Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

W198 2200658-1/7E: BVwG Richter glaubt unhinterfragt einem Pleiteunternehmen, wirft Betroffenen Schutzbehauptungen vor und verweigert eine mündliche Verhandlung

Schlagworte Rechtsinformation
Urteilsdatum
Geschäftszahl
W198 2200658-1/7E
Norm
Rechtsfragen und Themen
Volltext

Anmerkung: Dieses Skandalurteil wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Artikel 6 EMRK und Artikel 47 EU Grundrechtecharta aufgehoben! Leider entschied der VwGH nicht in der Sache selbst. An der Firma Optima Gastro war ein amtsbekannter dubioser Unternehmer namens Erwin Wartler beteiligt, der schon vor Jahren ein Pyramidenspiel mit seiner Firma AH Future betrieb, das verboten worden ist und im Sommer 2016 ein weiteres dubioses und rasch zugrunde gegangenes Multilevelmarketing mit der ebenfalls nicht mehr existenten Firma WLM GmbH betrieb!

Nachtrag: Am Freitag 11.10.2019 fand eine Neuverhandlung statt, in der aufgrund neu vorgelegter Beweise zur Geschäftsgebahrung des Pleiteunternehmens sich das Blatt tendenziell wendete und auch der Richter deutlich seine Meinung änderte und langsam auch mehr Verständnis für Arbeit Suchende zeigte. Die geladenen Zeugen der Firma Optima erschienen nicht, weshalb den eigentlichen Beschuldigern noch eine zweite Chance gegeben wird (auf Kosten der nerven des wohl zu Unrecht Beschuldigten Arbeit Suchenden).

BVwG
Bundesverwaltungsgericht
Republik Österreich
Erdbergstraße 192 - 196
1030 Wien

Geschäftszahl (GZ): W198 2200658-1/7E

(bitte bei allen Eingaben anführen)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von Martin K., gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 12.06.2018, GZ: RAG/05661/2018, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 20.03.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter beim Dienstgeber Firma Optima mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektiwertrag aufgenommenen Niederschrift gab Martin K. (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Vorstellungstermin am 19.01.2018 wahrgenommen habe und sei vereinbart worden, dass er am 01.03.2018 als Verkaufsleiter eingestellt werde. lm Februar sei der Beschwerdeführer mehrmals bei Frau K. von der Firma Optima im Büro gewesen und hätten sie Gespräche über die zukünftige Firmenstruktur geführt. Er habe bei diesen Terminen bereits Einstellungsgespräche mit zukünftigen Mitarbeitern geführt. Frau K. habe dem Beschwerdeführer dann eine Arbeitserprobung vom 15.03.-14.04.2018 vorgeschlagen. Ende Februar sei ihm von Frau

K. ein Werkvertrag vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe den Werkvertrag nicht unterfertigt, weil er aufgrund seiner Schuldnerregulierung keine selbständige Tätigkeit ausüben könne. Er benötige eine Fixanstellung und sei ihm dies anfänglich auch so zugesagt worden.

2. In einem schriftlichen „Einspruch zur Niederschrift vom 20.03.2018” führte der Beschwerdeführer aus, dass seiner Aufforderung den Punkt über die angebotene Entlohnung (ursprünglich Stellenausschreibung Euro 1.800,00 brutto, danach Werkvertragsbasis auf Provisionsbasis, ohne Fixum) einzutragen, nicht nachgekommen worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Regelung des Arbeitstrainings eher kontraproduktiv sei. In seinem Fall sei zunächst vereinbart worden, dass Ende Februar ein Dienstverhältnis vorliegen würde, anstatt dessen sei ihm eine Arbeitserprobung unterbreitet worden, bei der er auf eigene Kosten zu Kunden fahren hätte müssen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AIVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma Optima vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Werkvertrag auf Provisionsbasis in keiner Weise den beim AMS ausgeschriebenen Konditionen, die ein Angestelltenverhältnis ­nach Kollektiwertrag und ein Fixum von Euro 1.800 vorsah, entspreche. Ein Dienstvertrag, der das mögliche Anstellungsverhältnis dokumentieren hätte können, sei seitens des Dienstgebers nicht vorgelegt worden, obwohl die Einstellungszusage seitens des

Unternehmens bereits per 19.01.2018 vorgelegen sei. Seitens der Firma Optima Gastro sei sogar beim AMS eine Einstellungshilfe beantragt worden. Das Nichtzustandekommen des ­Arbeitsverhältnisses sei sicher nicht am Beschwerdeführer gelegen.

