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41 2109616-1/ZE - Behebung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen Bezugssperre durch AMS Huttengasse (trendwerk)

Schlagworte Rechtsinformation
Volltext

Bundesverwaltungsgericht Wien

Geschäftszahl (GZ): 41 2109616-1/ZE

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des R. H., 1160 Wien, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 10.06.2015, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (Spruchpunkt A) beschlossen:

Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Huttengasse vom 10.06.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 38 iVm § 10 AIVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.06.2015 bis 14.07.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend führte das Arbeitsmarktservice - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer sich, ohne Angabe triftiger Gründe, geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.

Dazu wurde begründend ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Eine aufschiebende Wirkung würde diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattzugegeben und den Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle AMS Huttengasse vom 10.06.2015 stattzugeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Den Bereich der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Gemäß § 13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Die Behörde könne die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer sei durch Entzug der Notstandshilfe, welche im Moment seine Lebensgrundlage darstelle, massiv beschwert. Die Begründung des Arbeitsmarktservice, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung läge im öffentlichen Interesse, da dieser der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diene, sei mangelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs dienen solle, da im Falle eines rechtskräftig festgestellten Missbrauchs, die gemäß § 10 AlVG verhängte Sperre rückwirkend in Kraft trete und die zu Unrecht empfangene Leistung zurückzuerstatten wäre. Des Weiteren habe die Behörde verabsäumt die Interessen des Beschwerdeführers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen bzw. Ausführungen hierzu zu tätigen, wie es aus der herrschenden Judikatur hervorgehe (G74/2014 ua i.V.m. L510 2106892-1). Die Behörde habe ebenfalls verabsäumt darzulegen, inwiefern in casu der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund von Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.

3. Aufgrund des als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.07.2015 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es liegt keine Erklärung vor, ob das AMS Wien Huttengasse von ihrem Recht einer Beschwerdevorentscheidung zu erlassen absehe oder nicht absehe, sondern nur, dass sie ein „Beschwerdevorprüfungsverfahren” durchführen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBI. l Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VWGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse. § 56 Abs.2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Einzelrichterzuständigkeit:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVWGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrgnshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Erledigung durch Beschluss:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtssache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.

3.5. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VWGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

„Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. Zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, ZI. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, ZI. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - „ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (Vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). „Unverzüglich" und „ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus dem übermittelten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W141, am 01.07.2015

Mag. Gerhard HÖLLERER

(RlCHTER)

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