen Wiedereingliederung bereitzustellen, die dazu bestimmt sind, einen Invaliden, wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten am besten entspricht;“

ILO-Übereinkommen 122 Artikel 2 Absatz 2. c.) ist Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik, dass „jeder Arbeitnehmer alle Möglichkeiten hat, die notwendige Befähigung für eine ihm zusagende Beschäf­tigung zu erwerben und seine Fertigkeiten und Anlagen bei dieser Beschäftigung zu verwenden“.

Daher ist in § 29 AMSG Absatz 4 der letzte Satz entsprechend zu ergänzen (siehe Kritik zu § 29 AMSG).

Völlig kontraproduktiv am Sanktionenregime ist weiters, dass dieses eine Mindestdauer von 6 Wochen bzw. 8 Wochen bei angeblichen weiteren Verfehlungen haben soll. Dadurch ergibt sich erst recht kein Anreiz dazu, möglichst rasch eine passende Rehabilitation zu suchen. Außerdem ist das eine Ungleichbehandlung gegenüber § 10 Sanktionen, bei denen nach Aufnahme einer Arbeit innerhalb von 6 bzw. 8 Wochen der Regionalbeirat von der Bezugssperre abzusehen hat!

Der Verein AKTIVE ARBEITSLOSE fordert daher die ersatzlose Streichung der Mindestsperrdauer und stattdessen – wenn schon Bezugssperren – eine maximale Sperrdauer von 4 Wochen, um so das Menschenrecht auf Existenzsicherung zu gewährleisten (bei der Mindestsicherung kann diese nämlich nach 4 Wochen AMS-Bezugssperre auf 50% und mehr gekürzt werden!).

Grundsätzlich sind Sanktionen unter die Armutsgrenze als menschenrechtswidrig abzulehnen!!!

Artikel 3: Novelle des Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

§ 29 AMSG:

ILO-Übereinkommen 128 Artikel Ziffer 1. a) ist Österreich zu Folgenden verpflichtet:

Einrichtungen zur beruflichen Wiedereingliederung bereitzustellen, die dazu bestimmt sind, einen Invaliden, wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten am besten entspricht;“

ILO-Übereinkommen 122 Artikel 2 Absatz 2. c.) ist Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik, dass „jeder Arbeitnehmer alle Möglichkeiten hat, die notwendige Befähigung für eine ihm zusagende Beschäftigung zu erwerben und seine Fertigkeiten und Anlagen bei dieser Beschäftigung zu verwenden“.

ILO-Übereinkommen 122 ist ja auch in § 29 AMSG Absatz 1 durch den Begriff der „aktiven Arbeitsmarktpolitik“ referenziert und somit aktiver Teil der österreichischen Rechtsordnung.

Dem Absatz 4 soll daher um folgenden Satz erweitert werden:

Ist eine Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit nicht möglich ist, so sind diese Personen für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die deren Eignung und Fähigkeiten am besten entspricht.“

§ 29 Absatz 2 ist um folgende Ziffer zu erweitern: „Stellen Suchenden die Möglichkeiten bieten, die notwendige Befähigung für eine ihnen zusagende Beschäftigung zu erwerben die es ermöglicht, ihre Fertigkeiten und Anlagen bei dieser Beschäftigung zu verwenden.“

ILO-Übereinkommen 122 Artikel 3 lautet:

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind Vertreter der Personen, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen werden, und insbesondere Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigungspolitik anzuhören, damit deren Erfahrung und Meinung volle Berücksichtigung finden und damit ihre volle Mitarbeit bei der Ausarbeitung dieser Politik und somit die Unterstützung dieser Politik gesichert werden.“

Daher ist dem § 29 folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Zu den Aufgaben des AMS gehört weiters die Förderung der Selbstorganisation Arbeit suchender Menschen in politischer, sportlicher und kultureller Hinsicht sowie die aktive Einbeziehung von VertreterInnen der Betroffenenselbstorganisationen in die Entwicklung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik, damit die demokratische Beteiligung der Betroffenen gewährleistet ist.“

§ 38a AMSG:

Menschen, denen die Invaliditätspension abgelehnt werden, sind in der Regel nicht innerhalb von lediglich zwei Monaten so weit, dass eine berufliche Rehabilitation Sinn macht. Auch ist sicher zu stellen, dass die Betroffenen die für sie am besten geeignete Maßnahme selbst auswählen können, denn die Freiwilligkeit ist grundlegende Voraussetzung für den Erfolg derartiger Maßnahmen!

