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Beschwerde gegen nicht Existenz sichernde Sozialleistungen (Notstandshilfe)

Soumis par Aktiver Admin le dim, 31.01.2016 - 23:31

Folgender Text aus einer Beschwerde wurde uns am 27.11.2011 anonym zugespielt und ist damals in der überquellenden Mailbox liegen geblieben. Ob diese eingebracht worden ist und was aus ihr geworden ist, können wir leider noch nicht sagen. Dieser Text möge daher als Anregung für weitere rechtliche und politische Auseinandersetzungen dienen ...

Ich ergänze die o.g. Beschwerde um folgenden Standpunkt. Diese Kritik wird auch Bestandteil der Klage beim EGMR sein:

Die Republik Österreich mindert Existenzsichernde Sozialleistungen (wie z.B. die Notstandshilfe) unterhalb der faktischen Armutsgrenze und unterschreitet damit internationale Normen. Die bereits beanstandeten minderwertigen Sozialleistungen liegen weit unterhalb dieser Grenze und unterlaufen damit das völkerrechtlich verbriefte Recht1 auf soziale Sicherheit, die damit nur noch symbolisch aber nicht effektiv gewährleistet ist. Dies gilt nicht nur für die beanstandete Notstandshilfe von € 375,41 pro Monat, sondern auch für die nunmehr neue Mindestsicherung mit  € 744,-- monatlich.

Diesbezüglich wird die  Armutsgrenze nach Klassifikation der SILC (Community Statistics on Income and Living Conditions) der Europäischen Kommission [eurostat] mit 60 Prozent des Einkommens-Medians der Bevölkerung definiert.

Die unzulänglichen Sozialleistungen in Österreich beruhen auf verfälschten statistischen Erhebungen:

Diese verfälschte Datenerhebung2  durch die Republik Österreich (Statistik Austria) bewirkt eine Verschiebung der Armutsgrenze (als Referenzwert), sodass die korrespondierenden staatlichen Sozialleistungen unzureichend bemessen sind.

So werden in der Einkommensstatistik der Statistik Austria auch Jahreseinkommen von € 2.271,-- inkludiert (also Bagatellbeträge fernab jeder Realität), die den errechneten Einkommensdurchschnitt  künstlich drücken. (Siehe beiliegendes Datenblatt der Statistik Austria zur Einkommensverteilung in Österreich).  Diese Taschengeldbeträge entsprechen einem „Monatseinkommen“ von € 189,-- netto  und haben in der Einkommensstatistik keine Berechtigung, weil sie nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen können, sondern „Liebhaberei“ bescheinigen.

Ebenso spart die Einkommensstatistik die Zulagen von Beamten aus (die oftmals 50 Prozent Zusatzeinkommen bewirken), um durch diesen Trick den errechneten Median-Mittelwert zusätzlich zu senken. [ Nachträgliche Ergänzung am 27.11.2011: Die Einkommen von Beamten werden überhaupt von der Statistik über Einkommen von Unselbständigen zur GÄNZE ausgespart = Klassenrecht auf  Lebensunterhalt]

Durch diese beiden statistischen Manipulationen weist die Republik Österreich ein „verwässertes“ und geringeres  Jahresdurchschnittseinkommen von nur € 18.333 netto aus (Median-Mittelwert),  um davon abgeleitete Sozialleistungen zu reduzieren.

Damit werden Sozialleistungsbezieher nicht nur auf Grund unrealistischer Erhebungswerte um eine ausreichende Sozialleistung geprellt, sondern sie werden in Folge durch eine listige Berechnungsmethode auch noch ein zweites Mal betrogen: Dies, indem die Republik die für Österreich typischen Auszahlungsmodalitäten der Einkommen von Unselbständigen und von Pensionisten von 14-mal jährlich einerseits, - und den nur 12-mal jährlich ausbezahlten Sozialleistungen an Notstands- und Sozialhilfeempfänger andererseits - vermengt. Aus diesem Schwindel resultiert eine (zusätzliche) Minderung der bereits falsch berechneten Sozialhilfen um das Verhältnis 14:12 (also um weitere 16 %).

