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OGH zum Heimskandal: Nach 30 Jahren ist Schluss; Rechtssicherheit (Verjährung) kommt vor Gerechtigkeit

Aktiver Admin am Sa., 04.03.2017 - 00:51

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Nicht unbedingt als Freund der misshandelten Heimkinder erweist sich der OGH, wenn er die 30-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen als absolute Grenze für die zivilrechtliche Vergangenheitsbewältigung ansetzt:

Nach dieser „Nach-30-Jahren-ist-aber-Schluss-Entscheidung:

http://www.ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/keine-hemmung-der-verjaehrung-durch-eine

bleiben die ehemaligen Heimkinder mit ihrem Schicksal sich selbst überlassen. Verjährung kommt vor Gerechtigkeit (ich verweise auf meine Aussendung vom 14.04.2014, die neuerlich Aktualität gewonnen hat).

Selbst wenn jemand gar nicht in der Lage war, weil er psychisch so fertig gemacht worden war, dass es sich nicht an die Vorfälle erinnern konnte, um sie geltend zu machen, ist Schluss. Es geht doch nicht an, die Rechtspflege damit noch zu belasten. Belohnt werden Täter, die es „ordentlich“ und gründlich gemacht haben: Je schwerer der Missbrauch, desto stärker sind die Schutzmechanismen der Verdrängung beim Opfer, desto eher kommen die Täter in den zweifelhaften Genuss der Verjährung. Nach 30 Jahren tritt Täterschutz ein.

Ich halte diese Rechtsansicht von der Absolutheit der 30-jährigen Verjährungsfrist für verfassungsrechtlich bedenklich. Eine Verfassungswidrigkeit nach der vorliegenden Entscheidung des OGH kann jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, da Mitglieder des OGH erfolgreich gegen die Einführung einer Gesetzesbeschwerde, mit welcher nach einer OGH- Entscheidung (bzw. überhaupt nach einem Rechtsmittelverfahren) die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes möglich gewesen wäre, lobbyiert haben. Eine Verfassungswidrigkeit der Rechtslage kann nur gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung 1. Instanz geltend gemacht werden, was aus verschiedensten Gründen ein Unding ist.

Diese Entscheidung belegt neuerlich die Notwendigkeit einer Gesetzesbeschwerde, wie sie ursprünglich vorgesehen war, und zwar nach der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, insbesondere auch nach dem OGH, wie das auch in Deutschland der Fall ist.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.

Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1athpochieser.at

Rechtsanwaltscode: R110832

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