Unser Vorschlag: „Die regionale Geschäftsstelle hat mit den gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, das Einvernehmen zu suchen, wann welche Schulungs- und/oder Wiedereingliederungsmaßnahme am geeignetsten ist und einen entsprechenden Betreuungsplan zu vereinbaren.“

Artikel 4: Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG)

§ 3 AGG:

Da der Erfolg von fit2work vor allem auch davon abhängt, ob ausreichend auf die Bedürfnisse der Betroffenen eingegangen wird, sollen in die Steuerungsgruppe und in den Beirat je 3 VertreterInnen von Betroffenenselbstorganisationen entsandt werden.

§ 7 + 8 AGG:

Da der Erfolg von fit2work sehr stark vom Vertrauen in diese Einrichtung abhängt, ist der vertraulichen Behandlung der persönlichen Daten höchstes Augenmerk zu schenken. Daher solle weiterhin die Speicherung von persönlichen Daten wie bisher von der ausdrücklichen Zustimmung der die Beratung suchenden Person abhängen. Dass eine Frage um Zustimmung der Speicherung der Daten nur Verwirrung stiften würde, ist eine allzu offensichtliche Schutzbehauptung herrschsüchtiger Bürokraten, die nicht akzeptieren wollen, dass in einer Demokratie die Bürgerinnen und Bürger auch ein Menschenrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend Artikel 8 Europäischer Menschenrechtskonvention haben. Die EMRK steht übrigens in Verfassungsrang und ist daher auch bei fit2work umzusetzen, zumal fit2work auch von Menschen freiwillig aufgesucht werden soll!

Völlig inakzeptabel ist die automatische Weitergabe persönlicher Daten wie in Absatz 2 nunmehr vorgesehen. Insbesondere Befunddaten fallen unter das schützenswerte Gut der Privatsphäre! Dadurch wird nicht nur die Privatsphäre der Betroffenen verletzt, sondern auch das Arztgeheimnis bzw. die Vertraulichkeit der VertrauensärztInnen!

Da die Inanspruchnahme von fit2work für Menschen, die noch ein Arbeitsverhältnis haben, freiwillig ist, gibt es auch überhaupt keinen Grund wie in den erläuternden Bestimmungen ausgeführt Daten über die Inanspruchnahme von fit2work an die Krankenversicherung weiter zu geben!

Auch ist der Zweck des Begriffes Controlling viel zu wage, um eine generelle Datenübermittlung zu rechtfertigen.

Allgemein entspricht es nicht der EU-Datenschutzrichtlinie derart unbestimmte und weit gefasste Ermächtigung zur Übermittlung von persönlichen Daten, im konkrete sogar von vorwiegend sehr sensiblen Daten, festzuschreiben. Es ist daher genau anzuführen, welche Daten an welche Stellen weiter gegeben werden und es ist sicher zu stellen, dass diese nur für gerechtfertigte Zwecke verwendet werden und die Betroffenen auch volle Kontrolle über die Verwendung ihrer Daten haben.

Völlig überschießend ist die Regelung von § 8 Artikel 1 letzter Satz, wonach die persönlichen Daten 30 Jahre lang aufzuheben sind. Es geht nicht an, dass unter dem Vorwand, statistische Unter­suchungen machen zu wollen, derart viele und sensible Daten über die Bürgerinnen und Bürger gespeichert werden. Diese Daten sind daher nach höchstens drei Jahren zu löschen!

Artikel 5: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgeseztes (78. Novelle zum ASVG)

§ 31 Absatz 5, Ziffer 36 und 37 Richtlinien zur Rehabilitation:

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn die Erstellung von ärztlichen Gutachten endlich einheitlich geregelt wird. Die lediglich über eine Verordnung der Sozialversicherung zu überlassen, ohne einen konkreten gesetzlichen Rahmen, der auch für die Betroffenen ausreichend Rechtssicherheit gewährt, entspricht nicht den Standards eines demokratischen Rechtsstaates. Die vorgeschlagene Fassung ist viel zu unbestimmt und nennt nicht einmal die grundlegenden Kriterien denen die ärztlichen Gutachten entsprechen sollen.