Dies wird anhand folgenden Beispiels veranschaulicht:

Laut Statistik Austria liegt das durchschnittliche Jahres-netto-einkommen bei € 18.333,-- (Medianwert, siehe Beilage).  Dieser Betrag geteilt durch 12 Monate ergibt ein mittleres Monatseinkommen von € 18.333 : 12 =  € 1.527,-- netto. (Wie bereits erwähnt, ist dieser Betrag durch die inkludierten „Taschengeldbeträge von € 189 auch noch künstlich „verwässert“).

Dennoch:  Die international definierte Armutsgrenze liegt bei 60 Prozent dieses (verwässerten) Durchschnittswertes, also bei € 18.333 : 12 x 0,6 =  € 916,-- pro Monat netto.

Sowohl die beanstandete Notstandshilfe, als auch die neue Mindestsicherung liegen weit unter diesem Betrag von € 916,--  Dabei werden die beanstandeten Sozialleistungen nur 12-mal ausbezahlt. Es ist kein Zufall dass gleichzeitig die Mindestpensionen in Österreich (die mit der Ausgleichszulage an € 793,-- herangeführt werden) 14-mal jährlich ausbezahlt werden, um dadurch die Armutsgrenze nicht zu unterschreiten. Diese kompensierende 2-malige Mehrauszahlung (also 14-malig pro Jahr) entfällt jedoch bei der Notstandshilfe und bei der Mindestsicherung, sodass diese Stützungen folglich weit unterhalb der Armutsgrenze liegen und die Bedürftigen benachteiligen.

Die Sozialleistungsempfänger werden folglich neben den bereits verfälschten und verwässerten Durchschnittseinkommen, auch noch um das Verhältnis 14:12  geprellt.

Nach Ansicht des BF verstoßen minderwertige Sozialleistungen wie z.B. die unzureichende Notstandshilfe gegen das Völkerrecht und das verbriefte Recht auf soziale Sicherheit, wenn die Stützung unterhalb der Armutsgrenze liegt. Dieses Recht auf (ausreichende) soziale Sicherheit ist angesichts jüngster Berichte durchaus finanzierbar, wonach Österreich mit 8 Millionen Einwohnern einen Anteil von 73.900 Millionären aufweist. Dies, während die Republik durch eine illegale und verantwortungslose Klassenpolitik über 1 Million Bürger in die Armut treibt und in ihrer Existenz gefährdet. Nach Ansicht des BF  praktiziert die Republik Österreich eine skrupellose Umverteilung von unten nach oben, die den völkerrechtlichen Auflagen für die soziale Sicherheit widerspricht und  von den österreichischen Verfassungsorganen im Parlament und in der Justiz gesteuert wird,  und die Verelendung  immer wachsender Bevölkerungsteile in Kauf nimmt.

- Stichwort: Prekäre Beschäftigungsverhältnisse;

- Stichwort: Privilegien und Steueroasen [Stiftungen] zu Lasten der Bevölkerung.

-Stichwort: FLAF [Familienlastenausgleichfonds] in dem Prämien und Überschüsse aus der Arbeitslosenversicherung für Beamtenprivilegien und deren exzessive Traumpensionen umgelenkt werden – sodass die Sozialversicherungen der kleinen Bürger gleichzeitig für die Beamten- und Günstlingsklasse ausgeblutet werden.

- Stichwort: egoistische Klassengesetzgebung durch Beamte (Exekutivorgane) im Parlament (Legislative) zur Förderung der eigenen Vorteile und zu Lasten der nicht-beamteten Kleinverdiener im ASVG (keine Gewaltentrennung).

Zusammenfassung:
Die beanstandete Unterbemessung der Notstandshilfe beruht auf folgenden Manipulationen:
a) Einbeziehung von Bagatellbeträgen in die Einkommensstatistik um diese zu verfälschen  und dadurch Sozialleistungen zu drücken:  (€ 189 pro Monat können nicht der Bestreitung  des Lebensunterhaltes dienen, sondern bescheinigen eine  „Liebhaberei“).

b) Aussparen von Beamten-Gehaltszulagen aus deren (bereits überdurchschnittlichen) Einkommen, um die Statistik zu verfälschen und Sozialleistungen zu mindern.

c) Die fälschliche Auslegung der Armutsgrenze (als Referenz für Sozialleistungsansprüche), durch Einbindung der ortsüblichen 14 Einkommen pro Jahr bei deren Darstellung, - obwohl die  Sozialleistungen nur 12x ausbezahlt werden). Betrug der Sozialgeldbezieher um Faktor 14:12 = 16 Prozent zu geringe Sozialleistung.

d) Daraus resultiert eine kumulative Benachteiligung für Sozialleistungsempfänger: Bagatellbeträge in der Statistik + aussparen der Beamtenzulagen + Jahressechstel-Trick (14:12).    Dadurch werden Sozialleistungsempfänger durch die Republik Österreich um insgesamt ca. 25 Prozent unter der faktischen Armutsgrenze mit minderwertigen  Leistungen abgefertigt.

Antrag:

Der Beschwerdeführer begehrt die rückwirkende Kompensation der zu minder bemessenen Notstandshilfe von € 375,-- auf jenen Betrag, der der faktischen Armutsgrenze entspricht.

Diese Kompensation rückwirkend ab den Tag seiner Volljährigkeit oder ab den Tag an dem die Familienbeihilfe für ihn eingestellt wurde, mit einem Verzinsungssatz von 4 % p.a. -und für jene Zeitspannen in denen er mit der unzureichenden Notstandshilfe abgefertigt wurde.

Gleichzeitig beantragt der BF eine Korrektur der verfälschten Einkommensstatistik (der Statistik Austria), ohne die Einbeziehung von Bagatellbeträgen unter € 500,-- pro Monat, die die Statistik verfälschen, weil sie unmöglich als Einkommen dienen können, sondern Liebhaberei bescheinigen.

Ergänzung (an den VwGH)

Der Beschwerdeführer folgt der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.September 2011 und ergänzt die abgetretene Beschwerde:

Zu 1.)  Gemäß § 28 Abs.1 Z.4 VwGG behauptet der Beschwerdeführer in folgenden Rechten verletzt worden zu sein:

-         BGBl. 590/1978,  (auch Art. 10 und 11 des  Internationaler Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte),

-         12. ZP zur EMRK und B-VG Art.7

-         Art.9 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (auch BGBl. 590/1978)

-         EMRK Art.5

Zu 2.) Als Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer gemäß  §28 Abs.1 Z.5 VwGG wie folgt an:

Die Verwaltungsbehörde (AMS) fertigt den BF mit einer minderwertigen Notstandshilfe ab, deren Bemessung international anerkannte Standards unterschreitet und den BF in die Abhängigkeit anderer Personen zwingt. Der BF sieht sich dadurch in seinem Recht verletzt eine Familie aus freien Stücken gründen zu können, wie es Art. 10 und 11 des  Internationaler Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, (auch BGBl. 590/1978) garantieren.  (Die erzwungene Abhängigkeit wurde sowohl in der ursprünglichen Berufung an das Landesarbeitsamt, als auch in der Beschwerde an den VfGH ausführlich dargestellt). Diesbezüglich bestreitet der BF die Ausführung des VfGH in seinem Beschluss vom 8.Juni 2010, wonach die Republik Österreich einen Erfüllungsvorbehalt zu den beiden Artikeln dieses völkerrechtlichen Paktes angemeldet habe. Vielmehr besteht nach Ansicht des BF ein solcher Erfüllungsvorbehalt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der jedoch nicht Gegenstand der Klage ist.

