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Stellungnahme zur Novelle des AlVG: Nein zur Verknüpfungsanfrage des AMS beim zentralen Melderegister!

Aktive Arbeits… am Fr., 09.12.2016 - 21:01

An das
Präsidium des Nationalrates
und die Mitglieder des Sozialausschusses

Parlament, Dr. Karl Renner-Ring 3
1017 Wien, Österreich*
begutachtungsverfahrenatparlament.gv.at

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (GZ: BMASK-433.001/0033-VI/B/1/2016)

Wien, 9.12.2016

Aktive Arbeitslose Österreich schließt sich als größte Erwerbsarbeitslosenselbstorganisation Österreichs der in den Stellungnahmen des Bundeskanzleramts1 und von Mag. Marius Maurer2 geäußerten Kritik vollinhaltlich an. Insbesondere zeigt die brutal kurze Begutachtungsfrist von nur 2 Wochen – womit die im Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 2. Juni 2008, BKA-600.614/0002-V/2/2008 geforderte Begutachtungsfrist von 6 Wochen völlig ignoriert wird – dass auch unter Bundeskanzler Christian Kern und Sozialminister Alois Stöger ungeniert über die betroffenen BürgerInnen hinweg die Repression gegen die von der Wirtschaft ausgeschiedenen Menschen in vielen kleinen Schritten weiter verschärft wird und wieder eine „letzte Chance“ vertan wird.

Bei der nunmehr vorgesehen Verknüpfungsabfrage werden sensible Daten weiter gegeben, die nicht nur unter den Schutz des im Verfassungsrang stehenden § 1 DSG 2000 stehen, sondern auch unter Artikel 8 der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Bundeskanzleramt weist daher völlig zurecht auf eine bereits 2008 abgegebene Stellungnahme bezüglich derartiger Abfragen hin:

„Eine Online-Verknüpfungsabfrage anhand der Adresse ermöglicht dem Abfragenden potentiell einen unmittelbaren Einblick in den Kernbereich der Privatsphäre von Menschen (Welcher Mann lebt mit welcher Frau zusammen? Wer lebt alleine? etc.). Die Eröffnung jeder weiteren Verknüpfungsabfrage stellt sich als Datenübermittlung und somit als Eingriff in das Grundrecht der im ZMR gespeicherten Betroffenen iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000 dar. Demnach ist die gesetzlich verankerte Verwendung personenbezogener Daten im Hinblick auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auf das Notwendige zu beschränken und dürfen auch zulässige Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Umso skandalöser ist es, dass 8 Jahre danach die Regierung weiter einfach darüber hinweg bügelt und im Sozialausschuss dieses Gesetz durchwinkt. Im Gesetzesentwurf ist ja nicht einmal eine konkrete Zweckbindung vorgesehen und dass diese Daten nach Erfüllung ihres Zwecks wieder gelöscht werden! So wäre es möglich, dass bereits vor Prüfung des Anspruchs der Notstandshilfe das AMS auf die Daten zugreift und diese speichert!

Die generelle Ermächtigung zur Verknüpfungsabfrage ist über die vom BKA genannten Argumente noch in dreierlei Hinsicht als unverhältnismäßig abzulehnen:

1. Eine Wohngemeinschaft ist noch lange keine Lebensgemeinschaft, weshalb nun Daten an das AMS weiter geleitet werden, die vom AMS gemäß § 25 AMSG auch nicht erhoben oder verarbeitet werden dürfen! Gerade im studentischen Bereich ist es – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – oft so, dass MitbewohnerInnen sich nicht ordnungsgemäß abmelden und so andere Menschen völlig zu Unrecht dann vom AMS beschuldigt werden. Die steigende Massenarmut führt dazu, dass Menschen vermehrt in Wohngemeinschaften leben müssen, weil aufgrund der Aufweichung des Mieterschutzes die Mieten exorbitant steigen. Die zunehmende Wohnungsnot führt auch dazu, dass selbst nach Ende einer Partnerschaft, der/die Ex-PartnerIn in einer Wohngemeinschaft bleibt, weil einfach keine leistbare Wohnung mehr zu finden ist! Betroffene werden vom AMS genötigt, einen Einkommensnachweis ihrer vermeintlichen Partner vorzulegen. Damit erhalten die Arbeitgeber der vermeintlichen Partner ebenfalls sensible Daten, nämlich dass der/die ArbeitnehmerIn in einer Partnerschaft leben soll und diese/r vermeintliche PartnerIn beim AMS als arbeitslos gemeldet und im Notstandshilfebezug ist (also zumeist auch schon langzeitarbeitslos ist). Dies kann aufgrund zunehmender sozialrassistischer Diskriminierung in Österreich im schlimmsten Fall dazu führen, dass der/die vermeintliche PartnerIn gekündigt wird und auch ihr Erwerbseinkommen verliert.

