Beschwerde https://www.aktive-arbeitslose.at/ de AMS Linz - Bescheidbeschwerde https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/mindestsicherung_bms_arbeitssuche_arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt/ams_linz_bescheidbeschwerde.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">AMS Linz - Bescheidbeschwerde</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/ludoph11/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">ludoph11</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 22.05.2023 - 10:07</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p><span><span><em><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Christoph Ludwig, BEd</span></em></span></span></p> <p><span><span><em><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Ferihumerstraße 62</span></em></span></span></p> <p><span><span><em><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">4040 Linz</span></em></span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span>Christoph Ludwig <span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">ì</span> Ferihumerstraße 62 <span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">ì</span> A-4040 Linz</span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>(</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">-</span></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>6</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">-</span></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="IT" xml:lang="IT" xml:lang="IT"><span>(</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="IT" xml:lang="IT" xml:lang="IT">0664/2803189</span></strong></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>,</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><a href="mailto:josludchris@gmail.com">josludchris@gmail.com</a></span></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>:</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="EN-GB" xml:lang="EN-GB" xml:lang="EN-GB">-</span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span>AMS 409</span></span></p> <p><span><span>Linz Bulgariplatz 17-19 </span></span></p> <p><span><span>4021 Linz </span></span></p> <p><span><span>Telefon: 0732/6903</span></span></p> <p><span><span><span><span>                                                                                                                      </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">EINSCHREIBEN und via E-Mail: <a href="mailto:ams.linz@ams.at">ams.linz@ams.at</a></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span>29.11.2022</span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><strong><span>Bescheidbeschwerde</span></strong></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><strong><span><span>Bezeichnung des Bescheides:</span></span></strong> </span></span></p> <p><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image002.jpg" /></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><strong><span><span>Belangte Behörde:</span></span></strong><span><span> AMS 409, Linz Bulgariplatz 17-19, 4021 Linz</span></span></span></span></p> <p><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image004.jpg" /></span></span></p> <p><span><span><strong><span><span>Rechtzeitigkeit:</span></span></strong><span><span> Der Bescheid wurde am 22.11.2022 persönlich übernommen, daher erfolgt die Beschwerde innerhalb der offenen vierwöchigen Beschwerdefrist rechtzeitig.</span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><strong><span><span>Umfang der Anfechtung:</span></span></strong><span><span> Vollinhaltlich</span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><strong><span><span>Begründung der Rechtswidrigkeit: </span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image006.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Ich teile mit, dass ich zu jeder Zeit dem AMS Linz zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und stehe, womit ich im Sinne des § 9 ALVG „arbeitswillig“ bin. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Diese Aussage im gegenständlichen Bescheid entspricht nicht der Realität, ist demnach rechtswidrig und wird bekämpft. Das AMS Linz hat zu diesem Einwand auch nie eine Stellungnahme mir gegenüber abgegeben, es gibt kein Gespräch, keinen Parteinverkehr, keine Rückmeldung, wo das AMS Linz ein Problem sieht, dass ich, sollte mir eine Maßnahme angeboten werden, dem AMS Linz nicht sofort und bereitwillig zur Verfügung stehen würde.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Rühmlich vernimmt man aber in den Medien, dass für die Langzeitarbeitslosen wieder einmal „besondere Hilfe“ gesetzt wird, so wie aktuell heute in den nachrichten.at:</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Zitat:</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><span>Diese Gruppe von rund 10.300 Menschen (die LANGZEITARBEITSLOSEN) nehmen die Wirtschaftskammer (WKOÖ) und die Arbeiterkammer (AKOÖ) nun gemeinsam ins Visier. Bei einem Pressegespräch in Linz präsentierten die beiden Sozialpartner heute, Montag, ihre Pläne. Demnach soll es sich nicht um eine, sondern um <strong>mehrere Maßnahmen handeln, mit denen Betroffene wieder in Beschäftigung gebracht werden sollen</strong>. „Man kann nicht ein Förderprogramm darüberstülpen, sondern muss jeden Fall individuell angehen. Das werden wir tun“, sagte Wirtschaftskammerpräsidentin Doris Hummer. <strong>Häufig hätten Langzeitarbeitslose gesundheitliche Einschränkungen oder fehlende Qualifikationen.</strong> </span></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Es ist also „rechtswidrig“ mir so einen Gesetzestext wie oben vor die Nase zu setzen, wo über Jahre bekannt ist, dass ich arbeitswillig bin, gesund bin, zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehe und darüber hinaus meine selbsttätigen Bemühungen wieder in meinem Beruf als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. in Linz Arbeit zu finden ungebrochen sind.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Rechtswidrig und in sich unschlüssig ist also die Aussage des AMS Linz in seinem Bescheid ich sei „NICHT BEREIT“ eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einer Maßnahme zur Wiedereingliederung Folge zu leisten, Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span>Berufsverbot bei der Bildungsdirektion Oö. als Volksschullehrer</span></span></strong></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Ich sitze jeden im Wachzustand 12 h zuhause, denke darüber nach, wie ich es mit meinem Berufsverbot als Volksschullehrer anstellen könnte, bei der Bildungsdirektion Oö. einen Job als Volksschullehrer bekommen zu können. Leider habe ich dort ein Berufsverbot wegen meiner grundlosen und rechtswidrigen Entlassung basierend auf einer Lüge des Präsidenten des Landesschulrates Oö. Friedrich Enzenhofers. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Berufsverbote wurden generell bereits im späten Mittelalter abgeschafft, eventuell noch „zeitlich begrenzt“ verhängt, mich jedoch aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor der VS 2 Linz, ohne Schuld wohlgemerkt, aufgrund einer Lüge des eh. Präsidenten des Landesschulrates Friedrich Enzenhofers, von meinem Beruf als Volksschullehrer zur Gänze auszugrenzen, stellt ein Verbrechen dar, was aber niemanden bislang kümmert.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Für die Anstellung als Volksschullehrer bringe ich die Voraussetzungen mit, mir ist nichts Gegenteiliges bekannt gemacht worden, meine Zeugnisse sind allesamt gültig und ich fühle mich auch persönlich in der Lage, meinen einzigen und gewünschten Beruf sofort auszuüben. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Daher habe ich mich in den letzten Monaten mehrfach um frei Volksschullehrerposten in Linz beworben, was ich auch im eams Konto dokumentiert habe. Es ist daher rechtswidrig, mich als arbeitsunwillig zu deklarieren und somit auch aktiv meine Psyche anzugreifen und mich mit einer derartigen Falschdarstellung zu diskriminieren.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span>Darstellung meiner persönlichen Fähigkeiten</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Alle nachstehenden Zeugnisse sind gültig!</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span>Lehramtsprüfung Volksschule</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image008.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image010.jpg" /></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span>Ausbildung zum Schulleiter</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image012.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image014.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image016.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image018.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image020.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image022.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Weitere Kurse und Fortbildungen</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image024.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image026.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image028.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image030.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image032.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image034.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image036.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image038.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image040.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image042.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image044.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image046.jpg" /></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image048.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image050.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image052.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image054.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image056.jpg" /></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image058.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image060.jpg" /></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Da ich keinerlei weitere Ausblildung habe als Volksschullehrer und Volksschuldirektor fehlen mir Qualifikationen für einen „anderen“ Job der mir laut Gesetz zumutbar wäre. Meine Zeugnisse sind rechtsgültig, Jobs für Volksschullehrer sind in Linz ausreihend vorhanden, ja sogar gesucht und aus meiner Sicht rein gar nichts spricht dagegen, dass ich diesen Beruf nicht weiterhin ausüben könnte, leider nur das rechtswidrige Bossing durch die Bildungsdirektion Oö., sowie die mafiösen Netzwerke der Türkis-ÖVP Lehrervertretung CLV, die mir eine Berufsausübung als Volksschullehrer hier weiterhin völlig unbegründet, wie man gleich sehen wird, verwehren.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image062.jpg" /></span></span></strong><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image064.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image066.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image068.jpg" /></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Ablehnung der Bewerbungen</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Begründung: „Da Sie die Anforderungen für diese Stelle nicht erfüllen……..! Beachten Sie bitte unsere weiteren Ausschreibungen auf der Homepage!</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image070.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image072.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image074.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image076.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image078.jpg" /></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span>2. Versuch – neuerliche Bewerbung</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image080.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image082.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image084.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image086.jpg" /></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image088.jpg" /></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image090.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image092.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image094.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Fazit: Es besteht weiterhin ein Berufsverbot gegen meine Person bei der Bildungsdirektion Oö. – genaueres ist unbekannt, eine verständliche Begründung wird nicht mitgeliefert. Ich werde mich jetzt wöchentlich weiterhin bewerben bis zu meiner Pensionierung.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><span>Einen Versuch einer Klärung des Sachverhaltes habe ich noch gestartet, eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.<strong> </strong></span></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><strong><span><span>Beschwerdeverfahren Volksanwaltschaft</span></span></strong></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image096.jpg" /></span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image098.jpg" /></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image100.jpg" /></span></span></strong></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image102.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image104.jpg" /></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Offensichtlich glaubt man auch dort, ich hätte ein „schweres Vergehen“ begangen, was ja nicht der Fall ist. Damit ist auch die Volksanwaltschaft aus dem Schneider und muss sich nicht für meine Sache einsetzen und bei der Bildungsdirektion Oö. „anecken“. Fall erledigt. Ludwig bleibt also ohne Antwort zurück, recht geschieht ihn.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span>Arbeitsunwilligkeit NEIN!!!</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Schuldirektor Christoph Ludwig war nie und wird auch nie „arbeitsunwillig“ sein!</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Der Begriff „Arbeitsunwilligkeit“ wird von Gesetzes wegen hier also „fälschlich“ auf mich angewendet, da eine grundsätzliche „Arbeitswilligkeit“ vorerst auch von dem „Gelingen der Bemühungen“ zu unterscheiden ist, dem nicht gleichzusetzen sein kann, wenn man sich einerseits bemüht, andererseits aber keinen Erfolg der Bemühungen vorweisen kann, diese Gesetzesauslegung und Anwendung ich solange ich lebe bekämpfe. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Arbeitsunwillig ist jemand, der „nicht arbeiten will“</span></span></strong><span><span> und sich auch darum nicht bemüht. Beides trifft auf mich nicht zu, es liegen andere Gründe vor, warum ich keine zumutbare Beschäftigung mehr finden kann, was dem AMS Linz aus Erfahrung sehr wohl bekannt ist, was auch die Zahlen der Langzeitarbeitslosen ja zeigt, wobei sicher auch mein Alter und meine einseitige Ausbildung ein Grund dafür sind. Mich für meinen Misserfolg bei der Arbeitssuche auch noch als „arbeitsunwillig“ zu bezeichnen empfinde ich als Diskriminierung und Beleidigung und diese ist es auch.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Faktum ist, ich bin seit Jahren arbeitswillig im Sinne des Wortes, wurde von meinem ehemaligen Dienstgeber Landesschulratspräsident Friedriche Enzenhofer als Volksschullehrer mit einem „ewigen Berufsverbot“ belegt, Grund, „Entlassung als Volksschuldirektor“, obwohl ich weder straffällig, noch meinem Dienstgeber irgendeinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, mich als Volksschuldirektor der VS 2 Linz mit der Höchststrafe der Entlassung zu verurteilen, der Entlassungsgrund basiert aufgrund einer öffentlichen Lüge durch den Präsidenten Enzenhofer über mein Nichterscheinen zum Dienst am 12.9.2016, was heute bereits jeder weiß, letztendlich marginalisiert und nun vom Arbeitsmarkt gänzlich und widerrechtlich ausgeschlossen. Wir erinnern uns daran, dass ich von meinem ehemaligen Dienstgeber Bildungsdirektion Oö. im Mai 2018 daran gehindert wurde, mich für zwei freie Volksschullehrerposten zu bewerben, die Vorgänge sind akten- und gerichtskundig. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Das Landesgericht Linz als Sozial- und Arbeitsgericht konnte nach meiner Klage den Sachverhalt zumindest so weit klären, dass ich Opfer von Behördenfehlern im Aufnahmeverfahren als Volksschullehrer geworden bin, was mir ca. 2 Jahre der Nichtausübung meines Berufes gekostet hat, von den Verfahrensaufwändung nicht zu reden. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Aufgrund meiner erfolglosen aktuellen Bewerbungen sieht man aber deutlich, dass diese „Feststellung“ durch das Landesgericht Linz gar nichts bewirkt hat, keinerlei Sinn gehabt hat, was man ja offensichtlich der Nachwelt auch spiegeln möchte. „Haltet das Maul!“ – vor Gericht erreicht ihr nichts, so die Botschaft!</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Das Amtshaftungsgesetz in Österreich ist so angelegt, dass für diese widerrechtliche Vorgehensweise der Bildungsdirektion Oberösterreich, mir ein unermesslicher finanzieller und beruflicher Schaden entstanden ist, für den der Staat nicht haftet. Als Folge dieser Vorgänge verarmte ich zusehends, weil mir vom AMS Linz auch jegliche Geldhifle seit dem März 2019 versagt wird, nicht nur die Geldhilfe, sondern auch permanente Schläge gegen meine Gesundheit durch Nichthelfen und Diskriminieren.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>In „privaten Fällen“ werden solche Handlungen strafrechtlich verfolgt, im öffentlichen Bereich ist so eine Vorgehensweise „hoffähig“. Auch Menschenrechtsorganisationen kümmern sich darum nicht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowieso nicht.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Eine Anstellung ist ja nicht erfolgt, damit mir auch kein Schaden entstanden, so die kranke Logik der Begründung der Abweisung meiner Amtshaftungsklage, womit das Gericht einer Entscheidung zu meinen Gunsten einfach „ausweicht“.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Die bereits im Mai 2018 gültigen Gesetze wurden zwischenzeitlich abgeändert und von der Bildungsdirektion Oö. damals falsch angewendet, meine Bewerbung wurde also widerrechtlich einfach zurückgewiesen, ohne das vorgeschriebene Prozedere für die Einstellung eines Volksschullehrers rechtskonform durchzuführen. Ich hätte zu einem Vorstellungsgespräch an die Direktion der jeweiligen Schule gesendet werden müssen um dort mit der Schulleitung meine Aufnahmekriterien zu besprechen, was nicht geschah. Mit wurde einfach mitgeteilt, ich sei aus dem Vormerksystem der Bildungsdirektion Oö. gelöscht, nicht mehr vorhanden und könnte mich daher für eine Reihung als Jobsuchender auch nicht bewerben.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Wir wissen also bereits, dass die Entlassung, also die Begründung der Bildungsdirektion Oö., für meine Entfernung aus dem Reihungssystem für arbeitssuchende Volksschullehrer, aufgrund einer Falschdarstellung des Sachverhaltes durch den ehemaligen Präsidenten des Landesschulrates Friedrich Enzenhofer widerrechtlich vollzogen wurde. Meinen Schaden, den ich durch diese Verzögerung erlitten habe ersetzt mir niemand.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Jetzt stellt sich aktuell heraus, dass die Bildungsdirektion Oö. offensichtlich „intern“ wieder eine Möglichkeit gefunden hat, mich weiterhin auszugrenzen und meine Jobbewerbungen einfach unbegründet zurückzuweisen, was möglich ist und keinerlei Folgen hat, außer den bleibenden Totalschaden und die Sackgasse für meine Person.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Tatsache ist auch, dass ich nach wie vor gültige Zeugnisse für die Ausübung der Volksschullehrertätigkeit besitze, auch eine positiv abgeschlossene Schulleitermanagementausbildung, also gültige Zeugnisse für diese Berufsausübung und einen tadellosen Leumund, also keinerlei gerichtliche Verurteilungen, die eine Einstellung begründet verhindern könnten, außerdem bin ich völlig gesund, auch grundsätzlich psychisch gesund, was nach einer Geldhilfe auch von einem Arzt abgeklärt werden könnte. Derzeit ist das nicht möglich, da ich keinerlei Geldmittel noch eine Krankenversicherung habe.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Aufgrund meines Alters und meiner einschlägigen Vorbildung <strong>und aufgrund jeglicher fehlender Hilfe durch das AMS Linz</strong> ist es seit mehr als zwei Jahren für mich aussichtslos einen zumutbaren Job, wie in das Gesetz für mich als ehemaliger Volksschuldirektor definiert, zu finden. Zumutbar wird ja von der ständigen Rechtsprechung auch erklärt und bedingt ein angemessenes Einkommen von 75% des Gehaltes des Volksschuldirektors von 3600 Euro Netto monatlich.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Daher habe ich auch die erweiterte Überbrückungshilfe beantragt, meine Berufssituation ist trotz aller meiner Bemühungen derzeit immer noch so wie im März 2018 aussichtslos, was aber keinesfalls etwas mit „Arbeitsunwilligkeit“ meiner Person zu tun hat. <strong>Das AMS Linz verschärft meine mittlerweile aussichtslose Arbeitssuche mit 100 % iger Sperre jeglicher Geldhilfe</strong>, so ich mittlerweile derart verarmt bin, dass ein Neustart in die Arbeitswelt unmöglich geworden ist, es fehlt bereits an allem, einen „Sandler“ nimmt niemand mehr für eine zumutbare Arbeitsleistung für meine Person, mehr auf.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Zur angeblichen Argbeitsunwilligkeit</span></span></span></p> <p><span><span><strong><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image106.png" /></span></span></strong></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Ich beziehe alle meine getätigten Meldungen und Nachweise auf meinem e-AMS Konto, über meine Bemühungen zur Dokumentation meiner Arbeitswilligkeit in meine Begründung in diese Bescheid - Beschwerde ein. Mein Zugang zum AMS Linz ist also aufrecht und auch mein hoffnugsvolles Warten auf eine Maßnahme, die es mir mögich macht, wieder in meinem ehemaligen Beruf als Volksschullehrer einzugsteigen. Ab Mai 2018 habe ich mich bei 6 Landesschulräten Österreichweit um einen Volksschullehrerposten beworben, was zweifelsfrei als Arbeitswilligkeit zu werten ist. Es ist widerrechtlich nicht geglückte Bewerbungen als „Arbeitsunwilligkeit“ auszulegen. Die Aussage ich sei „arbeitsunwillig“ ist daher rechtswidrig und wird von mir beeinsprucht, ich bin arbeitswillig, aber die Arbeitsmarktsituation, die Bildungsdirektion Oö., vereitelt es mir eine zumutbare Tätigkeit zu finden. Eine Jobsuche ist mir derzeit aufgrund meiner Mittellosigkeit nicht mehr möglich, schon die äußeren Umstände, so auch alle Bedürfnisse des täglichen Lebens nur durch Betteln und Almosen zu bestreiten sind, macht diese unmöglich. Es fehlt mir an allem, wodurch auch ein Bewerbungsgespräch bei einer Firma derzeit gar nichtmöglich ist, schon aufgrund meiner „unhygienischen Erscheinung“. Es liegt also nicht „Arbeitsunwilligkeit“ vor sondern vollständige Mittellosigkeit, die die Aufnahme einer Tätigkeit derzeit unmöglich macht. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Darüberhinaus ist es mir unmöglich, meinen Wohnsitz in Linz zu verlassen. Die Wohnung meiner Wohngemeinschaft wird derzeit zur Gänze von meinem Mitbewohner der Wohngemeinschaft bezahlt, womit ich noch nicht obdachlos geworden bin.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Die Bearbeiter am AMS Linz wissen darüber hinaus, dass niemand einen 60 jährigen in Vollzeit aufnimmt und einstellt, so ist die Vermittlungslage in der Realität. Daher kommen von dort auch keinerlei Vorschläge für meine Person. <strong>Von besonderen Bemühungen des AMS Linz Langzeitarbeitslosen zu helfen ist immer wieder die Rede auch in der Politik hört man solche Ansagen vom Arbeitsminister Kocher,  ich selbst merke davon aber rein gar nichts.</strong> </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Die aktuelle Initiative von Frau Hummer wird wieder spurlos an mir vorübergehen – keine Frage, leere Versprechungen, wie immer.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Meine Person existiert scheinbar gar nicht mehr, niemanden interessiert mein Schicksal oder denkt jemand der Behörde daran mir weiterzuhelfen. Den Sozialstaat Österreich gibt es daher in der Realität für mich nicht. Darüber hinaus habe ich seit März 2019 auch keine Krankenversicherung, Gesundenuntersuchung und Durchchecken meines gesundheitlichen Zustandes müssten vor Antritt einer Dienststelle unbedingt durchgeführt und bezahlt werden.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Auch diverse gesonderte Hilfsmaßnahmen anlässlich der sogenannte Corona Pandemie gehen an mir fruchtlos vorbei, keinerlei Geldhilfe zur Erleichterung meiner Lebenssituation sind erkennbar. Null Euro wurden mir als Unterstützung gewährt, somit auch keine Krankenversicherung! Das Sozialsystem in Oberösterreich ist so ausgelegt, dass die Ärmsten, die keinen Job mehr haben, KEINERLEI Anspruch auf irgendeine Sozialleistung haben, weder auf Wohnbeihilfe, noch auf Heizkostenzuschuss oder Grundsicherung in irgendeiner Form. Das gilt hier in Oberösterreich nur für Asylanten und Zuwanderer, denen man alles zur Verfügung stellt – ohne Gegenleistung. Passt für mich „armen vertriebenen Menschen“ soll man helfen! ABER: Warum bekämpft die öffentliche Hand die eigenen ehrbaren und gedienten Bürger, die über Jahrzehnte Sozialbeiträge und Steuern einbezahlt haben – ein Vermögen, das ich einbezahlt habe – jedenfalls.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Es ist hinlänglich bekannt, dass nur deutlich jüngere Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt noch zum Zug kommen, so auch die Bearbeiterin des AMS Linz zu mir in meinem ersten Gespräch vor drei Jahren. Ein sechzigjähriger hat real keinerlei Aussicht auf einen Job in Konkurrenz zu den Jüngeren Bewerbern.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Schon im März 2018 teilte mir die Bearbeiterin am AMS Linz mit, <strong>dass es für mich „keinen passenden oder zumutbaren Job“ geben würde.