AMS Mistelbach https://www.aktive-arbeitslose.at/ de Schikanöse AMS-Sperre wegen dubiosen Pleiteunternehmen endlich durch BVwG aufgehoben! https://www.aktive-arbeitslose.at/pressemitteilungen/schikanoese_ams_sperre_wegen_dubiosen_pleiteunternehmen_endlich_durch_bvwg_aufgehoben.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Schikanöse AMS-Sperre wegen dubiosen Pleiteunternehmen endlich durch BVwG aufgehoben!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktive_arbeitslose_oesterreich/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" content="Aktive Arbeitslose Österreich" xml:lang="">Aktive Arbeits…</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 27.11.2019 - 19:30</span> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/pressemitteilungen/schikanoese_ams_sperre_wegen_dubiosen_pleiteunternehmen_endlich_durch_bvwg_aufgehoben.html" data-a2a-title="Schikanöse AMS-Sperre wegen dubiosen Pleiteunternehmen endlich durch BVwG aufgehoben!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Fpressemitteilungen%2Fschikanoese_ams_sperre_wegen_dubiosen_pleiteunternehmen_endlich_durch_bvwg_aufgehoben.html&title=Schikan%C3%B6se%20AMS-Sperre%20wegen%20dubiosen%20Pleiteunternehmen%20endlich%20durch%20BVwG%20aufgehoben%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> Wed, 27 Nov 2019 18:30:00 +0000 Aktive Arbeitslose Österreich 4986 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/pressemitteilungen/schikanoese_ams_sperre_wegen_dubiosen_pleiteunternehmen_endlich_durch_bvwg_aufgehoben.html#comments Vorlageantrag gegen Bezugssperre des AMS Mistelbach wegen angeblicher Vereitelung bei Pleitefirma Optima Gastro GmbH https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/vorlageantrag_gegen_bezugssperre_des_ams_mistelbach_wegen_angeblicher_vereitelung_bei <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Vorlageantrag gegen Bezugssperre des AMS Mistelbach wegen angeblicher Vereitelung bei Pleitefirma Optima Gastro GmbH</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 25.11.2019 - 18:28</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>An das Arbeitsmarktservice Mistelbach<br /> für die Leiterin des AMS Mistelbach - Marianne Bauer<br /> Oserstraße 29<br /> 2130 Mistelbach</p> <p>E., 27.06.2018</p> <p><strong>Vorlageantrag zu GZ: RAG/05661/2018</strong></p> <p><strong>Persönlich am 27.06.2018 beim AMS Mistelbach abgegeben.</strong></p> <p>Fristgerecht stelle ich, M. K. (Sv-Nr.), hiermit den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.</p> <h3>Einwendungen</h3> <p>gegen den abgewiesenen AMS Bescheid vom 12.6. 2018 des Arbeitsmarktservice Mistelbach – Poststempel 13.6.2018-, erhalten am 14.6.2018 per RSb Post</p> <p>AMS Service Niederösterreich<br /> Mag. Petra K.<br /> Hohenstaufengasse 2<br /> 1010 Wien</p> <p>Darstellung und Begründung warum der abgewiesene AMS Bescheid vom 12.6.2018 (lt. Poststempel) 13.6.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird:</p> <p>Den maßgeblichen Sachverhalt habe ich in meiner Beschwerde vom 04.04.18 Frau R. F. ausführlich geschildert, mit der Bitte um interne AMS Prüfung und einer mündlichen Verhandlung.</p> <p>Im Ermittlungsverfahren durch Fr. Mag. Petra K. (AMS Mistelbach 1010 Wien) wurde meiner Meinung nach, entweder gar nicht, oder sehr einseitig, die Gründe für die Bezugssperre im negativen Bescheid vom 13.6.2018, bewertet und kommentiert.</p> <p>In meinem Einwandsschreiben (vom 21.03.2018) gegen die Niederschrift vom 20.03.2018 habe ich u.a. angeführt, dass die Niederschrift unter Voraussetzungen aufgenommen wurde, die so nicht akzeptiert werden können.</p> <p>Frau B. konnte, bei der „Amtshandlung?“ (Niederschrift vom 20.03.2018) meine wahren Einwendungen (wohl aus Zeitgründen) gar nicht eruieren. Mehrfach wies sie während der Niederschrift auf Zeitmangel hin und fertigte diese Niederschrift schlampig und nicht rechtskonform aus. Zur Unterschrift wurde ich mit den Worten: 'Wenn sie es nicht unterschreiben, dann unterschreibt es eben eine andere Person' getrieben und mein Anliegen auf Richtigstellung dieser Niederschrift in wesentlichen Punkten wurde mit dem Hinweis von Frau B., 'Dies würde sowieso unter sonstigen Gründen stehen' nicht angenommen.