5. lm Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.06.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Laufe des Bewerbungsprozesses den bereits vereinbarten Arbeitsantritt per 01.03.2018 vereitelt habe.

6. Mit Schreiben vom 27.06.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass von seiner Seite aus nie ein Arbeitsverhältnis auf Werkvertragsbasis gewünscht gewesen sei. Der Werkvertrag sei ihm von Frau K. vorgelegt worden. Er habe diese Beschäftigung nicht aufgrund seiner laufenden Schuldenregulierung abgelehnt, sondern weil es keine zumutbare Arbeitsmöglichkeit darstelle. Ein rein auf Provisionsbasis basierender Werkvertrag sei in keiner Weise einem Arbeitsverhältnis nach Kollektivvertrag gleichgestellt. Ein Dienstvertragsentwurf sie ihm niemals vorgelegt worden. Unrichtig sei auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe auf ein Firmenauto bestanden. Frau K. habe nachweislich Falschaussagen getätigt. Da widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 30.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 25.08.2018 datierte ergänzende Eingabe zum Vorlageantrag ein. Darin wurde ausgeführt, dass betreffend die Firma Optima Gastro GmbH per 07.08.2018 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, welches mangels Kostendeckung abgelehnt worden sei, weil der Schuldner zahlungsunfähig sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass dieser Konkurs beweise, dass er nicht von diesem Unternehmen angestellt werden hätte können. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in einem Unternehmen arbeiten zu müssen, welches nicht zahlungsfähig sei und ihm kein Angestelltenverhältnis anbieten habe wollen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.09.2018 dem AMS den eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.08.2018 zur Stellungnahme übermittelt.

10. Am 21.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 21.09.2018 datierte Stellungnahme des AMS ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 28.10.2016 steht er im Notstandshilfebezug.

Laut der am 24.10.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Servicetechniker in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Mistelbach, Wien, Bezirk Korneuburg, Bezirk Gänserndorf, 2201 Gerasdorf bei Wien im Vollzeitausmaß unterstützt.

Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 28.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche kollektiwertraglich entlohnte Vollzeitstelle als Außendienstmitarbeiter für die Firma Optima Gastro zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich erst am 17.01.2018, ca. drei Wochen nach Erhalt des Stellenangebots, per Email beim potentiellen Dienstgeber beworben. In der Folge kam es dennoch am 19.01.2018 zu einem Vorstellungsgespräch und wurde im Zuge dieses Gesprächs vereinbart, dass der Beschwerdeführer mit 01.03.2018 als Außendienstmitarbeiter zu arbeiten beginnt. Am 22.01.2018 stellte die Firma Optima Gastro eine Förderanfrage an das AMS, welche aufgrund des fixierten Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ab 01.03.2018 positiv erledigt wurde. Zwischen der Firma Optima Gastro und dem AMS wurde eine Eingliederungsbeihilfe (40% der Lohnkosten) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 vereinbart.

Der Beschwerdeführer kam schließlich zu dem Entschluss, doch keine Fixanstellung, sondern zunächst eine Arbeitserprobung, zuerst beginnend mit 01.03.2018, dann wiederum mit 15.03.2018, machen zu wollen, und hat am 28.02.2018 beim AMS den Förderantrag für ein Arbeitstraining ab 15.03.2018 bei der Firma Optima Gastro eingebracht, weshalb die bereits bewilligte Eingliederungsbeihilfe gestoppt wurde. In weiterer Folge überlegte es sich der Beschwerdeführer erneut anders und wollte auf Werkvertragsbasis tätigen werden. Zudem stellte eine Reihe an Forderungen, wie eine fixe Provision, ein Firmenauto und Kilometergeld.

Am 08.03.2018 teilte die Firma Optima Gastro dem AMS per Email mit, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner ständig wechselnden Forderungen ein Arbeitstraining bzw. eine Anstellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt.

Die Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AIVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer erst am 17.01.2018 beworben hat, obwohl ihm das Stellenangebot am 28.12.2017 zugewiesen wurde. Ebenso unstrittig ist, dass es am 19.01.2018 zu einem Vorstellungsgespräch kam.

Der Umstand, dass die Firma Optima Gastro am 22.01.2018 eine Förderanfrage an das AMS stellte, ergibt sich aus einem Vermerk des AMS vom 22.01.2018.

