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Richtungsweisendes VwGH-Judikat: Wohnbeihilfe bei getrennt lebenden Familien nicht ausgeschlossen

Aktiver Admin am Mo., 03.11.2014 - 00:09

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Ich darf auf ein erfreuliches richtungsweisendes Erkenntnis des Senats 5 des VwGH (Zl. Ro 2014/05/0001) betreffend die Wohnbeihilfe (Wien) für zwangsläufig (beispielsweise aufgrund des Fremdenrechts) getrennt lebende Familien hinweisen:

Der vormalige UVS Wien vertrat die Auffassung, dass bei getrennt lebenden Familien eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung der Wohnbeihilfe gemäß § 20 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 sei, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich die (antragsgegenständliche) Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten. Wenn als ein Teil der Familie zwangsläufig (vorliegendenfalls aus fremdenrechtlichen Gründen in der Türkei) in einer anderen Wohnung lebte, sei die Wohnbeihilfe gänzlich ausgeschlossen.

Die Behörde hatte - das sei nur ergänzend bemerkt - gemeint, mein Mandant, ein Ausgleichzulage beziehender Invaliditätspensionist, der als Gastarbeiter aber auch als Mensch gekommen und geblieben war,  könne ja bei seiner Familie in der Türkei leben. So hätte sie wohl gemeint, das Handwerk, das die Fremdenrechtsbehörden mit rechtswidriger Aufenthaltsbeendigung und Aufenthaltsverweigerung, wogegen ich den Mandanten mit aufwändigen Verfahren (mehr als 10 Jahre) verteidigen konnte, nicht vollenden konnten, doch noch bewerkstelligen zu können (bzw. das alte Gastarbeiterkonzept).

Von meiner Mandantschaft wurde (vereinfacht ausgedrückt) argumentiert, dass dem wohl nicht ganz so sein könne, dass der Antragsteller, der mit seiner Familie, weil diese nicht in einer Wohnung, sondern in 2 Wohnungen lebt, somit höhere Aufwendungen hat, um die Wohnbeihilfe schlichtweg umfallen soll. In der Beschwerde wurde auch Verfassungswidrigkeit und EU-Grundrechtswidrigkeit der Rechtslage geltend gemacht.

Die Kernaussage des Verwaltungsgerichtshofes:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2013/05/0184, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, ist die für die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 wesentliche Voraussetzung, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden, nicht erfüllt, wenn deren Wohnbedürfnisauch in einer anderen zur Verfügung stehenden Wohnung "gehörig" befriedigt werden kann. Hierbei genügt es jedoch nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist. Vielmehr muss die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in dieser anderen Wohnung nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch dem Beihilfenwerber zumutbar sein.

Ergänzend ist zu bemerken, dass dieses Judikat natürlich nicht nur Fremde (im Sinne des Fremdenrechts) betrifft, sondern auch Österreicher, wenn diese in einer entsprechenden Situation sind.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.

Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1athpochieser.at

Rechtsanwaltscode: R110832

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