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BVwG hebt in neu aufgerolltem Verfahren durch Pleiteunternehmen verursachte AMS-Bezugssperre auf (§ 10 AlVG)

Schlagworte Rechtsinformation
Urteilsdatum
Geschäftszahl
W198 2200658-1/45E
Norm
Rechtsfragen und Themen
Volltext

BvwG
Bundesverwalungsgericht
Republik Österreich

Geschäftszahl (GZ): W198 2200658-1/45E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M N A ME N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Horst Adolf PETSCHENIG und Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von M. K., 2130 Mistelbach, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Helmut MARSCHITZ, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 12.06.2018, GZ: RAG/05661/2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2019 und 30.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2018 wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

[Bereitgestellt: 08.11.2019 09:50]

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Bei der am 20.03.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Dienstgeberin Optima Gastro GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab M. K. (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Vorstellungstermin am 19.01.2018 wahrgenommen habe und sei vereinbart worden, dass er am 01.03.2018 als Verkaufsleiter eingestellt werde. Im Februar sei der Beschwerdeführer mehrmals bei Frau K. von der Optima Gastro GmbH im Büro gewesen und hätten sie Gespräche über die zukünftige Firmenstruktur geführt. Er habe bei diesen Terminen bereits Einstellungsgespräche mit zukünftigen Mitarbeitern geführt. Frau K. habe dem Beschwerdeführer dann eine Arbeitserprobung vom 15.03.-14.04.2018 vorgeschlagen. Ende Februar sei ihm von Frau K. ein Werkvertrag vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer

habe den Werkvertrag nicht unterfertigt, weil er aufgrund seiner Schuldnerregulierung keine selbständige Tätigkeit ausüben könne. Er benötige eine Fixanstellung und sei ihm dies anfänglich auch so zugesagt worden.

2. In einem schriftlichen „Einspruch zur Niederschrift vom 20.03.2018“ führte der Beschwerdeführer aus, dass seiner Aufforderung den Punkt über die angebotene Entlohnung (ursprünglich Stellenausschreibung € 1.800,00 brutto, danach Werkvertragsbasis auf Provisionsbasis, ohne Fixum) einzutragen, nicht nachgekommen worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Regelung des Arbeitstrainings eher kontraproduktiv sei. In seinem Fall sei zunächst vereinbart worden, dass Ende Februar ein Dienstverhältnis vorliegen würde, anstatt dessen sei ihm eine Arbeitserprobung unterbreitet worden, bei der er auf eigene Kosten zu Kunden fahren hätte müssen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis

11.04.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Optima Gastro GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Werkvertrag auf Provisionsbasis in keiner Weise den beim AMS ausgeschriebenen Konditionen, die ein Angestelltenverhältnis nach Kollektivvertrag und ein Fixum von € 1.800 vorsah, entspreche. Ein Dienstvertrag, der das mögliche Anstellungsverhältnis dokumentieren hätte können, sei seitens der Dienstgeberin nicht vorgelegt worden, obwohl die Einstellungszusage seitens des Unternehmens bereits per 19.01.2018 vorgelegen sei. Seitens der Optima Gastro GmbH sei sogar beim AMS eine Einstellungshilfe beantragt worden. Das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei sicher nicht am Beschwerdeführer gelegen.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.06.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Laufe des Bewerbungsprozesses den bereits vereinbarten Arbeitsantritt per 01.03.2018 vereitelt habe.

6. Mit Schreiben vom 27.06.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass von seiner Seite aus nie ein Arbeitsverhältnis auf Werkvertragsbasis gewünscht gewesen sei. Der Werkvertrag sei ihm von Frau K. vorgelegt worden. Er habe diese Beschäftigung nicht aufgrund seiner laufenden Schuldenregulierung abgelehnt, sondern weil es keine zumutbare Arbeitsmöglichkeit darstelle. Ein rein auf Provisionsbasis basierender Werkvertrag sei in keiner Weise einem Arbeitsverhältnis nach Kollektivvertrag gleichgestellt. Ein Dienstvertragsentwurf sie ihm niemals vorgelegt worden. Unrichtig sei auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe auf ein Firmenauto bestanden. Frau K. habe nachweislich Falschaussagen getätigt. Da widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 30.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 25.08.2018 datierte ergänzende Eingabe zum Vorlageantrag ein. Darin wurde ausgeführt, dass betreffend die Optima Gastro GmbH per 07.08.2018 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, welches mangels Kostendeckung abgelehnt worden sei, weil der Schuldner zahlungsunfähig sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass dieser Konkurs beweise, dass er nicht von diesem Unternehmen angestellt werden hätte können. Es könne dem Beschwerdeführer nicht -zugemutet werden, in einem Unternehmen arbeiten zu müssen, welches nicht zahlungsfähig sei und ihm kein Angestelltenverhältnis anbieten habe wollen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.09.2018 dem AMS den eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.08.2018 zur Stellungnahme übermittelt.