</strong> Daher setze ich meine Bemühungen seither ausschließlich darauf, wieder als Volksschullehrer oder Volksschuldirektor arbeiten zu können, alle gültigen Zeugnisse sind ja vorhanden. Scheinbar ist die Zeit dafür noch nicht reif, es sind noch zu viele Lehrer am Arbeitsmarkt und in den Schulen vorhanden. Die Situation der fehlenden Lehrkräfte verschlechtert sich jedoch von Tag zu Tag, was meine Chancen für die Zukunft steigern würden, so war mein Glaube bis vor zwei Monaten. </span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Jetzt zeigen sich wieder neue undurchschaubare Repressalien gegen meine Person durch meinen ehemaligen Dienstgeber, die Bildungsdirektion Oö.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>Der Anteil des AMS Linz an meiner ausweglosen Situation ist klar erkennbar, gesetzeswidrig und wird von mir bekämpft:</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Keinerlei Maßnahmen, Umschulungen, Jobvorschläge, wie es das Gesetz fordert, wurden mir zu irgendeiner Zeit vom AMS Linz vorgeschlagen. </span></span></strong><span><span>Nachweislich keine Unterstützung oder Geldhilfe, was in Verbindung mit der Totalsperre der Geldhilfe einen eklatanten Gesetzesbruch darstellt, nicht vorgesehen ist und von mir bekämpft wird. Eine Totalsperre der Geldhilfe ist nur in besonderen Fällen möglich, keine dieser Bedingungen dafür wurden von mir jemals erfüllt. Ich stehe dem AMS Linz zu einer Jobvermittlung jederzeit zur Verfügung, zu Maßnahmen und Umschulungen. Nichts ist bislang geschehen, nicht einmal ein Versuch!</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Beweis: e-konto</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span>Ablehnung durch den LSR für OÖ aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor</span></span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image108.png" /></span></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Ein zeitlich unbegrenztes BERUFSVERBOT bei der Bildungsdirektion Oberösterreich wurde also ausgesprochen und scheint nun immer mehr klar zu werden, dass dem tatsächlich so ist. Ein „lebenslanges Berufsverbot“ für Schuldirektor Christoph Ludwig.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Das Verfahren ist abgeschlossen. Die Richterin Frau Mag. Claudia Promberger-Wieser teilte bei der Verhandlung mit, das wäre so in Ordnung wie die Behörde das formulierte und sie sieht keinen Feststellungsbedarf laut Antrag. Die „Schwere“ meines Vergehens, der Nichtantritt als Volksschuldirektor (Anmerkung: nämlich keines!) würde dieses Urteil ihrer Meinung nach rechtfertigen. Gegen das Urteil des Erstgerichtes wurde Beschwerde eingebracht. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Erstgericht Recht, <strong>es besteht keinerlei Veranlassung für das Gericht einer Feststellungsklage nachzukommen, zu entscheiden, dass ein ewiges Berufsverbot für mich als Volksschullehrer zu unrecht ausgesprochen wurde.</strong> Gegen dieses Urteil wurde nun von meinem Verfahrenshelfer, der Kanzlei Schönherr im Rahmen der Verfahrenshilfe, eine außerordentliche Revision eingebracht. Auch das Höchstgericht weicht aus und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Letztendlich möchte ich wissen, ob ich aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor auch nicht mehr Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. sein darf, was wohl jeder denkende Mensch verstehen wird. Ich möchte ja wieder als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. arbeiten, Jobs sind ja in Hülle und Fülle frei und ich habe bis zur Pension scheinbar noch 5 Jahre oder mehr Zeit, meinen Beruf auszuüben. So weit ich die Entscheidung des Höchstgerichtes verstanden habe besteht kein Feststellungsbedarf, die Aussage der Bildungsdirektion Oö., mein Berufsverbot ist also „in Ordnung“!</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Daraus ergibt sich objektiv schlüssig die rechtswidrige Auffassung des AMS Linz, ich sei arbeitsunwillig und es würde mir kein Anspruch auf eine Überbrückungshilfe und Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zustehen, obwohl derartige verpflichtende Vorgehensweisen für einen arbeitslos gemeldeten Bürger einen Rechtsanspruch darstellen. Es wäre höchst an der Zeit, dass das AMS Linz Interventionshandlungen zu Gunsten meiner Person bei der Bildungsdirektion Oö. in Angriff nimmt.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Ich verlange vom AMS Linz bei mir bei der Bildungsdirektion Oö. zu intervenieren und herauszufinden, warum ich meinen Job als Volksschullehrer heute nicht antreten kann und andauernd unbegründet abgewiesen werde.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Die Bescheidbegründung spricht „Maßnahmen“ an</span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Leider wurden mir vom AMS Linz keinerlei Maßnahmen oder Jobvorschläge zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, womit neuerlich ein rechtswidriges Vorgehen seitens des AMS Linz vorliegt, die Unterlassung des gesetzlichen Auftrages mir Hilfe zu gewähren und geeignete Maßnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzuschlagen.</span></span></strong><span><span> Somit fehlte mir bis heute auch die Möglichkeit eine Maßnahme nicht wahrzunehmen oder zu verweigern, was ja eine Teilsperre der Geldhilfe berechtigen würde.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span> Bescheidbegründung – Feststellungs- und Begründungsmangel liegen vor</span></span></span></p> <p><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image110.jpg" /></span></span></p> <p><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image112.jpg" /></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Den Umstand, dass ich trotz Bemühungen keinerlei Arbeit finden konnte als Arbeitsunwilligkeit zu interpretieren, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und verbrieft dem AMS Linz nicht das Recht, mir eine Geldhilfe zu 100 % zu sperren, eine Totalsperre der Geldhilfe zu verhängen. Damit wird mir jegliche Chance genommen einen zumutbaren Job nach meinen Fähigkeiten anzunehmen, oder ein vollversichertes Dienstverhältnis auch nur anzudenken. Diesen Beweis kann ich als langjähriger Mittelloser, der ich seit Jahren in völliger Armut lebe, nicht antreten. Eine Totalsperre der Geldhilfe auf null Euro schließt die Aufnahme eines Dienstverhältnisses per se aus. Die Rechtsanwendung durch das AMS Linz ist rechtswidrig.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Gesetzeswidrigkeit – Arbeitswilligkeit durch ein „vollversichertes Dienstverhältnis“ beweisen</span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Darüber hinaus liegt ein eklatanter Feststellungs- und Begründungsmangel im Bescheid vor. <strong>Mit keinem Wort kann das AMS Linz hier anführen, welche Maßnahmen ich verweigert hätte</strong>, welchen Job, der mir vom AMS Linz angeboten wurde, ich vereitelt hätte, wo ich nicht willig den Anweisungen des AMS Linz gefolgt wäre. Die Bescheidbegründung ist mangelhaft.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Wie meine weiteren Darstellungen beweisen werden liegt das nicht in meiner Schuld, da ich zu jederzeit das mir Mögliche unternommen haben, <strong>das AMS Linz kann hingegen keine einzige Maßnahme vorweisen, wie sie mich in den Arbeitsprozess wiedereingliedern hätte wollen. </strong>Im Gegenteil, durch die widerrechtliche Sperre meiner erweiterten Überbrückungshilfe ab dem 1.4.2018 auf null EURO von einem Tag auf den anderen, wurden meine weiteren Bemühungen einen Job zu finden „behindert“ und am heutigen Tage vollständig vereitelt, letztlich wie die beiden Lehrerjobs, die ich annehmen hätte können, wegen Geldmangel nicht, beweisen. Schuldhafter Rechtsbruch durch die Mitarbeiter des AMS Linz liegt hier vor, die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Handhabung der „Sperre von Unterstützungsgeld“ wurde grob fahrlässig missachtet.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Ich werfe dem AMS Linz vor, dass mir von einem Tag auf den anderen keinerlei Unterstützung, Beratung oder Geldhilfe entgegengebracht wurde und mir aus diesem Grund die Aufnahme einer Tätigkeit als Volksschullehrer unter anderem nicht möglich war.</span></span></strong><span><span> Hinlänglich ist auch bekannt, dass es keinerlei Chancen gibt, als Langzeitloser mit 59 Jahren überhaupt irgendeinen Job zu bekommen. Mich als „Arbeitsunwillig“ abzustempeln ist nur eine unqualifizierte Beleidigung, mehr nicht. Der Staat sieht sich in der Pflicht einem über Jahrzehnte treuen Steuerzahler effektiv unter die Arme zu greifen, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen neuen Job zu finden.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>In keiner Weise erfolgte seitens des AMS Linz eine mich unterstützende Intervention bei der Bildungsdirektion Oö., womit sich das AMS Linz für die Erlangungung eines Jobs als Volksschullehrer für „nicht zuständig“ erklärt, was widerrechtlich ist. Eine Intervention, förderliche Gespräche, hätten vieles bewirken können. Nichts in diese Richtung wurde vom AMS Linz unternommen.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Ich stand und stehe dem AMS Linz zu jeder Zeit zur Vermittlung zur Verfügung</span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Ich stand und stehe dem AMS gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AIVG, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da ich tatsächlich arbeitslos gem. § 12 AIVG bin. (Mein Beruf: "Volksschuldirektor", Volksschullehrer)</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Die Unterstützungshandlungen und Bemühungen mir bei der Vermittlung der Erlangung eines Lehrerjobs behilflich zu sein, die derzeit offensichtlich in Form eines           „BERUFSVERBOTES“ als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion OÖ, so die letzte schriftliche Meldung der Bildungsdirektion OÖ, existieren, sind für mich nicht erkennbar, das AMS Linz schweigt dazu beharrlich und handelt nicht, was widerrechtlich ist und von mir bekämpft wird. Erfahrungsgemäß schaltet sich das AMS Linz bei der Jobsuche mit Hilfestellungen ein, bei mir nicht, keinerlei Hilfe, es liegt scheinbar auch Mobbing vor.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Über meine Anschreiben und Bitten um Unterstützung und Intervention bei der Bildungsdirektion OÖ, ergingen keinerlei schriftliche Hinweise des AMS Linz an mich. Offensichtlich wird mir von dort her keinerlei Unterstützung geboten, was unverständlich ist. Als Lehrer werde ich vom AMS Linz so behandelt, als würde meine Person gar nicht in ihre Zuständigkeit fallen, nicht existieren, lediglich die Bezeichnung als arbeitsunwillig und die Totalsperre von Geldhilfe entfallen in deren Kompetenzbereich. Dazu wurden zu jeder Zeit vollautomatisierte Bescheide ausgestellt. Die völlig haltlosen Anschuldigungen meines ehemaligen Dienstgebers, die dann durch einen „befangenen Senat von Bediensteten des Landesschulrates“ in einer einstimmigen Entlassung mündeten, sowie die Entscheidung des befangenen Richters Herrn Mag. Dr. Pree des Landesverwaltungsgerichtes Oö., der sich selbst für unbefangen erklärte, ich hätte „schwere Dienstverfehlungen“ begangen, wurden zu keinerzeit wahrgenommen und hinterfragt. Es wäre in dieser Phase der Arbeitssuche höchste Zeit gewesen, diese Fehlentscheidungen anzusprechen und die Fakten auf den Tisch zu bringen und mich bei der Arbeitssuche und Rehabilitierung zu unterstützen. Nichts davon ist geschehe. Die Hilfe zur „Wiedereingliederung“ in den Arbeitsmarkt wurde vom AMS Linz schlichtweg rechtswidrig verweigert durch völlige Tatenlosigkeit.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Arbeitswilligkeit liegt vor – nicht nachvollziehbar – eine Arbeitsunwilligkeit!</span></span></span></p> <p><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image114.png" /></span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Kein Vermittlungsversuch, keine Umschulung, kein Jobvorschlag, keinerlei „Maßnahme“ seitens des AMS Linz</span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Das AMS Linz hat bislang kein einziges Mal versucht, mir eine „zumutbare Beschäftigung“ zu vermitteln, daher konnte ich meinen Arbeitswillen auch nicht zeigen und unter Beweis stellen, indem ich diese Arbeitszuweisung angenommen hätte. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ich verlange von der Berufungsbehörde, dem Bundesverwaltungsgericht, dass in deren ablehnenden Berufungsentscheidungen einmal auf diesen Sachverhalt erörternd eingegangen wird. Ich gehe davon aus, das die hohen Verwaltungsrichter die ständige Rechtsprechung zu meinem Vorwurf kennen. Zu keiner Zeit bis zum heutigen Tage wurde dazu Stellung genommen, dass mir die Geldhilfe durch das AMS Linz widerrechtlich auf „Null Euro“ gestellt wurde, ohne irgendwelche Maßnahmen zu meiner Hilfe vorzuschreiben, die ich ja somit gar nicht ablehnen konnte, damit eine Teilsperre der Geldhilfe rechtmäßig durchgeführt werden hätte dürfen. Ich verwehre mich hier zum wiederholten Male gegen die Totalsperre der Überbrückungshilfe und somit meiner existentiellen Vernichtung meiner Berufschancen. Ohne Geld kann niemand einen Neustart in einen Beruf durchführen, auch ich nicht!</span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span>Ich vermute Absicht und das Nichthandeln ist rechtswidrig, da es außerdem gegen den gesetzlichen Auftrag des AMS Linz verstößt, Arbeitssuchenden Hilfe angedeihen zu lassen, nicht deren Vernichtung voran zu treiben.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Auch ein Vorschlag für eine Umschulung, oder eine Maßnahme zur Wiedereingliederung meiner Person seitens des AMS wurde mir zu keiner Zeit je vorgeschlagen.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Keinerlei Vorschläge durch das AMS Linz für Maßnahmen einer Umschulung </span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es wurden seitens des AMS also nachweislich bis Dato keinerlei Vorschläge oder Maßnahmen für meine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unternommen oder an mich herangetragen. Rechtswidrigkeit liegt vor, da diese Maßnahmen vor einer Teilsperre der Notstandshilfe, wie das Gesetz besagt, zu tätigen sind. <strong>Ich bekam sofort eine Totalsperre des Geldes von einem Tag auf den anderen</strong>, ohne jeglichen Vorschlag, was rechtswidrig ist und sich nun mit diesem Bescheid wiederholt. Neuerlich und zum wiederholten Male liegt Rechtswidrigkeit vor.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Verletzung in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten:</span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Durch die Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AIVG iVm § 2 Abs. 2 Überbrückungshilfegesetz wird der Beschwerdeführer in einfach gewährleistetem Recht verletzt, dass die Verwaltung nur auf Basis der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 B-VG) verletzt.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>In der ständigen Rechtsprechung sind zahlreiche Bestimmungen festgelegt, wie das AMS Linz bei einer Teilsperre oder Totalsperre von Geldleistungen im Zusammenhang mit den genannten Gesetzen vorzugehen hat. Diese wurden willkürlich für den Beschwerdeführer vom AMS nicht eingehalten.</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Die Bestimmung des Art. 18 B-VG definiert, dass die gesamte Verwaltung ausschließlich auf Basis der Gesetze ausgeübt werden darf.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Vorgehensweisen gegenüber Antragstellern müssen Deckung im anwendbaren Gesetz finden. Die Handlungen der Behörde müssen soweit determiniert sein, dass der Rechtsunterworfenen sein Verhalten danach richten kann. Die Anforderungen der Gesetze müssen für den Rechtsunterworfenen aber auch für die Verwaltungsbehörde klar und umsetzbar sein.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Durch die Nichtanwendung von gebotenen Vorgehensweisen, wie die Anwendung jeglicher Hilfen und Maßnahmen, wird jedoch dem Bestimmtheitsgebot sowie Folge dessen dem Legalitätsprinzip widersprochen. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Von Beruf Volksschullehrer</span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ich bin Volksschuldirektor und Volksschullehrer. <strong>Tatsache ist, dass ich arbeitswillig bin</strong>, was ich einerseits durch meine Bestrebungen die Rechtswidrigkeit meiner Entlassung im Disziplinarverfahren bis zu den Höchstgerichten durchzufechten und nun durch meine Eingabe an den EGMR in Straßburg als Beweis vorgelegt habe. Als weiteren Beweis meiner Arbeitswilligkeit, meinen Job als Voksschullehrer in Linz wieder erlangen zu können, sehe ich meine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht in Linz. Wie erwähnt ist dieses Verfahren derzeit unter dem Aktenzeichen 28 Cga 17/20i-8, Protokoll der Verhandlung vom 4.8.2020.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Das Verfahren wurde wie oben erwähnt gerichtlich abgeschlossen, der Rechtsweg ausgeschöpft, <strong>eine positive Lösung meines Berufsverbotes bei der Bildungsdirektion Oö. konnte ich leider bislang noch nicht erwirken.</strong> Derzeit berate ich mich mit Rechtsexperten, wie ein nächster sinnvoller Schritt aussehen könnte. Neuerlich muss ich erkennen, dass das AMS Linz sich für eine Beratung meiner Person für meine berufliche Zukunft mit keiner einzigen Aktion für zuständig hält.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image116.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image118.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image120.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image122.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image124.jpg" /></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Mit aller mir zur Verfügung stehenden Kraft und all meinen finanziellen Möglichkeiten <strong>habe ich versucht, meinen Job als Volksschullehrer wieder zu erlangen. Arbeitswilligkeit liegt für meine Person also absolut vor, ich war und bin nach wie vor bestrebt, meinen einzigen Job, den ich gelernt habe, nämlich Volksschullehrer, wieder zu erlangen.</strong> Jemand der „arbeitsunwillig“ ist versucht so etwas nicht, sondern legt sich in der Sonne an den Strand und tut nichts!</span></span></span></span></p> <h3><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Als Volksschullehrer beworben – Lehrerposten sind frei</span></span></span></span></h3> <p><span><span><span><span>Wie oben dargestellt habe ich mich im Oktober 2022 und November 2022 neuerlich um Volksschullehrerposten beworben. Wiederrum liegt eindeutig Arbeitswilligkeit vor.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ich habe also versucht, mich als Volksschullehrer beim Landesschulrat für Oberösterreich für zehn offene Lehrerposten in Linz zu bewerben. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Sachlich unbegründet wurden diese Bewerbungen zurückgewiesen. Diese Aussage kommt einem Berufsverbot gleich, was ich wegen Rechtswidrigkeit so nicht hinnehmen werde.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Wiederrum liegt also meine Arbeitswilligkeit bewiesener Maßen vor, ein rechtswidriges Berufsverbot verhindert meine sofortige Aufnahme der Tätigkeit derzeit.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Derzeit habe ich keinerlei Geld um mich bei einem etwaigen Dienstgespräch standesgemäß zu kleiden und mich herzurichten. Es fehlt an allem, was die Hygiene für diesen Beruf vorschreibt! Ein Friseurbesuch und ein Arztbesuch wäre das Mindeste, kann aber von mir nicht bezahlt werden. Außerdem fehlt zeitgerechte Kleidung um nicht gleich beim ersten Erscheinen „verlacht“ zu werden. Möglicherweise ist ja das auch der Grund und meine Schulden, die ich nicht bezahlen kann.</span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span>Hilfe beim EGMR</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image126.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image128.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image130.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image132.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image134.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image136.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image138.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image140.jpg" /><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image141.jpg" /></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Eine Antwort ist noch ausständig.</span></span></span></span></p> <h3><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Umfangreicher einschlägiger Erwerb von Kompetenzen als Lehrer</span></span></span></span></h3> <p><span><span><span><span>Zum Verständnis, seit 25 Jahren bin ich Lehrer und habe alle meine Bestrebungen daran gesetzt, mich in diesem Beruf ständig weiterzubilden. Es war und ist mein Traumberuf Volksschullehrer zu sein, es werden Lehrer gesucht, also gehen meine Bestrebung in diese Richtung auch den Beruf des Volksschullehrers weiterhin ausüben zu können. Ich werde jedenfalls nicht aufgeben, bis ich wieder als Lehrer in Oberösterreich arbeiten kann.</span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span>Arbeitswilligkeit liegt demnach vor</span></strong><span>, <strong>da ich ständig und täglich bestrebt bin, alles zu unternehmen, um wieder in meinem Beruf als Volksschullehrer tätig werden zu können.</strong> </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Derzeit geht das leider nur mehr bei der Bildungsdirektion Oö., ich habe keinerlei Geldmittel mit in einem anderen Bundesland eine neue Existenz aufzubauen.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Die aufliegende Rechtsfrage des widerrechtlichen Berufsverbotes als Volksschullehrer wurde jedoch bis zum Höchstgericht geklärt:</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Auszug aus dem Text</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image143.jpg" /></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span>Die außerordentliche Revision wurde also zurückgewiesen. Es besteht also nach wie vor eine lebenslanges Berufsverbot für mich bei der Bildungsdirektion Oö., als letzte Möglichkeit gegen diese Nichtentscheidung habe ich wie oben dargestellt nun eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht.</span></span></span></span></p> <h3><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Ausmaß des Arbeitslosengeldes - Voraussetzungen</span></span></span></span></h3> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image145.png" /></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span>Mein letzter Gehaltszettel war der eines Volksschuldirektors. Die Bemessungsgrundlage für die Überbrückungshilfe liegt mit dem Bescheid des AMS Linz vor, der aktenkundig ist. Daran hat sich bis Dato nichts geändert. Eine „Neubemessung“ mit 0 Euro wird beeinsprucht, wegen Rechtswidrigkeit.</span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span>Vorweg wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Dienstaufsichtsbeschwerde mein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof betreffend der Rehabilitierung als Volkschuldirektor noch anhängig war. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es fand auch im Ermittlungsverfahren am 5.4.2019 folgendes Gespräch am AMS Linz statt. Der Aktenvermerk liegt vor:</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><img alt="" src="///C:/Users/dulst/AppData/Local/Temp/msohtmlclip1/01/clip_image147.jpg" /></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span>Erläutert wurde ja nichts, belehrt und informiert sehr wenig. Ein „Beratungsgespräch“ im Sinne einer sinnvollen Vorgangsweise im Kontext mit meiner Situation zu finden, fand demnach in keiner Weise statt. Bis heute wurde dem auch nichts mehr hinzugefügt, man hat mich eben dort „für tot erklärt“, wie es aussieht.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Das AMS Linz hat offensichtlich von sich aus keine Pläne und Vorstellungen von meiner Zukunft und konnte dazu nichts äußern. </span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es ging damals dem Abteilungsleiter nur darum, den Termin „hinter sich zu bringen“ und „ihren Belangen“ genüge zu tun. Das wird von mir beeinsprucht – die Art und Weise des Dienstleisters im Kundenverkehr sowie das Ergebnis, lag völlig neben meinen Bedürfnissen.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ein weiterer Beweis liegt also vor, dass das AMS Linz für meine Person „völlig untätig“ ist.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Der Abteilungsleiter wies mich darauf hin, dass er in meiner Angelegenheit gar keine Aussagen machen könnte und wollte, das sei Sache von Herrn Straßer beim AMS Oberösterreich, Landesleitung, was keinerlei Hilfe für mich darstellte.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Neuerlich wird mir hier im gegenständlichen Bescheid widerrechtlich eine „Arbeitsunwilligkeit“ hineininterpretiert. Die Leistung für meine Person ist gleich null, obwohl ich bereits 32 Jahre Volleinzahler in die Arbeitslosenversicherung war, ich also 100.000 Euro in die „Kasse“ einbezahlt habe. Nichts kommt für mich als Hilfe seit Jahren zurück, das ist rechtswidrig.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ein Berufsverbot wegen der Entlassung im Disziplinarverfahren beim Landesschulrat für OÖ aufgrund von „erfundenen Anschuldigungen“ und „Verdrehungen“ der Fakten durch das Landesverwaltungsgericht Oö., dem parteilichen Richter Mag. Dr. Pree, der sich überdies selbst für unbefangen erklärt hat, ein „Du Freund“ von Friedrich Enzenhofer, ist rechtswidrig, was ich noch beweisen werde, mittels einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, da ich real keinerlei Vergehen begangen habe, Dienstrecht zu jeder Zeit eingehalten und diese Fehlentscheidung meiner Entlassung aus dem Schuldienst einzig und alleine auf Lügen des ehemaligen Präsidenten des Landesschulrates Oö., Friedrich Enzenhofers und seines Gefolges beruht.