2. Da vom AMS keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen müssen, um nach Prüfung des Einzelfalls eine Verknüpfungsabfrage stellen zu können, wird der rechtsstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung, die via Artikel 6 EMRK sogar im Verfassungsrang steht, in eine Schuldvermutung umgekehrt. Der Betroffene muss seine Unschuld gegenüber dem AMS beweisen, um den Bezug nicht zu verlieren bzw. diesen wieder zu bekommen. Das AMS missachtet schon jetzt rechtsstaatliche Grundsätze, indem es in einer recht weiten Auslegung von § 24 AlVG bereits bei jedem geringfügigsten Verdacht oder sogar einer „Unklarheit“ den Bezug „vorläufig“ einstellt und die Betroffenen dann mühsam diese „offenen Fragen“ beim AMS zu klären haben.

3. Der Nachweis der Unschuld gegenüber dem AMS ist oft mit einem großen Aufwand verbunden und führt häufig zu aufwändigen Gerichtsverfahren. Das AMS agiert in seinem Bestreben, eine Lebensgemeinschaft nachzuweisen oft stark in die Privatsphäre eindringenden Methoden, die mitunter klar als rechtswidrig zu bezeichnen sind. Landesgeschäftsstellen des AMS führen sogar einen eigenen Ermittlungsdienst dessen Rechtsgrundlage strittig ist, weil laut AMSG die regionalen Geschäftsstellen für die Betreuung der erwerbsarbeitslos gemeldeten Menschen zuständig sind. Diese Ermittlungsdienste oder MitarbeiterInnen der regionalen Geschäftsstellen können nämlich unangemeldete Augenscheine nach § 54 AVG vornehmen und geradezu überfallsartig in das durch die Verfassung geschützte Hausrecht bzw. in die Privatsphäre eindringen. Was diese MitarbeiterInnen im Regelfall den Betroffenen nicht sagen, ist aber, dass diese das Recht haben, den unangemeldeten Zutritt, der bis ins Schlafzimmer geht, zu verweigern. Auch missbrauchen Mitarbeiter des AMS diese Überraschungsangriffe dazu, völlig rechtswidrig eine Befragung mit Niederschrift zu machen, was die Behörde aber nur nach rechtzeitiger Ladung nach § 19 AVG machen darf! Diese Überraschungsangriffe, bei denen oft auch die Nachbarn einvernommen werden, sind nicht nur stigmatisierend, sondern können auch traumatisierend wirken und konterkarieren so das Ziel des AMS, erwerbsarbeitslosen Menschen möglichst rasch wieder die Deckung des Lebensbedarfs durch eine selbst gewählte Erwerbsarbeit zu sichern.

4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits am 11.3.1998 fest stellte3, ist die Notstandshilfe eine Versicherungsleistung! Durch die derzeitige Gesetzeslage werden aber Menschen und deren ganze Familie aufgrund der schikanös niedrigen Freigrenzen bei der Anrechnung des Partnereinkommens weit unter die offizielle Armutsgrenze nach EU-SILC gedrückt! Daher ist die Anrechnung des Partnereinkommen in der derzeitigen Form klar als eine menschenrechtswidrige Enteignung zu bezeichnen. 82% der Betroffenen sind Frauen, weshalb wir das als Geschlechterdisrkriminierung werten.4 Der Schutz der Familie nach Artikel 8 EMRK wird durch die schikanös niedrigen Freigrenzen missachtet. Der Staat hat so mutwillig bereits tausende Partnerschaften und Familien zerstört!

Der vom Gesetzgeber unterstellte Missbrauch wird also in erster Linie durch den Staat selbst begangen, der Menschen zwingt, in eine ArbeitslosenVERSICHERUNG einzuzahlen, diese langjährigen Versicherungszahler dann aber im zumeist nicht selbst ausgelösten Ernstfall eiskalt enteignet. Durch derart schikanöse Gesetze nötigt der Staat die dem Recht unterworfenen BürgerInnen gerade dazu, oft von Behörden selbst augenzwinkern dazu ermutigt, Gesetze zu brechen, um das eigene Überleben zu sichern um diese Bürger dann bei nächster Gelegenheit zu erpressen oder zu denunzieren.

Diese Novelle ist ein weiterer Schritt, die von der kapitalistischen Wirtschaft und vom paternalistischen Obrigkeitsstaat an den Rand ge- und bedrängten Menschen noch weiter zu schikanieren, während hingegen die Reichen und Superreichen dank Steuergeschenken und nachsichtiger Politiker und Behörden/Gerichte auf Kosten der Allgemeinheit immer reicher werden. Diese Ungleichbehandlung zerstört Demokratie und Menschenrechte!

„Aktive Arbeitslose Österreich“ fordert daher die sofortige Einstellung dieses Angriffes auf die sozialen Menschenrechte! Stattdessen ist die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe ersatzlos zu streichen, womit der massive Eingriff in das Privatleben der Menschen überflüssig wird. Aufgrund der Deckelung der Notstandshilfe mit rund 1.200 Euro steht der enorme Aufwand und offenbar von der Regierung in Kauf genommene Kollateralschaden durch die Anrechnung des Partnereinkommens in keinem rechtfertigbaren Verhältnis zur dadurch erzielten Einsparung.

Mit basisgewerkschaftlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

1 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08011/imfname_570465.pdf

2 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_07849/imfname_569162.pdf

3 https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10019689_97G00363_00

4 Siehe auch: http://www.aktive-arbeitslose.at/news/20150127_partnereinkommen_notstandshilfe_petition.html

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