Nach Ansicht des BF verletzt der beanstandete Bagatellbetrag von € 375,31 pro Monat für seine Notstandshilfe ebenso das 12. ZP zur EMRK und  B-VG Art.7,  indem die Republik Österreich die soziale Absicherung von Arbeitslosen (und dem BF im Speziellen) gegenüber der sozialen Absicherung anderer Bürgerklassen minderwertig bemisst.  (So macht die Republik beispielsweise Angehörigen des Öffentlichen Dienstes großzügige Pensionsgeschenke, die von Steuerzahlern unverhältnismäßig subventioniert werden müssen und nicht kostendeckend erarbeitet wurden). Diese unausgewogene soziale Absicherung (die weit über Pensionsprivilegien hinausgeht)  zwischen den Günstlingen des Öffentlichen Dienstes und der staatsnahen Betriebe einerseits, sowie Privatangestellten und Arbeitern in der realen Privatwirtschaft andererseits, diskriminiert den Beschwerdeführer und seine Klasse.  (Der BF weist die Ausführungen des VfGH vom 8.Juni 2010 zurück in denen er feststellte, dass der BF als EU-Bürger bestenfalls eine Gleichheitsverletzung von Fremden untereinander geltend machen könne. Nach Ansicht des BF beruht die geklagte Diskriminierung jedoch auf einer rechtwidrigen  Klassendiskriminierung, die österreichische Staatsbürger in gleichem Ausmaß betrifft wie ansässige Ausländer.)

Die minderwertige Notstandshilfe über € 375,31 verletzt außerdem das Recht des BF auf eine Sozialversicherung, (wie sie Art.9 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auch BGBl. 590/1978 vorschreibt),  da dieser Bagatellbetrag lediglich eine symbolische Sozialleistung, jedoch keine effektive darstellt.  Selbst nach Einführung der Mindestsicherung im Juli 2010 besteht noch immer eine unzureichend bemessene soziale Absicherung (gemäß internationalen Normen) von bedürftigen Personen in Österreich.  Diesbezüglich verweist der BF auf seine Ergänzung an den VfGH vom 13.Juni 2011 in  der er die Manipulation bei er Datenerhebung durch die Statistik Austria bemängelte, die auf eine minderwertige Bemessung der Sozialgelder abzielt. In dieser Statistik werden lachhafte Monatseinkommen von € 182 erfasst, um durch diese Minimalbeträge die Bemessung der österreichischen Sozialgelder zu drücken. [Zitat aus dem Schreiben vom 13. Juni 2011: „So werden in der Einkommensstatistik der Statistik Austria auch Jahreseinkommen von € 2.271,-- inkludiert (also Bagatellbeträge fernab jeder Realität), die den errechneten Einkommensdurchschnitt künstlich drücken. (Siehe beiliegendes Datenblatt der Statistik Austria zur Einkommensverteilung in Österreich). Diese Taschengeldbeträge entsprechen einem „Monatseinkommen" von € 189,-- netto und haben in der Einkommensstatistik keine Berechtigung, weil sie nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen können, sondern „Liebhaberei"' bescheinigen.“]

Gleichzeitig sieht sich der BF auch in seinem Recht auf rechtsstaatliche Sicherheit verletzt (wie sie die EMRK in Art.5 garantiert), da die Republik Österreich verbindliche Konventionen des Völkerrechts als auch den Gleichheitsgrundsatz in der Bundesverfassung nicht umsetzt, um international vereinbarte soziale Standards zu umgehen.

Bezüglich der bekannten Begründungen für diese rechtswidrige Nicht-Umsetzung völkerrechtlicher Auflagen verweist der BF darauf, dass es für den Tatbestand der Menschenrechtsverletzung unerheblich ist, ob ein Verwaltungsgesetz „allenfalls grob unrichtig“ umgesetzt wurde (siehe VfGH-Beschluss vom 8.Juni 2010 Seite2), oder ob das Gesetz selbst bzw. dessen Wortlaut gegen die Konvention verstößt, oder ob eine Säumigkeit auf Grund parlamentarischer Untätigkeit vorliegt. Nach Ansicht des BF sind Menschenrechtsverletzungen in Österreich prinzipiell zu untersagen, egal auf welche Umstände deren Präsenz zurückgeführt wird.

Schließlich hält sich der BF eine Beschwerde beim EGMR auch wegen Verletzung des Art. 6 der EMRK vor, da er die  Abtretung seiner Klage gegen Menschenrechtsverletzungen zwischen österreichischen Höchstgerichten untereinander als Verfahrensschikane betrachtet, die ihn einem Spießrutenlauf  unterzieht und die Erlangung seines Rechtes vorsätzlich erschwert.