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Darüber hinaus ist derzeit rechtlich nicht geklärt, ob das Berufsverbot als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. auch für die anderen österreichischen Bundesländer gilt. Es besteht also derzeit überhaupt kein Anlass für mich, meinen Beruf als Volksschullehrer grundsätzlich aufzugeben und endgültig zu Grabe zu tragen oder gegen einen anderen Beruf zu tauschen, da es ja auch keinerlei zumutbaren Job gibt, wie das AMS Linz durch keinerlei Jobvorschlag beweist.  <strong>Die Zeitabläufe, wie lange meine Wiedereinstellung als Volksschullehrer dauern wird, entzieht sich meiner Möglichkeit diese zu beschleunigen! Diese Abläufe brauchen Zeit und ich brauche in dieser Zeit die finanzielle Unterstützung aus der erweiterten Überbrückungshilfe!</strong> Rein gar nichts hat diese Aussage ich sei „Arbeitsunwilligkeit“, die nachweislich gar nicht vorliegt, mit meiner tatsächlichen Lebenssituation zu tun.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Ludwig will sich weiterhin auf seinen Wiedereinstieg, seinen Job als VS Lehrer vorbereiten!</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Unmissverständlich habe ich den Bearbeitern mitgeteilt, dass ich mit allen meinen Kräften und Bestrebungen <strong>täglich daran arbeite</strong>, meinen Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu schaffen. Warum kann das AMS Linz meine Bestrebungen nicht als „Weiterbildung“, „Fortbildung“ , „Schulung“ werten und mich finanziell unterstützen? Unverständlich! </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Die AMS Mitarbeiter können das nicht hören, warum!? Was ist daran falsch!? Es wäre darum gegangen, dass ich nach 32 jähriger ununterbrochenen Tätigkeit und Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung weiterhin die finanzielle Unterstützung des AMS erhalte, eine geringe „Grundsicherung“, um meinen Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu bewältigen, die damit verbundenen Rechtsfragen, die offensichtlich vorliegen, zu klären! Warum ist das nicht möglich? Mit keiner Handlung versucht das AMS Linz mich zu unterstützen oder auch nur ein konstruktives verständliches Gespräch mit mir zu führen. Unmissverständlich und mehrfach habe ich den Sachbearbeitern zu verstehen gegeben, dass ich täglich alles unternehme um meine Kompetenzen und meinen Beruf als VS Lehrer zu erhalten und rechtlich auch meine Rehabilitation zu erlangen. Die Möglichkeiten des AMS Linz reichen offensichtlich nicht aus, auf mein Vorbringen auch nur in irgendeiner nachvollziehbaren Form einzugehen und mich zu unterstützen. Totalsperre jeglicher Geldleistung und Hilfe war die einzige mögliche Anwort der BearbeiterInnen des AMS Linz. Dieser Prozess dauert nach wie vor an, wie man dem aktuellen Bescheid entnehmen kann, ich habe alle Bemühungen immer sauber dokumentiert, dass auch das AMS Linz nachvollziehen kann, was ich anstrebe und wie der Stand der Dinge aktuell ist, also wahrheitsgetreu berichtet. Arbeitsunwilligkeit liegt nicht vor und ist eine völlig unpassende und unzulässige Formulierung in diesem Bescheid, weil die Aussage unrichtig ist, wie ich mehrfach bewiesen habe. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ein Antritt einer Vollbeschäftigung als Volksschullehrer wurde nur durch die widerrechtliche Totalsperre der erweiterten Überbrückungshilfe ab 1.4.2018 verursacht und verhindert. Hätte ich die vorgeschriebenen 95 % der 1600 Euro bekommen, wäre ich jetzt bereits längst Volksschullehrer in Puch bei Weiz oder Gaal in der Steiermark, wie aktenkundig vorliegt. Damals hätte ich einen Umzug in die Steiermark finanziell auch noch schaffen können.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Konkrete Vorschläge des AMS Linz für einen anderweitigen Vollzeitjob wurden nicht gemacht. Man teilte mir nur mit, dass auch eine Tätigkeit als Leiter eines Hotels oder Restaurants aus deren Sicht nicht in Frage komme. Arbeitsunwilligkeit meiner Person wird mir daher in diesem Bescheid einfach unterstellt, ohne Jobvorschlag, ohne jegliche Beweise dafür, unterstellt, was rechtswidrig ist. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Unvertretbare Rechtsansicht der Organe liegt vor</span></span></span></p> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Aufgrund meiner nachweislichen Bemühungen ab April 2018 einen Volksschullehrerjob zu erlangen, fußte das Organverhalten, mich trotz gegenteiliger Fakten aufgrund meiner Bemühungen um einen Volksschullehrerjob, als „arbeitsunwillig“ zu bezeichnen, darüber hinaus eine Totalsperre der Geldleistungen von einem Tag auf den anderen widerrechtlich vorzunehmen, noch dazu ohne von sich aus auch nur eine einzige Wiedereingliederungsmaßnahme oder einen Jobvorschlag gemacht zu haben, wie das Gesetz es vorschreibt, auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Das Verhalten der Organe wich daher von einer klaren Rechtslage ab, was mit der Nichtbefassung mit der Rechtsmaterie und der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe des AMS Linz, nämlich Arbeitssuchende bei der Wiedereingliederung unterstützen zu müssen, begründet ist, da darüber hinaus auf die Rechtslage (konkret das oben dargestellte Erkenntnis des BVwG!) und meine Bemühungen von mir auch immer wieder unmissverständlich hingewiesen wurde. Vorsätzliches widerrechtliches Handeln und Nichthandeln der Organe liegt vor, was auch in Verdrehungen und missverständlichen Auffassungen meiner Aussagen augenscheinlich wird. Auch Mobbing kommt mitlerweile in Frage, da diese Zustände unverändert nach wie vor vorliegen, also bereits über Jahre, was den Mobbingtatbestand erhärtet. Es wäre höchst an der Zeit, dass das Berufungsgericht der Bundesverfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen in meiner Angelegenheit auch einmal „sachlich“ auf meine Vorwürfe gegenüber der Behörde eingeht und Stellung nimmt.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Durch die verfahrensgegenständliche Entscheidung wird der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 2 StGG sowie Art 7 B-VG verletzt.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Die Art. 2 StGG sowie Art. 7 Absatz 2 B-VG schützen den Rechtsunterworfenen insbesondere auch vor behördlicher Willkür. Willkür liegt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn eine Behörde absichtlich rechtswidrig handelt sondern auch dann, wenn sie leichtfertig entscheidet, sie sich etwa dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig verhält. Dem ist gleichzusetzen, wenn die Behörde trotz Erkennbarkeit der beabsichtigten Darlegung eines Sachverhaltes zur „Arbeitswilligkeit“ (wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat) die entsprechenden „Maßnahmen“ wie im Gesetz vorgegeben, unterlässt. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Die Organe des AMS Linz haben durch diese Unterlassung und eine daraufhin folgende zum wiederholten Male durchgeführte Totalsperre der Geldleistungen in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Auch wurden vom Arbeitsminister Kocher angesprochene „Programme“ insbesondere für „Langzeitarbeitslose“, auf meine Person in keiner Weise angewendet. Durch diese Mangelhaftigkeit im Gesetzesvollzug sind die Grenzen zum Bruch der Verfassung im Sinne der Ausübung von Willkür gegenüber meiner Person auf jeden Fall überschritten.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Zusammenfassend dargestellt weist das bis dato abgeführte Verfahren hinsichtlich meiner geforderten erweiterten Überbrückungshilfe massive Mängel auf, in dem der für die Entscheidung relevante Sachverhalt in wesentlichen Punkten gar nicht festgestellt wurde, eine massiv mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt wurde, und jegliche relevante Begründung der Entscheidung fehlt, weswegen diese gegen das Willkürverbot des Art. 2 StGG und des Artikel 7 B-VG verstößt. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Die Beweise für meine Arbeitswilligkeit und meine täglichen Bemühungen eine zumutbare Arbeit zu finden sind seit Jahren aktenkundig!</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Durch keinerlei Ermittlungsverfahren wurde diese im Bescheid formulierten unrichtigen Behauptung zu einer Zeit durch das AMS Linz belegt. Der Bescheid wurde durch einen Computer und Gesetzesbausteine ausgefertigt also „vollautomatisiert“ ohne auch nur im Geringsten auf meine persönliche Situation einzugehen. Es liegt für den gegenständlichen Bescheid somit ein schwerwiegender Begründungs- und Feststellungsmangel vor.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span><span>ANTRÄGE</span></span></span></strong></span></span></span></p> <ol> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Der gegenständliche Bescheid soll wegen Nichtigkeit und Themaverfehlung als vollinhaltlich aufgehoben erklärt werden. Die Begründung für die Nichtgewährung einer Totalsperre der Geldleistung entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage, da auch Arbeitsunwilligkeit im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt, was meine neuerlichen Bewerbungen als Volksschullehrer auf zehn freie Posten in Linz beweisen.</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Es möge mir die erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden, bis ich mich wieder als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. bewerben kann, die Klärung dieser widerrechtlichen Vorgehensweise wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach meinem Antrag vorgenommen werden. In eventu mögen nun auch meine weiteren Begründungen als Bescheidbeschwerde in Erwägung gezogen werden, vor allem auch mein „Berufsverbot“ als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö., was real nicht geklärt ist, vom Gericht nicht geklärt wurde.</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Vollinhaltliche Aufhebung des/der rechtswidrigen hier angefochtenen Bescheide des AMS Linz, vor allem auch wegen einer Totalsperre der Geldleistungen ohne Maßnahmen für eine Wiedereingliederung vorzuschreiben, Jobvorschläge durch das AMS Linz zu machen, Maßnahmen für eine Umschulung für meine Person einzuleiten um es mir zu ermöglichen einen zumutbaren Job zu finden, Kursangebote zur Weiterbildung vorzuschlagen u.v.m., wie es das Gesetz vorschreibt. Rechtswidrige Totalsperre der Geldleistung liegt vor, da meinerseits keinerlei Ablehnung irgendwelcher Angebote des AMS Linz zu irgendeiner Zeit stattgefunden haben, <strong>mangels überhaupt vorgeschlagener Maßnahmen durch das AMS Linz, eine Ablehnung oder Teilablehnung von Maßnahmen gar nicht stattfinden konnte</strong>, keine Verweigerung oder ein Nichtmitwirken an der Jobsuche meinerseits vorliegt, die lediglich eine zeitlich begrenzte „Teilsperre“ der Geldhilfe begründen könnte. Die vorliegende Totalsperre jeglicher Geldhilfe verstößt gegen ständige Rechtsprechung und soll mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Feststellung der grundsätzlichen Arbeitswilligkeit meiner Person aufgrund meiner aktuell dargestellten Bestrebungen meinen Job als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. ausüben zu können, meine unaufhörlichen Bestrebungen einen Job als Volksschullehrer zu finden anzuerkennen und zu unterstützen, nicht zu bekämpfen und als „Arbeitsunwilligkeit“ abzukanzeln, was entmutigend wirkt! </span></span></span></span></li> <li><span><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Interventionsmaßnahmen bei der Bildungsdirektion Oö. vornehmen, um zu klären, wie eine Wiedereingliederung meiner Person als Volksschullehrer konkret ausschauen könnte.</span></strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"> Es herrscht Lehrermangel und es ist aufgrund meines tadellosen Leumundes völlig unverständlich, wie ein „Berufsverbot“ für meine Person derzeit und in Zukunft erklärbar ist.</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Feststellung der grundsätzlichen Arbeitswilligkeit auch weil das AMS Linz nicht in der Lage ist mir auch nur einen zumutbaren Job im Hinblick auf mein Ausbildungsniveau anzubieten.</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Die Gewährung einer erweiterten Überbrückungshilfe auf Grundlage der unveränderten Bemessungsgrundlage wie bisher (95 % des vorhergehenden Bescheides der Zuerkennung der Überbrückungshilfe) mindestens auf ein weiteres Jahr um mir einen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen.</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Ungeklärt ist gleichermaßen warum mir keine „Mindestsicherung“ oder „Notstandshilfe“ gewährt wird.</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Nachzahlung der Überbrückungsilfe ab dem 1.3.2018, aufgrund der widerrechtlichen Totalsperre der Geldleistungen ohne Rechtsgrundlage, samt Zinsen in der Höhe von 4 %</span></span></span></span></li> </ol> <p><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Linz am, 29.11.2022, Christoph Ludwig</span></span></span></span></p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/mindestsicherung_bms/index.html" hreflang="de">Mindestsicherung (BMS)</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/index.html" hreflang="de">Arbeitssuche</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt/index.html" hreflang="de">Arbeit am "ersten Arbeitsmarkt"</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenart field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenart</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/aus_und_weiterbildungskurse/index.html" hreflang="de">Aus- und Weiterbildungskurse</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/arbeitstraining/index.html" hreflang="de">Arbeitstraining</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/ams_beihilfen/index.html" hreflang="de">AMS-Beihilfen</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/mindestsicherung_bms_arbeitssuche_arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt/ams_linz_bescheidbeschwerde.html" data-a2a-title="AMS Linz - Bescheidbeschwerde"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fmindestsicherung_bms_arbeitssuche_arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt%2Fams_linz_bescheidbeschwerde.html&title=AMS%20Linz%20-%20Bescheidbeschwerde"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_oesterreich.html" hreflang="de">AMS Österreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/bvwg_bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/diskriminierung.html" hreflang="de">Diskriminierung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/altersdiskriminierung.html" hreflang="de">Altersdiskriminierung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/langzeitarbeitslosigkeit.html" hreflang="de">Langzeitarbeitslosigkeit</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/mobbing.html" hreflang="de">Mobbing</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-personen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Personen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/personen/strasser.html" hreflang="de">Strasser</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/personen/kocher.html" hreflang="de">Kocher</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-rechtsfragen-und-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Rechtsfragen und Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/geldhilfe.html" hreflang="de">Geldhilfe</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/hoehe_von_bezugsskuerzungen_bei_der_mindestsicherung.html" hreflang="de">Höhe von Bezugsskürzungen bei der Mindestsicherung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/missachtung_des_vermittlungswunsches_nach_ss_29_amsg.html" hreflang="de">Mißachtung des Vermittlungswunsches nach § 29 AMSG</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/ams_oberoesterreich.html" hreflang="de">AMS Oberösterreich</a></div> </div> </div> Mon, 22 May 2023 08:07:58 +0000 ludoph11 6385 at https://www.aktive-arbeitslose.at AMS Linz - Amtshaftungsklage Schuldirektor Christoph Ludwig https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams_mindestsicherung_bms/ams_linz_amtshaftungsklage_schuldirektor_christoph_ludwig.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">AMS Linz - Amtshaftungsklage Schuldirektor Christoph Ludwig</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/ludoph11/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">ludoph11</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Di., 16.05.2023 - 19:12</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p><span><span><em><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Christoph Ludwig, BEd</span></em></span></span></p> <p><span><span><em><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">Ferihumerstraße 62</span></em></span></span></p> <p><span><span><em><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">4040 Linz</span></em></span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span>Christoph Ludwig <span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">ì</span> Ferihumerstraße 62 <span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">ì</span> A-4040 Linz</span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>(</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">-</span></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>6</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">-</span></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="IT" xml:lang="IT" xml:lang="IT"><span>(</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="IT" xml:lang="IT" xml:lang="IT">0664/2803189</span></strong></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>,</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><a href="mailto:dulstoph@gmail.com">dulstoph@gmail.com</a></span></span></span></p> <p><span><span><strong><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE"><span>:</span></span></strong></span></span></p> <p><span><span><span lang="EN-GB" xml:lang="EN-GB" xml:lang="EN-GB">-</span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span>Finanzprokurat</span></span></p> <p><span><span>Singerstraße 17-19</span></span></p> <p><span><span>1011 Wien</span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span lang="DE" xml:lang="DE" xml:lang="DE">                                                                                                                      EINSCHREIBEN</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span><span>26.6.2019</span></span></span></p> <p> </p> <p> </p> <p><span><span><strong><span>Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen; Aufforderung gemäß § 8 AHG</span></strong></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span>Sehr geehrte Damen und Herren!</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es ergeht meinerseits eine</span></span></span></span></p> <p><span><span><span>Aufforderung</span></span></span></p> <p><span><span><span><span>zur Anerkennung von Amtshaftungsansprüchen gemäß § 8 AHG:</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Rechtswidriges Verhalten</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Organe des AMS Linz haben mir im Rahmen der Hoheitsverwaltung bei der Vorgangsweise im Bezug auf meinen Antrag auf erweiterte Überbrückungshilfe und der Ausbezahlung der erweiterten Überbrückungshilfe nach § 1293 ABGB Schaden an meinen Rechten und meinem Vermögen zugefügt. Mit Bescheid des AMS Linz vom 20.3.2018 wurde mir der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen angeblicher Arbeitsunwilligkeit zu 100 %,verwehrt und eine widerrechtliche Totalsperre der Geldleistung von einem Tag auf den anderen verpasst. Gleichzeitig wurde mir keinerlei aktive Hilfe zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeboten, was die eigentliche Aufgabe des AMS Linz, also den gesetzlichen Auftrag darstellt. Konkret, es wurde mir weder ein konkretes Jobangebot gemacht, noch wurde eine andere Maßnahme, wie Umschulung, Kursteilnahme oder eine vergleichbare Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten, sondern willkürlich, vorsätzlich und ohne irgendeine Maßnahme vorzugeben, sofort eine Totalsperre der Geldleistung zu 100 % noch dazu gleich für ein Jahr, vorgenommen, wodurch mir Amtshaftung begründender Schaden entstanden ist, was ich wie folgt noch genau darstellen werde. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es bestand also zu keiner Zeit seitens des AMS Linz die Möglichkeit der Ermahnung wegen Nichtfolgeleisten oder des Nachweises einer „Weigerung“ oder „Vereitelung“ einer Maßnahme durch meine Person, was schlimmsten Falles eine Teilsperre der Geldleistung für z.B. sechs Wochen begründen hätte können. Diese vorgeschriebene Vorgehensweise vor der Sperre einer Geldleistung wurde von den Organen des AMS Linz einfach missachtet. Eine Totalsperre von Geldleistungen für einen Notstandsbedürftigen von einem Tag auf den anderen für ein Jahr, sieht das Gesetz in keinem Fall vor. Hierbei handelt es sich um eine willkürliche Bestrafung, die meine Existenz vernichtet hat.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Entgangener Gewinn</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es liegt daher ein entgangener Gewinn vor, da meine Erwerbsmöglichkeit und Vermögensvermehrung durch widerrechtliches Verhalten der Organe des AMS Linz aktiv vereitelt wurde. Durch die Vereitelung einer sicheren Erwerbschance als Volksschullehrer aufgrund einer widerrechtlichen Totalsperre der finanziellen Unterstützung ab dem 1.4.2018 liegt ein positiver Schaden demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Sachverhalt</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ab 16.4.2018 waren beim Landesschulrat OÖ zwei Volksschullehrerposten in Linz Stadt ausgeschrieben, um die ich mich bewarb. Der Landesschulrat OÖ erteilte mir nach meiner Bewerbung mit Schreiben vom 10.4.2018 aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor ein Berufsverbot als Volksschullehrer ohne zeitliche Begrenzung. Nach meinem Einspruch dagegen wurde meine Bewerbung der Objektivierungskommission beim Landesschulrat OÖ vorgelegt, was aber an der Entscheidung nichts änderte. Die Vorgehensweise des Landesschulrates in der Angelegenheit der Einstellung von Lehrpersonen ist derzeit als Verfassungsklage beim Verfassungsgerichtshof anhängig. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Das AMS Linz fand es trotz meiner eindringlichen Bitte um Intervention beim Landesschulrat OÖ nicht als erforderlich, mich in irgendeiner Weise bei der Wiedererlangung meines Volksschullehrerjobs zu unterstützen. Ich habe selbst den Rechtsweg in dieser Sache bestritten, derzeit wird vom Verfassungsgerichtshof anlässlich meiner Klage überprüft, die Klage wurde angenommen, ob das Berufsverbot des Landesschulrates OÖ auf einer rechtlichen Grundlage beruhte oder rein willkürlich gegen meine Person ausgesprochen wurde, wonach es aussieht. Ich gehe von einer Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise des Landesschulrates OÖ aus, also der Aufhebung dieser Entscheidung durch das Höchstgericht. Mein Berufsziel für die Zukunft: Volksschullehrer in Linz, beim Landesschulrat OÖ, ordentlich gereiht aufgrund meiner Vordienstzeiten, meinen Ausbildungen nach der 98. Verordnung des Landesschulrates OÖ, den Objektivierungsrichtlinien und meinem tadellosen Leumund, dem nicht vorliegen auch nur der geringsten Verfehlung in meinem damaligen Beruf als Volksschuldirektor. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es erfolgten daher von mir im Mai 2018 fünf weitere Bewerbungen an Landesschulräten österreichweit um den Posten eines Volksschullehrers, auch um zu sehen, ob diese Entscheidung des Landesschulrates OÖ, mein Berufsverbot, österreichweit galt oder nur für Oberösterreich beschränkt war. Für meine Zukunft als Volksschullehrer, mein weiteres Berufsleben, war diese Erkenntnis sehr wichtig, da ich ja 25 Jahre nichts Anderes gemacht habe als meine Tätigkeit als Lehrer und Volksschuldirektor. Das derzeitige lebenslange Berufsverbot konnte aufgrund von Angeboten für Volksschullehrerjobs  nun auf den Landesschulrat OÖ beschränkt werden. Bei der Aussage des AMS Linz, ich sei arbeitsunwillig, blieb es dann seitens des AMS Linz, keine weitere auch nur geringste Maßnahme wurde mir für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt seitens des AMS Linz zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, worin neben der Totalsperre der Geldleistung auf Null Euro als zweiter Punkt, rechtswidriges und schädigendes Verhalten der Organe gegenüber meiner Person und die Amtshaftung begründend, liegt. Einzige Handlung des AMS Linz: Totalsperre der Geldleistung auf Null Euro ab dem 1.4.2018 und sagenhafter Schriftverkehr mit Beschwerden, jedoch nichts Konstruktives. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Es ging dem AMS Linz also vordringlich, was augenscheinlich wird, darum, meine Existenz der Vernichtung Preis zu geben, da ich auch meinen Schuldendienst, der zu dieser Zeit noch überschaubar war, mit Null Euro von einem Tag auf den anderen nicht mehr bewerkstelligen konnte. Um wenigstens versichert zu sein, nahm ich auch eine geringfügige Beschäftigung an. Wegen meines gleichzeitigen Privatkonkurses wurde diese aber einvernehmlich gelöst, aufgrund der Exekutionen und dem damit verbundenen Mehraufwand für den Dienstgeber. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Meine eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das AMS Linz zeigte mannigfaltige Mängel der Organe im Umgang mit mir als arbeitssuchender Partei auf. Das mag zu einer Kränkung der Organe geführt haben. Leider! Die Verdrehung meiner Aussagen und das nachhaltige an meinen Bedürfnissen als Arbeitssuchenden Vorbeireden, Vorbeiagieren und Nichtagieren, machten die Beschwerde aus meiner Sicht jedoch erforderlich und war berechtigt, was man zum heutigen Zeitpunkt noch besser nachvollziehen kann.