Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Die Begründungspflicht gilt nur noch sehr eingeschränkt!

Aktiver Admin am Di., 28.02.2012 - 18:37

Wien, 28.2.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Achtung: Wie schon vor einiger Zeit einmal in einer Aussendung mitgeteilt, hat die Neufassung des § 9 mit seinem § 9 Absatz 8 AIVG seit 01.01.2008 eine nicht unbeträchtlichen Änderung für das Verwaltungsverfahren gebracht:

Bei Vorliegen der in § 9 Abs 8 AlVG geregelten Voraussetzungen kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden; ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen«  VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0013

Immer wieder werde ich damit konfrontiert, dass Arbeitslose nach der alten Judikatur vor der Änderung der Rechtslage der Meinungs sind, dass sie eine vorweg-Defizit-Feststellung verlangen können. Dies ist bei so genannten Langzeitarbeitslosen nach dieser Judikatur nicht mehr der Fall. Die Verwaltungsbehörde kann, worauf ich bereits hingewiesen habe, auch erst im Nachhinein, unter Umständen sogar erst im Berufungsbescheid die Gründe für die Zuweisung einer Maßnahme liefern. Das Ergebnis dieser Judikatur ist, dass Arbeitslose zuerst einen unrechtmäßigen Kurs über sich ergehen lassen müssen, um sich im Nachhinein – nach der Absolvierung – nicht mehr beschweren zu können, was in dieser Hinsicht praktisch eine Entrechtung bedeutet. 

Die Textbausteine der Arbeitsmarktsverwaltung sind mittlerweile stark verbessert worden, insbesondere im Hinblick auf Langzeitarbeitslosigkeit und scheint der Verwaltungsgerichtshof nach einer zuletzt ebenfalls von mir mitgeteilten Entscheidung der Auffassung, dass die Annahme der Verwaltungsbehörde, dass man nach jahrelanger Arbeitslosigkeit gewissermaßen nicht mehr am letzten Stand sei, um eine realistische Einschätzung der eigenen Jobchancen ohne eine derartige Maßnahme treffen zu können, genügen zu lassen.

Sperren wegen Verweigerung von Maßnahmen sind nun beträchtlich schwerer zu bekämpfen, als nach der alten Rechtslage. Es bedarf in jedem Fall für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde initiativ einer Darlegung, weswegen eine bestimmte Maßnahme, insbesondere eines bestimmten Anbieters nichts bringt. 

Für mich als Vertreter in derartigen Beschwerdeführungen wäre es wertvoll, von ehemaligen Teilnehmern oder auch Teilnehmern aus laufenden Kursen Informationen über die Abläufe der mittlerweile als "Deppenkurse"  bezeichneten Maßnahmen und sonstige Unzulänglichkeiten (wie beispielsweise nicht ausreichend vorhandene Bildschirmarbeitsplätze bzw. nicht funktionierenden Computer, was mir immer wieder auch berichtet wird) zu erhalten. Informationen werden von mir vertraulich behandelt und nur anonymes wird verwertet. Selbstverständlich wäre es auch wünschenswert, wenn ich zeugenschaftlich belegte Dokumentationen hätte.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
raathpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

Kanzleistunden:

Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr

Termine nach telefonischer Vereinbarung

TIPP AKTIVE ARBEITLOSE: Damit das AMS die Begründung nicht erst im Nachhinein liefern kann, ist es ratsam, rechtzeitig die Sinnhaftigkeit der AMS-Maßnahme zu bezweifeln und vor Antritt oder Verweigerung der Maßnahme schriftlich eine Begründung zu verlangen!

Weitere Informationen
Schlagworte
Ortsbezug
Schlagworte Rechtsinformation