Die bisherige Praxis zeigt aber, dass es einer genauen und nachvollziehbaren Regelung braucht, damit endlich die ärztlichen Gutachten dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Bisherige Gutachten zeichnen sich durch ein mechanistischen Wissenschaftsbild aus, da eher der Ära der Newtonschen Mechanik des 17. Jahrhundert bzw. lehnt sich der Begriff der Arbeitsfähigkeit der Epoche der Industrialisierung des 19. Jahrhunderts an. Einige wenige punktuelle metrische Mes­sungen können nicht die komplexen Fragen der Arbeitsfähigkeit, insbesondere bei psychischen Beschwerden, ausreichend klären.

Bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien zur Rehabilitation ist weiters die Einbeziehung von Betroffenenselbstorganisationen zu gewährleisten, weil Arbeiterkammer und Gewerkschaften aufgrund deren Abgehobenheit und parteipolitischen Ausrichtung leider nicht in der Lage sind, die wirklichen Bedürfnisse der Betroffenen zu vertreten. auch die Europäische Union STREBT mit der Agenda 2020 die Einbeziehung von Betroffenenselbst­organisationen an!

§ 143a ASVG: Sanktionierung von Rehabilitation

Die vorgeschlagene Regelung von Sanktionen bei Verweigerung einer Rehabilitation ist als menschenrechtswidrig abzulehnen, da in jedem Fall die Existenz der betroffenen Menschen zu sichern ist. Daher darf durch eine Sanktion niemals das Existenzminimum eines Menschen gefährdet werden. Zudem wirken sich permanente Sanktionsdrohungen ausgesprochen negativ auf die Motivation der betroffenen Menschen aus!

Stattdessen ist das Menschenrecht auf Schutz vor Zwangsbehandlung durch freie Arztwahl sicher zu stellen! Derartige Zwangsregime die auf struktureller Gewalt aufbauen, haben in einer echten Demokratie nichts verloren! Insbesondere ist das fehlen jeder Möglichkeit zur Nachsicht zu verurteilen! Der Pensionsversicherungsträger hat bezüglich Rehabilitation das Einvernehmen mit den Betroffenen zu suchen un deren Wünsche und Bedürfnisse weitestgehend zu berücksichtigen!

§ 143b ASVG: Casemangement

Es ist sicher zu stellen, dass die Abstimmung zwischen AMS und PVA nicht als Hintertüre für den exzessiven Austausch von persönlichen Daten missbraucht wird.

§ 253f und Andere: Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

Der Erfolg einer Rehabilitation hängt sehr stark davon ab, dass die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen weitestgehend berücksichtigt werden und die Betroffenen aktiv einbezogen werden, also die Rehabilitation nicht von oben herab planwirtschaftlich betrieben wird.

Absatz (2) ist folgendermaßen zu ergänzen: „Der Pensionsversicherungsträger hat bei der Erstellung des Rehabilitationsplan den Betroffenen zu hören und das Einverständnis mit ihm zu suchen.“

§ 307g und Andere: Einheitliche Begutachtungsstelle

Grundsätzlich ist eine einheitliche Begutachtungsstelle zu begrüßen. So sehr Verbesserungen bei der Ausbildung von Gutachtern wünschenswert ist, so ist es doch problematisch, wenn diese ausschließ­lich von einer vom Versicherungsträger organisierten Akademie ausgebildet werden. Es ist Gutachtern mit gleichwertiger Ausbildung die Aufnahme in die Gutachterliste zu ermöglichen.

In der Praxis hat sich die geringe Anzahl der Gutachter und die fehlende Möglichkeit, dass Betroffene auch selbst Gutachter auszuwählen, als ausgesprochen negativ erwiesen. Die Gutachter stellen allzuoft Gefälligkeitsgutachten („Gesundschreiber“) für die PVA aus, das heißt, auf die wirklichen Beschwerden der Betroffenen wir oft gar nicht eingegangen, was auch nach Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshof rechtswidrig ist.

Es ist sicher zu stellen, dass Gutachter von einer wirklich unabhängigen Stelle ausgesucht und ausgebildet werden und dass Betroffene zumindest die Möglichkeit haben, selbst einE Zusatzgut­achterIn auszuwählen, wenn Sie mit dem Gutachten.

Ebenso ist endlich eine gesetzliche Regelung der Gerichtsgutachten mit klaren Vorgaben für die Erstellung von Gutachten zu machen. Ebenso gehört endlich eine unabhängige, dem Stand der Wissen­schaft entsprechende Aus- und kontinuierliche Weiterbildung der Gerichtsgutachter garan­tiert.