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Aktive Vereitelung von Jobmöglichkeiten durch das AMS Linz</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Zwei mir aufgrund meiner Bewerbungen bei den Landesschulräten österreichweit angebotene Jobs als Volksschullehrer, konkret seitens des Landesschulrates Steiermark, in Gaal, Karenzvertretung als Klassenlehrer ab 7.1.2019 für zwei Jahre und Puch bei Weiz ab 7.1.2019, die Übernahme einer 1. Klasse, konnten von mir wegen der widerrechtlichen Totalsperre der Unterstützung auf Null Euro ab dem 1.4.2018, nicht angenommen werden, da mir aufgrund keinerlei Unterstützung zu dieser Zeit jegliche Geldmittel und jegliche Existenzgrundlage fehlten um auch nur den neuen Arbeitsplatz erreichen zu können. (Beilage) Auch das Magistrat Linz hatte die Aussage des AMS Linz, ich sei arbeitsunwillig, einfach ohne eigenem Ermittlungsverfahren übernommen und mir aufgrund von angeblicher „Arbeitsunwilligkeit“ keine bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt! Die Arbeitsunwilligkeit wurde aufgrund meiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig festgestellt, obwohl mir seitens des AMS Linz widerrechtlich und wissentlich keinerlei Maßnahme zur Wiedereingliederung angeboten wurde, weder ein annehmbarer Job, noch ein Kurs, oder ein Umschulungsprogramm in irgendeiner Form. Darüber hinaus verstieß diese Entscheidung scheinbar gegen die eigene Rechtsprechung, was ich ja auch in der Bescheid Beschwerde angesprochen habe, zwecklos, wie ich hier darstellen werde:</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Ständige Rechtsprechung – Textauszug aus einem Erkenntnis</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>16.12.2014</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span><a href="http://www.ris.bka.gv.at">www.ris.bka.gv.at</a> Seite 1 von 9</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Gericht: </span></span></strong><span><span>BVwG</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Entscheidungsdatum: </span></span></strong><span><span>16.12.2014</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Geschäftszahl: </span></span></strong><span><span>L513 2010680-1</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><span><span>2. Arbeitswilligkeit</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, <strong>sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen</strong>, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>(2) - (8) (...)</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Keinerlei Maßnahme wurde mir von Seiten des AMS Linz zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, daher kann auch von keiner „Arbeitsunwilligkeit“ meiner Person die Rede sein. Ich hatte nicht einmal die Gelegenheit an einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt NICHT teilzunehmen. Es wurde seitens des AMS Linz keine konkret vorgeschrieben. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>1. (...)</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>2. (...)</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>3. <strong>ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder</strong></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>4. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.</span></span></strong><span><span> Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Schulungsmaßnahme teilnimmt, <strong>verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens</strong>, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.</span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Es wurde mir keine Maßnahme angeboten, daher konnte ich sie auch nicht verweigern oder vereiteln. Darüber hinaus wäre in so einem Fall auch nur eine Geldsperre von 6 Wochen vorgesehen, keinesfalls eine Totalsperre für ein Jahr auf Null Euro, was man hier lesen kann! Fehlt man bei einer Maßnahme unentschuldigt, entfällt das Geld für die Zeit der Schulungsmaßnahme, nicht jedoch für ein Jahr, eine Totalsperre der Geldhilfe. Eine Schulungsmaßnahme wurde überdies zu keiner Zeit vorgeschrieben oder vorgeschlagen. Ganz im Gegenteil wurde sogar eine von mir vorgeschlagene Fortbildungsmaßnahme nicht bezahlt und abgelehnt. (Beweise vorbehalten)</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>3. Allgemeine Bestimmungen</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind <strong>auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.</strong></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span><span>Notstandshilfe</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Voraussetzungen des Anspruches</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>(3) <strong>Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.</strong></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Ich stand zu jeder Zeit zu einer Vermittlung zur Verfügung. Von Seiten des AMS Linz wurde mir jedoch keinerlei Jobvermittlung gewährt, mir kein Job angeboten. Notlage lag meinerseits vor, Null Einkommen ab 1.4.2018 und keine entsprechende lindernde Reaktion der Organe des AMS Linz. Die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse war ab diesem Zeitpunkt nicht möglich. Keinerlei Einkommen. Ausschließlich durch Betteln konnte ich mich in dieser Zeit gerade noch über Wasser halten, um vor allem auch meine Wohnung nicht zu verlieren. Seitens des Landes OÖ wurde mir trotz umfangreicher Ansuchen und Betreibung des Antrages auch keine Wohnbeihilfe gewährt.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>5. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, <strong>möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH 5.9.1995,</strong></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>94/08/0252) Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Es erfolgte keinerlei Eingliederungshilfe seitens des AMS Linz in irgendeiner Form zu irgendeiner Zeit. Keinerlei Bestrebung des AMS Linz war und ist bis heute sichtbar mir eine zumutbare Beschäftigung zu vermitteln, oder mir auch nur verständlich zu machen, was ich in meiner Situation darunter zu verstehen hätte. Durch eine Geldleistung von Null Euro wurde jedes persönliche Bestreben meiner Person für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von den Organen aktiv, vorsätzlich und schuldhaft vereitelt. Ohne jeden Euro war es mir unmöglich auch nur auf die Suche nach einem Job zu gehen, da es schon an dem Geld für die Straßenbahn fehlte, zu einer Vorstellung bei einem neuen Dienstherren zu gelangen.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, <strong>sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.</strong></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.</span></span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Die Rede ist hier gar nur von einem „befristeten Verlust“ des Geldanspruches, käme es zu einer Weigerung oder Vereitelung eines Angebotes, was in meinem Fall gar nicht „durchgespielt“ wurde. Ich hatte dazu keinerlei Gelegenheit, da ja seitens des AMS Linz zu keiner Zeit irgendetwas angeboten wurde. Keinesfalls von einer Totalsperre für ein Jahr ist hier die Rede im Gesetzestext, was ja einem „Anschlag“ gegen die Existenz des Arbeitssuchenden, meiner Person, gleichkam! Eine Vereitelung oder Weigerung einer Teilnahme an einer Maßnahme ist Voraussetzung für eine Minderung der Geldleistung, was hier zu lesen ist. In meinem Fall lagen keinerlei Maßnahmen vor, die von mir vereitelt werden hätten können, was ich ja nicht getan hätte. Die Totalsperre der Notstandshilfe war ein Rechtsverstoß mit großem Schaden für meine Person.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, <strong>was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll.</strong> Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.</span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen.</span></span></strong><span><span> Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. <strong>die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.</strong></span></span></span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Keinerlei „wirksame Zuweisung“ zu irgendeinem Job durch das AMS Linz fand zu irgendeiner Zeit statt, womit die Voraussetzung der Weigerung an einer Teilnahme für meine Person zu keiner Zeit gegeben war. Es lag seitens meiner Person daher nie eine „Weigerung“ oder „Vereitelung“ vor, was ich auch nicht getan hätte. Meine Aussage, „ich suche keinen neuen Job, ich sei Volksschullehrer“ wurde verdreht und widerrechtlich als „grundsätzliche Weigerung“ meiner Person an einer Maßnahme dargestellt, interpretiert und mit einer Totalsperre der Notstandshilfe für ein Jahr sanktioniert, obwohl mir zu keiner Zeit ein Job oder eine Maßnahme seitens des AMS Linz vorgeschlagen wurde. Rechtsnormen und die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Sperre von Geldleistungen wurde von den Organen des AMS Linz objektiv gesehen zu meinem großen Schaden missachtet.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027).</span></span></strong><span><span> Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. <strong>Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210)</strong></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span><span>Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, </span></span></strong><span><span>feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – <strong>unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.</strong></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Es wäre für die Organe Gesetzesauftrag gewesen, mir eine Umschulung vorzuschreiben, die Zumutbarkeit, Erforderlichkeit und den Inhalt dieser Maßnahme mir darzustellen. Erst dann wäre mir eine Weigerung die als solche zu bewerten gewesen wäre überhaupt erst möglich gewesen. </span><strong><span><span><span>(VwGH 18.10.200, 99/08/0027)</span></span></span></strong><span> Keinerlei Maßnahme wurde seitens der Organe gefunden, die Erforderlichkeit, Zumutbarkeit mir auch nicht dargestellt und mir auch nicht erklärt, warum diese erforderlich geworden wäre. Die Organe haben schuldhaft einfach gar nicht gehandelt außer willkürlich festzustellen ich sei „arbeitsunwillig“. Eine Erfolg Vereitelung meinerseits, die eine Totalsperre eines Geldbezuges gerechtfertigt hätte, konnte demnach gar nie rechtmäßig stattgefunden haben. Die Vorgehensweise der Organe war widerrechtlich und entsprach nicht dem eigentlichen gesetzlichen Auftrag der Organe, nämlich dem Arbeitssuchenden Hilfe bei seiner Arbeitssuche zu gewähren. Faktum ist: Wo nichts war konnte von mir auch nichts vereitelt werden. Die Rechtsfolgen einer Weigerung einer Maßnahme wurden auch nicht aktenkundig gemacht, da ja gar keine Maßnahmen vorgeschlagen wurden. Es fehlt dazu der gesamte Aktenvorgang beim AMS Linz. Wo nichts vorgeschlagen wurde konnte auch nichts von mir vereitelt und auch seitens der Organe des AMS Linz nichts ermahnt oder aktenkundig gemacht werden, wie es hier in der ständigen Rechtsprechung beschrieben wird. Fazit: </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210) Es war also unzulässig, mir einfach zu sagen ich sei „arbeitsunwillig“.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span><span>Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (<strong>wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.</strong></span></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Anmerkung Ludwig:</span></strong><span> Eine Maßnahmenbelehrung wurde nicht durchgeführt, da ja gar keine Maßnahmen seitens des AMS Linz vorgeschlagen wurden. Offensichtlich wurde mir „Arbeitsunwilligkeit“ widerrechtlich vorgeworfen. Ohne Maßnahmen, einen Job, eine Umschulung, Ausbildungsdefizite u.dgl. vorgeschlagen zu haben, kann auch keine Maßnahmenbelehrung vorgenommen werden. So war das dann auch. Wo nichts gemacht wird, muss auch nicht reagiert werden. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Das hohe Gericht bestätigt hier die rechtswidrige und schädigende Vorgangsweise durch die Organe des AMS Linz in meinem Fall unmissverständlich.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ich hatte daher gar keine Möglichkeit irgendeine angebotene Maßnahme „zu vereiteln“ oder „zu verweigern“, woraus sich schlimmsten Falls eine lediglich zeitliche Verringerung der Geldleistungen begründen hätte können, keinesfalls jedoch eine Totalsperre der Geldleistungen auf Null Euro für ein Jahr, was die ständige Rechtsprechung hier unmissverständlich darlegt und was im Lichte der mir entstandenen kausalen Schäden Amtshaftungsanspruch begründet.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Vorsätzliche Unterlassung von Maßnahmen</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Die handelnden Organe haben sich somit auch vorsätzlich einer Unterlassung zu meinem Schaden schuldig gemacht, der Unterlassung, mir geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung (Job, Umschulung) anzubieten, vor einer etwaigen zeitlich begrenzten Teilsperre der Notstandshilfe. Die Organe wären also zur Handlung verpflichtet gewesen, um meinen in weiterer Folge entstandenen Schaden abzuwenden. Denkt man sich also die gebotene Handlung hinzu, nämlich die weitere Leistung von Geldmitteln ab dem 1.4.2018, hätte ich also die mir zustehende Geldunterstützung in der Höhe von ca. 1.520 Euro ab dem 1.4.2018 weiterhin erhalten, hätte ich die nötigen Geldmittel gehabt, um einen der mir vom Landesschulrat Steiermark angebotenen Volksschullehrerjobs in Gaal oder Puch bei Weiz, anzutreten. Mit nachweislich NULL EURO, der Totalsperre der Geldleistung ab dem 1.4.2018, war dies leider nicht mehr möglich, da es mir an den nötigsten Dingen des täglichen Lebens fehlte, ich Not in jeder Form litt, auch der Angst, meine Wohnung zu verlieren und keinerlei Geldmittel hatte, den neuen Dienstort auch nur zu einem Vorstellungsgespräch aufzusuchen, was auch weitere Bewerbungen um einen Job, auch einen anderen Job, immer mehr unmöglich machte. Der Schaden wäre somit nicht eingetreten, wenn man sich die rechtmäßige Unterstützung meiner Person durch das AMS Linz hinzudenkt, nämlich eine fortgesetzte Geldleistung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von ca. 1520 Euro ab dem 1.4.2018.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Fehlerhafte Vollziehung einer Ermächtigungsnorm</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Die Rechtswidrigkeit hoheitlichen Verhaltens besteht daher in der fehlerhaften Vollziehung einer Ermächtigungsnorm, in meinem Fall einem zweifachen Nichthandeln, nämlich keinerlei Geldleistung ab dem 1.4.2018 und keinerlei Anbieten einer Maßnahme zur Wiedereingliederung und der darin gipfelnden widerrechtlichen Totalsperre der Geldleistung und der Konstatierung einer „Arbeitsunwilligkeit“, was nicht den Fakten entsprach. Dies beweisen auch meine Bewerbungen. (Weiter Beweise vorbehalten)</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Die Aufgabe der Organe des AMS Linz wäre laut ihrem gesetzlichen Auftrag gewesen, mich beim Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu unterstützen, was nicht geschah, bzw. mir einen zumutbaren Job vorzuschlagen, was ebenfalls nicht geschah. Wie aus den Akten entnommen werden kann, wurde von mir bei jeder Möglichkeit darauf hingewiesen und auch durch Beweisdokumente belegt, dass es meine Absicht sei und auch die sichtbaren Bemühungen vorlagen, wieder als Volksschullehrer arbeiten zu wollen. Das AMS Linz wurde sofort von mir darüber informiert, dass ich mich bei sechs Landesschulräten österreichweit um einen Lehrerjob beworben habe. Dass diese Bewerbungen bis zu einer Anstellung „einige Monate“ dauern könnten, ohne dass eine „Aktivität“ des Jobsuchenden sichtbar wird, ist im Bildungsbereich ein Faktum, was sich meinem Zutun oder einer „Beschleunigung“ des Bewerbungsvorganges durch mich entzog. Nach der Bewerbung heißt es einfach „bitte warten“. Die Anstellung einer Lehrperson nimmt naturgemäß einige Monate in Anspruch, wo scheinbar „nichts“ geschieht. Das nicht unterstützende Verhalten der Organe des AMS Linz und das Nichtanerkennen meiner Bemühungen meinen Volksschullehrerjob wieder aufnehmen zu können, muss daher als vorsätzlich und schuldhaft bezeichnet werden, was möglicherweise auch mit meiner Aufsichtsbeschwerde zusammenhängt. (Racheübung) Die Organe des AMS Linz hätten eine Totalsperre der finanziellen Unterstützung ab dem 1.4.2018 und die Unterlassung jedes Vorschlages einer unterstützenden Maßnahme aufgrund der Aktenlage und meiner Bemühungen einen Volksschullehrerjob zu bekommen, vermeiden sollen, können und müssen. Wie in der ständigen Rechtsprechung dargestellt, ist das Anbieten eines Jobs, die Einleitung von Wiedereingliederungsmaßnahmen durch das AMS Linz, eine gesetzliche Verpflichtung vor einer Sperre von Geldleistungen, sodann auch nur die Möglichkeit einer Teilsperre, keinesfalls einer sofortigen Totalsperre der Geldleistungen ohne Vorwarnung. All das wurde von den Organen schuldhaft und vorsätzlich in meinem Fall nicht getätigt.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Unvertretbare Rechtsansicht der Organe liegt vor</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Aufgrund meiner nachweislichen Bemühungen ab April 2018 einen Volksschullehrerjob zu erlangen, fußte das Organverhalten, mich trotz gegenteiliger Fakten aufgrund meiner Bemühungen um einen Volksschullehrerjob, als „arbeitsunwillig“ zu bezeichnen, darüber hinaus eine Totalsperre der Geldleistungen von einem Tag auf den anderen widerrechtlich vorzunehmen, noch dazu ohne von sich aus auch nur eine einzige Wiedereingliederungsmaßnahme oder einen Jobvorschlag gemacht zu haben, wie das Gesetz es vorschreibt, auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Das Verhalten der Organe wich daher von einer klaren Rechtslage ab, was mit der Nichtbefassung mit der Rechtsmaterie und der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe des AMS Linz, nämlich Arbeitssuchende bei der Wiedereingliederung unterstützen zu müssen, begründet ist, da darüber hinaus auf die Rechtslage (konkret das oben dargestellte Erkenntnis des BVwG!) und meine Bemühungen von mir auch immer wieder unmissverständlich hingewiesen wurde. Vorsätzliches widerrechtliches Handeln und Nichthandeln der Organe liegt vor, was auch in Verdrehungen und missverständlichen Auffassungen meiner Aussagen augenscheinlich wird. Es handelt sich und ich vermute das, von der Motivation der Organe her, zusätzlich auch um einen „Racheakt“ an meiner Person, aufgrund einer von mir eingebrachten berechtigten Aufsichtsbeschwerde.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Bemessungsgrundlage: Grobes Verschulden und Vorsatz </span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Grobes Verschulden und Vorsatz der Organe muss daher meinem erlittenen Schaden bei der Bemessung zugrunde gelegt werden. Es liegt positiver Schaden und entgangener Gewinn vor.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Rechtsmittel vor den Höchstgerichten</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges teile ich mit, dass mir <strong>nur aufgrund von Geldmangel</strong> eine Beschwerde gegen das Urteil des BVwG, L503 2197696-1/3E vom 26.7.2018, aufgrund der formalen Vorschriften der Rechtsmittelbelehrung, <strong>der Rechtsanwaltspflicht bei Einbringen einer Beschwerde bei den Höchstgerichten</strong>, nicht möglich war. Nach meiner Auffassung verstoßen derartige Rechtsmittelbelehrungen, vor allem im Falle eines Mittellosen, wie in meinem Fall, gegen den Artikel 13 der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), was ich beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Straßburg bereits grundsätzlich vorgebracht habe. <strong>Der innerstaatliche Rechtsweg konnte alleine aus diesem Grund von mir nicht ausgeschöpft werden und das in einem demokratischen Staat!</strong></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen vor. Ich mache vorerst – unter Vorbehalt der Ausdehnung – folgende Schadenspositionen gegen die Republik Österreich als zuständigem Rechtsträger des AMS Linz geltend:</span></span></span></span></p> <ol> <li><span><span><span><span>Die Folge des amtshaftungsbegründenden Verhaltens der Organe des AMS Linz war die Verunmöglichung des Dienstantrittes an der Volksschule Gaal bzw. der Volksschule Puch bei Weiz als Volksschullehrer, kausal verursacht durch den Geldmangel aufgrund der widerrechtlichen Totalsperre der Notstandshilfe ab dem 1.4.2018 bis zum 1.4.2019 und</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>die widerrechtliche Totalsperre der Geldleistung durch das AMS Linz ab dem 1.4.2018 ohne ergreifen jeglicher Wiedereingliederungsmaßnahmen durch das AMS Linz. Der Leistungsentgang beim AMS Linz und der Verdienstentgang durch die Vereitelung des Jobantrittes als Volksschullehrer bis zum heutigen Tage berechnet sich wie folgt: </span></span></span></span> <ol> <li><span><span><span><span>Nicht ausbezahlte Geldleistung für Notstandshilfe ab dem 1.4.2018 bis Dezember 2018 (1.520 (95 %) x 9 = 13.680 + 4% Zinsen) = <strong>14.227,2 Euro</strong></span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>Verdienstentgang für Lehrerjob in Gaal oder Puch: Netto 2500 x 6 = 15000 + 4 % Zinsen = <strong>16.100 Euro</strong></span></span></span></span></li> </ol> </li> <li><span><span><span><span>Teilschmerzengeld für entstandene posttraumatische psychische Schäden: </span></span></span></span> <ol> <li><span><span><span><span>Der Schaden ist durch die psychische und gesundheitliche Belastung meiner Person und durch die dadurch verursachten posttraumatischen Belastungen, die bis heute andauern und durch die Totalsperre der Notstandshilfe kausal entstanden sind: </span></span></span></span> <ol> <li><span><span><span><span>dem damit verbundenen täglichen psychischen Leid über die andauernde und in absehbarer Zeit nicht mehr behebbare Arbeitslosigkeit bis zum heutigen Tage, </span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>Existenzangst aufgrund von Mittellosigkeit,</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>Angst vor Obdachlosigkeit, Wohnungskosten ca. 530 Euro monatlich, durch Betteln monatlich zu erwirtschaften, </span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>Kränkung aufgrund der verpassten realen Chancen auf einen Job, </span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>Sinken der Chancen jemals wieder als Volksschullehrer arbeiten zu können mit jedem weiteren Tag, </span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>widerrechtliches Nichtvorhandensein auch nur der nötigsten Existenzsicherung und der dafür erforderlichen alltäglichen Erfordernisse bis März 2019 (ab hier bedarfsorientierte Mindestsicherung durch das Magistrat Linz in der Höhe von 649 Euro monatlich – Kosten der Wohnung 535 Euro monatlich), wie ausreichend Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Teilnahme am sozialen Leben u.dgl. was alles für ein menschenwürdiges Leben erforderlich und im Gesetz nachzulesen ist, </span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>posttraumatische Schäden entstanden durch diesen Dauerzustand seit 1.4.2018, deren zukünftige Auswirkungen derzeit noch nicht abschätzbar sind – weitere Forderungen vorbehalten</span></span></span></span></li> </ol> </li> </ol> </li> </ol> <p><span><span><span><span>Je Tag 100 Euro, von 1.4.2018 bis 1.4.2019 = 365 Tage = <strong>36.500 Euro</strong></span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Angemerkt wird, dass der gleiche Fall, wie hier dargestellt, durch mein Neuansuchen im März 2019 um Notstandshilfe beim AMS Linz, derzeit neuerlich in gleicher Weise durchgespielt wird. Eine neuerliche Amtshaftungsklage folgt dann in einem Jahr für den Zeitraum ab März 2019 nach gewohnheitsmäßiger Abarbeitung des Instanzenzuges.</span></strong></span></span></span></p> <ol start="4"> <li><span><span><span><span>Auch konnte ich in weiterer Folge dadurch, bis zum heutigen Tage, keinen Job als Volksschullehrer und auch keinen anderen zumutbaren Job mehr erlangen, wobei mir auch aufgrund von nachhaltiger Mittellosigkeit, neuerlicher Ablehnung meines Antrages auf Unterstützung und Notstandshilfe durch das AMS Linz ab dem 1.4.2019, wiederrum aufgrund angeblicher Arbeitsunwilligkeit, wiederrum ohne jegliches Setzen von Maßnahmen durch das AMS Linz, sodass derzeit auch keinerlei Bewerbung mehr als Volksschullehrer möglich ist, und meine Chance auf einen Volksschullehrerjob nachhaltig, voraussichtlich endgültig, zerstört wurde. <strong>Das Ungemach</strong> welches mir alleine durch tausende Stunden an Bewerbungsbemühungen, Schreiben von Beschwerden und Klagen, wochenlanges Grübeln über weitere Möglichkeiten, mir meine ausweglose Arbeitssituation zu verbessern, die Erschwerung durch das Gesamtverhalten der Organe des AMS Linz zu jeder Zeit, kausal entstanden durch das verschuldete Verhalten der Organe des AMS Linz, beziffere ich pauschal mit einer Forderung in der Höhe von <strong>10.000 Euro</strong>.</span></span></span></span></li> </ol> <p><span><span><span><strong><span>Gesamtschadenssumme derzeit: 76.827,20 Euro</span></strong></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ich fordere das Finanzprokurat auf, meine geltend gemachten Amtshaftungsansprüche anzuerkennen und die verzeichneten Kosten zu meinen Handen zur Anweisung zu bringen.