Zu3.) Gemäß § 28 Abs.1 Z.6 VwGG stellt der Beschwerdeführer jedenfalls folgende Anträge:

a)  Der Beschwerdeführer beantragt  die rückwirkende Kompensation der zu minder bemessenen Notstandshilfe von € 375,-- auf jenen Betrag, der der faktischen Armutsgrenze entspricht.

Diese Kompensation rückwirkend ab den Tag seiner Volljährigkeit oder ab den Tag an dem die Familienbeihilfe für ihn eingestellt wurde, mit einem Verzinsungssatz von 4 % p.a. -und für jene Zeitspannen in denen er mit der unzureichenden Notstandshilfe abgefertigt wurde.

Gleichzeitig beantragt der BF eine Korrektur der verfälschten Einkommensstatistik (der Statistik Austria), ohne die Einbeziehung von Bagatellbeträgen unter € 500,— pro Monat,  die die Statistik bewusst verfälschen, weil sie unmöglich als Einkommen dienen können sondern Liebhaberei bescheinigen.

 Alternativ ist der BF bereit zur Vereinfachung der Berechnung der Entschädigung einen

Pauschalbetrag von € 13.000 für die bisher zu minder bemessenen Sozialleistungen zu

akzeptieren, zuzüglich eines Pauschalbetrages von € 4.000,-- für die Verfahrenskosten und für Spesen. In Summe also € 17.000. (Mind. 20 Monate a´ Δ  € 724,00 ~  € 14.480 +

Verzinsung).  Im Falle der Auszahlung dieser Kompensation über € 17.000 binnen 3 Monaten nach Ergehen des VwGH–Urteils verzichtet der BF auf die Klage vor dem EGMR und auf eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission. (European Union Statistics on Income and Living Conditions ).

b) Der BF begehrt, dass das AMS - als betroffene Bundesbehörde — die alleinige Zuständigkeit für die soziale Mindestsicherung von Arbeitslosen unbefristet übernimmt (also bis zu deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt), und dass sie die Delegierung der Mindestsicherung von Arbeitslosen an Kommunalbehörden (mit deren minderwertigen und menschenrechtswidrigen Reglements) einstellt.

c) Der BF beantragt - unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz B-VG Art 7 und des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK, - dass die Republik Österreich die soziale Absicherung von

Erwerbslosen mit dem gleichen Engagement betreibt, mit dem sie Pensionen von Beamten, Gemeindebediensteten, Richtern, Funktionären und Politiker subventioniert - und dabei von der Behauptung Abstand nimmt, dass es sich bei den gestützten Beamtenpensionen nicht um Pensions- und Sozialleistungen handle, weil Beamte ihren Dienst niemals beenden würden, sondern davon im Alter lediglich - auf Abruf - freigestellt wären („Ruhensgenuss").

d) Der BF beantragt, dass die soziale Absicherung von volljährigen Arbeitslosen nicht an

Bedingungen geknüpft werden, die diese dazu zwingen

- ihr Heim zu veräußern (Existenzvernichtung anstatt sozialer Absicherung),

- ihre Lebensersparnisse oder ihre Zukunfts- bzw. Altersvorsorge aufzulösen (Kreditprinzip anstatt Sozialversicherung)

- ihre Privatsphäre, ihre Lebens- und Besitzumstände offen zu legen, die über den Nachweise ihrer persönlichen Einkommen hinausgehen,

- sich in die Abhängigkeit anderer Personen (auch Familienangehöriger) zu begeben, die sie daran hindern (können) ein eigenständiges Leben aufzubauen und eine  Familie aus freien Stücken zu gründen,

weil dies für die Mindestsicherung iS des IPwirtR nicht relevant ist, und weil Art.9, Art. 10 und Art. 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (auch BGBL 590/1978) derartige Vorbehalte und Voraussetzungen nicht einräumen, - und weil die Republik derartige Auflagen auch nicht Beamten und Funktionären vorschreibt, denen sie durch die Pragmatisierung eine lebenslange Absicherung (oberhalb des Existenzminimums) gewährt und deren Pensionen sie großzügig subventioniert.

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