Weitere Forderungen

Bei dieser Gelegenheit fordert der Verein „AKTIVE ARBEITSLOSE“ weiters:

  • Als Beitrag zur Armutsbekämpfung nach EU Agenda 2020: Schluss mit der Diskriminierung von BezieherInnen der Ausgleichszulage: Keine Abzüge (rund 50% !) bei Zuverdiensten unter der Geringfügigkeitsgrenze. Dies verbessert die Chancen auf Rehabili­tation und fördert auch den Wiedereinstieg ins Berufsleben.
  • Pensionsvorschuss ab Stellung des Antrags auf Invaliditätspension! Es ist mit den Menschenrechten unvereinbar, dass nun von Menschen, die möglicherweise invalide sind, die Arbeitswilligkeit abverlangt wird und dass diese völlig sinnlos teure AMS-Maßnahmen machen sollen!
  • RECHT auf selbst gewählte berufliche Rehabilitation für PensionsbezieherInnen
  • Flexiblere Übergänge beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, Verlängerung der Möglich­keit im Falle des gescheiterten Wiedereinstiegs in den Pensionsbezug zurück zu kehren auf zwei Jahre.
  • Bei Wiedereinstieg ins Berufsleben volle Anrechnung der Zeiten in der Berufsun­fähigkeits/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension als Pensionsersatz­zeiten.
  • Abschaffung des „Wohnhaftparagraphen“ § 89 Abs. 1 Z3 ASVG. Nach dieser Bestimmung bedürfen ASVG-Pensionisten – im Gegensatz zu Beamten – für einen länger als zwei Monate dauernden Auslandsaufenthalt der Zustimmung der PVA, die völlig nach freiem Ermessen getroffen wird.
  • Alle Lebensbereiche mit Demokratie durchfluten (Bruno Kreisky): Einrichtung von Betrof­fenen­vertretungen bei den Pensionsversicherungsanstalten und bei den Rehabilitations­ein­richtungen mit vollen Informationsrechten

Wir schließen uns bei dieser Gelegenheit erneut den Forderungen der SHG Berufsunfähig­keits­pension bezüglicher fairer Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht an:

  1. Beweislastumkehr: Der Pensionswerber steht wie ein Konsument einem mächtigen Apparat gegenüber. Die Pensionsversicherung hatte ja bereits die Möglichkeit, ihn in ihrem Verfahren zu untersuchen. Es ist daher ihre Angelegenheit, zu beweisen, dass der vom Pensionswerber vorgebrachte Leidenszustand nicht besteht.
  2. Anerkennung der Parteiaussage: Derzeit wird die Aussage des Pensionswerbers entweder nicht aufgenommen oder anderen Beweismitteln untergeordnet. Tatsächlich sind die authentischen Angaben des Pensionswerbers das wichtigste und authentischste Beweis­mittel. Seine Aussage muss voll anerkannt werden, vor allem dann, wenn Gutachter keine klare Aussage treffen. (In diesen Fällen wird derzeit die Angabe des Pensionswerbers als nicht bewiesen missachtet).
  3. Abschaffung des § 42 ASGG: Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger dem Sachverständigen nach Abgabe seines Gutachten ein höheres als im Gebührenanspruchs­gesetz vorgesehenes Honorar zukommen lassen. Diese Macht einer Partei, einen Extrabonus an Sachverständige zu vergeben, führt zu deren struktureller Befangenheit. § 42 ASGG ist mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK unvereinbar.
  4. Objektive Auswahl der Gutachter: Sachverständige werden derzeit vom Richter frei ausgewählt werden. Zur Ablehnung neigende Richter scharen dann kongeniale Sachver­ständige um sich. Wir fordern Zuteilung von Sachverständigen nach einem Zufalls- oder Rotationsprinzip.
  5. Recht auf zweites Gutachten: Derzeit kann ein Richter die Angaben seines Gutachters ohne Rücksicht auf gegenteilige Befunde und Gutachten, die der Pensionswerber vorlegt, zur „Gerichtswahrheit“ erheben. Wir fordern in diesen Fällen das Recht auf eine weitere Begutachtung durch einen nicht vom Verhandlungsrichter, sondern nach Zufalls- oder Rotationsprinzip bestimmten unabhängigen Sachverständigen.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „AKTIVE ARBEITSLOSE“

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