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Meine Kontonummer: 2. Sparkasse: IBAN: AT97 2011 2498 3070 9500</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Mit vorzüglicher Hochachtung</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Christoph Ludwig</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><strong><span>Beilagen:</span></strong></span></span></span></p> <ul> <li><span><span><span><span>AMS Linz – Einstellung der Geldleistung</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>Vereitelung der Posten</span></span></span></span></li> <li><span><span><span><span>Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes</span></span></span></span></li> </ul> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/index.html" hreflang="de">AMS</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/mindestsicherung_bms/index.html" hreflang="de">Mindestsicherung (BMS)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://schuldirektorchristophludwiglinz.wordpress.com/2019/10/29/amtshaftungsklage-ams-linz-wegen-totalsperre-der-geldleistung-fur-1-jahr-ergebnis-der-finanzprokuratur-eingelangt/" rel="noreferrer">Amtshaftungsklage – AMS Linz -wegen Totalsperre der Geldleistung für 1 Jahr! Er…</a></div> <div class="field__item"><a href="https://schulchrislud.wordpress.com/" rel="noreferrer">Die Existenzvernichtungsgeschichte des Schulleiters Christoph Ludwig</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenanbieter field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenanbieter</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenanbieter/ams_linz.html" hreflang="de">AMS LINZ</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-bezeichnung-der-massnahme field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Bezeichnung der Maßnahme</div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahme/kurs.html" hreflang="de">Kurs</a></div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenart field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenart</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/ams_bezug/index.html" hreflang="de">AMS-Bezug</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/berufliche_rehabilitation_umschulung/index.html" hreflang="de">Berufliche Rehabilitation - Umschulung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/aus_und_weiterbildungskurse/index.html" hreflang="de">Aus- und Weiterbildungskurse</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams_mindestsicherung_bms/ams_linz_amtshaftungsklage_schuldirektor_christoph_ludwig.html" data-a2a-title="AMS Linz - Amtshaftungsklage Schuldirektor Christoph Ludwig"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fams_mindestsicherung_bms%2Fams_linz_amtshaftungsklage_schuldirektor_christoph_ludwig.html&title=AMS%20Linz%20-%20Amtshaftungsklage%20Schuldirektor%20Christoph%20Ludwig"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_oesterreich.html" hreflang="de">AMS Österreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/keine.html" hreflang="de">Keine</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/egmr_europaeischer_gerichtshof_fuer_menschenrechte.html" hreflang="de">EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/ams_sanktionen_bezugssperren.html" hreflang="de">AMS-Sanktionen - Bezugssperren</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-rechtsfragen-und-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Rechtsfragen und Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/bezugssperre.html" hreflang="de">Bezugssperre</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/ams_oberoesterreich.html" hreflang="de">AMS Oberösterreich</a></div> </div> </div> Tue, 16 May 2023 17:12:05 +0000 ludoph11 6384 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams_mindestsicherung_bms/ams_linz_amtshaftungsklage_schuldirektor_christoph_ludwig.html#comments Stellenbewerbung: AMS hebt Bezugssperre wegen Firma Easy Service GmbH nach Antrag auf Zeugeneinvernahme auf! https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/stellenbewerbung_ams_hebt_bezugssperre_wegen_firma_easy_service_gmbh_nach_antrag_auf <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Stellenbewerbung: AMS hebt Bezugssperre wegen Firma Easy Service GmbH nach Antrag auf Zeugeneinvernahme auf!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 08.12.2021 - 14:03</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p><em>Die Bezugssperre wurde nach Erhalt dieses Schreiben vom AMS ohne weiteren Kommentar aufgehoben!</em></p> <p><span>Wien, 7.11.2021</span></p> <p><span>Betrifft:    Versicherungsnummer</span></p> <p><span>Stellungnahme anlässlich des Schreibens des AMS zur Sperre meines Bezuges ab 25.10.2021<br /> Mitteilung über die Bezugseinstellung – Begründung und Ausstellung eines Bescheids!</span></p> <p><span>Sehr geehrte Damen und Herren,</span></p> <p><span>ich habe Ihre Mitteilung von 25.10.2021 erhalten, dass mein AMS-Bezug wegen angeblichen Nichtbewerbens auf den Stellenvorschlag mit der ADG Nummer 13912121 bei der Firma Easy Service GmbH eingestellt werden muss.</span></p> <p><span>Dazu möchte ich festhalten, dass die Behauptung seitens AMS, ich hätte mich auf oben bezeichneten Stellenvorschlag nicht beworben falsch ist, denn ich habe mich bei Herr P und Herr Ing. D als Hilfsarbeiter mit Führerschein B per Post sehr wohl beworben. Außerdem habe ich vom Post die Bestätigung dafür.</span></p> <p><span>Ich ersuche Sie daher, mir mitzuteilen, was Sie dazu veranlasst hat, mir vorzuwerfen, mich nicht beworben zu haben. Ich weise Sie darauf höflichst hin, dass Sie im Rahmen des Parteiengehörs verpflichtet sind, mir sämtliche Beweismittel zur Stellungnahme vorzulegen:  </span></p> <p><span>„In einem rechtsstaatlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben; wenn sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen auf ein Beweismittel stützt, hat sie den Verfahrensparteien zuvor hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ (VwGH 2002/03/0273 RS 5). Nicht nur der Inhalt von Zeugenaussagen ist zu nennen, sondern auch die Namen der Zeugen „um Einwände hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit zu ermöglichen“ (VwGH 85/08/0149 RS 1) bzw. um auf „Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen“ (VwGH 2007/18/0748 RS 2).</span></p> <p><span>Ich weise Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, bei widersprechenden Aussagen auch die andere Seite förmlich einzuvernehmen:</span></p> <p><span> „Zwar kommen gem § 46 AVG 1950 als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen durch die Behörde oder durch die Gendarmerie in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem § 39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten“ (VwGH 85/18/0351 RS 1 = VwGH 2010/08/0034 und zahlreiche andere!)</span></p> <p><span>Ich ersuche Sie, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen und die vom 25.10.2021 ausgesprochene Sperre umgehend aufzuheben bzw. mir ALLE vorhandenen Beweis zu übermitteln.<br /> Wenn Sie meinen Argumenten keinen Glauben schenken wollen, so stelle ich folgende </span></p> <h3><span>Anträge</span></h3> <p><span>1. Ausstellung eines Bescheids zu begründen, damit ich meine Ansprüche im Rechtsweg verfolgen kann.<br /> 2. Förmliche Zeugeneinvernahme durch Niederschrift von <br />     • Herr P<br />     • Herr Ing. D<br /> Mit freundlichen Grüßen</span></p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/index.html" hreflang="de">Stellenzuweisungen - Arbeitsvermittlung AMS</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/stellenbewerbung_ams_hebt_bezugssperre_wegen_firma_easy_service_gmbh_nach_antrag_auf" data-a2a-title="Stellenbewerbung: AMS hebt Bezugssperre wegen Firma Easy Service GmbH nach Antrag auf Zeugeneinvernahme auf!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fstellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams%2Fstellenbewerbung_ams_hebt_bezugssperre_wegen_firma_easy_service_gmbh_nach_antrag_auf&title=Stellenbewerbung%3A%20AMS%20hebt%20Bezugssperre%20wegen%20Firma%20Easy%20Service%20GmbH%20nach%20Antrag%20auf%20Zeugeneinvernahme%20auf%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/taxonomy/term/373" hreflang="de">AMS Laxenburger Straße</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> Wed, 08 Dec 2021 13:03:37 +0000 Aktiver Admin 6038 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/stellenbewerbung_ams_hebt_bezugssperre_wegen_firma_easy_service_gmbh_nach_antrag_auf#comments AMS Huttengasse zwingt 58jährigen Akademiker mit Auslandserfahrung in Kurs für jugendliche Bewerber und zu Bewerbung als Putzkraft https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/beratungs_und_betreuungseinrichtungen_bbe/ams_huttengasse_58jaehrigen_akademiker_auslandserfahrung_putzkraft.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">AMS Huttengasse zwingt 58jährigen Akademiker mit Auslandserfahrung in Kurs für jugendliche Bewerber und zu Bewerbung als Putzkraft</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Di., 10.03.2020 - 11:47</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p><span><span><span><span>Dienstaufsichtsbewschwerde</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Am 28.8.2019 hatte ich einen Kontrolltermin bei Frau H. (AMS Wien Huttengasse), bei dem mir der Kurs „Qualifizierung zum Job - ein Kursangebot für Personen 25+ / AMS West)" verordnet wurde.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Da ich schon mehrere AMS-Kurse für „Arbeitssuche“, „Präsentation“, „Import-Export, Übungsfirma, Trendwerk“ absolviert und daher diese Qualifikationen schon erworben habe, ist nicht nachvollziehbar, welche zusätzliche Qualifikationen ich in diesem Kurs erwerben könnte. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Entgegen der Vorschrift wurden mir im Gespräch mit Frau H. weder eine klare Begründung für den Kursbesuch noch konkreten Defizite genannt , die durch diese Maßnahme zu beheben wären.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Zudem ist der Kurs für jüngere Arbeitssuchende angelegt, ich stehe schon im 58. Lebensjahr und habe bereits langjährige Bewerbungs- und Berufserfahrung. So war ich bei Mitsubishi in New York sowie Philipps in Tokio angestellt und spreche Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Japanisch (Diplom) und Basic-Mandarin. </span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Aus den oben genannten Gründen und da ich bereits gleichartige AMS-Kurse besucht habe, widerspricht und verletzt meine Kurszuweisung den Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß <a href="https://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/gesetzestexte_urteile/amsg_arbeitsmarktservicegesetz/amsg_par_31_grundsaetze_aufgabenerfuellung.html" rel="noreferrer">§ 31 Absatz 5. AMS "Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung"</a>.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Außerdem wurde ich </span></span><span><span>gezwungen</span></span><span><span> mich für einem Reinigungsjob zu bewerben.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Ich bin verwundert und entsetzt für die krasse Fehleinschätzung meiner Person, meiner Akademischen Ausbildung, meiner Fähigkeiten und meiner Track Berufslaufbahn, die ja alle beim AMS Huttengasse aufliegen und plädiere daher für einen sinnvollen und durch Tatsachen fundierten Betreuerinnen Wechsel.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Die oben erwähnten bereits abgeschlossenen Kurse, die auch bei AMS Huttengasse vorliegen wurden weder für dieser Maßnahme beachtet, einbezogen oder überhaupt gewürdigt.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Aus diesem eindeutigen belegbaren Sachverhalt erwarte ich ,dass diese irrtümliche verordnete Zubuchung zur angeführten Maßnahme umgehend storniert bzw. zu beenden sein müsse und ich zu gleichartigen Maßnahmen nicht mehr verordnet werde,</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Obendrein rühmt sich das AMS, gegenwärtig ja, wie in diversen Medienberichten zu entnehmen und dokumentiert wird, den Kunden ein neues Betreuungsformat, bei dem – anders als früher - jeglicher Zwang abgeschafft ist, anzubieten, was ich wesentlich effizienter finde.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>In meinem, diesen Fall liegt jedoch unmissverständlich und offensichtlich ein Bruch dieser versprochenen und angestrebten Maßnahmen Politik vor.</span></span></span></span></p> <p><span><span><span><span>Mit vorzüglicher Hochachtung</span></span></span></span></p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/beratungs_und_betreuungseinrichtungen_bbe/index.html" hreflang="de">Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.bitschulungscenter.at/lernwelt/qualifizierung-zum-job-ab-25-jahren/" rel="noreferrer">bit-Schulungscenter: "Qualifizierung zum Job ab 25 Jahre"</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenanbieter field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenanbieter</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/taxonomy/term/1003" hreflang="de">bit Schulungscenter Wien</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-bezeichnung-der-massnahme field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Bezeichnung der Maßnahme</div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahme/qualifizierung_zum_job_ab_25_jahre.html" hreflang="de">Qualifizierung zum Job ab 25 Jahre</a></div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenart field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenart</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/beratungs_und_betreuungseinrichtungen_bbe/index.html" hreflang="de">Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE)</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/beratungs_und_betreuungseinrichtungen_bbe/ams_huttengasse_58jaehrigen_akademiker_auslandserfahrung_putzkraft.html" data-a2a-title="AMS Huttengasse zwingt 58jährigen Akademiker mit Auslandserfahrung in Kurs für jugendliche Bewerber und zu Bewerbung als Putzkraft"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fberatungs_und_betreuungseinrichtungen_bbe%2Fams_huttengasse_58jaehrigen_akademiker_auslandserfahrung_putzkraft.html&title=AMS%20Huttengasse%20zwingt%2058j%C3%A4hrigen%20Akademiker%20mit%20Auslandserfahrung%20in%20Kurs%20f%C3%BCr%20jugendliche%20Bewerber%20und%20zu%20Bewerbung%20als%20Putzkraft"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_huttengasse.html" hreflang="de">AMS Huttengasse</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> Tue, 10 Mar 2020 10:47:08 +0000 Aktiver Admin 5192 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/beratungs_und_betreuungseinrichtungen_bbe/ams_huttengasse_58jaehrigen_akademiker_auslandserfahrung_putzkraft.html#comments Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum Lustenau https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/ausserordentliche_revision_gegen_bezugssperre_ams_bregenz_caritas_vorarlberg_carla_einkaufszentrum_lustenau.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum Lustenau</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 08.08.2018 - 15:41</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p><em>Anmerkung: Leider hat diese außerordentliche Revision die Eingangshürde beim VwGH nicht geschafft, weil der VwGH behauptet, in der außerordentlichen Revision würden keine "Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung", weshalb die Revision zurück zu weisen sei. Obwohl der VwGH sozusagen nur die halbe Arbeit hatte, und nur einen verkürzten Beschluss ohne umfassende inhaltliche Würdigung der Revision macht, verlangt der VwGH entsprechend der Gesetzeslage dennoch den vollen Kostenersatz von 553,20 Euro. Außer Spesen, nichts gewesen!<br /> Als besondere Draufgabe verrät der VwGH immerhin in Form eines Rechtssatzes, daß es bei der Beurteilung einer "Vereitelungshandlung" nicht darauf ankomme, ob die Stelle wirklich noch frei sei, sondern ob das Handeln der Berwerber*in als "Vereitelung" gewertet werden kann. Eine Absurdität sondermaßen, da der Gesetzgeber im AlVG klar davon ausgeht, dass eine real angebotene und verfügbare Stelle "vereitelt" werden muß.</em></p> <p><em>"Es kommt nicht darauf an, ob eine Stelle zu einem Zeitpunkt, in dem die arbeitslose Person "aus ihrer Sicht noch in Vertragsverhandlungen steht", schon vergeben ist, wenn schon zuvor eine maßgebliche Vereitelungshandlung gesetzt worden ist."</em></p> <p><em>Der Gang zum EGMR war erschien als nicht Erfolg versprechend bzw. zu aufwändig, zumal wir auch nicht über die finanziellen Ressourcen verfügen einen der wenigen auf EGMR-Verfahren spezialisierten Anwälte zu finanzieren und die Hürden beim EGMR noch höher sind als beim VwGH, Erfolgsquote noch einmal um eine Zehnerpotenz niedriger ... die vom VwGH postulierte fiktive Vereitelung könnte unter Umständen via Artikel 6 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" bzw. Artikel 7 EMRK "Keine Strafe ohne ein Gesetz" (da der "Versicherungsgemeinschaft" kein Schaden bei "Vereitelung" einer nicht vorhandenen Stelle entsteht - ist in diesem Fall die Bezugssperre als eine Form der Strafe anzusehen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt) angefochten werden, aber da muß schon sehr gut argumentiert werden um die Hürden beim stark überlasteten (und daher stark in Abwehrhaltung befindlichen) EGMR zu überwinden.</em></p> <p><em><a href="https://ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2018080090_20180926L00" rel="noreferrer">Siehe VwGH-Beschluß<strong> </strong>Ra 2018/08/0090 im RIS</a></em></p> <p>Per WEB-ERV</p> <p>Bundesverwaltungsgericht<br /> Erdbergstraße 192-196<br /> 1030 Wien</p> <p>VERFAHRENSHILFE!</p> <p>I407 2119989-1/23E</p> <p>Revisionswerberin: S. E.</p> <p>vertreten durch: Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger</p> <p>Rechtsanwälte GmbH<br /> Marktstraße 4<br /> 6850 Dornbirn</p> <p>Verfahrenshilfe, VwGH, RA 2018/08/0090-2 vom 16.05.2018, RAK Vorarlberg Zv. 131/18 vom 18.05.2018</p> <p>belangte Behörde: AMS Bregenz, regionale Geschäftsstelle,<br /> Rheinstraße 33<br /> 6901 Bregenz</p> <p>Verwaltungsgericht: Bundesverwaltungsgericht<br /> Erdbergstraße 192-196<br /> 1030 Wien</p> <p>wegen:</p> <p>Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, mit welchem die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen wurde</p> <h2>A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N</h2> <p>gem. Artikel 133 Abs. 1 Ziff. 1 iVm Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG</p> <p>1-fach</p> <p>VERFAHRENSHILFE!</p> <p>In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Revisionswerberin gegen das Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, der Rechtsvertreterin der nunmehrigen Revisionswerberin zugestellt am 23.05.2018, innert offener Frist</p> <h2>A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N</h2> <p>an den Verwaltungsgerichtshof und führt dazu aus:</p> <h3>I. Sachverhalt</h3> <p>1. Die Revisionswerberin bezog aufgrund eines Antrags vom 13.04.2015 Notstandshilfe.</p> <p>2. Am 03.07.2015 hatte die Revisionswerberin einen Termin beim Arbeitsmarktservice Bregenz, regionale Geschäftsstelle. Bei diesem Termin sprach sie mit AMS-Mitarbeiterin Regine A. auch über die Inhalte einer Betreuungsvereinbarung, welche bis 02.01.2016 gültig sein sollte. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Betreuungsvereinbarung erhielt die Revisionswerberin zunächst jedoch nicht. Erst im Zuge einer durch die Revisionswerberin am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht händigten AMS-Mitarbeiter der Revisionswerberin eine Kopie des vierseitigen Dokuments aus.</p> <p>Aus diesem Grund fiel der Revisionswerberin erst im Zuge der am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht auf, dass die schriftliche Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 in wesentlichen Punkten von der an diesem Tag mündlich besprochenen Vereinbarung abwich.</p> <p>Insbesondere befindet sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 der Satz „um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung“. Tatsächlich wies Frau E. im Zuge des Gesprächs vom 03.07.2015 darauf hin, über keinen Privat-PKW zu verfügen und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein.</p> <p>Festgehalten wird, dass sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung der Hinweis findet, dass die Revisionswerberin 20-30 Stunden (gemeint wöchentlich) arbeiten wolle, also eine Teilzeitanstellung anstrebe. Dies entspricht den mündlichen Vereinbarungen und wurde von der AMS-Betreuerin akzeptiert.</p> <p>Ebenfalls auf Seite 2 der Betreuungsvereinbarung findet sich unter der Überschrift "Was wir von Ihnen erwarten" die Formulierung: "Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert."</p> <p>Auf Seite 1 der Betreuungsvereinbarung finden sich unter der Überschrift "Ihre Ausgangssituation" unter anderem folgende Formulierungen: "Eine Vermittlung wird durch *lange Vormerkung beim AMS erschwert" und "Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil *selbst keine Stellen gefunden wurden".</p> <p>Weitere Gründe für die beabsichtigte Vorgangsweise, der Revisionswerberin die Möglichkeit zu unterbreiten, über "Beschäftigung 50+" eine Stelle im Verkauf im Caritas-/Carla-Shop (Möbel, Haushaltswaren, ...) im Einkaufspark Lustenau anzutreten, finden sich weder in der Betreuungsvereinbarung, noch wurden diese mündlich erörtert.</p> <p>Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, falls die Revisionswerberin die "Möglichkeit", die Stelle im Verkauf anzutreten, nicht wahrnimmt, erfolgte weder schriftlich noch mündlich; insbesondere ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht aktenkundig.</p> <p>3. Ebenfalls im Zuge des Kontrolltermins vom 03.07.2015 beim AMS Bregenz telefonierte die für die Revisionswerberin zuständige AMS-Mitarbeiterin Regine A. mit der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Ziel dieses Telefongesprächs war, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. einen Termin zu vereinbaren, im Zuge dessen die Revisionswerberin im Caritas/Carla-Shop im Lustenauer Einkaufspark vorsprechen sollte, dies Zwecks der Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei. Insbesondere kam es im Zuge dieses Telefonats zu keinem „Angebot“ einer Beschäftigung für die Revisionswerberin.</p> <p>Tatsächlich wurde noch nicht einmal ein konkreter Termin für die persönliche Vorsprache vereinbart, sondern kündigte die Caritas-Mitarbeiterin H. dafür einen Rückruf an.</p> <p>Der Revisionswerberin wurden keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen des Projektes "Carla Job Start" handelte.</p> <p>4.Am 06.07.2015 rief Caritas-Mitarbeiterin H. bei der Revisionswerberin an, um wie am 03.07.2015 im Zuge des Kontrolltermins beim AMS telefonisch vereinbart, einen Termin für die persönliche Vorsprache festzulegen. Die beiden einigten sich darauf, sich am 15.07.2015 im Büro von Caritas-Mitarbeiterin H. in G ötzis zu treffen.</p> <p>Keinesfalls lehnte die Revisionswerberin bereits im Zuge dieses Telefonats eine Beschäftigung als Verkaufshilfe im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau ("Beschäftigung 50+") ab. Auch bestand die Revisionswerberin nicht darauf, stattdessen in der Caritas-Flüchtlingsbetreuung beschäftigt zu werden.</p> <p>Auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.2015 wurde der Revisionswerberin keine Beschäftigung angeboten. Es sollte wie ausgeführt lediglich ein Termin für ein Gespräch vereinbart werden, im Zuge dessen sich die Revisionswerberin persönlich vorstellen sollte.</p> <p>5. Am 15.07.2015 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Revisionswerberin und der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Dabei stellte sich heraus, dass die Caritas-Mitarbeiterin H. selbst keine regulär angestellte Mitarbeiterin war, sondern selbst als "Transitarbeitskraft" angestellt war.</p> <p>Im Zuge des Gesprächs wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass es möglicherweise bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung eine 75 % bis 80 %-Stelle gebe, auf welche sich die Revisionswerberin bewerben könnte. Allerdings wies Caritas-Mitarbeiterin H. darauf hin, dass noch nicht klar sei, ob tatsächlich eine Teilzeitanstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung möglich sei, oder ob es sich um eine Vollzeitstelle handle. Insbesondere aufgrund dieser Unklarheit verblieben die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin so, dass sich die Caritas-Mitarbeiterin nochmals bei der Revisionswerberin melden werde.</p> <p>Aufgrund dieser neuen Entwicklung, welche der Revisionswerberin nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnisse der syrischen Sprache sehr gelegen kam, war die angeblich offene Stelle im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nur noch am Rande Thema des Gesprächs. Mit Blick auf die am 15.07.2015 möglich erscheinende Anstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung äußerte sich die Revisionswerberin lediglich dahingehend, dass sie ihre persönliche Stärke nicht im Verkauf sehe. Zu keiner Zeit wurde ihr von der Caritas-Mitarbeiterin B. H. oder irgendjemand anderem eine Anstellung im Caritas/Carla-Shop des Einkaufsparks Lustenau zugesagt oder ihr auch nur ein entsprechendes Jobangebot unterbreitet.</p> <p>Schließlich wurde der Revisionswerberin am 15.07.2015 noch ein Muster eines Dienstzettels ausgehändigt, wobei es sich um den durch die Caritas-Mitarbeiterin H. anonymisierten Dienstzettel von ihr selbst handelte. Die Caritas-Mitarbeiterin H. stellte sich auf den Standpunkt, die Revisionswerberin müsse einen praktisch identen Dienstzettel unterfertigen und könne keinerlei Änderungen oder Ergänzungen mehr erwirken.</p> <p>Zu keiner Zeit bezeichnete die Revisionswerberin den ihr vorgelegten Muster-Dienstzettel als „Knebelvertrag“. Darüber hinaus wurde ihr niemals ein personalisierter Dienstzettel vorgelegt, weshalb sie einen solchen auch nicht ablehnen konnte.</p> <p>6. Mit E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, informierte Caritas-Mitarbeiterin H. die Revisionswerberin darüber, dass die Stelle bei der Flüchtlingshilfe Vollzeit sei. Da die "angebotene Stelle" im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau "für Sie nicht in Frage" komme, verbleibe die Revisionswerberin im Evidenzpool.</p> <p>7. Mit E-Mail vom 16.07.15 informierte Caritas-Mitarbeiter H. die AMS-Mitarbeiterin A. wie folgt: "Hallo Regine, Abkl. Hinsichtl. Empfang FLH erfolgt; Zeitpunkt n.n. definiert; aber 100 % Stelle; Kundin möchte nur TZ (75 %); dzt. keine and. Stelle; bleibt auf Evidenz. Lg B.".</p> <p>8. Mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, antwortete die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommend betrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden</p> <p>Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.</p> <p>Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die frag-</p> <p>liche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.