Die Feststellung, wonach sowohl die Umwandlung des bereits fixierten Dienstverhältnisses in eine Arbeitserprobung als auch die Umwandlung in eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis auf Wunsch des Beschwerdeführers stattfand, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des potentiellen Dienstgebers. So kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Änderung des geplanten Dienstverhältnisses in eine Beschäftigung auf eine Werkvertragsbasis vom potentiellen Dienstgeber ausgegangen sei, nicht gefolgt werden. Die Firma Optima Gastro gibt durchgängig und glaubwürdig an, dass eine Veränderung der rechtlichen Basis des bereits fixierten Dienstverhältnisses auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es ist kein Grund hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln, insbesondere zumal das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer vom AMS gefördert worden wäre, weshalb die Firma Optima Gastro keinen Grund hatte, dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis anzubieten. Es ist eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis (als unselbständig Erwerbstätiger) angestrebt hat, da ein solches sein Einkommen aufgrund der Anmeldung transparent gemacht hätte und sich insofern auf sein unbestritten laufendes Schuldenregulierungsverfahren negativ ausgewirkt hätte als eine Abschöpfung bzw. deren Höhe hier nicht in dem Ausmaß gestaltbar gewesen wäre wie in einem Werkvertragsverhältnis (als selbständig Erwerbstätiger).

Außerdem geht aus einer Stellungnahme der Firma Optima Gastro hervor, dass diese Firma mehrfach Mitarbeiter vom AMS vermittelt bekommen habe, mit denen ein normales Dienstverhältnis zustande kam. Es ist kein Umstand hervorgekommen, an diesen Ausführungen zu zweifeln.

Ebenso wenig kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Anstellung ohne Fixgehalt und nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter angeboten worden sei und aus diesem Grund das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, Glauben geschenkt werden. Aus dem zugrundeliegenden Stelleninserat geht eindeutig hervor, dass ein Außendienstmitarbeiter und kein Verkaufsleiter gesucht werde; bezüglich Gehalt ist festgehalten: „Wir bieten ein Gehalt, das sich an Ihrer Qualifikation und Ihrer Berufserfahrung orientiert und das für diese Position über dem Kollektivvertrag liegt (KV-Minimum war 1.800,- Euro brutto pro Monat).“ Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.08.2018, wonach die Firma Optima Gastro zahlungsunfähig sei, ist auszuführen, dass das Konkurseröffnungsverfahren am 07.08.2018 bekannt gemacht wurde und ist nicht erkennbar in welchem kausalen Zusammenhang diese Konkurseröffnung mit dem gegenständlichen Verfahren stehen soll.

Wie festgestellt, hätte der Beschwerdeführer am 01.03.2018 das Dienstverhältnis beginnen sollen und lagen zu diesem Zeitpunkt keine Umstände vor, die die Nichtannahme der Beschäftigung gerechtfertigt haben. Die Mutmaßung des Beschwerdeführers, dass das Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, einen Mitarbeiter zu bezahlen, ist zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer die Beschäftigung antreten hätte sollen, als unbegründet anzusehen. Zum damaligen Zeitpunkt war ein mögliches Insolvenzverfahren nicht spruchreif.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Stelle als Außendienstmitarbeiter jedenfalls zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten im Zuge des Bewerbungsprozesses (Bewerbung erst am 17.01.2018 obwohl er Stellenangebot bereits am 28.12.2017 erhalten hat, ständig wechselnde Forderungen) seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Mistelbach.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BvWGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, allerdings ergab sich der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch die beantragten Zeugen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; insbesondere hat der Beschwerdeführers nicht klar zum Ausdruck gebracht, zu welchen entscheidungswesentlichen Umständen (insbesondere Vereitelungshandlungen) diese Zeugen Wahrnehmungen haben sollte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, ZI. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, ZI. Ro 2014/08/0042).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, ZI. 2009/08/0228;

26.10.2010, ZI. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, ZI. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des §10 Abs.1 Z 1AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer sich erst drei Wochen nach Erhalt des Stellenangebots für die Stelle beworben und hat im weiteren Verlauf ständig wechselnde Forderungen gestellt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war.

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten im Laufe des Bewerbungsprozesses seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht und hat dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten (Bewerbung erst am 17.01.2018 obwohl er Stellenangebot bereits am 28.12.2017 erhalten hat, ständig wechselnde Forderungen) hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AIVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von E 240,-- zu entrichten.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W198, am 08.11.2018

Mag. Karl SATTLER

(Richter)

Weitere Informationen
Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug