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Verfassungsgerichtshof als Hüter der Verfassung? VfGH lässt ELGA unangetastet

Aktiver Admin am Do., 25.02.2016 - 00:39

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Unter dem Radar der – auch juristischen – Öffentlichkeit geht der Verfassungsgerichtshof mit seinen tendenziell bürgerfeindlichen und die Gesetzgebung, so unmöglich sie sein mag, tendenziell bestätigenden Entscheidungen durch. Bedauerlicherweise gibt es in den österreichischen Medien keine ausreichend qualifizierten Journalisten, die in der Lage wären, die Rechtspflege der österreichischen Höchstgerichte, insbesondere des Verfassungsgerichtshofes als „public watchdog“ wahrzunehmen. Trotz des Versagens der österreichischen Medien sollte der Bürger erfahren:

Formalistische Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf dem Rücken des Bürgers und auf dem Rücken der Verfassung

Es ist allgemein bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof Individualanträge und seit 01.01.2015 auch die sogenannten Gesetzesbeschwerden, die Parteien eines Strafprozesses oder auch Zivilprozesses einbringen können, sehr restriktiv und tendenziell Antragsteller feindlich behandelt.

Ein Musterbeispiel, wie der Verfassungsgerichtshof mit dem Bürger, der von Verfassungswidrigkeiten betroffen ist, umspringt, ist die Abkanzelung von Antragstellern, die im Wege eines sogenannten Individualantrages (G140/2014 ua) die in verschiedenster, auch in datenschutzrechtlicher, Hinsicht höchst bedenkliche ELGA (verkürzt: elektronische Gesundheitsakte) bekämpften:

Geradezu bereitwillig, wie das immer wieder in Ansehung von Gesetzesprüfungen zu verzeichnen ist, sprang der Verfassungsgerichtshof auf die formalistische Argumentation der das Gesetz verteidigen Bundesregierung auf, wir auch ansonsten nur allzu gerne auf die Verwaltung hört (zu beachten ist, dass ein beträchtlicher Anteil der Richter des Verfassungsgerichtshofes selbst aus der Verwaltung kommen und damit tendenziell für diese ein größeres Ohr als für den Bürger haben) und erklärte:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Verfassungsgerichtshof erfand sich eine Judikatur zum Abschmettern von Gesetzesprüfungsanträgen und Arbeitserleichterung zum Nachteil des Bürgers und Aufrechterhaltung verfassungswidriger Gesetze

Die vom Verfassungsgerichtshof judizierten Restriktionen sind der Verfassung selbst nicht zu entnehmen, sondern sind von ihm selbst herbei judiziert. Man kann auch sagen, der Verfassungsgerichtshof hat sich den Formalismus selbst erfunden, um tendenziell dem Bürger über die Klinge springen zu lassen und tendenziell verfassungswidrige Gesetze zu halten.

„Ich-bin-mir-doch-zu-schade-Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes

Geradezu unwirsch kanzelte der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller ab:

Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, einen pauschal gegen ein Sammelgesetz gerichteten Antrag auf die zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit notwendigerweise anzufechtenden bzw. aufzuhebenden Bestimmungen zu reduzieren. Dies kann insbesondere auch nicht aus der – soeben dargestellten – jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua. und VfGH 9.12.2014, G73/2014) geschlossen werden.

Schon der letzte Präsident hat immer wieder die Praxis der tendenziell undurchsichtigen Sammelgesetze öffentlich kritisiert, wobei der Verfassungsgerichtshof in der Spruchpraxis gegen diesen Missstand völlig ausgelassen hat. Dieses Judikat des VfGH läuft und darauf hinaus, dass im Grunde die Bereitschaft des Verfassungsgerichtshofes direkt proportional mit der Häufung von Verfassungswidrigkeiten in einem Gesetz sinkt. Mit anderen Worten: Je unmöglicher ein Gesetz ist, desto weniger ist der Verfassungsgerichtshof bereit, es aufzuheben. Es ist doch gefälligst Aufgabe des Bürgers und seiner Vertretung dem Verfassungsgerichtshof den Bissen (an Verfassungswidrigkeiten) so aufzubereiten, dass ihn der Verfassungsgerichtshof nur noch runter zu schlucken braucht. Wir sind doch nicht da – so die aus dem Judikat zu entnehmende Mitteilung – um die Verfassung zu hüten.

Der Verfassungsgerichtshof genügt sich selbst

Leider hat beim Verfassungsgerichtshof nun offensichtlich auch eine Vorstellung, die es fallweise in der Zivilrechtspflege gibt, man ist doch nicht da, um den Rechtsschutzsuchenden zu dienen, sondern sich selbst dienlich zu sein, um seiner selbst Willen, Einkehr gefunden.

Ist der Verfassungsgerichtshof in das, bloße „Da-Sein“ oder „So-Sein“, im Sinne der indischen „Upinashaden“, kurz vor dem bzw. im Übergang zum Nirwana im Sinne dieser Philosophie entrückt? Dann freut es mich für ihn, wenn es sich so des Irdischen entledigen kann. Dann müssen wir, die wir schlichtweg zu profan und keinen Zugang zu dieser Welt haben, das eben glauben. Wir kleine Bürger haben das Privileg, altruistisch sein zu können und dürfen uns so mit dem Verfassungsgerichtshof freuen.

Ich versuche das gerade irgendwo in eine Rechtsethik (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsethik ) oder Rechtsphilosophie einzuordnen. Ich lande derweil nur bei Kafkas Türhüter des Rechts (die Parabel: „Vor dem Gesetz“). Kann mir da jemand helfen?

Geht es noch schlimmer? Ja: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als neues Bürokratiemonster zur Abhaltung von Beschwerdeführern:

Wenn ich Zeit finde, werde ich darüber berichten.

Vorweg nur kurz: Der EGMR hat seit 01.01.2016 ein neues Formular für die Beschwerden, das Beschwerdeführer verwenden müssen, auf seiner Homepage. Das Formular weist eine seitenmäßige Limitierung auf. Komplexe EGMR-Beschwerden sind nicht mehr möglich. Wer dieses Formular nicht verwendet oder einen bis Ende des Jahres 2015 möglichen Zusatz von selbst angefügten Seiten anbringt, wird von der Behandlung seiner Beschwerden ausgeschlossen. Die Beschwerden werden schlichtweg abgelegt und nicht behandelt. Wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nicht in dem richtigen Feld ist, sondern auf einer eigenen Vollmacht (die es bisher beim EGMR dafür speziell gab), wird die Beschwerde ebenfalls nicht behandelt.

Mit freundlichen (kollegialen Grüßen)

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.

Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1athpochieser.at

Rechtsanwaltscode: R110832

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