</p> <p>Der „Regionalbeirat“ hat also auf Grund sehr merkwürdig anmutenden Ausführungen in dieser Niederschrift vom 20.03.2018 entschieden. Ob mein Einwandschreiben vom 21.3.2018 bei der Regionalbeiratssitzung überhaupt berücksichtigt wurde ist nicht belegt.</p> <h3><span><span>ANTRAGSTELLUNG</span></span></h3> <p>über die Erbringung des schriftlichen Beweises durch das AMS-Mistelbach über die rechtskonform durchgeführte Zuweisung eines Arbeitstrainings an die Fa. Optima Gastro GmbH. bezüglich der angeblichen vereitelten Beschäftigung.</p> <p>Zur weiteren Beweisermittlung ergänze ich meine Beschwerde vom 4.4.2018 wiefolgt und bringe zu den neuen Anschuldigungen folgendes vor:</p> <p>Nachweislich (lt. Anhang A1 und A2) wusste ich bereits Mitte Januar d.J., daß ich <strong>NICHT </strong>als Selbstständiger arbeiten kann. In Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am BG Mistelbach wurde ich von der Rechtspflegerin, M., darauf hingewiesen, daß ich noch immer alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Firma K. & Partner Werbe- und Marketing O.E.G. (gegründet 1992) sei. Nach der Sitzung am 30.01.2018 im BG Mistelbach (Anhang A1) habe ich dann, am 12.2.2018, die Löschung der Firma beim LG Korneuburg beantragt (s. Anhang A2).</p> <p>Dies habe ich auch Frau B., bei dem Gespräch am 20.3.2018, mitgeteilt. Allerdings hat Frau B. dies nicht als Argument in die Niederschrift detailiert aufgenommen. Somit ist vollkommen ausgeschlossen, daß ich dann Ende Februar auf einen Werksvertrag auf selbstständiger Basis, bei der Firma Optima Gastro bestanden haben soll, weil dies zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich war. Die Aussage von Frau K., ist somit unrichtig.</p> <p>Es war auch nie von mir ein Arbeitsverhältnis auf dieser Basis gewünscht und nach dem mir dadurch, nebst finanzieller Nachteile auch noch versicherungstechnische Nachteile entstanden wären (Pensionsanspruch, Versicherungsschutz etc.) ist es absolut absurd zu behaupten, daß ich einen Werkvertrag angestrebt hätte.</p> <p>Ein weiteres Indiz dafür, daß der Werkvertrag von der Firma Optima Gastro erstellt wurde, ergibt sich aus der Art des vorgelegten Werkvertrages (Anhang B1), der zwar die Firma fix schriftlich anführt, den 'Selbstständigen' aber, in den dafür vorgesehenen Zeilen frei zur Eintragung, offen lässt. In dem Text dieses Werkvertrag 'Neuer Selbstständiger' wird in der letzten Zeile des Absatzes 7 noch zusätzlich auf eine Firma Optima Gastro e.U (also ein Einzelunternehmen) verwiesen.</p> <p>Meinen Recherchen nach handelt sich dabei um ein ehemaliges Unternehmen, welches augenscheinlich von den Gesellschaftern früher geführt wurde und anscheinend mit dem Verkauf von Gastronomiezubehör nur bedingt erfolgreich war. Man darf damit annehmen, daß Optima Gastro noch weitere Mitarbeiter auf Basis dieses Werksvertrages beschäftigt hatte oder in Zukunft beschäftigen will.</p> <p>Des weiteren sind die Provisionsangaben in diesem 'Vertrag' für den Inseratenverkauf einer Onlineplattform nicht marktkonform. Normalerweise werden mind. 30% Provision an freie Handelsvertreter bezahlt, daß dem 'freiem Mitarbeiter' auch noch 5% für Werbekosten abgezogen werden ist unüblich.</p> <p>Ich habe die Beschäftigung basierend auf Werksvertragsbasis nicht aufgrund meiner laufenden Schuldenregulierung abgelehnt, sondern weil es es keine mir zumutbare Arbeitsmöglichkeit darstellt, die sämtliche Kriterien nach § 9 Abs. 2 AIVG entspricht.</p> <h3><span><span>ANTRAGSTELLUNG:</span></span></h3> <p>Zum Nachweis und zur Bekräftigung meiner Aussage beantrage ich hiermit als Zeugin, <strong>Fr. M.