</p> <p>9. Mit Schreiben vom 17.07.2015, der Revisionswerberin zugestellt am 20.07.2015, wurde der Revisionswerberin beim AMS Bregenz, Fr. A., für den 29.07.2015 ein Kontrolltermin gegeben, im Zuge dessen über die "angebotene Beschäftigung 50+" gesprochen werden sollte.</p> <p>10. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.07.2015 an das AMS Bregenz, Fr. A., hielt die Revisionswerberin – unter anderem mit Verweis auf den oben ausgeführten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und Caritas-Mitarbeiterin H. – fest, seitens der Caritas "keine Beschäftigung 50+" angeboten bekommen zu haben und weiterhin im Evidenzpool ge- speichert zu sein. Um in Erfahrung zu bringen, wie es zu der offenbar anders gelagerten Mitteilung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. an das AMS Bregenz kam, verlangte die Revisionswerberin Akteneinsicht.</p> <p>Zur Frage, ob die Revisionswerberin – wie ihr im persönlichen Gespräch vom 15.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. mitgeteilt wurde – einen ihr allenfalls in Zukunft vorliegenden Dienstzettel/Arbeitsvertrag unterfertigen müsse, ohne Details ausverhandeln zu können, verwies die Revisionswerberin auf den VwGH-Rechtssatz GZ 2004/08/0148 vom 15.02.2006.</p> <p>Demnach gebühre ihr das Recht, Details von zu unterzeichnenden Arbeitsverträgen zu verhandeln. Auch erachtete sie es als unzulässig im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, ihr als Langzeitarbeitsloser das Recht, einzelne Details eines Arbeitsvertrages auszuhandeln, abzusprechen. Darüber hinaus berief sich die Revisionswerberin auf Artikel 8 der EMRK, wodurch die im Dienstzettel vorgesehene sozialarbeiterische Unterstützung durch die Caritas nicht rechtmäßig sei. Auch aufgrund einer Weisung eines Ministeriums dürfe die Caritas sozialpädagogische Betreuung nur auf den konkreten Job</p> <p>beschränkt anbieten, nicht jedoch aufdie Arbeitssuche/Arbeitsvermittlung – schon gar nicht innerhalb eines Arbeitsverhältnisses –, was im Muster-Dienstzettel jedoch vereinbart war. Zudem verwies die Revisionswerberin auf die "vermutlich sittenwidrige Pauschalentlohnung".</p> <p>11. Am 29.07.15 kam es zu einer niederschriftlichen Einvernahme der Revisionswerberin durch AMS-Mitarbeiterin A.. Im Zuge der Einvernahme verwies die Revisionswerberin auf ihre oben erörterte, schriftliche Stellungnahme vom 24.07.2015 und wurden die darin erwähnten Gründe (insbesondere, dass der Revisionswerberin eine Beschäftigung gar nie angeboten wurde, ihr das Recht zustehe, Details eines Arbeitsvertrages zu verhandeln, die Caritas nicht befugt sei, eine Arbeitsvermittlung zu übernehmen und die Pauschalentlohnung vermutlich sittenwidrig sei) zu Einwendungen erhoben. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass eingangs der Niederschrift behauptet wird, der Revisionswerberin sei eine Beschäftigung "zugewiesen" worden – in ihren Einwendungen hat die Revisionswerberin klargestellt, dass sie die Sach- und Rechtslage völlig anders beurteilt.</p> <p>12. Mit Schreiben vom 12.08.15 wurde die Revisionswerberin vom AMS Bregenz vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt. Mit Schreiben vom 23.08.15 nahm die Revisionswerberin dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe weder eine mündliche noch eine schriftliche Zuweisung zur Beschäftigung im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau erhalten.</p> <p>Auch das Informationsblatt "carla JobStart-Beschäftigungsinitiative 50plus/M303406V1" habe sie erstmals bei Vornahme einer Akteneinsicht am 21.8.15 gesehen, dieses sei ihr weder gezeigt, geschweige denn ausgehändigt worden.</p> <p>Zudem verwies die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. an AMS-Mitarbeiterin A. vom 16.07.15 und hielt fest, AMS-Mitarbeiterin A. sei am 17.07.15 aufgrund dieses E-Mails nicht zu Recht davon ausgegangen, die Revisionswerberin habe die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau abgelehnt.</p> <p>Darüber hinaus stellte die Revisionswerberin klar, die Unterzeichnung eines Dienstvertrages nicht verweigert zu haben, sondern lediglich den Wunsch geäußert zu haben, diesen mit einer kompetenten Person zu besprechen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Caritas- Mitarbeiterin H. selbst um eine Transitarbeitskraft handelte und selbst im Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.15, Seite 8 Absatz 2, Zweifel daran geäußert werden, dass Caritas-Mitarbeiterin rechtmäßig mit Personalangelegenheiten betraut war und "die Zuweisung der beschwerde- gegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. [...] rechtmäßig war".</p> <p>13. Mit Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 sprach das AMS Bregenz aus, die Revisionswerberin verliere den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.</p> <p>14. Mit Schriftsatz vom 22.10.15 erhob die Revisionswerberin gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, Caritas-Mitarbeiter H. habe in ihrem Mail vom 13.08.15 an AMS-Mitarbeiterin Mag. Gudrun Arming klar zum Ausdruck gebracht, die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau zugunsten einer eventuellen Alternative in der Flüchtlingshilfe selbst zurückgestellt zu haben. Schon aus diesem Grund habe die Revisionswerberin eine Stelle im Verkauf weder abgelehnt noch vereitelt. Zudem verwies die Revisionswerberin auf zahlreiche wesentliche Formalfehler hin.</p> <p>Weiters führte die Revisionswerberin aus, die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung nach der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar.</p> <p>Bei der sozialpädagogischen Betreuung, welche weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses gehe, handle es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme.</p> <p>Auf Seite 3 dieser Beschwerde stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf Einvernahme von K. M., Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat. Zudem stellte die Revisionswerberin den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt S." zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.</p> <p>15. Am 11.12.15 wurde AMS-Mitarbeiterin A. Niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, der Revisionswerberin die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nicht schriftlich zugewiesen zu haben. Sie habe der Revisionswerberin die Stelle lediglich "mündlich angeboten", weil kein schriftliches Angebot vorgelegen habe.</p> <p>Sie habe die Revisionswerberin bezüglich genauerer Spezifikationen (hinsichtlich des genauen Arbeitsantrittes und des genauen Tätigkeitsprofiles) an die Caritas verwiesen.</p> <p>16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.15 wurde die Beschwerde vom 22.10.15 gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Revisionswerberin "das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice Bregenz zugewiesenen Beschäftigung als Verkaufshelferin über das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt Carla Job Start beim Carla-Einkaufspark in Lustenau vereitelt" habe.</p> <p>Auf Seite 7, 2. Absatz, dieses Bescheides wurde festgehalten, die Revisionswerberin habe die Stelle nicht explizit verweigert.</p> <p>Auf Seite 8, 2. Absatz, dieses Bescheides stellt sich der bescheiderlassende Organwalter zusammengefasst auf den Standpunkt, es für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. unerheblich, ob die Caritas-Mitarbeiterin H., welche selbst als Transitarbeitskraft beschäftigt war, zu Recht oder zu Unrecht mit Personalangelegenheit der Firma Caritas betraut war. Auf Seite 10, drittletzter Absatz, wird sodann festgehalten, die Beschäftigung sei durch das Arbeitsmarktservice zugewiesen worden.</p> <p>Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag ein.</p> <p>17.</p> <p>Vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden am 21.02.17 und am 15.03.17 mündliche Verhandlungen statt, in welchen die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin H. einvernommen wurden.</p> <p>Mit Erkenntnis vom 05.04.18, Zl. I407 2119989-1/23E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.</p> <p>Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerberin sei die Stelle im Verkauf in einem persönlichen Gespräch mit AMS-Mitarbeiter A. zugewiesen worden. Die angebotene Stelle sei zumutbar. Die Revisionswerberin habe im Rahmen eines Telefongesprächs am 06.07.15 sowie im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 15.07.15 gegenüber der Caritas-Mitarbeiter H. ihre Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit im Einkaufspark Lustenau geäußert. Die Revisionswerberin habe angegeben, dass man mit Knebelverträgen genötigt werde und habe "den Dienstzettel" nicht akzeptieren wollen. Die Projektarbeitsplätze sehe die Revisionswerberin insofern als Benachteiligung, als es ihr dadurch erschwert werde, wieder auf dem 1. Arbeitsmarkt unterzukommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel. Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf. Lieber wolle sie in der Flüchtlingsbetreuung arbeiten, allerdings auch in diesem Bereich nicht in Vollzeit.</p> <p>Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei aufgrund der Angaben der Revisionswerberin gegenüber Caritas-Mitarbeiter H. Zu keiner Anstellung beim Dienstgeber Caritas gekommen. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass durch ihr Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und habe sie dies billigend in Kauf genommen.</p> <h3>II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit</h3> <p>1. Diese außerordentliche Revision ist rechtzeitig, weil die sechswöchige Frist zu ihrer Einbringung am 23. Mai 2018 mit Zustellung des Bescheides der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, GZ: Zv. 131/18, an den damit bestellten Verfahrenshelfer MMag. Dr. Gisinger zu laufen begann.</p> <p>2. Diese außerordentliche Revision ist entgegen des Ausspruchs des Bundes-</p> <p>verwaltungsgerichts auch zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß Art 133 Abs 4 B-VG aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung (insbesondere verwies das BVwG auf die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rsp); weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich anzusehen und lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p> <p>Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG erfolgte jedoch zu Unrecht, weil die angefochtene Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, es hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt und darüber hinaus zahlreiche Hinweise darauf vorliegen, dass die zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.</p> <p>Die angefochtene Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH insbesondere deswegen ab, weil ein Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG nur dann möglich ist, wenn die Zuweisung nähere Spezifikationen und Vorhalte jener Umstände enthält, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007). Die im Zuge des Gesprächs vom 03.07.15 mündlich erfolgte Zuweisung erfüllte diese Anforderungen nicht, insbesondere weil keine näheren Spezifikationen genannt wurden. Im Wesentlichen teilte die AMS-Mitarbeiterin A. der Revisionswerberin mit, dass sich Caritas-Mitarbeiter H. telefonisch bei ihr melden werde. Die Revisionswerberin erhielt keine weiteren Informationen zur Stelle (Tätigkeitsprofil, Arbeitsbeginn, Arbeitszeiten, Ausgestaltung</p> <p>des Dienstvertrages als befristetes Arbeitsverhältnis etc.). Die Revisionswerberin musste deshalb noch nicht einmal davon ausgehen, dass über eine Zuweisung im Sinne des Gesetzes vorlag.</p> <p>Darüber hinaus weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb vonder bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung – und um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall – von einer ungerechtfertigten Weigerung der Arbeitslosen, daran teilzunehmen, nur dann gesprochen werden kann, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter aktenkundigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis gebracht haben (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007; VwGHvom 22.01.2003, GZ 2000/08/0041). Selbst wenn im vorliegenden Fall überhaupt eine Weigerung der Revisionswerberin vorliegen sollte – was bestritten bleibt – so erfolgte diese nicht in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme. Zudem hat die Behörde die Vo- raussetzungen für die Zuweisung nicht ermittelt und somit auch nicht zur Kenntnis bringen können.</p> <p>Jedenfalls aber hat die Behörde die Revisionswerberin vor der angeblichen Weigerung nicht auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen – weder mündlich und schon gar nicht schriftlich. Zunächst findet sich ein Hinweis auf eine Aufklärung über Rechtsfolgen in der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015. Dieser Hinweis stellt zunächst keine Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Weigerung dar, findet er sich doch in einem ganz anderen inhaltlichen Zusam-</p> <p>menhang. Auch die Behörde selbst hat zugestanden, dass der Revisionswerberin diese Betreuungsvereinbarung nicht ausgehändigt wurde. Sodann wurde die Revisionswerberin erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.15 – und somit erst nach der angeblichen Weigerung – aktenkundig über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt.</p> <p>Die bisherige Rechtsprechung des VwGH kann jedoch sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass eine Aufklärung über die Rechtsfolgen aktenkundig vor einer Weigerung zu erfolgen hat. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, können die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht greifen und die Revisionswerberin hätte nicht vom Bezug der Geldleistung ausgeschlossen werden dürfen.</p> <p>Zudem weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil ein Verhalten der Revisionswerberin als Weigerung und Vereitelungshandlung ausgelegt wurde, das insbesondere von der Entscheidung des VwGH vom 28.03.2012, GZ 2010/08/0087 (mit Hinweis auf Stammrechtssatz 2004/08/0148) gedeckt ist. Demnach überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person nämlich selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung wird klar, dass diese auf der – der zitierten VwGH-Rechtsprechung widersprechenden – Annahme beruht, schon die Meldung einer Beschäftigungsmöglichkeit an das AMS stelle ein Angebot dar, welches von der arbeitslosen Person sodann – im Sinne von "Friss Vogel oder stirb" – ohne weitere Verhandlungsmöglichkeit angenommen werden müsse, um sich nicht der Gefahr einer Bezugssperre auszusetzen.</p> <p>Hinsichtlich des zitierten Stammrechtssatzes 2004/08/0148 stellt sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.12.2015, Seite 13 Absatz 3, sogar auf den Standpunkt, die dort festgehaltene Rechtsprechung des VwGH beziehe sich auf eine alte Rechtslage und sei dieses Erkenntnis "nicht mehr anwendbar". Obwohl die Revisionswerberin also primär davon ausgeht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, weil der zitierte Stammrechtssatz – der ja in der Entscheidung zu GZ 2010/08/0087 angeführt ist – weiterhin gilt, wird aus anwaltlicher Vorsicht vorgebracht, es fehle auch an einer entsprechenden Rechtsprechung.</p> <p>Hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen fehlt es jedenfalls an einer Rechtsprechung des VwGH, weil insbesondere keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine Zuweisung, welche im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung im Sinne von § 10 AlVG führen kann, auch von einer anderen Stelle als vom Arbeitsmarktservice oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister erfolgen darf.</p> <p>Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin – wie sub I. ausgeführt –</p> <p>von der AMS-Mitarbeiterin A. hinsichtlich Fragen zur genauen Spezifikation der "zugewiesenen" Stelle (insbesondere hinsichtlich des genauen Tätigkeitsprofils und des genauen Arbeitsantrittes) an die Caritas-Mitarbeiterin H. verwiesen. Daraus ist zunächst zu folgern, dass die "Zuweisung" durch die AMS-Mitarbeiterin A. wie ausgeführt nicht den erforderlichen Kriterien entspricht. Fraglich ist sodann – weil es dazu eben keine VwGH-Rechtsprechung gibt – ob die im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung führen könnende Zuweisung auch von einer anderen Stelle als vom AMS oder einem Dienstleister wie oben ausgeführt ausgesprochen werden kann, im vorliegenden Fall also vom sozialökonomischen Betrieb Caritas, welcher das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt "Carla Job Start" betreibt und selbst noch nicht einmal vorgebracht hat, ein vom AMS beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführender Dienstleister zu sein. Verwiesen wird auf den Bescheid vom 17.12.2015, Seite 8, 2. Absatz, wonach "die Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in Ihrer Funktion als Transitarbeitskraft" erfolgte.</p> <p>Sollte letztere Frage vom VwGH aus welchen Gründen immer bejaht werden, fehlt es anschließend daran noch an Rechtsprechung dazu, ob die Zuweisung in diesem Fall sodann auch dann zum Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen führen kann, wenn eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung nicht aktenkundig erfolgte und ob die Zuweisung auch von einer Person wie der Caritas-Mitarbeiterin H. Ausgesprochen werden darf, die selbst lediglich als Transitmitarbeiterin beschäftigt ist.</p> <p>Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen auch vor, weil tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes missachtet wurden.</p> <p>Dies ist in der vorliegenden Sache insbesondere deshalb der Fall, weil trotz entsprechender Anträge durch die Revisionswerberin weder die Zeugin M., Caritas-Mitarbeiterin und offenbar Vorgesetze der Caritas-Transitmitarbeiterin H., noch der Zeuge Ing. Stahr einvernommen wurden. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen Ing. Stahr verstieg sich die belangte Behörde im Bescheid vom 17.12.15, Seite 8 ab zweitletztem Absatz bis Seite 9, sogar dahingehend, dass sie die schriftlichen Äußerungen des Zeugen als "Schutzbehauptung" würdigte und sich somit eine vorweggenommene Beweiswürdigung anlastete. Tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes wurden auch deshalb verletzt, weil trotz eindeutiger Hinweise, Vorbringen und Anträgen durch die Revisionswerberin nicht der Frage nachgegangen wurde, ob die fragliche Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunk, da die Revisionswerberin aus ihrer Sicht noch in Vertragsverhandlungen mit der potenziellen Dienstgeberin stand, bereits vergeben war. Hinsichtlich dieses Umstandes fehlt es sodann an Rechtsprechung zur Frage, ob eine nicht mehr vorhandene, weil zwischenzeitlich vergebene, Arbeitsstelle abgelehnt werden kann oder ob diesbezüglich noch Vereitelungshandlungen gesetzt werden können.</p> <p>Dies alles sind aufgrund der schieren Menge an arbeitslosen Personen in Österreich, die zu einem großen Teil sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten zugewiesen werden, auch Rechtsfragen von weit über den vorliegenden Fall hinausgehender, grundsätzlicher Bedeutung.</p> <p>Aus all diesen Gründen stellt die Revisionswerberin daher den</p> <h2>A N T R A G</h2> <p>Der Verwaltungsgerichtshof wolle die gegenständliche Revision als zulässig erachten.</p> <h3>III. Revisionspunkte</h3> <p>Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausschließung vom Bezug einer Geldleistung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verletzt.</p> <p>Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.</p> <h3>IV. Revisionsgründe</h3> <h4>A.</h4> <p>Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG)</p> <p>1.</p> <p>Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a</p> <p>Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a liegt dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (VwGH 07.09.2005, 2002/08/0199 u.a.); die in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen eindeutig und offenkundig den Feststellungen im Erkenntnis widersprechen (VwGH 01.11.1998, 97/04/0137) oder das Verwaltungsgericht Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden (VwGH 31.01.1995, 92/05/0230).</p> <p>a)</p> <p>Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf."</p> <p>Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin dies nie gesagt hat, diese Feststellung steht also im Widerspruch mit dem Akteninhalt. Vielmehr gab sie an, dass ihre Stärken "nicht unbedingt" im Verkauf lägen (vgl. insbesondere Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 4 unten). Diese Aussage ist jedoch weder als Weigerung, die angeblich angebotene Stelle anzutreten, noch als Vereitelungshandlung zu werten, weil sie im Gesamtzusammenhang verstanden werden muss.</p> <p>Der Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage der Revisionswerberin, ihre Stärken lägen "nicht unbedingt" im Verkauf lägen, ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17 wie folgt: Die Revisionswerberin sprach mit der Caritas-Mitarbeiterin über zwei eventuell verfügbare Stellen, nämlich erstens jene im Verkauf und zweitens jene in der Flüchtlingshilfe. Da die Revisionswerberin bereits ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätig war und auch die Syrische Sprache spricht, wollte sie sich insbesondere auch für dieseoffenbar verfügbare Stelle als geeignete Kandidatin präsentieren. Nur aus diesem Grund tätigte sie diese Aussage und nicht, um die ohnehin nicht angebotene Stelle abzulehnen oder eine Vereitelungshandlung zu setzen.</p> <p>Die Revisionswerberin durfte im Gespräch mit der Caritas-Mitarbeiterin da- von ausgehen, dass gute Chancen auf einen Erhalt der Stelle in der Flüchtlingshilfe bestehen, zumal es nur noch um die Frage ging, ob es sich dabei um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle handelte.</p> <p>Die Feststellung der aktenwidrigen Aussage, die Revisionswerberin habe gesagt, ihre Stärken lägen im Verkauf, stellt einen Teil des maßgeblichen Sachverhalts dar, weil das BVwG die von der Revisionswerberin getätigten Aussagen als Weigerung und Vereitelungshandlungen qualifiziert. Die Aussage, íhre Stärken lägen im Verkauf verstärkt noch den Vorwurf, die Revisionswerberin habe die Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus neutraler Sicht wäre es nämlich umso verwerflicher, eine Stelle abzulehnen, wenn das Stellenprofil noch dazu genau mit den eigenen Stärken übereinstimmen würde und umso mehr zumutbar wäre.</p> <p>Hätte das BVwG diese Feststellung also nicht aktenwidrig getroffen, so hätte sie den oben geschilderten Gesamtzusammenhang genauer herausarbeiten müssen, wobei zum Vorschein gekommen wäre, dass die tatsächlich getätigte Aussage der Revisionswerberin gerade keine Ablehnung oder Vereitelungshandlung war, sondern vielmehr gerade den Zweck verfolgte, eine zu jenem Zeitpunkt offenbar bestehende Chance auf eine Anstellung noch zu erhöhen. Dass diese "Strategie" der Revisionswerberin von der Caritas-Mitarbeiterin auch richtig "verstanden" wurde, ergibt sich etwa aus deren Aussage "[...] die BF hat gesagt, dass sie die Flüchtlingsstelle wolle" (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6).</p> <p>b)</p> <p>Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel."</p> <p>Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin mit ihrer AMS-Betreuerin Adlassnig vereinbart hat, nur eine Teilzeitstelle antreten zu müssen, ohne dadurch mit negativen Folgen rechnen zu müssen (vgl. insbesondere die Betreuungsvereinbarung vom 03.07.15, welche in diesem Punkt unwidersprochen bleibt). Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt unzweifelhaft, dass die angeblich angebotene Stelle im Verkauf – um die es im gegenständlichen Fall gerade geht – eine Teilzeitstelle war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe jedoch – wie sich erst später herausstellte – eine Vollzeitstelle (vgl. u.a. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seiten 4 und 5). Die bekämpfte Feststellung "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel" findet deshalb aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in dem sie im bekämpften Erkenntnis getätigt wurde, keine Deckung in der Aktenlage.</p> <p>Konkret ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Feststellung getroffen wurde, dass das BVwG auch diese Aussage seiner Schlussfolgerung zu Grunde legt, die Revisionswerberin habe die angeblich angebotene Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus Sicht des BVwG hat die Revisionswerberin die Teilzeitstelle im Verkauf mit dem Hinweis abgelehnt, "eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel". Tatsächlich hat sich diese Aussage jedoch auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe bezogen, welche der Revisionswerberin unbestritten gar nie zugewiesen wurde und</p> <p>hinsichtlich derer sie auch keine Ablehnungs- und/oder Vereitelungshandlungen setze konnte. Aus diesen Gründen ist auch diese Feststellung Teil des maßgeblichen Sachverhalts.</p> <p>Hätte das BVwG die bekämpfte Feststellung, die keine Deckung im Akteninhalt findet, nicht oder nicht im erörterten Gesamtzusammenhang getroffen, so wäre es nicht davon ausgegangen, auch diese Aussage bilde einen Teil des Puzzles, aus dem die Weigerung und Vereitelungshandlung der Revisionswerberin "konstruiert" wird.</p> <p>2.</p> <p>Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b</p> <p>Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b ist insbesondere anzu- nehmen, wenn Feststellungen zu einem wesentlichen Punkt fehlen (VwGH 26.04.1999, 96/17/0041).</p> <p>a)</p> <p>Wie unter I. 8. (Sachverhalt) ausgeführt, antwortete die Revisionswerberin mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, auf die E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommendbetrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.</p> <p>Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die fragliche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.