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AUVA vom OGH in die Schranken gewiesen - VwGH judiziert Arbeitsunfall weg

Aktiver Admin am Mo., 09.03.2020 - 22:34

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Zuerst die gute Nachricht:

die AUVA ist dafür bekannt, Arbeitsunfälle, die Menschen erleiden mit aufwändigen Prozessführungen „wegzubringen“, um sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen und Unfallopfer ihrer berechtigten Ansprüche zu berauben.

Einem Feuerwehrmann ist beim Sprinten bei einem Staffellauf in Feuerwehrausrüstung die Achillessehne gerissen. Das wollte die AUVA, die vor Spitzfindigkeiten aller Art zur Abwehr von berechtigten Ansprüchen nicht zurückschreckt, nicht also Arbeitsunfall anerkennen. Die AUVA verlor das Verfahren in allen 3 Instanzen, letztlich beim OGH (Entscheidung 10 ObS 162/19 z).

Die AUVA gibt immer vor, mit derartigen Abwehrverfahren die Versicherungsgemeinschaft vor unberechtigten Ansprüchen zu schützen und das Geld der Versicherungsgemeinschaft zusammenzuhalten. Interessant wäre, wie viel an Geld der Versicherungsgemeinschaft die AUVA pro Jahr verprozessiert, wie in diesem Falle (ich schätze ganz grob, dass das samt involvierten Sachverständigen im Verwaltungsverfahren vor der AUVA selbst und vor Gericht ca. EUR 5000-EUR 7000 gekostet haben wird; zu berücksichtigen ist auch die Belastung der Infrastruktur der Gerichte).

Willkürliche Judikatur des VwGH

dass der VwGH nicht nur in Asyl- und Fremdenrechtssachen, insbesondere mit seiner Zurückweisungspraxis bei außerordentlichen Revisionen (was, worüber der Standard berichtete, sogar zur Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft durch einen namhaften und engagierten Asyl-Rechtsanwalt in Graz führte) ein Hort menschenfeindlicher Judikatur und Menschenfeindlichkeit geworden ist, ergibt sich aus dem Bericht von Benedikt Kommenda in der Presse vom 02.03.2020:

Motocross-Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkannt http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/5777491 :  Der dortigen Analyse ist rechtlich nichts hinzuzufügen außer, dass die aufgezeigte Willkür (die ein bisschen juristisch verbrämt ist) auch da in einer opfer- und somit menschenfeindlichen Haltung der Entscheider hinter solchen Erkenntnissen gegründet sein muss. Wer eine andere Begründung dafür findet, möge mir das mitteilen.

(auch hier gilt wieder einmal: Das Erkenntnis – die Entscheidungen des VwGH und VfGH und seit 2014 auch solche der Verwaltungsgerichte werden so bezeichnet – muss nicht die Erkenntnis, ja nicht einmal irgendeine Erkenntnis, beinhalten).

Bei dieser Gelegenheit gebührt ein großes Dankeschön an Benedikt Kommenda, der im Rechtspanorama immer wieder derartige Entscheidungen aufzeigt. Wie immer man die Presse ansonsten einschätzen mag (fremden- bzw. asylwerberfreundlich würde ich sie in ihrer Berichterstattung nicht einschätzen, sondern eher diesbezüglich unfreundlich), das Rechtspanorama in der Presse vermittelt die besten Rechtsseiten am Tageszeitungsmarkt, rechtlich-fachlich top.

Zur Diskussion der politischen Ausrichtung von Gerichten

parteipolitisch begründete Judikatur ist beim VwGH nur eher selten wahrzunehmen (da ist der VfGH anfälliger). Mittlerweile ist allerdings beim VwGH eine (Rechts)Politik der Menschenfeindlichkeit zu verzeichnen. Meines Erachtens ist das nicht nur um nicht besser, sondern sogar noch schlimmer (ich bin der Ansicht, dass Menschen, die die Menschen oder den Menschen nicht lieben, d. h. keine Liebe zum Menschen haben, nicht Richter werden dürften). Seit langem, seit Jahrzehnten weiß man, dass der VwGH nicht nur in Zweifelsfällen für die Behörde und gegen den Bürger entscheidet. Verschärft hat sich das ganze seit 2014 (auch durch das System der außerordentlichen Revisionen, aber nicht nur). Was der VwGH den Verwaltungsgerichten alles absegnet, geht schlichtweg nicht mehr auf die sprichwörtliche Kuhhaut.

(Ich bin der Ansicht, dass Menschen, die die Menschen oder den Menschen nicht lieben, d. h. keine Liebe zum Menschen haben, nicht Richter werden dürften – vielleicht schreibt Oliver Schreiber in einer Neuauflage seines Werkes „Mut zum Recht“ ein Kapitel dazu „Mut zur Menschlichkeit für Richter“)

Rechtspolitische Vorschläge für das Verfahren vor dem VwGH (aber auch OGH):

Das System der sogenannten Sukzessivbeschwerde (zuerst Verfassungsgerichtshof anrufen, um dann nach Abtretung der Beschwerde sein Recht den Türhütern des Rechts – im Sinne Kafkas Parabel „Vor dem Gesetz“ – zu verfolgen versuchen) gehört umgedreht: Nach dem VwGH (im Übrigen auch nach dem OGH) gehört der Verfassungsgerichtshof als Superrevisionsinstanz zur Vermeidung menschenrechtlicher Ausfälle bei den beiden anderen Höchstgerichten eingerichtet. Aber das wollen VwGH und vor allem der OGH und dessen Richter nicht, weil die 3 Höchstgerichte (und damit ihre Richter) nach deren Auffassung gleichen Ranges seien (ich bin begeistert, wie in diesem Zusammenhang ein Gleichheitsgrundsatz eingefordert wird, worüber ich ansonsten bei der Vertretung von Menschen glücklich wäre). Vor allem der OGH und seine Richter haben im Vorfeld zur Einrichtung einer Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof dagegen geradezu gewettert, dass es nicht angehe, dass über ihnen ein anderes Gericht und andere Richter stehen könnten und entscheiden könnten. Diese Standesdünkel vor allem beim OGH sind aus dem damaligen Gesetzgebungsvorgang und den Argumenten drumherum nachzulesen.

Rechtsanwaltschaft als Verteidiger gegen Willkür auch bei Höchstgerichten

diese Aussendung geht auch an den österreichischen Rechtsanwaltskammertag (für den Wahrnehmungsbericht und zur Ergreifung der Initiative zur Verteidigung der uns Anwälten anvertrauten Menschen gegen die Willkür bei den Höchstgerichten)

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

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