</strong>, Diplomrechtspflegerin der Gerichtsabteilung 2 am BG Mistelbach zu befragen. Zusätzlich ist <strong>Hr. Mag. H. </strong>von der Nö. Schuldnerberatung Hollabrunn mit dem ganzen Schuldenregulierungsverfahren vertraut und auch er wird mein Vorgehen bestätigen und verdeutlichen, daß es mir unmöglich war eine selbständige Tätigkeit auszuführen.</p> <p>Dieser Werkvertrag wurde mir von Frau K. vorgelegt und es liegt auf der Hand warum sich das Unternehmen keine Angestellten leisten will oder kann.</p> <p>Die anteiligen Arbeitgeberkosten sowie der angebotene Lohn von 1800 € stellt für die Unternehmerin einen finanziellen Mehraufwand dar, selbst wenn eine AMS Förderung in Höhe von 40% der Lohnnebenkosten, für de ersten 3 Monate gefördert worden wäre.</p> <p>Bei einem Arbeitstraining bezahlt das AMS das 'Gehalt'. Warum das AMS diesen finanziellen Vorteil für das Unternehmen nicht als Grund anerkennt bleibt fraglich. Somit hatte Optima Gastro sehr wohl einen Grund da der Firma ein finanzieller Vorteil auf Kosten der Allgemeinheit entsteht.</p> <p>Ebenfalls führt sich das Argument absurdum nachdem ich auf das Gehalt von 1800 € plus möglicher Provisionsanteile zzgl. Kilometergeld und eventueller Diäten, so wie der Kollektivvertrag dies vorsieht, freiwillig verzichten hätte sollen und den AMS Bezug bevorzugen sollte, liegt dieser doch lediglich bei knapp 1050€ (ohne Kinderzuschläge) monatlich. Im Hinblick auf Pendlerpauschale, Steuervorteile sowie Pensionsanspruch hätte sich meine finanziell angespannte Situation ja wesentlich verbessert.</p> <p>Zur Gänze ignoriert wurde Ihrerseits die in der Niederschrift vom 20.3.2018 und im schriftlichen Einspruch zur Niederschrift vom 21.3. 2018 (ANLAGE C1) angeführten Einwände, in der sehr wohl von mir bestritten wird, daß die Stelle sämtlichen Kriterien nach §9 Abs. 2. AIVG entspricht.</p> <p>Da ein rein auf Provisionsbasis basierender Werkvertrag in keinster Weise ein Arbeitsverhältnis nach Kollektivvertrag gleichstellt. Jegliche Betreuungsvereinbarung, auch in der vom 24.10.2017, wird angeführt, daß ich ein Angestelltenverhältnis suche schon alleine aus dem Grund, daß ich finanzielle und soziale Absicherung als Lebensgrundlage benötige und als Alleinerzieher auch für meine Tochter verantwortlich bin. Die 'Anstellung' auf Basis eines Arbeitstrainings ist rechtlich, auf Grund der in der Beschwerde von mir vorgebrachten Argumente gar nicht möglich und war, logischerweise, auf Grund der geringeren Einkunftsmöglichkeiten, von mir auch nicht gewünscht.</p> <p>Der von Ihnen angeführte Onlineantrag war von mir ursprünglich, laut Frau B., nicht richtig ausgefüllt und Frau B. bestand darauf, daß ich einen anderen Zweck einsetze und sandte mir postalisch einen Originalantrag für Aus und Weiterbildungsbeihilfen zu, den ich dann allerdings nicht abgab, da es nicht mehr zu dem Arbeitstraining, welches am 15.3.2018 beginne hätte sollen, kam.</p> <p>Den Förderantrag habe ich Online nur deswegen eingebracht, weil mir Frau B. mitgeteilt hat, daß ich dies tun müsse. Wie in anderen Schreiben angeführt war nicht klar erkenntlich in welchen Bereich das Arbeitstraining (AMS Eingabe S1 Anhang C2) hätte fallen sollen und es bleibt zu überprüfen, welche Kenntnisse mir die ehemalige (Aushilfs-) Kellnerin im Bereich Verkauf und Neukundenakquisition hätte beibringen sollen. Tatsächlich fand ein Gespräch in der KW7 zwischen Frau B. und Frau K. statt, in dem die Geschäftsführerin den Antrag auf Arbeitstraining bei Frau B. direkt anforderte und schon zu diesem Zeitpunkt die bewilligte Eingliederungshilfe gestoppt wurde und nicht wie von ihnen, auf Seite 4 angegeben, am 28.02.2018. Wie bereits ausgeführt war ich zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Begriff Arbeitstraining vertraut und verweise auf das Beschwerdeschreiben vom 04.04.2018.</p> <p>Die Behauptung des AMS meine Aussagen, in Bezug auf den möglichen Arbeitseintritt per 01.03.18, seien unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind schon daher falsch, daß mir von Optima Gastro weder ein Dienstvertragsentwurf noch ein etwaiger Dienstzettel in der Zeit vom 22.01 bis zum 05.03.2018 vorgelegt wurde. Eine Anmeldung erfolgte nicht da, die Firma gar nicht interessiert daran war, lohnsteuerpflichtige Arbeitskräfte zu beschäftigen.</p> <p>Ein Widerspruch an sich stellt schon die Aussage der Geschäftsführerin dar in dem diese, in einer Mail vom 8.3. behauptet; 'es gäbe engagierte ganz normal angemeldete Mitarbeiter in dem Unternehmen ' und dann aber am 28.3.2018 schriftlich bekannt gibt, daß in dem Unternehmen nur sie und ihr Neffe beschäftigt sind. Warum das AMS solche gegenteilige Aussagen als glaubwürdig ansieht, verschließt sich mir zur Gänze.</p> <h3><span><span>ANTRAGSTELLUNG:</span></span></h3> <p>Auf Grund der widersprüchlichen Aussagen von Frau K. stelle ich somit den Antrag beim Sozialversicherungsträger zu prüfen, wieviele Mitarbeiter im Namen der Optima Gastro GmbH, ordnungsgemäß angemeldet waren bzw. sind.</p> <p>Zusätzlich beantrage ich die Befragung der AMS MitarbeiterIn vom <strong>AMS Dresdnerstraße</strong>. Als zuständige Firmenbetreuerin kann diese/r zu Protokoll geben, wieviele mögliche Mitarbeiter um Arbeitstrainings angesucht haben und wieviele Angestelltenverhältnisse dann tatsächlich daraus entstanden sind.</p> <p>Unrichtig ist auch die Aussage ich hätte auf ein Firmenauto bestanden. Auf Grund meines letzten Dienstverhältnisses, bei der Fa. M-Pen, Wien 1130, ist dem AMS Mistelbach bekannt, daß mir, eingeschränkt, das Auto meiner Mutter zur Verfügung steht, insbesondere dann wenn ich es beruflich benötige und die Firma die mich beschäftigt auch das mir zustehende Kilometergeld bezahlt und ich somit auch in der Lage bin, selbiges auf meine Kosten zu betanken kann ich dieses nutzen. Somit ist der Beweis erbracht, daß ich durchaus bereit bin das KFZ meiner Mutter für meine berufliche Tätigkeit im Außendienst einzusetzen.</p> <p>Unrichtig ist auch der Hinweis über ein explizites Spesenkonto. Ein von der Firma bezahlter Privatparkplatz stand nie zur Diskussion. Lediglich habe ich Frau K. gebeten sich bei der Hausverwaltung zu erkundigen wieviel ein Parkplatz kosten würde, da die Hausverwaltung der Sozialbauwohnanlage ein Schild bei der Garageneinfahrt angebracht hatte, welches auf freie Parkplätze verwies und die Parksituation im direkten Umfeld des Büros auf Grund von Bauarbeiten als prekär zu bezeichnen ist. Mit dem Gehalt als angestellter Außendienstmitarbeiter wäre ich durchaus in der Lage und auch dazu bereit gewesen, diesen, bei Bedarf und Verfügbarkeit, selbst zu bezahlen. Auch dies habe ich Frau B. bei dem Gespräch am 20.3. ausführlich mitgeteilt.</p> <p>Als Außendienstmitarbeiter mit Erfahrung ist mir durchaus bewusst welche Kostenersätze von der Firma zu tragen sind. Die gesetzlichen Regelungen sind in diesem Bereich nach Kollektivvertrag genau festgelegt. Schon auf Grund der Lage des Büros, in einer Sozialbauwohnung, war mir durchaus bewusst, dass es aus betriebswirtschaftlicher Sicht für dieses Unternehmen keine Option darstellt ein Auto zu leasen. Warum das AMS diese unwahre Behauptung als Vereitelungsgrund anerkennt wird zu prüfen sein.</p> <p>Zum besseren Verständnis lege ich diesem Antrag als Beweismaterial die E-Mail Korrespondenz zwischen Frau K. und mir, vom 6.3.18 – 8.3.2018, als Anhang D1 bei. Frau K. hatte anscheinend nie die Absicht festangestellte Mitarbeiter zu beschäftigen, verlangte aber Dienstberichte wie es im Außendienst üblich ist.</p> <p>Sie forderte mich bereits am 7.3.2018 via Whatsapp (Anhang D2) auf ihr zu berichten welche Kunden ich an diesem Tage besuchen werde bzw. ob ich schon Kunden kontaktiert habe, obwohl die Arbeitserprobung erst mit 15.3. beginnen hätte sollen. Tatsächlich hatte ich an diesem Tag zu Mittag noch einen Termin bei Frau Z. von fit2work in Korneuburg. Dokumentiert ist dieser Besuch auch durch die ärztliche Untersuchung die an diesem Tag statt gefunden hat. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist auch im AMS EDV-System gespeichert.</p> <h3><span><span>ANTRAGSTELLUNG:</span></span></h3> <p>Ich stelle somit den Antrag <strong>Fr. </strong><strong>Z.</strong><strong> </strong>von <strong>fit2work </strong>aus Korneuburg als Zeugin zu befragen.</p> <p>Nach Analyse der Webseite war klar, daß der eigentliche Geschäftszweck des Unternehmens, und der damit verbundene Aufgabenbereich im Verkauf, die Akquise von Restaurants und Gastronomiebetrieben, in der Form nicht realisierbar war, weil sich auf Grund des nicht vorhandenen Traffic's kein Mehrwert beim Kunden einstellen konnte und die von den Gesellschaftern vorgebrachten Verkaufsargumente als unlauter angesehen werden können.</p> <p>Bei meinem Besuch im AMS Mistelbach beim Service Leiter Christoph Steiner, hat dieser meine Angaben überprüft und selbst nach 'Lokalführer Wien' und 'Lokalführer Österreich' gegoogelt und keinen Eintrag von Optima Gastro festgestellt. Gerne lade ich jeden ein z.B. Alexa Rank Traffic die Domain dieser Online Plattform zu überprüfen. Sie wird dort mit 0 ausgewiesen. Auch bei google Trends gibt es keinerlei Eintrag zu optimagastro.com.</p> <p>Es wurde zwar ursprünglich von der Geschäftsführung zugesagt durch Neustrukturierung der Webseite, TV-Werbung (lt. Hrn. W. auf Puls 4) sowie einer aggressiven Ad Words Kampagne bei Google um den Traffic und den Bekanntheitsgrad der Webseite anzuheben. Frau K. hat aus diesem Grund auch ein deutsches Unternehmen, welches sich auf Online Marketing spezialisiert ist, kontaktiert.</p> <p>Zu einem Vertrag mit dieser (oder einer anderen) Firma kam es allerdings nicht und ich gehe davon aus, daß die Firma nicht interessiert daran war, Geld in das Online Marketing zu investieren. Mit dem ursprünglichem beauftragtem steirischen Unternehmen, einer Werbeagentur, steht das Unternehmen in einem Rechtsstreit.</p> <p>Gerne verglich die Geschäftsführerin die Plattform mit der eingeführten Domain lokaltipp.at, die allerdings bei Alexa zwischen 800K und 1 Mio. Hits pro Monat ( 06/17-01/18) bescheinigt.</p> <h3><span><span>ANTRAGSTELLUNG:</span></span></h3> <p>Hiermit stelle ich den Antrag als Zeugen, <strong>Herrn Dipl. Ing. M. </strong><strong>S.</strong>, zu befragen der im Rahmen einer Antragsstellung zur Förderung über das Programm KMU Digital durch die WKO am Vormittag des 2. März 2018 in den Geschäftsräumen von Optima Gastro GmbH eine detaillierte Analyse der Webseite ausarbeitete. Ob die Optima Gastro GmbH danach mit WKO Geldern gefördert wurde oder nicht, weiß ich allerdings nicht.</p> <p>Zusätzlich stelle ich den Antrag den Mistelbacher AMS Serviceleiter, <strong>C. </strong><strong>S.</strong>, zu der mündlichen Verhandlung vorzuladen. Als durchaus internetversierter Mitarbeiter des AMS Mistelbach kann er meine Aussage, in Bezug auf Internetpräsenz von optimagastro.com, bestätigen.</p> <p>Ebenfalls gänzlich unbeantwortet blieb seitens des AMS Mistelbach mein mündlich vorgetragener Nachtrag zur Beschwerde vom 12.04.2018, welcher von C. S. schriftlich erfasst wurde (ANLAGE E1), in dem es vorrangig darum ging, wieso die Sanktion bereits per 01.03.2018 verhängt wurde obwohl das Arbeitstraining erst mit 15.3.2018 beginnen hätte sollen und Frau K. erst am 08.03.2018 Fr. B. mitgeteilt hat, daß das Arbeitstraining nicht stattfinden wird.</p> <p>Mehr als verwunderlich erscheint mir allerdings die Argumentation des AMS in Bezug auf mein Bewerbungsschreiben an die Optima Gastro vom 17.01.2018. Wie aus dem Eintrag meines E-AMS Kontos ersichtlich ist habe ich mit der Bearbeitung dieser Bewerbung am 15.01.2018 begonnen und dies ist im Datensatz unter 'Eigenbewerbungen' auch gespeichert.</p> <p>Ich bestreite nicht, daß die Stellenausschreibung am 28.12.2017 auf mein Mailkonto eingegangen sein kann. Allerdings sollte eine fachlich versierte Jobberaterin auch an den zeitlich unmittelbar naheliegenden anderen Einträgen sehen, daß ich an diesem Tag nach Deutschland geflogen bin, um am 29.12.2018 den, ebenfalls eingetragenen Termin zur Verkaufseinschulung</p> <p>für die Produktlinie von Dipster Gewürzen persönlich wahr zu nehmen. Überprüfbar eingetragen ist, daß der Termin PERSÖNLICH und in NÜRNBERG stattfand. Diese Eigenbewerbung nebst 4 weiterer wurden am 20.3.2018 von Frau B. (F048) geprüft (ANHANG F1) und auch dementsprechend im AMS EDV-System vermerkt.</p> <p>Nun beruft sich das AMS in dem Bescheid auf ein VwGH Urteil Zi. 2008/08/0184 bei dem es darum ging, daß eine Anstellung nicht zustande kam, weil der Arbeitsuchende nicht zu einem Vorstellungstermin erschienen ist.</p> <p>Wie ja bereits bekannt wurde ich als angestellt, bei der Optima Gastro GmbH vorgemerkt und zwar aus dem Grund, weil ich zu meinem Vorstellungstermin pünktlich erschien und mich auch dementsprechend präsentierte.</p> <p>Zum anderen ist, aus den mir vorliegenden Unterlagen auch beweisbar, daß ich in dem Zeitraum KW 1, 2 und 3 des Jahres 2018 ganze 14 (<strong>vierzehn</strong>) Stellenangebote abgearbeitet habe. Nachweislich kam ich mit dem Flug EW 5973 am 4.1.18 knapp vor 18.00 Uhr in Wien an.</p> <p>Somit steht fest, daß es mir unmöglich war vor dem 5.01.2018 Stellenangebote zu bearbeiten. Neben der Firma Dipster und der Firma Optima Gastro sind noch die Unternehmen Kotanyi (09.01.18), Obstgroßhandel Neumeister (12.01.) sowie die Stadtgemeinde Mistelbach (05.01.) unter Eigenbewerbungen festgehalten.</p> <p>Alle anderen vom AMS zugeteilten Stellenangebote, die sich auf diesen Zeitraum beziehen sind auf meiner Datenschutzauskunft auf den Seiten 57 bis 60 (ANLAGE F2) angeführt. Im Detail handelt es sich um die Firmen: 1090 Dr. Schuhf, 1230 MCFN Handelsges.m.b.H., Elin Gmbh., Elite Power, 2291 ALPHA pers., IWETEC GmbH, Manpower (2 mal angeführt ?), 1070 Hotel Sans Souci und eine Jet Tankstelle in Korneuburg.</p> <p>Ich habe somit innerhalb von nur 8 Werktagen insgesamt 13 Stellenangebote ausgesandt bzw. abgearbeitet. Ich denke hiermit ist bewiesen, daß ich mich durchaus unverzüglich und als aktiv handelnder Arbeitsloser mit den Stellenangeboten, und zwar allen, befasst habe.</p> <p>Zu einigen Stellenangeboten fand auch ein reger Schriftverkehr via E-Mail mit den jeweiligen AMS Beratern statt.</p> <p>Fakt ist, daß die Bewerbung für Optima Gastro eine besondere war, handelte es sich der Stellenbeschreibung nach, doch um ein Onlineportal und es fanden sich kaum Referenzen oder Informationen zu dem besagtem Unternehmen im Internet, was angesichts der Tatsache, daß es sich um eine internetbasierende Firma handelte doch recht ungewöhnlich war.</p> <p>Ich bin somit allen Erfordernissen aus der Betreuungsvereinbarung nachgekommen und habe mich rechtskonform verhalten. Der Hinweis auf das VwGh Urteil 2008/08/0184 greift somit ins Leere.</p> <h3><span><span>ANTRAGSTELLUNG</span></span></h3> <p>Ich beantrage bei der mündlichen Verhandlung <strong>Herrn R. </strong><strong>F.</strong>, seines Zeichens Verkaufsleiter der Vacanda GmbH. zu befragen, der bestätigen wird, daß ich vom 29.12.2017 bis zum 3.1.2018 in Nürnberg war und dort auf Dipster Produkte geschult wurde bzw. wir gemeinsam eine Marketingstrategie ausarbeiteten wie der Vertrieb von Dipster in Österreich zukünftig funktionieren könnte.</p> <p>In der Stellungnahme von Frau K. vom 28.3.2018 behauptet diese, daß ich keine Einstellungsgespräche geführt haben soll. Schon in meiner Beschwerde vom 4.4. d.J. habe ich als Zeugen die Herren <strong>J. G. </strong>und <strong>S. F. </strong>angegeben, die beide vom AMS an die Optima Gastro entsandt wurden und die können sehr wohl bestätigen, daß ich die Einstellungsgespräche mit Ihnen geführt habe. Ich habe nie auf eine Position eines Verkaufsleiters bestanden und diese war auch ursprünglich nicht ausgeschrieben, dennoch hat Frau K. mich diversen Personen als Verkaufsleiter vorgestellt, unter anderen auch diesen beiden Arbeitssuchenden. Diese Aussage von Frau K. ist somit nachweislich unrichtig.</p> <h3><span><span>ANTRAGSTELLUNG</span></span></h3> <p>Ich beantrage die Herren <strong>J. G. </strong>und <strong>S. F. </strong>zu befragen<strong>.</strong></p> <p>In Ihrem Bescheid wurde auf Seite 10 angeführt, daß sie Zeugen als Beweismittel nicht heranziehen, weil diese für das Ermittlungsverfahren irrelevant seien, da ich mit den Personen nur über Firmeninhalte gesprochen hätte.</p> <p>Offensichtlich hat Fr. Mag Kaiser, meine eher kurz gehaltene Beschwerde nicht gewissenhaft gelesen. Explizit habe ich angeführt, daß ich mit beiden letzt genannten Herren EINSTELLUNGSGESPRÄCHE geführt habe und den Kandidaten auch als Verkaufsleiter vorgestellt wurde. Diese Tatsache bestreitet die Geschäftsführerin und veranlasst das AMS meine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Ich bin der festen Überzeugung, daß Zeugen die bestätigen können, daß diese von mir über die ausgeschriebene Position und den Aufgabenbereich informiert wurden sehr wohl relevant sind.</p> <p>Desweiteren war ich schon vor dem vereinbarten Dienstantritt zum 1.3.2018 ebenfalls mit anderen Tätigkeiten innerhalb der Firma Optima Gastro betraut die nicht in den Aufgabenbereich eines Verkäufers im Außendienst fallen. Z.B. wurde bei einem Meeting (Ende Januar) zwischen Herrn W. und mir, im Beisein von Frau K., die Notwendigkeit eines zusätzlichen Web Developers besprochen. Frau K. hat mich dann in den Bewerbungsprozess des arbeitslosen, S. H. (AMS Auftragsnummer: 10087282) bereits am 30.1.2018 miteinbezogen.</p> <p>Desweiteren wurden sämtliche Stellenbewerbungen die andere mögliche Verkäufer in Betracht zogen, vorgelegt die allesamt vom AMS kamen. Z.B. am 23.02. von Herrn W. U., 2401 Fischamend, am 15.02. von S. F. 1220, zeitgleich Bewerbungen von D. G. und G. J., nebst anderer.</p> <p>Zusätzlich habe ich dann noch eine Kooperation zwischen Optima Gastro und dem Vertriebsapparat von Dipster angestrebt. Aufgrund der geplanten Vetriebsstruktur von Optima Gastro wurde in Betracht gezogen, daß die freien Verkäufer von Optima Gastro die Dipster Gewürze mit in den Vertrieb nehmen und sich somit zusätzliche Provision verdienen hätten können. Mitte Februar habe ich zu Präsentationszwecken auch einen kompletten großen Gewürzständer von Dipster (Wert 249€) in das Büro mitgebracht. Dieser wurde aber, trotz mehrfacher Aufforderung meinerseits (u.a. am 08.03.2018), weder an mich retourniert noch von Optima Gastro bezahlt.</p> <p>Ebenfalls im Februar habe ich dann auch noch gemeinsam mit dem EDV-Verantwortlichen, T. L. , die Problematik der Internetpräsenz erörtert und es wurde eine Schlüsselwortliste angefertigt und u.a. eine Änderung der Datenbankstruktur auf dem Server besprochen und die Wichtigkeit von Grafik-Tags eingebracht. Am 31.1.2018 habe ich den kompletten Facebookprofiltext der Firma bearbeitet und die Rechtschreib- und Grammatikfehler verbessert. Diesen hat Frau K. auch sofort übernommen und dieser ist bis heute Online.</p> <p>Alles in allem keine üblichen Tätigkeiten für einen Verkäufer im Außendienst.</p> <p>Aus welchem Grund Frau K. nun behauptet ich sei nicht 'Teamfähig' erschließt sich mir nicht, umso mehr sie mich, Anfang März noch gebeten hat ihrem Neffen, Patrick, auch in das Verkaufsteam zu integrieren und mit ihm gemeinsam Kundenbesuche zu absolvieren, da dieser augenscheinlich keinerlei Erfahrung im Verkauf hat.</p> <p>Eine weitere unwahre Behauptung von Frau K. ergibt sich aus der Mail vom 8.3.2018 (im Bescheid auf Seite Nr. 5), in der diese angibt, daß nur ein zweimaliger Kontakt stattgefunden hat.</p> <p>Nachweislich war ich nebst des eigentlichen Vorstellungsgespräches am 19.1, in den KW 4/18, 6/18, 8/18, sowie am 02.03 und am 05.03.2018 auf ihre Aufforderung hin im Büro zu gegen.</p> <p>Der einzige Grund warum ich eigentlich nicht schon per 01.02.2018 eingestellt wurde, war schlichtweg, daß der Gesellschafter Herr W., bereits seinen Thailandurlaub für den Monat Februar gebucht hatte. Auch dies habe ich Frau B. mitgeteilt.