</p> <p>Feststellungen zur Frage, ob die Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunkt, da die Revisionswerberin sinngemäß mitteilte, noch an dieser Stelle interessiert zu sein, sind insbesondere deshalb wesentlich, weil es – wie oben unter II. 2. Festgehalten – an einer Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt.</p> <p>Hätte das BVwG Feststellungen zu diesem wesentlichen Punkt getroffen, so hätte es festgestellt, die Stelle im Verkauf sei bereits während der Vertragsverhandlungen zwischen der Revisionswerberin und der Caritas anderweitig vergeben worden, wodurch eine Weigerung und Vereitelungshandlungen denkunmöglich werden.</p> <p>Wesentliche Verfahrensmängel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c liegen insbesondere vor, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0107 u.a.).</p> <p>a)</p> <p>Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin auf Seite 3 ihrer Beschwerde vom 22.10.15 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Einvernahme von K. Mätzler, Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat.</p> <p>Diesem Antrag wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht entsprochen.</p> <p>Hätte das BVwG dem Antrag entsprochen, hätte es feststellen können, dass die fragliche Stelle während der Vertragsverhandlungen anderweitig be- setzt worden wäre, was wohl dazu geführt hätte, dass das Erkenntnis gänzlich anders ausgefallen wäre, weil eine Weigerung und Vereitelungshandlungen nicht mehr möglich gewesen wären (zur fehlenden Rechtsprechung vergleiche oben).</p> <p>b)</p> <p>Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt Stahr" zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.</p> <p>Aufgrund dieses Antrags hätte das BVwG von Amts wegen handeln müssen und alle erforderlichen Schritte setzen müssen, damit es zu einer Aussage des angebotenen Zeugen kommt. Stattdessen versteigt sich das BVwG in seinem angefochtenen Erkenntnis zu Ausführungen über die Krankheit des Zeugen und geht sogar so weit, dessen schriftliche Aussage im Sinne einer vorweggenommen Beweiswürdigung als "Schutzbehauptung" zu würdigen.</p> <p>Hätte das BVwG aufgrund des Antrags die für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderlichen Schritte gesetzt, so hätte es feststellen können,dass es auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.15 zu keiner Weigerung und zu keinen Vereitelungshandlungen durch die Revisionswerberin gekommen ist, was ein gänzlich anderes Erkenntnis zur Folge gehabt hätte.</p> <h4>B</h4> <p>Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG)</p> <p>a) Keine Zuweisung durch die belangte Behörde und kein Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung erfolgt</p> <p>Auf Seite 6, Punkt 1.2., des angefochtenen Erkenntnisses wird festgestellt, die belangte Behörde habe der Revisionswerberin am 03.07.15 in einem persönlichen Gespräch eine Stelle im Verkauf im Caritas-Shop im Lustenauer Einkaufspark zugewiesen.</p> <p>Eine Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG liegt jedoch nicht vor.</p> <p>Wie sich aus dem Akteninhalt und dem sub I. angeführten Sachverhalt (insbesondere I. 3.) ergibt, lag am 03.07.15 noch überhaupt kein Angebot hinsichtlich einer konkreten Beschäftigung vor. Vielmehr telefonierte die AMS-Mitarbeiterin A. lediglich mit der Caritas-Mitarbeiterin H. und besprachen, dass sich die Revisionswerberin zwecks Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. treffen solle. Es wurde jedoch noch nicht einmal ein konkreter Termin für dieses Treffen vereinbart, sondern kündigte Caritas-Mitarbeiterin H. diesbezüglich einen Anruf bei der Revisionswerberin an. Schon aus diesem Grund lag keine Zuweisung zu einer Beschäftigung vor.</p> <p>Darüber hinaus wurden der Revisionswerberin keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte.</p> <p>Aus all diesen Gründen liegt keine Zuweisung vor und ist das angefochtene Erkenntnis schon in seinem "Fundament" erschüttert.</p> <p>Hingewiesen wird darauf, dass sich aus dem Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.2015, Seite 12 mittig, ergibt, dass der Revisionswerberin keine schriftliche Zuweisung ausgefolgt wurde. Der Inhalt der mündlichen Vereinbarung weicht von der nicht an die Revisionswerberin übergebenen schriftlichen Betreuungsvereinbarung in zahlreichen Punkten ab, insbesondere wird die Zuweisung bestritten. Auf Seite 2 dieses Bescheides, Absatz 2, finden sich zudem kryptische Formulierungen zu einer angeblichen "Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in ihrer Funktion als Transitarbeitskraft". Auch wenn sich dazu im angefochtenen Erkenntnis nichts Näheres findet, so verdeutlicht dies doch, dass selbst die Behörden mit der angeblichen Zuweisung "ihre Probleme hatten" und sich fraglichen Konstruktionen und Formulierungen bedienen mussten.</p> <p>Im Ergebnis wurde der Revisionswerberin zu keiner Zeit und durch niemanden rechtsgültig eine Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zugewiesen.</p> <p>Zudem wurde die Revisionswerberin entgegen der eindeutigenRechtsprechung des VwGH (vgl. insbesondere VwGH 22.01.2003, 2000/08/0041) niemals aktenkundig auf die Rechtsfolgen einerWeigerung hingewiesen.</p> <p>b) Keine Weigerung und keine Vereitelung durch die Revisionswerberin<br /> Selbst wenn eine rechtsgültige Zuweisung einer Beschäftigung vorgenommen worden wäre – was bestritten bleibt –, so hat die Revisionswerberin die Annahme einer Stelle im Verkauf nie verweigert und auch keine Vereitelungshandlungen gesetzt.</p> <p>Wenn das BVwG im angefochtenen Bescheid, insbesondere unter Punkt 3.2.5. (Seite 14), davon ausgeht, sie habe zumindest mit bedingtem Vorsatz Vereitelungshandlungen gesetzt, ist diese Annahme gleich aus mehreren Gründen verfehlt.</p> <p>Zunächst argumentiert das BVwG unter anderem mit den Aussagen der Revisionswerberin, wonach ihr eine Vollzeitbeschäftigung zu viel sei und ihre "Stärken im Verkauf" lägen. Wie oben ausgeführt (vgl. IV. A. 1 a und b) sind diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen (Vollzeitbeschäftigung) und sogar eindeutig aktenwidrig (Stärke im Verkauf). Schon aus diesen Gründen fehlt der Schlussfolgerung des BVwG jegliches Fundament und ist der Bescheid deshalb mit einem wesentlichen Rechtsmangel belastet. Kurz zusammengefasst bezog sich die Aussage, eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel, ja gar nicht auf die Stelle im Verkauf, sondern auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe. Die Stelle im Verkauf wäre ja ohnehin Teilzeit gewesen. Bei der Stelle in der Flüchtlingshilfe handelte es sich wiederum um eine Stelle, die unzweifelhaft nicht zugewiesen im Sinne des AlVG wurde und brachte dies die belangte Behörde auch niemals vor.</p> <p>Sodann fehlte es der Revisionswerberin selbst dann, wenn eine Verweigerung oder Vereitelungshandlungen vorlägen – was bestritten bleibt – amangeblichen zumindest bedingten Vorsatz. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6, geht klar hervor, dass es einzigesZiel der Revisionswerberin war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe zu bekommen. Sie wollte also ihre Chancen auf eine Anstellung durch ihr gesamtesVerhalten und ihre Aussagen erhöhen und gerade keine Vereitelungshandlungen setzen. Aufgrund der Ausgangslage, dass es nämlich sehr gute Aussichten auf einen Job in der Flüchtlingshilfe gab, musste sie gerade nicht davon ausgehen, durch ihre zielgerichteten Versuche, diesen Job zu erhalten, Vereitelungshandlungen zu setzen.</p> <p>Zudem ist auch der Vorwurf, sie habe dadurch, dass sie "ihre Bedenken" geäußert habe und den Dienstzettel nicht habe akzeptieren wollen (vgl. Punkt 3.2.5. auf Seite 14 des angefochtenen Erkenntnisses), rechtlich nicht haltbar.</p> <p>Gemäß VwGH-Rechtsprechung (insbesondere VwGH28.03.2012,2010/08/0087) überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen. Sodann erst entsteht die Verpflichtung, dessen Angebot –wenn es nach den gesetzlichen Kriterien zulässig ist – anzunehmen.</p> <p>Daraus ergibt sich zunächst unmissverständlich, dass es der Revisionswerberin erlaubt war, den Dienstvertrag zu verhandeln. Sodann lässt sich aus der zitierten Rechtsprechung klar ein "Ablauf" herauslesen, wonach nachden eben erlaubten Vertragsverhandlungen ein Angebot des potenziellen Dienstgebers kommen muss. Kommt dieses gerade nicht – wie im vorliegenden Fall – so liegt weder eine Verweigerung noch eine Vereitelung vor.</p> <p>Dass im vorliegenden Fall gerade kein Angebot kam, ergibt sich insbesondere aus dem Sachverhalt (vergleiche Sachverhalt I. 7 und 8). Im E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, gesendet von Caritas-Mitarbeiterin H. an die Revisionswerberin, stellte sich die Caritas-Mitarbeiterin auf den Standpunkt, die Stelle im Verkauf komme für die Revisionswerberin nicht in Frage. Dies stellt jedenfalls kein Angebot dar. Da sich daraus durchaus auch für die Revisionswerberin unvorteilhaftes "herauslesen" lässt, stellt diese mit E-Mail vom 19.07.15 klar, durchaus noch an der Stelle im Verkauf interessiert zu sein. Selbst wenn es also Missverständnisse zwischen der Revisionswerberin und der AMS-Mitarbeiterin gegeben hätte, wären diese spätestens am 19.07.15 ausgeräumt gewesen. Trotzdem erhielt die Revisionswerberin kein Angebot, die Stelle im Verkauf anzutreten.</p> <p>Hätte das BVwG seine rechtliche Schlussfolgerung nicht auf aktenwidrigeund völlig aus dem Zusammenhang gerissene Feststellungen gestützt und hätte es die Rechtsprechung des VwGH nicht ignoriert oder falsch ausgelegt, so wäre es zum Schluss gekommen, die potenzielle Arbeitgeberin habe gar nie ein rechtsgültiges Angebot unterbreitet und die Revisionswerberin habe den Stellenantritt weder verweigert noch Vereitelungshandlungen gesetzt.</p> <p>Aus all diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.</p> <h3>V. ANTRÄGE</h3> <p>Die Revisionswerberin stellt sohin die</p> <p>A N T R Ä G E,</p> <p>der Verwaltungsgerichtshof wolle</p> <p>1. Nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen;</p> <p>2. in der Sache gemäß § 42 Abs 1 iVm Abs 4 VwGG selbst entscheiden, derRevision Folge geben, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes – in eventu – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 17.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) stattgegeben und letztlich der Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.09.15, mit dem ausgesprochen wurde, die Revisionswerberin verliere für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15den Anspruch auf Notstandshilfe, ersatzlos aufgehoben wird;</p> <p>in eventu –</p> <p>3. das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufheben</p> <p>in eventu –</p> <p>4. das Angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufheben, und zwar weil der Sachverhalt vom BVwG in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen wurde, in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das BVwG zu einem an- deren Erkenntnis hätte kommen können</p> <p>jedenfalls –</p> <p>5. gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung idgF erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die der Revisionswerberin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten – oder jene Kosten, die bei nachträglicher Aufhebung der Verfahrenshilfe entstehen können – im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.</p> <p>Dornbirn, am 28.6.2018</p> <p>S. E.</p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/zweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings/index.html" hreflang="de">Zweiter Arbeitsmarkt (SÖB, SÖBÜ, GBP, Arbeitstrainings)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2018080090_20180926L00" rel="noreferrer">VwGH-Beschluß Ra 2015/08/0090 samt Rechtssatz</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenanbieter field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenanbieter</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenanbieter/caritas_vorarlberg.html" hreflang="de">Caritas Vorarlberg</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-bezeichnung-der-massnahme field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Bezeichnung der Maßnahme</div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahme/beschaeftigung_50.html" hreflang="de">Beschäftigung 50+</a></div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenart field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenart</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/sozialoekonomische_betriebe_soeb/index.html" hreflang="de">Sozialökonomische Betriebe (SÖB)</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/ausserordentliche_revision_gegen_bezugssperre_ams_bregenz_caritas_vorarlberg_carla_einkaufszentrum_lustenau.html" data-a2a-title="Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum Lustenau"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fams%2Fausserordentliche_revision_gegen_bezugssperre_ams_bregenz_caritas_vorarlberg_carla_einkaufszentrum_lustenau.html&title=Au%C3%9Ferordentliche%20Revision%20gegen%20Bezugssperre%20durch%20AMS-Bregenz%20ausgel%C3%B6st%20durch%20Caritas%20Vorarlberg%20Carla%20Shop%20Einkaufszentrum%20Lustenau"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_bregenz.html" hreflang="de">AMS Bregenz</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/vwgh_verwaltungsgerichtshof.html" hreflang="de">VwGH - Verwaltungsgerichtshof</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> Wed, 08 Aug 2018 13:41:33 +0000 Aktiver Admin 4087 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/ausserordentliche_revision_gegen_bezugssperre_ams_bregenz_caritas_vorarlberg_carla_einkaufszentrum_lustenau.html#comments Brief an Sozialministerin: AMS Schärding sperrt wegen ungeeigneten Pseudojob in Pflegeheim (Aktion 20.000) https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt/brief_an_sozialministerin_ams_schaerding_sperrt_wegen_ungeeigneten_pseudojob_in_pflegeheim_aktion <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Brief an Sozialministerin: AMS Schärding sperrt wegen ungeeigneten Pseudojob in Pflegeheim (Aktion 20.000)</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 19.03.2018 - 14:35</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Vater von 4 Söhnen, und ich habe 12 eheliche Geschwister lauter Österreicher.</p> <p>Sehr geehrte Bundesministerin Beate Hartinger-Klein,</p> <p>ich habe aus gesundheitlichen Gründen vor 5 Jahren eine Umschulung im BBRZ Linz zum Bürokaufmann abgeschlossen mit gutem Erfolg.<br /> Grundsätzlich wollte ich auf ganz was anderes Umschulen, im Gesundheitsbereich.<br /> Vom AMS Schärding hieße es damals von Frau K. der Leiterin: wenn dann geht nur Bürokaufmann sonst keine Chance. Es schulen jährlich hunderte Personen um auf Bürokaufmann-frau. Obwohl die meisten kaum eine Chance haben da jemals unter zu kommen ist das nicht ein Wahnsinn, so eine Ausbildung kostet pro Person nahen 80 000 E!</p> <p>Bis jetzt konnte ich keinen Job als Bürokaufmann bekommen, das schlimme daran ist das das AMS Schärding gar keine Rücksicht nimmt auf meine <strong>Reha</strong> Umschulung. Die fangen jetzt an mich <strong>gezwungener Maßen</strong> in alle möglichen Kurse zu stecken!</p> <p>Am 8 Januar 2018 musste ich an der Aktion 20 000 in einem Pflegeheim beginnen obwohl ich bis dato keinen Vertrag unterschrieben habe hieß es am 7 Januar noch von der Geschäftsleitung AMS Schärding <strong>ich muss den Dienst antreten sonst Sperre meines Bezuges!!</strong><br /> Natürlich fing ich an weil ich von dem Bezug abhängig bin den ich bekomme um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten.</p> <p>Am nächsten Tag ging ich nicht mehr hin den ich bin für den Job überhaupt nicht geeignet.<strong> Die Folge 4 Wochen sperre weil ich nicht gezwungener Maßen teilnehme an Aktion 20.000</strong>, denn von freiwilliger Teilnahme hatte es niemals ein Wort gegeben.</p> <p>Ich habe Beschwerde gegen diesen Bescheid schriftlich eingebracht.</p> <p>Gleich darauf wurde ich <strong>gezwungener Maßen an FAB</strong> weitervermittelt, Schulungs Maßnahme. Und die schicken mich jetzt raus Bauarbeiten zu erledigen.<br /> Wo jedoch ein Gutachten aufliegt das ich wegen der Einschränkungen die ich habe das nicht mehr machen darf.</p> <p>Ich bitte Sie mir zu helfen aus diesem Schlamassel wieder in ein Gleichgewicht zu kommen weil mich das zutiefst schockiert und unglücklich macht.</p> <p>Hochachtungsvoll</p> <p>C.<br /> Anhang: Stellungnahme wegen Bescheid AMS OÖ</p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt/index.html" hreflang="de">Arbeit am "ersten Arbeitsmarkt"</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-bezeichnung-der-massnahme field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Bezeichnung der Maßnahme</div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahme/aktion_20000.html" hreflang="de">Aktion 20.000</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt/brief_an_sozialministerin_ams_schaerding_sperrt_wegen_ungeeigneten_pseudojob_in_pflegeheim_aktion" data-a2a-title="Brief an Sozialministerin: AMS Schärding sperrt wegen ungeeigneten Pseudojob in Pflegeheim (Aktion 20.000)"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Farbeit_am_ersten_arbeitsmarkt%2Fbrief_an_sozialministerin_ams_schaerding_sperrt_wegen_ungeeigneten_pseudojob_in_pflegeheim_aktion&title=Brief%20an%20Sozialministerin%3A%20AMS%20Sch%C3%A4rding%20sperrt%20wegen%20ungeeigneten%20Pseudojob%20in%20Pflegeheim%20%28Aktion%2020.000%29"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_oberoesterreich.html" hreflang="de">AMS Oberösterreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/sozialministerium_dienstaufsichtsbeschwerde.html" hreflang="de">Sozialministerium Dienstaufsichtsbeschwerde</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> Mon, 19 Mar 2018 13:35:22 +0000 Aktiver Admin 3674 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeit_am_ersten_arbeitsmarkt/brief_an_sozialministerin_ams_schaerding_sperrt_wegen_ungeeigneten_pseudojob_in_pflegeheim_aktion#comments Volksanwaltschaft leugnet schikanöse Charakter von wöchtentlichen Kontrollterminen https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/allgemeine_ams_betreuung_kontrolltermine_betreuungsplan/volksanwaltschaft_leugnet_schikanoese_charakter_von_woechtentlichen <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Volksanwaltschaft leugnet schikanöse Charakter von wöchtentlichen Kontrollterminen</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 29.01.2018 - 19:57</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>MR Mag. Heimo Tröster</p> <p>05. April 2016</p> <p>Sehr geehrter Herr H.!</p> <p>Vielen Dank für Ihr E-Mail vom 17. März 2016 (Stichwort: Dienstaufsichtsbeschwerde über das AMS Wien). Inhaltlich geht es in Ihrer Beschwerde wiederum um die Vorschreibung wöchentlicher Kontrolltermine durch das AMS. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass diese Termine „sinnlos“ seien und schildern insbesondere den Verlauf des Kontrolltermins am 19. Februar 2016. Aus Ihrer Sicht wurde Ihnen bei diesem Termin eine „unpassende Zwangsbewerbung“ aufgetragen.</p> <p>Die allgemeine Rechtslage im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen habe ich Ihnen bereits in meinem E-Mail vom 23. Februar 2016, GZ: VA-BD-SV/1310-A/1/2015, genau erklärt. Ich hoffe, Sie haben dieses E-Mail tatsächlich erhalten und aufmerksam gelesen.</p> <p><strong>Auf Grund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts ist davon auszugehen, dass die Vorschreibung eines wöchentlichen Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG rechtlich gedeckt ist. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig bestätigt. Ein wöchentlicher Kontrollmeldetermin ist im Gesetz als Regelfall vorgesehen.</strong></p> <p><strong>In der Vorschreibung eines solchen Kontrollmeldetermins kann keine unsachliche Vorgangsweise gesehen werden, womit in rechtlicher Hinsicht auch die Verletzung des Gleichheitssatzes zu verneinen ist.</strong></p> <p>Ich gebe Ihnen natürlich Recht, dass Kontrolltermine zu keinen sinnlosen Alibimaßnahmen beziehungsweise Schikanen ausarten dürfen. In Ihrem Fall ergeben sich aber – ehrlich gesagt – keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihre Termine sinnlos oder schikanös wären.</p> <p>So schreiben Sie ja selbst, dass Ihnen am 19. Februar 2016 eine (verbindliche) Einladung für die Vorauswahl als Kundenberater bei der Firma Smart Energy Services ausgehändigt worden ist. Wir haben uns im Internet das diesbezügliche Anforderungsprofil für einen solchen Kundenberater angesehen. Als erste Voraussetzung für die Stelle wird unter anderem der Abschluss einer Handelsakademie oder einer Handelsschule genannt. Sie verfügen genau über diesen Schulabschluss, die Stelle kann also sehr wohl für Sie geeignet sein.</p> <p>Die Vorgangsweise des AMS entspricht vor diesem Hintergrund auch den im ArbeitsmarktserviceGesetz (AMSG) verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Kontrolltermine des AMS werden nämlich ganz offensichtlich dazu genutzt, um Sie bei der Stellensuche aktiv zu unterstützen und auch Ihre Eigenbewerbungen zu kontrollieren. Im Hinblick darauf, dass Sie bereits längere Zeit arbeitslos sind und Ihre eigenen Aktivitäten bislang leider zu keiner nachhaltigen Beschäftigung geführt haben, erscheinen die Kontrollmeldetermine auch aus Sicht der Volksanwaltschaft als geeignetes Mittel des AMS.</p> <p>Bei gegebener Sach- und Rechtslage kann die Volksanwaltschaft die Vorgangsweise des AMS in Ihrem Fall nicht beanstanden. Bitte sehen Sie die wöchentlichen Termine als reale Chance zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit.</p> <p>Ich schließe Ihren Fall damit ab. Bitte haben Sie Verständnis dafür, sehr geehrter Herr H., dass in der vorliegenden Rechtssache eine weitere Korrespondenz leider nicht mehr möglich ist.</p> <p>Mit freundlichen Grüßen</p> <p>Volksanwalt Dr. Günther Kräuter e.h.</p> <p><em>Anmerkung Aktive Arbeitslos: Eine derart zynische und Menschen verachtende Antwort hätten wir uns nie erwartet. Natürlich die die Schikane mehr als offensichtlich ...</em></p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/allgemeine_ams_betreuung_kontrolltermine_betreuungsplan/index.html" hreflang="de">Allgemeine AMS-Betreuung (Kontrolltermine, Betreuungsplan)</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/allgemeine_ams_betreuung_kontrolltermine_betreuungsplan/volksanwaltschaft_leugnet_schikanoese_charakter_von_woechtentlichen" data-a2a-title="Volksanwaltschaft leugnet schikanöse Charakter von wöchtentlichen Kontrollterminen"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fallgemeine_ams_betreuung_kontrolltermine_betreuungsplan%2Fvolksanwaltschaft_leugnet_schikanoese_charakter_von_woechtentlichen&title=Volksanwaltschaft%20leugnet%20schikan%C3%B6se%20Charakter%20von%20w%C3%B6chtentlichen%20Kontrollterminen"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_wien.html" hreflang="de">AMS Wien</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> Mon, 29 Jan 2018 18:57:52 +0000 Aktiver Admin 3438 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/allgemeine_ams_betreuung_kontrolltermine_betreuungsplan/volksanwaltschaft_leugnet_schikanoese_charakter_von_woechtentlichen#comments Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Weitergabe sensibler Daten durch die AMS Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an das AMS Bregenz https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/datenschutz_beim_ams/beschwerde_an_die_datenschutzbehoerde_wegen_weitergabe_sensibler_daten_durch_die_ams_landesgeschaeftsstelle <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Weitergabe sensibler Daten durch die AMS Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an das AMS Bregenz</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 08.11.2017 - 22:42</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>EINSCHREIBEN</p> <p>An die<br /> Datenschutzbehörde<br /> Hohenstaufengasse 3</p> <p>1010 Wien<br /> (via E-Mail <span class="spamspan"><span class="u">dsb</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">dsb.gv.at</span><span class="e"><!--rel="noreferrer"--></span></span>)</p> <p><strong>Eingabe an die Datenschutzbehörde im Kontroll- und Ombudsmannverfahren (§ 30 Abs. 1 DSG 2000)</strong></p> <p>Ich wende mich an die Datenschutzbehörde, um eine mich betreffende Rechts- bzw. Pflichtenverletzung durch einen Auftraggeber im Öffentlichen Bereich zu rügen.</p> <p>Dies betrifft folgenden Auftraggeber:</p> <p><strong>AMS Landesgeschäftsstelle Vorarlberg<br /> Rheinstrasse 33</strong><br /> <strong>6901 Bregenz </strong></p> <p>Art der Rechtsverletzung:</p> <p>Verletzung meines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000)</p> <p>Art der Pflichtenverletzung:</p> <ul> <li> <p>Der Auftraggeber lässt sensible Daten (Angaben zur rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, zur Gesundheit und zum Sexualleben), von einer regionalen AMS Geschäftsstelle für die Verhängung einer Bezugssperre verwenden.</p> </li> <li> <p>Der Auftraggeber hat keine ausreichenden Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen.</p> </li> <li> <p>Sonstiger, nämlich: Ich beanstande die Weitergabe persönlicher, sensibler Daten vom AMS Vorarlberg an die Regionale AMS-Geschäftsstelle Bregenz. Ich bin beim AMS Bregenz Kundin. Meine politische Meinung und in gewerkschaftlich motivierter Vereinszugehörigkeit getätigten Aussagen, die per E-Mail an das AMS Vorarlberg, Frau Mag. Schweinberger ergingen, wurden „postwendend“ vom AMS Bregenz zur Begründung eines negativen Bescheides in einem §10-Sperrverfahren gegen mich verwendet.</p> </li> </ul> <p>Zur Bescheinigung meines Vorbringens schließe ich an:</p> <p>Mein E-Mailverkehr mit dem AMS Vorarlberg vom 3.2.2017 bzw. 6.2.2017</p> <p>Auszug aus dem Bescheid vom 17.3.2017 der AMS Regionalstelle Bregenz</p> <p>Ich ersuche die Datenschutzbehörde, mein Vorbringen zu prüfen und mich über die unternommenen Schritte zu informieren.</p> <p>Unterschrift:</p> <p>S.