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Fragen an die AK Wien zur Schnittstelle Invaliditäspension - AMS (Rehabilitationsgeld - Arbeitsfähigkeit)

Soumis par Aktive Arbeits… le mer, 10.06.2015 - 14:29
Angaben zum Brief
Brief abgesendet
Antwort

E-Mail an die AK Wien vom 6.4.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Invaliditätspension und AMS hätten wir ein paar Fragen:

Eine Person, die befristete IP hat und Rehab-Geld zugesprochen bekam, will die Zwangsrehab nicht machen, weil sie diese nicht braucht.

Wie lange gilt das Gutachten der PVA als "arbeitsunfähig" bzw. ab wann kann Sie sich beim AMS wieder als "arbeitsfähig" melden?

Wenn die PVA nach Ablauf dieser Zeit keine neue Untersuchung anordnet, und weiterhin die Person als "arbeitsunfähig" erklärt, kann diese Untersuchung dennoch erzwungen werden?

Wenn die Person während der gesetzlichen Wirkungsdauer des PVA-Gutachtens zum AMS geht und sich als wieder "arbeitsfähig" melden will, muss das AMS diese Person dann zur Gesundheitsstrasse schicken?

Zum Rehab-Geld/Zwangsrehab:

Wenn in den PVA-Bescheiden ist die genau Art der Rehab nicht genannt wird und auch keine Begründung warum gerade diese und warum diese Erfolg versprechend ist, ist dann die Zwangsrehab überhaupt rechtens?

Müsste die PVA vor Erlassung des Bescheids nicht auch Parteiengehör über die beabsichtigte Rehab gewähren?

Welches Rechtsmittel kann dagegen eingelegt werden, wenn die Klagsfrist für das ASG vorbei ist?

Wenn eine Zwangsrehab verweigert wird, kommt da einer Berufung gegen Rehabgeld aufschiebende Wirkung zu? Wenn nein, warum nicht, dass wäre doch voll menschenrechtswidrig! (Laut Artikel 26 UN Behindertenkonvention muss die Rehab freiwillig sein !!!)

Kennen Sie aktuelle Literatur zu solchen Fragestellungen? Uns fällt auf, dass heikle Fragen aus der Praxis so gut wie nie behandelt werden und MENSCHENRECHTLICHE Fragen überhaupt systematisch ausgeblendet werden ... (leider auch von der AK: warum eigentlich?)

Mit freundlichen Grüßen

Ing. Mag. Martin Mair
Obmann "Aktive Arbeitslose Österreich"


Sehr geehrter Herr Ing. Mair,

leider sind die Angaben in Ihrem e-mail nicht eindeutig, da Sie einerseits „befristete IP“ und andererseits „Rehab-Geld“ ansprechen. Wir nehmen an, es geht um eine Person, die ab 2.1.1964 oder später geboren wurde, bei der durch die PVA  eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von zumindest  6 Monaten festgestellt wird und gleichzeitig ausgesprochen wird, dass eine berufliche Rehab nicht zweckmäßig/zumutbar ist und daher Rehabilitationsgeld  (medizinische Rehab) zugesprochen wird.

  1. Von der PVA wird nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens ein Bescheid ausgestellt. Die konkrete Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ist dem PVA Bescheid zu entnehmen. Wenn die Person die medizinische Rehab ablehnt und aus diesem Grund kein Rehab Geld erhält, so gilt sie dennoch entsprechend der festgestellten Dauer des PVA Bescheides als arbeitsunfähig. Die Meldung beim AMS erfolgt nach Ablauf der laut PVA Bescheid angegebenen Dauer. Meldet sich die betroffene Person bereits davor beim AMS arbeitsfähig, so muss das AMS die Arbeitsfähigkeit (und damit den Anspruch auf Leistung) beurteilen. Gemäß § 8 Abs 3 AlVG hat das AMS PVA-Bescheide „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen“, jedoch obliegt die letztliche Beurteilung dem AMS, d.h. es muss von Amts wegen ermitteln (Krapf/Keul, Praxiskommentar zum AlVG, 10. Lfg, März 2014, Rz 196 zu § 8).
  2. Nach Ablauf der laut PVA Bescheid angegebenen Dauer ist grundsätzlich wieder Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Sollte das AMS jedoch aufgrund der nicht angetretenen Rehab über die Dauer des PVA Bescheides hinaus Arbeitsunfähigkeit annehmen und die Leistung einstellen bzw. nicht zuerkennen, so kann gegen den ablehnenden AMS-Bescheid im Wege des Beschwerdeverfahrens vorgegangen werden. Da seitens des AMS keine eigenständige medizinische Beurteilung stattfinden kann, wird wohl  vor Erlassung eines ablehnenden Bescheides eine neuerliche Untersuchung angeordnen werden müssen. Zu dieser Rechtsfrage liegt noch keine aktuelle Rechtsprechung vor. . Dies könnte allenfalls in der Beschwerde argumentiert werden und es würde dann ein „Präzedenzfall“ vorliegen.
  3. Die PVA kann nach Ablauf der laut Bescheid angegebenen Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht amtswegig einen neuen Bescheid erlassen, mit dem die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlängert wird. Ein solcher PVA Bescheid (und davor Gutachten) kann nur dann erlassen werden, wenn die betroffene Person einen Verlängerungsantrag stellt oder wenn das AMS eine neuerliche PVA Untersuchung anordnet.
  4.  Siehe Antwort 1.) Zusatz:  Ob bei der amtswegigen Ermittlung der Arbeitsfähigkeit durch das AMS zwingend eine neuerliche Untersuchung erforderlich ist, obwohl ein aktueller PVA Bescheid vorliegt, der Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Dauer, die mindestens 6 Monate betragen muss, feststellt, ist wohl nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall aufgrund objektiver Tatsachen eine gravierende Verbesserung des Gesundheitszustandes als gegeben erscheint und diese durch eine neuerliche Untersuchung zu überprüfen ist.  Auch  zu dieser Rechtsfrage gibt es keine aktuelle Rechtsprechung. Auch hier würde ein Beschwerdeverfahren einen „Präzedenzfall“ schaffen.
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