10. Am 21.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 21.09.2018 datierte Stellungnahme des AMS ein.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.11.2018, Zl. W198 2200658-1/7E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

12. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.03.2019, Ra 2018/08/0254-8, der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

13. Am 07.06.2019 langte eine mit 05.06.2019 datierte Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.06.2019 der belangten Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.06.2019 übermittelt.

15. Am 24.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 21.06.2019 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein.

16. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.07.2019 der belangten Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.06.2019 übermittelt.

17. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Zeugen einvernommen.

18. Am 23.10.2019 langte eine Eingabe der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.10.2019 dem

Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung die Eingabe der belangten Behörde vom 23.10.2019 übermittelt.

20. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 28.10.2016 steht er im Notstandshilfebezug.

Laut der am 24.10.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Servicetechniker in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Mistelbach, Wien, Bezirk Korneuburg, Bezirk Gänserndorf, 2201 Gerasdorf bei Wien im Vollzeitausmaß unterstützt.

Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 28.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Vollzeitstelle als Außendienstmitarbeiter für die Optima Gastro GmbH zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich am 17.01.2018 per Email bei der potentiellen Dienstgeberin beworben. In der Folge kam es am 19.01.2018 zu einem Vorstellungsgespräch im Zuge dessen vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2018 zu arbeiten beginnt.

Nach dem Vorstellungsgespräch war der Beschwerdeführers noch weitere zwei- oder dreimal bei der potentiellen Dienstgeberin und hat bei der Einstellung (Tätigwerden) des S. F., welcher ca. drei Wochen für die Optima Gastro GmbH tätig gewesen ist, mitgewirkt. Am 28.02.2018 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der potentiellen Dienstgeberin eine Vereinbarung über ein Arbeitstraining abgeschlossen. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der potentiellen Dienstgeberin ein Werkvertragsmuster als Grundlage für sein Tätigwerden vorgelegt und er wurde aufgefordert, auf Werkvertragsbasis für die Firma tätig zu werden.

Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Optima Gastro GmbH ist schlussendlich nicht zustande gekommen.

Ein Dienstvertrag oder Dienstzettel wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgelegt, obwohl vom Tag der Vorstellung am 19.01.2018 und dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn sechs Wochen gelegen waren.

Festgestellt wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelung darstellte.

Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Gesellschaft Optima Gastro GmbH (potentielle Dienstgeberin) mit Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2017 gegründet wurde, Frau Alexandra K. als Gesellschafterin kurz darauf selbst insolvent wurde und das Unternehmen nicht einmal ein Jahr danach, nämlich im August 2018, insolvent wurde. Gemäß dem Jahresabschluss vom 31.12.2017 war die Optima Gastro GmbH bereits kurz nach Gründung der Gesellschaft nicht ausreichend liquide und wies die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt eine negative Bilanz aus, weil die Aktiva die Passiva nicht überstiegen, sohin die Abdeckung der Verbindlichkeiten bereits zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer am 17.01.2018 beworben hat. Ebenso unstrittig ist, dass es am 19.01.2018 zu einem Vorstellungsgespräch kam.

Zu der Feststellung, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelung darstellte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Zunächst ist festzuhalten, dass dem AMS im Zeitrahmen August 2017 bis Juni 2018 insgesamt zehn Stellenaufträge der Optima Gastro GmbH übermittelt wurden. In Summe wurden auf diese zehn Stellenaufträge 139 Zuweisungen durch das AMS getätigt, es gab fünf Einstellungen, nämlich zwei Einstellungen mit Einstellbeihilfen (Förderung Lohnkosten), eine Einstellung mit Arbeitserprobung und zwei Einstellungen ohne Förderung. Auffällig ist, dass bei den fünf Einstellungen mehr als der Hälfte, nämlich drei, mit einer Förderung (direkt oder indirekt) seitens des AMS verbunden waren und lediglich zwei Dienstverhältnisse ohne Förderung zustande kamen. Weiters ist auffällig, dass es sich bei diesen zwei Dienstverhältnissen, die ohne Förderung zustande kamen, um sehr kurzfristige Dienstverhältnisse (15 Tage, bzw. ca. 30 Tage) gehandelt hat.

Des Weiteren ist auszuführen, dass die Optima Gastro GmbH bereits kurz nach ihrer Gründung in finanziellen Schwierigkeiten war und nicht einmal ein Jahr nach ihrer Gründung bereits wieder in Konkurs gegangen ist. Die potentielle Dienstgeberin hatte also schon im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Zahlungsprobleme und kann daher davon ausgegangen werden, dass die Optima Gastro GmbH aus diesem Grund von einer Anstellung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer abgesehen und stattdessen die Werkvertragsvariante angestrebt hat. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung am 30.10.2019 gab Frau K. an: „Das kann ich nicht mehr sagen. Es kann schon sein, ich will es nicht bestreiten.“

Den zunächst von Frau K. getätigten Ausführungen, wonach der Wunsch, auf Werkvertragsbasis tätig zu werden, vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und er das von ihm vorgelegte Werkvertragsmuster möglicherweise bei der Optima Gastro GmbH aus dem Regal genommen habe, kann nicht gefolgt werden, zumal es völlig lebensfremd erscheint, dass ein Bewerber bei der potentiellen Dienstgeberin ins Regal geht, dort zielgerichtet ein Werkvertragsmuster herausnimmt und erklärt, dass er auf Basis eines Werkvertrages tätig werden will.

Festzuhalten ist weiters, dass sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des am 11.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen S. F. sowie andererseits aus Anhang ./E der Verhandlung vom 11.10.2019 (unterzeichneter Werkvertrag, Auftragnehmer ist Neuer Selbstständiger; abgeschlossen zwischen Herrn S. F. und der Optima Gastro GmbH mit einer Befristung vom 26.02.2018 bis 31.03.2018) ergibt, dass auch S. F. von der Optima Gastro GmbH ein Tätigwerden auf Werkvertragsbasis vorgeschlagen und dieser Vertrag schließlich auch abgeschlossen wurde.

Dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Dienstvertrag oder Dienstzettel vorgelegt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2019. Er hat gleichlautend auch schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht. Frau K. blieb diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 auch völlig vage und konnte auch keine entsprechenden Nachweise vorlegen, weil sie „keine Unterlagen mehr habe“.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Wunsch nach einem Tätigwerden des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der potentiellen Dienstgeberin ausging.

Den in dem Email vom 28.03.2018 an die belangte Behörde getätigten Ausführungen der potentiellen Dienstgeberin, wonach es zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers gekommen sei, zumal der Beschwerdeführer sehr wankelmütig sei, weil er dann doch keine Anstellung, sondern eine Arbeitserprobung wollte, ist entgegenzuhalten, dass am 28.02.2018 mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung (Vertrag) über ein Arbeitstraining abgeschlossen wurde. In genanntem Email vom 28.03.2018 bestätigt Frau K. die Aussage des Beschwerdeführers, dass mit ihm beim Vorstellungsgespräch ausgemacht worden sei, dass er als Angestellter mit 01.03.2018 beginnen soll und kann daher nicht nachvollzogen werden, wieso dann am 28.02.2018 eine Vereinbarung über ein Arbeitstraining zwischen dem Beschwerdeführer und der Optima Gastro GmbH abgeschlossen wurde. In der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm eine fixe Anstellung mit 01.03.2018 zugesagt worden sei, Frau K. ihm dann aber eine Arbeitserprobung vom 15.03. bis 14.04.2018 vorgeschlagen habe. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Angaben des Beschwerdeführers vom 20.03.2018 gab Frau K. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2019 dazu an: „Das weiß ich nicht mehr 100%ig, ob wir das vorgeschlagen haben, das kann aber schon sein.“ Dies spricht dafür, dass die Wankelmütigkeit eher auf der Seite der potentiellen Dienstgeberin gelegen war und nicht auf der Seite des Beschwerdeführers.

Frau K. gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2019 auf die Frage, wieso es am 01.03.2018 nicht tatsächlich zur Einstellung des Beschwerdeführers gekommen sei, weiters an: „Der BF wollte das nicht. Wir haben das dann einvernehmlich verschoben, mit wir meine ich den BF und mich.“ Festzuhalten ist, dass bei einvernehmlichem Verschieben nicht von einem vereitelnden Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Weitere Umstände, die dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme vereiteln wollte, ergeben aus den von S. F. am 11.10.2019 getätigten glaubhaften Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer mit ihm ein Einstellungsgespräch geführt und bei dessen Einstellung mitgewirkt habe. Die Ausführungen des S. F. deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer für die Optima Gastro GmbH bereits tätig (jedenfalls im Zusammenhang mit dem Tätigwerden des Herrn S. F. für die Optima Gastro GmbH) geworden ist.

Wenn von der belangten Behörde die Unglaubwürdigkeit des S. F. vorgehalten wird, so ist auf die Aussage des Herrn F. zu verweisen, der angab, dass er den Beschwerdeführer dort, gemeint bei der Optima Gastro GmbH, das erste und letzte Mal gesehen habe. Weiters ist nicht schlüssig, wie der Beschwerdeführer den Zeugen S. F. namhaft machen hätte können, wenn er die Adresse des Herrn F. nicht aus dessen Bewerbungsunterlagen gewusst hätte, welche er von Herrn F. im Zuge des „Einstellungsgespräches“ bekommen hat.

Zudem gab Frau K. in der Verhandlung am 30.10.2019 selbst an, dass der Beschwerdeführer einmal Gewürze mitgehabt und vorgeschlagen habe, bezüglich der Gewürze einen Vertrieb in Österreich aufzubauen. Hätte der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Dienstverhältnis mit der Optima Gastro GmbH gehabt, bzw. hätte er eine Beschäftigungsaufnahme vereiteln wollen, so wäre nicht davon auszugehen, dass er vor der Vereitlung noch Ideen in die Firma einbringt.

Die Feststellungen zur Vermögenslage der Optima Gastro GmbH ergeben sich aus Anhang ./A, Anhang ./B, Anhang ./C und Anhang ./D der Verhandlung vom 11.10.2019:

  • Auszug aus der Ediktsdatei vom 10.10.2019, wonach gegen Alexandra K. mit Beschluss des BG Donaustadt zu AZ 12 Se 11/17p am 11.01.2018 ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahren wurde am 30.01.2018 rechtskräftig;
  • Beschluss des BG Donaustadt zu AZ 12 Se 12/17k, bekannt gemacht am 19.12.2017, wonach ein Schuldenregulierungsverfahren bzgl. der Schuldnerin Alexandra K. mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahren wurde am 11.01.2018 rechtskräftig;
  • Gesellschaftsvertrag der Optima Gastro GmbH, wobei insbesondere auf Punkt 4. des Vertrages, wo das Stammkapital der Gesellschaft genannt ist, hingewiesen wird;
  • Jahresabschluss vom 31.12.2017

Alexandra K. war Gesellschafterin der Optima Gastro GmbH mit einer Stammeinlage von 17.500 €, wobei lediglich die Hälfe einzuzahlen war. Ihre schlechte Vermögenslage, welcher sich aus Anhang ./A und Anhang ./B der Verhandlung vom 10.11.2019 ableiten lässt, hat auch den Haftungsfond der Gesellschaft Optima Gastro GmbH beeinflusst, da sie selbst kein Kapital/Vermögen der Gesellschaft zuführen konnte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Firma in weiterer Folge im August 2018 insolvent geworden ist.

dessen Bewerbungsunterlagen gewusst hätte, welche er von Herrn F. im Zuge des „Einstellungsgespräches“ bekommen hat.

Zudem gab Frau K. in der Verhandlung am 30.10.2019 selbst an, dass der Beschwerdeführer einmal Gewürze mitgehabt und vorgeschlagen habe, bezüglich der Gewürze einen Vertrieb in Österreich aufzubauen. Hätte der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Dienstverhältnis mit der Optima Gastro GmbH gehabt, bzw. hätte er eine Beschäftigungsaufnahme vereiteln wollen, so wäre nicht davon auszugehen, dass er vor der Vereitlung noch Ideen in die Firma einbringt.

Die Feststellungen zur Vermögenslage der Optima Gastro GmbH ergeben sich aus Anhang ./A, Anhang ./B, Anhang ./C und Anhang ./D der Verhandlung vom 11.10.2019: 

Auszug aus der Ediktsdatei vom 10.10.2019, wonach gegen Alexandra K. mit Beschluss des BG Donaustadt zu AZ 12 Se 11/17p am 11.01.2018 ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahren wurde am 30.01.2018 rechtskräftig;

Beschluss des BG Donaustadt zu AZ 12 Se 12/17k, bekannt gemacht am 19.12.2017, wonach ein Schuldenregulierungsverfahren bzgl. der Schuldnerin Alexandra K. mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahren wurde am 11.01.2018 rechtskräftig;

Gesellschaftsvertrag der Optima Gastro GmbH, wobei insbesondere auf Punkt 4. des Vertrages, wo das Stammkapital der Gesellschaft genannt ist, hingewiesen wird;

Jahresabschluss vom 31.12.2017

Alexandra K. war Gesellschafterin der Optima Gastro GmbH mit einer Stammeinlage von 17.500 €, wobei lediglich die Hälfe einzuzahlen war. Ihre schlechte Vermögenslage, welcher sich aus Anhang ./A und Anhang ./B der Verhandlung vom 10.11.2019 ableiten lässt, hat auch den Haftungsfond der Gesellschaft Optima Gastro GmbH beeinflusst, da sie selbst kein Kapital/ Vermögen der Gesellschaft zuführen konnte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Firma in weiterer Folge im August 2018 insolvent geworden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mistelbach.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa

durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt, das eine Verteilung darstellt.

Eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG ist daher nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder

Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W198, am 07.11.2019

Mag. Karl SATTLER

(Richter)

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