</p> <p><em>Anmerkung Aktive Arbeitslose: In einem Sperrbescheid hat das AMS Bregenz zur Begründung einer angeblichen Arbeitsunwilligkeit auf den politischen Schriftverkehr der Betroffenen mit der AMS-Landesgeschäftsstelle verwiesen, womit sensible Daten (politische Einstellung) übermittelt wurden, die auch nicht für den konkreten Streifall relevant waren.</em></p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/datenschutz_beim_ams/index.html" hreflang="de">Datenschutz beim AMS</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/datenschutz_beim_ams/beschwerde_an_die_datenschutzbehoerde_wegen_weitergabe_sensibler_daten_durch_die_ams_landesgeschaeftsstelle" data-a2a-title="Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Weitergabe sensibler Daten durch die AMS Landesgeschäftsstelle Vorarlberg an das AMS Bregenz"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fdatenschutz_beim_ams%2Fbeschwerde_an_die_datenschutzbehoerde_wegen_weitergabe_sensibler_daten_durch_die_ams_landesgeschaeftsstelle&title=Beschwerde%20an%20die%20Datenschutzbeh%C3%B6rde%20wegen%20Weitergabe%20sensibler%20Daten%20durch%20die%20AMS%20Landesgesch%C3%A4ftsstelle%20Vorarlberg%20an%20das%20AMS%20Bregenz"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_bregenz.html" hreflang="de">AMS Bregenz</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-rechtsfragen-und-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Rechtsfragen und Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/uebermittlung_sensibler_daten.html" hreflang="de">Übermittlung sensibler Daten</a></div> </div> </div> Wed, 08 Nov 2017 21:42:35 +0000 Aktiver Admin 3092 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/datenschutz_beim_ams/beschwerde_an_die_datenschutzbehoerde_wegen_weitergabe_sensibler_daten_durch_die_ams_landesgeschaeftsstelle#comments AMS Bulgariplatz, Linz- Willkürlicher Kursausschluss ohne Begründung https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams_kurse_schulungen/ams_bulgariplatz_linz_willkuerlicher_kursausschluss_ohne_begruendung.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">AMS Bulgariplatz, Linz- Willkürlicher Kursausschluss ohne Begründung</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/mrs_l/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Mrs. L.</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 07.06.2017 - 21:03</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Ich befand mich mit 24 anderen Teilnehmerinnen von 19.4.2017 bis 2.6.2017 in einer Vorqualifizierungsmaßnahme (FAKU zur Hörgeräteakustikerin) beim Wifi Linz (AMS finanzierter Kurs).</p> <p>Für die Hauptausbildung sollten von den 24 Tn nur 12 Tn aufgenommen werden.</p> <p>In der vorletzten Woche, genau am 24.5.2017, wurde uns Tn mitgeteilt, wer aufgenommen ist und wer nicht.</p> <p>Ich befand mich leider nicht unter den 12 aufgenommenen.</p> <p>Es gab anschließend noch über eine Wo Unterricht (Werkstätte), auch für die nicht genommenen Tn.</p> <p>Kurz vor Ende (16:00) dieses Kurstages am 24.5.2017 wurde mir plötzlich ohne vorherige Mitteilung und ohne weitere Begründung von der Kursleiterin, Fr. Kemer, mitgeteilt, ich sei in Absprache mit meinem AMS Betreuer vom Kurs ausgeschlossen, somit ein vorzeitiger Kursabbruch vorgenommen worden.</p> <p>Ich ging am übernächsten Tag, da am 25.5. Feiertag war, aufs AMS, um dies abzuklären.</p> <p>Der zuständige Betreuer, Hr. Ing. S., war leider nicht zugegen da, lt. AMS- Auskunft, auf Urlaub.</p> <p>Sowohl beim Informationsschalter des AMS als auch von einem anderen Betreuer in einem persönlichen Gespräch desselbigen Tages erwähnt und bestätigt, gab es keinerlei Vermerk oder Hinweis auf einen Kursausschluss und es wurde mir versichert, ich sei weiterhin regulär bis zum 2.6.2017 im Kurs.</p> <p>Mein Mann war als Ohrenzeuge zugegen und ich verließ mich auf diese Angaben.</p> <p>Am darauffolgenden Mo, 29.5.musste ich leider wegen einer akuten Darmgrippe in den Krankenstand gehen. Aufgrund der Heftigkeit blieb ich bis zum Ende der Woche im KS.</p> <p>Die ärztliche Bestätigung sendete ich via email sowohl ans WIFI als auch ans AMS und bekam auch eine Lesebestätigung des AMS.</p> <p>Von Seite des Wifi kam ebenso per email die Nachricht von Fr. Kemer:</p> <p>Da ich nicht mehr im Kurs sei, wie angeblich mit AMS abgesprochen, so falle der Krankenstand nicht mehr in die Zuständigkeit des Wifi und ich solle mich ans AMS wenden.</p> <p>Das tat ich dann auch und bekam, da mein zuständiger AMS Betreuer, Hr. Ing. S., noch immer nicht anwesend war, die selbe Antwort wie am vorangegangenen Freitag: Es liege keine schriftliche Stellungnahme oder ein Eintrag des AMS Beraters vor; ich sei regulär noch im Kurs.</p> <p>Diese Mitteilung bekam ich dann auch per email von der Stellvertreterin meines Betreuers, Fr. M.: Sollten sich während der noch verbleibenden Kurstage irgendwelche Probleme ergeben, die eine Intervention des AMS erforderlich machen würden, sollte ich mich wieder melden.</p> <p>Im Laufe wandelte sich plötzlich das Blatt und mir wurde auf Anforderung einer schriftlichen Stellungnahme seitens Wifi oder AMS bezüglich des Kursausschlusses via email von Fr. M. mitgeteilt, es gab angeblich irgendwelche Vorkommnisse im Kurs, man könne mir keine offizielle Stellungnahme ausstellen und der Kursausschluss wäre ohne Begründung fürs AMS gerechtfertigt.</p> <p>Da ich als Trainerin im arbeitsmarktpolitischen Kontext tätig war, so ist mir bekannt, dass es klare und einheitliche AMS Richtlinien, die einen Kursausschluss begründen würden gibt.</p> <p>Zudem gab es weder solche begründeten Vorkommnisse, wie mir, ohne weitere Erläuterung der selbigen, zur Last gelegt werden, noch gab es vorab eine Anhörung oder Einzelgesprächssitzungen, die lt. Richtlinien so einem Vorgehen vorangehen müssten.</p> <p>Ich wurde als Einzige der nicht aufgenommenen Tn einfach ohne mein Wissen vor vollendete Tatsachen gestellt, was ebenso die Einstellung des laufenden AMS- Bezuges, der mir lt. AMS Bescheid vom 24.5.2017 bis Kursende am 2.6.2017 zugestanden hätte, bedingte.</p> <p>Des Weiteren ist lt. OÖGKK-Schreiben vom 2.6.2017 die Pflichtversicherung per 24.5.2017 eingestellt worden.</p> <p>Somit ist der Bezug des Krankengeldes für den Krankenstand vom 29.5.- 2.6. gefährdet.</p> <p>Nach heutiger (7.6.2017), erstmaliger telefonischer Rückmeldung meines AMS Betreuers, Hrn. Ing. S., merkte dieser an:</p> <p>es sei ja nichts passiert, der Kursausschluss sei wahrscheinlich aus persönlichem Grunde seitens der Fachtrainerin passiert und ich solle die Sache auf sich beruhen lassen.</p> <p>Wenn ich in Zukunft noch etwas vom AMS brauchen sollte, wäre dies klüger, meinte Hr. Ing. S. kryptisch an.</p> <p>Da dies eine mehr als unterschwellige Drohung seitens des AMS zu verstehen ist, und ich aus der Eigenmächtigkeit des AMS Beraters und der Kursleiterin ohne vorherige Absprache oder Rückmeldung einfach vor vollendete Tatsachen gestellt worden bin, mir weder ein Bescheid über die vorzeitige Einstellung des AMS- Bezuges(finanzielle Einbuße)oder irgendwelche Stellungnahmen zu dem Fall und dem Grund für diese ominöse willkürliche Vorgehensweise vorliegen, so möchte ich rechtliche Schritte dazu setzen.</p> <p>(Ich habe den gesamten Schriftverkehr vom AMS in ausgedruckter Form bei mir, für den Fall, dass der verlauf über eAMS gelöscht würde.)</p> <p>Denn dies ist wahrscheinlich kein Einzelfall, wie so gerne seitens der Behörden propagiert wird.</p> <p>Mit freundlichen Grüßen,</p> <p>Lilith Dvorak</p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/ams_kurse_schulungen/index.html" hreflang="de">AMS-Kurse (Schulungen)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenanbieter field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenanbieter</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenanbieter/wifi_oberoesterreich.html" hreflang="de">WIFI Oberösterreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-bezeichnung-der-massnahme field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Bezeichnung der Maßnahme</div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahme/faku_zur_hoergeraeteakustikerin.html" hreflang="de">FAKU zur Hörgeräteakustikerin</a></div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenart field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenart</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/aus_und_weiterbildungskurse/index.html" hreflang="de">Aus- und Weiterbildungskurse</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams_kurse_schulungen/ams_bulgariplatz_linz_willkuerlicher_kursausschluss_ohne_begruendung.html" data-a2a-title="AMS Bulgariplatz, Linz- Willkürlicher Kursausschluss ohne Begründung"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fams_kurse_schulungen%2Fams_bulgariplatz_linz_willkuerlicher_kursausschluss_ohne_begruendung.html&title=AMS%20Bulgariplatz%2C%20Linz-%20Willk%C3%BCrlicher%20Kursausschluss%20ohne%20Begr%C3%BCndung"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_linz.html" hreflang="de">AMS Linz</a></div> </div> </div> Wed, 07 Jun 2017 19:03:29 +0000 Mrs. L. 2709 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams_kurse_schulungen/ams_bulgariplatz_linz_willkuerlicher_kursausschluss_ohne_begruendung.html#comments Besudelt, mißbraucht, beschmiert von der Rechtsabteilung des AMS Vorarlberg https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/zweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings/besudelt_missbraucht_beschmiert_von_der_rechtsabteilung_des_ams_vorarlberg <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Besudelt, mißbraucht, beschmiert von der Rechtsabteilung des AMS Vorarlberg</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktive_arbeitslose_vorarlberg/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" content="Aktive Arbeitslose Vorarlberg" xml:lang="">Aktive Arbeits…</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 28.12.2016 - 12:35</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Schwarzach, 20.9.2016</p> <p><strong>Zur Vorlage an alle Mitglieder des Regionalbeirates </strong></p> <p>VORGESCHICHTE</p> <p><strong>Verschmäht</strong></p> <p>Ich weise schriftlich und mündlich auf meine Rechte hin (Parteiengehör/Akteinsicht usw.) und werde von den AMS-Mitarbeitern einfach übergangen. Die Abteilungsleiterin-Beratung erklärt, nach Erstellung der Niederschrift würden meine schriftlichen Einwände und die Sachverhaltsdarstellung dem Regionalbeirat zur Entscheidung über eine Nachsichtgewährung vorgelegt, meine Einwände und meine Sachverhaltsdarstellung angehört und dann entschieden, ob eine Bezugssperre gerechtfertigt sei.</p> <p>Tatsächlich ist es aber so, dass ich Tage nach dieser „Verfahrensaufklärung“ feststellen muss, dass nicht die volle Notstandshilfe überwiesen wurde und die Bezugssperre bereits in Kraft gesetzt wurde – ab dem Tag des Gesprächs und der Niederschrift. (Eine Niederschrift, die ich nur unterzeichnet habe, weil mir die vorherige Aufklärung der Sache, durch den Regionalbeirat zugesichert wurde!) Bei sämtlichen AMS-Stellen bei denen ich interveniere, wird nur auf das laufende Verfahren verwiesen. Sämtliche schriftliche Stellungnahmen werden vom Regionalbeirat und den ermittelnden Beamten/AMS-Mitarbeitern/Rechtsabteilung ignoriert.</p> <p>Es wird nur versucht, Fehler (Verfahrensfehler und Versäumnisse durch AMS-Mitarbeiter, aber auch Versäumnisse seitens der Caritas) zu rechtfertigen, zu kaschieren, um mir eine angebliche Vereitelung nachzuweisen. Forderungen auf Akteneinsichten werden ignoriert, verzögert und erschwert. Nach der sehr verspätet gewährten Akteinsicht dann wieder die Verweigerung von AMS-Service-Leitung die Namen der Regionalbeiratsmitglieder zu nennen, bzw. ins Protokoll über die Nichtgewährung der Nachsicht durch den Regionalbeirat Einsicht zu gewähren. Stattdessen die Zusendung der beiliegenden Rückseite der Niederschrift auf der die Stellungnahme des Regionalbeirates zu der Sache angekreuzt ist.</p> <p><strong>Besudelt und beschmutzt </strong></p> <p>Ich mache freundlich auf Kommunikationsfehler zwischen AMS und Caritas aufmerksam, organisiere und durchforste sämtliche Bundesrichtlinien und Qualitätsstandards die das AMS und die GBP einzuhalten hätte und ersuche um Beachtung, decke gravierende Übertretungen bei der Caritas-Schlüsselpersonalbesetzung auf, weise auf AMS-Ermittlungsfehler hin, poche auf Aufklärung. Statt Aufklärung ergeht seitens des AMS am 17.12.15 ein negativer Bescheid (GZ: RGS8020 SE22102015), in dessen 17seitiger Bescheidbegründung nicht nur ich der Arbeits-Vereitelung beschuldigt, sondern auch noch mein Mann haltlos beschuldigt und diffamiert wird. In den Augen des AMS/Rechtsabteilung sind alle Notstandshilfeempfänger grundsätzlich Lügner und Betrüger. Geglaubt wird nur den AMS- und Beschäftigungsprojekt-Mitarbeitern. Zeugen, die für den Notstandshilfeempfänger sprechen könnten, werden gar nicht befragt oder zugelassen.</p> <p><strong>Missbraucht </strong></p> <p>Ich zeige detailliert in zahlreichen Stellungnahmen, Sachverhaltsdarstellungen, Beschwerden, Anzeigen und Korrekturwünschen Missstände auf, begründe und belege dies stichhaltig – mache seit mehr als einem Jahr mit massiver nicht abgegoltener (!) Unterstützung durch Aktive-Arbeitslose-Österreich unentgeltlich Arbeiten, die von diversen Abteilungen des AMS und der Arbeiterkammer zu tätigen und zu kontrollieren wären.</p> <p>Ich (und die Arbeitsloseninitiative!) habe gar nichts davon – meine/unsere Arbeit wird in keiner Weise honoriert. Ich muss stattdessen damit rechnen, dass</p> <ol type="a"> <li> <p>ich vom Bundesverwaltungsgericht auch noch verschmäht werde (die letzte Verhandlung in Innsbruck – ein Dornbirner Fall – der ich beiwohnte, lässt nichts Gutes erahnen)</p> </li> <li> <p>ich die Existenz sichernde Notstandshilfe, die ich mittlerweile wieder ausbezahlt bekommen habe, wieder zurückzahlen muss.</p> </li> <li> <p>Ob und inwieweit die von mir aufgezeigten Missstände behoben wurden, wurde mir nie mitgeteilt.</p> </li> <li> <p>Das AMS kann mich nach wie vor nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermitteln (einerseits wegen des Alters50+, andererseits wegen div. politischer Vorgaben, die mir eine Selbständigkeit in Österreich nicht ermöglichen).</p> </li> <li> <p>Das AMS verweigert nach wie vor jede weiterführende oder qualifizierende Unterstützung. Ich sehe mich bald mit der nächsten Zwangszuweisung in einen diskriminierenden und vorwiegend auf sich selbst bedachten „Sozial“-betrieb konfrontiert.</p> </li> <li> <p>Ich habe jederzeit mit einer weiteren Bezugssperre zu rechnen, denn wen und wann jemanden eine Bezugssperre ereilen, stellt sich mir als vollkommen willkürlich dar.</p> </li> <li> <p>Das AMS verwaltet mich seit 6 Jahren und kann mir nur die soziale Betreuungsindustrie und sinnloses Coaching anbieten.</p> </li> </ol> <p>SCHLUSSFOLGERUNGEN - Erwartungen</p> <ol> <li> <p><strong>Ich/Wir möchten Konsequenzen, Zurechtweisungen, Schulungen für das AMS sehen</strong></p> </li> <li> <p>Informieren von AMS-AbteilungsleiterInnen und AMS-BeraterInnen über korrekte Verfahrensabläufe beim AMS.</p> </li> <li> <p>Korrekte Rechtsaufklärung der Arbeitslosen durch die Beraterinnen – insbesondere, was den 2. Arbeitsmarkt und Sanktionierungen/Bezugssperren anbelangt.</p> </li> <li> <p>Ermöglichung der Auflage von „Erste-Hilfe-Flyern für Erwerbsarbeitslose“ (Muster siehe Beilage) im AMS und bei den Beschäftigungsprojektpartnern des AMS.</p> </li> <li> <p>Schulung des katastrophal ermittelnden AMS-Personals (Rechtsabteilung) – Was ist z.B. mit Frau Mag. A.? Sitzt sie immer noch – ohne jegliche Konsequenzen/Zurechtweisungen auf Ihrem Posten? Was ist mit Hr. MMag. P.? (Ist er weiterhin angehalten, im Namen des AMS alle Notstandshilfeempfänger vorzuverurteilen und unter Generalverdacht zu stellen?)</p> </li> <li> <p>Anweisung an das AMS-Service und Beratungspersonal, persönliche Verstrickungen mit KlientInnen zu erkennen und einen Beraterwechsel von sich aus anzuregen (grosse Gefahr in ein Mobbing-Geschehen hineingezogen zu werden). Verlangt ein Klient einen anderen Berater (z.B. schon zu Beginn in der Servicezone nach Wiedermeldung der Arbeitslosigkeit) diesem Wunsch nach Möglichkeit ohne Diskussionen zu entsprechen.</p> </li> <li> <p><strong>Ich/Wir möchten Erhebungen zu, und Kontrollen bei den Betrieben des 2. Arbeitsmarktes von der Arbeiterkammer sehen </strong></p> </li> <li> <p>Stimmt die Geschäfts-Bezeichnung „GBP“ (Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt)?</p> </li> </ol> <p>(Das sind vermutlich keine GBP, sondern SÖBs – jedenfalls Integra und Caritas…..Wenn ein GBP 50% des Gewinnes selbst erwirtschaften muss, um Förderungen als GBP zu erhalten, dann ist dieser Betrieb u.U. gezwungen, Maßnahmen zu setzen, die den 1. Arbeitsmarkt aushöhlen bzw. Lohndumping zu betreiben.)</p> <ol start="2" type="a"> <li> <p>Erhebungen in GBPs bezüglich Aushöhlung/Schädigung des 1. Arbeitsmarktes, sowie bezüglich Lohndumping</p> </li> <li> <p>Erhebungen der tatsächlichen Arbeitsbedingungen von GBP-Mitarbeitern (vor allem des 2. Arbeitsmarktes, wo auf Alter und körperliche Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen wäre <strong>und</strong> von UnterzeichnerInnen befristeter Dienstverträge. )</p> </li> <li> <p>Wie hoch ist der Prozentsatz an GBP-Beschäftigten über AMS-Zwangszuweisung?</p> </li> <li> <p>Überprüfung ALLER Arbeitsverträge von Beschäftigten in und für die Sozialbetriebe.</p> </li> <li> <p>Wieviel GEMEINNÜTZIGE Arbeit wird in den Sozialbetrieben tatsächlich geleistet?</p> </li> </ol> <p>und</p> <ol start="7" type="a"> <li> <p>Thema Arbeitslosenanwaltschaft für Österreich konsequent verfolgen</p> </li> <li> <p>Einbeziehung eines Arbeitslosen-Selbstvertreters (Mitglied einer Arbeitsloseninitiative) auf Augenhöhe (zu den Bedingungen eines Gewerkschaftsvorsitzenden) in politische Gespräche und Prozesse rund um das Thema Arbeit-Arbeitslosigkeit-Arbeitsmarktpolitik in Vorarlberg.</p> </li> <li> <p><strong>Ich/Wir erbitten von den Regionalbeiratsmitgliedern eine ausführliche Erklärung zu den tatsächlichen Aufgaben des Regionalbeirates, wie er diese erfüllt, wie er entgolten wird, sowie konkrete Vorschläge und Informationen zu weiteren geplanten Schritten des Einbindens unserer Anliegen. </strong></p> </li> </ol> <p>Besten Dank und mit freundlichen Grüssen,</p> <p>Sonja E.</p> <p><strong>PROTOKOLL</strong>: Persönliches Gespräch mit Vorsitzendem des Regionalbeirates Hr. Johler (Leiter des AMS-Dornbirn) am 21.9.2016 (10.30 – 12.10h)</p> <ul> <li> <p>Gesprächsatmosphäre sehr angenehm</p> </li> <li> <p>Ist bereit unseren Erste-Hilfe-Flyer im AMS-Dornbirn aufzulegen</p> </li> <li> <p>Es soll nur die Sache mit dem Regionalbeirat erörtert werden, da die BeschwerdeführerInnen zur Sache Fr. St. heute nicht anwesend sein können und teilweise nicht wollen, da sie keine Kraft mehr dazu haben. Hr. Johler hat aber eine „offene Tür“ und würde auch diese Beschwerde bezüglich Fr. St. (AMS-Dornbirn-Leiterin Beratungszone) gerne in einem persönlichen Gespräch klären. Er sagt aber zu, dass die AMS-Servicekräfte alle dazu angehalten werden, auf Anfrage einen anderen Betreuer zuzuweisen, damit eine grundsätzlich unvoreingenommene Gesprächsbasis zwischen Berater und Kunde gewährleistet ist. (Er hält seine BeraterInnen auch dazu an, einen Kunden abzugeben, wenn es zwischenmenschliche Probleme gebe, wisse aber, dass das einige von sich aus nicht machen.)</p> </li> <li> <p>Er befürwortet eine Zusammenarbeit der „Arbeitslosen-Lobby“ (Aktive-Arbeitslose-Österreich/Vorarlberg) mit seiner Regionalstelle.</p> </li> <li> <p>Er wird oben angeführtes Schreiben den Regionalbeiratsmitgliedern Dornbirn vorlegen und eine schriftliche Stellungnahme gemäß Punkt 3 oben angeführten Schreibens an mich senden.</p> </li> <li> <p>Thema (Rechts-) Schulung AMS-Personal: Es sei österreichweit vorgeschrieben, dass es für alle AMS-Neukunden oder länger als 2 Jahre nicht mehr beim AMS gemeldet, „verpflichtende Erstkundeninfos“ (jede Woche ein Nachmittag steht dafür zur Verfügung) gebe, wo die Kunden über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Es seien sicher zu viele Infos, aber man müsse ALLES sagen. Auch bei jeder neuen Antragstellung hat der AMS-Berater im Einzelgespräch auf die Pflichten, aber auch Rechte des Kunden hinzuweisen. (Ist jedenfalls bei mir in Bregenz im Frühjahr 2016 nicht geschehen!) Ich weise auch darauf hin, dass die Landes-AMS-Rechtsvertreter nicht viel über die Rechte eines Arbeitslosen/Arbeitnehmers kennen und, dass das AMS-Service- und Beratungspersonal von jemand anderem darüber informiert werden müsste.</p> </li> <li> <p>Ist bereit unseren Erste-Hilfe-Flyer im AMS-Dornbirn aufzulegen. Befürwortet auch die Auflage der Flyer bei den Beschäftigungsprojektpartnern.</p> </li> <li> <p>Er wird zumindest dafür Sorge tragen, dass – auch auf Landesebene – erörtert wird, ob die Arbeitslosen nicht vorab informiert werden (und sich vorbereiten können auf die Einwanderhebung) wenn es zu einer NIEDERSCHRIFT im Rahmen einer Kontrolltermin-Einladung kommen soll, bzw., dass dafür ein gesonderter Termin ausgegeben wird.</p> </li> <li> <p>Ausserdem will er – auch auf Landesebene- ansprechen, dass bei einer NIEDERSCHRIFT über den Verfahrensablauf von den BeraterInnen korrekt Auskunft gegeben werden soll – so, dass zumindest jeder Betroffene weiss, dass er mit dem sofortigen STOPP der Notstandszahlung rechnen muss und das Recht hat, Mindestsicherung zu beantragen.</p> </li> </ul> <p>Er klärt mich zum Thema Regionalbeirat auf:</p> <ul> <li> <p>Jede AMS-Stelle hat den eigenen Regionalbeirat. Er besteht aus Wirtschaftskammer/Industriellenvereinigung/Arbeiterkammer/Gewerkschafter (welcher Fraktion müsse ich bei der AK nachfragen) und als Regionalbeirats<strong>vorsitzendem </strong>dem Leiter der betreffenden Regionalstelle.</p> </li> <li> <p>Dieser „Unterausschuss“ tagt regelmässig alle 14 Tage. (Auf Landesebene komme der Regionalbeirat nächstes Mal erst im November zusammen)</p> </li> <li> <p>Der Regionalbeirat muss vom Leiter der Geschäftsstelle immer dann eine Sache zur Beurteilung vorgelegt bekommen, wenn auf der Niederschrift Einwände vom Arbeitslosen erhoben wurden. (Regionalbeiratsvorsitzender und Leiter der Geschäftsstelle sind aber ein und dieselbe Person.)</p> </li> <li> <p>Die Entscheidung des Regionalbeirates erlebe er in Dornbirn sehr oft als einstimmig, wenn es 2:2 stehe, habe der Vorsitzende/AMS-Leiter die Entscheidung zu treffen…..Ich weise darauf hin, dass es etwas komisch anmutet, wenn das AMS selbst wieder „Zünglein an der Waage ist“. Das sei gesetzlich so vorgeschrieben. Es sei noch nicht so lange her, da habe sogar das AMS in 2. Instanz auch noch selbst entschieden, jetzt gehe es ja in 2. Instanz zum unabhängigen BVwG… Ich verweise darauf, dass das BVwG auch nicht so „unabhängig“ ist, wenn man bedenkt, dass eine junge Richterin bei einer Verhandlung frontal gegenüber das Gesicht eines Arbeitslosenversicherungsvertreters habe und sich ein Arbeitsloser vor Gericht ohne professionelle Rechtsvertretung einem Rechtsvertreter des AMS gegenüber sehe, der immer wieder mit der Richterin schäkert. Ausserdem keine Zeugen anwesend bzw. zugelassen sind, die zur Klärung strittiger Fragen beitragen könnten (so gesehen bei der letzten Verhandlung am BVwG Innsbruck einen Dornbirner Fall betreffend, der leider trotz ungeklärter Punkte vom Senat für das AMS entschieden wurde.)</p> </li> <li> <p>Ob Einsicht ins Protokoll der Regionalratsentscheidung zum eigenen Fall vom AMS verweigert werden kann, weiss er nicht – er verweist mich an die AMS-Ombudsfrau Frau G..</p> </li> <li> <p>Die Namen der Regionalbeiräte dürfen vom AMS-Personal nicht genannt werden, er werde aber beim nächsten Dornbirn-Treffen jeden einzelnen fragen, ob er seinen Namen an mich weitergeben dürfe.</p> </li> <li> <p>Er rät mir auch Kontakt mit der Arbeiterkammer aufzunehmen und direkt mit den Arbeiterkammer- und Gewerkschafts-Regionalbeiräten bezüglich Punkt 2 oben angeführten Schreibens in Verbindung zu treten. (Werde ich machen!)</p> </li> <li> <p>Auf die Frage, ob dem Regionalbeirat/Gewerkschafter ein „Arbeitslosen-Selbstvertreter“ zur Seite gestellt werden könnte, bzw. diesen ersetzen könnte, verweist er auf die gesetzliche Regelung, womit dies nicht möglich sei.</p> </li> <li> <p>Jedes Regionalbeiratsmitglied werde mit dem üblichen Satz/Sitzungsgeld abgegolten.</p> </li> <li> <p>Es gebe jedenfalls KEINE vorgegebene QUOTE, wie viele Bezugssperren eine AMS-Regionalstelle zu verhängen habe.</p> </li> </ul> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/zweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings/index.html" hreflang="de">Zweiter Arbeitsmarkt (SÖB, SÖBÜ, GBP, Arbeitstrainings)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenanbieter field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenanbieter</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenanbieter/caritas_vorarlberg.html" hreflang="de">Caritas Vorarlberg</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenart field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenart</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/sozialoekonomische_betriebe_soeb/index.html" hreflang="de">Sozialökonomische Betriebe (SÖB)</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/zweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings/besudelt_missbraucht_beschmiert_von_der_rechtsabteilung_des_ams_vorarlberg" data-a2a-title="Besudelt, mißbraucht, beschmiert von der Rechtsabteilung des AMS Vorarlberg"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fzweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings%2Fbesudelt_missbraucht_beschmiert_von_der_rechtsabteilung_des_ams_vorarlberg&title=Besudelt%2C%20mi%C3%9Fbraucht%2C%20beschmiert%20von%20der%20Rechtsabteilung%20des%20AMS%20Vorarlberg"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_bregenz.html" hreflang="de">AMS Bregenz</a></div> </div> </div> Wed, 28 Dec 2016 11:35:12 +0000 Aktive Arbeitslose Vorarlberg 2001 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/zweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings/besudelt_missbraucht_beschmiert_von_der_rechtsabteilung_des_ams_vorarlberg#comments