</p> <p>Die falschen Aussagen wegen angeblicher Vereitelung sind widerlegbar und ich bestehe ausdrücklich auf eine gesetzeskonforme Einvernahme der beiden Gesellschafter der Optima Gastro GmbH, <strong>Alexandra K. </strong>und <strong>Erwin W. </strong>als Zeugen. Da widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung</p> <p>besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig sich mit derartigen formlosen Befragungen (E-Mail und Telefonaten) zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem. §39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten“ (VwGH 85/18/0351 RS 1 sowie VwGH 2010/08/0034)</p> <h3><span><span>Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:</span></span></h3> <p>Da es bei einer „Vereitelung“ einer Arbeitsstelle um ein vorsätzliches Handeln geht, also ein zumindest fahrlässiges schuldhaftes Verhalten mir vorgeworfen wird, handelt es sich bei der hier zu klärenden Rechtsfrage nicht um eine einfache technische bzw. versicherungsrechtliche Frage die keiner öffentlichen Verhandlung bedarf und alleine aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann. Da zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten vorliegen, das AMS offensichtlich kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.</p> <p>Verweisend auf den direkt anwendbaren Artikel 47 Absatz 3 Europäische Grundrechtecharta, beantrage ich die Beistellung einer Verfahrenshilfe. Aufgrund der zahlreichen Beteiligten und widersprüchlichen Aussagen bzw. fehlenden Informationen kommt diesem Fall eine ausreichende Komplexität zu, die einer anwaltlichen Unterstützung bedarf aufgrund des geringen AMS-Bezugs bin ich nicht in der Lage mir eine anwaltliche Vertretung zu leisten und aufgrund des massiven Machtungleichgewichts beim AMS, das seiner gesetzlichen Pflicht der Neutralität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nachkommt, bin ich in der Durchsetzung meiner Rechte schwer im Nachteil.</p> <p>Bei vollinhaltlicher Kenntnisnahme dieser Judikatur, bitte ich nun um eine unparteiische und nachvollziehbare Rechtsentscheidung seitens des Bundesverwaltungsgericht und um die Aufhebung des abgewiesenen AMS Bescheides vom 12.6.2018.</p> <p>Sämtliche Beantragungen wurden fristgerecht eingebracht.</p> <p>M. K.</p> <h3>Beilagen:</h3> <p>Anhang A1: Ladung des BG Mistelbach vom 17.01.2018</p> <p>Anhang A2: Beschluss vom LG Korneuburg / Firmenlöschung vom 12.02.2018</p> <p>Anhang B1:Werkvertrag Seite 1 & 2</p> <p>Anhang C1: Einspruch zur Niederschrift vom 21.03.2018</p> <p>Anhang C2: Antragskopie Aus-und Weiterbildungshilfen vom 28.02.2018</p> <p>Anhang D1: E-Mail Korrespondenz (3 Seiten) vom 06.03. - 8.03.2018</p> <p>Anhang D2: Whatsapp – Verlaufsprotokoll vom 07.03 – 09.03.2018</p> <p>Anhang E1: Schriftliche Eingabe vom 12.04.2018</p> <p>Anhang F1: Dokumentation AMS Eigenbewerbung (4 Seiten) Zeitraum KW 1,2,3 2018</p> <p>Anhang F2: Dokumentation AMS zugeteilter Stellen (4 Seiten) Zeitraum KW 1,2,3 2018</p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/index.html" hreflang="de">Stellenzuweisungen - Arbeitsvermittlung AMS</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/vorlageantrag_gegen_bezugssperre_des_ams_mistelbach_wegen_angeblicher_vereitelung_bei" data-a2a-title="Vorlageantrag gegen Bezugssperre des AMS Mistelbach wegen angeblicher Vereitelung bei Pleitefirma Optima Gastro GmbH"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fstellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams%2Fvorlageantrag_gegen_bezugssperre_des_ams_mistelbach_wegen_angeblicher_vereitelung_bei&title=Vorlageantrag%20gegen%20Bezugssperre%20des%20AMS%20Mistelbach%20wegen%20angeblicher%20Vereitelung%20bei%20Pleitefirma%20Optima%20Gastro%20GmbH"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_mistelbach.html" hreflang="de">AMS Mistelbach</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/bvwg_bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> Mon, 25 Nov 2019 17:28:18 +0000 Aktiver Admin 4984 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/vorlageantrag_gegen_bezugssperre_des_ams_mistelbach_wegen_angeblicher_vereitelung_bei#comments BVwG-Gerichtstermin 11.10.2019: Schützt AMS NÖ dubioses Pleiteunternehmen und bestraft dafür Arbeit Suchenden? https://www.aktive-arbeitslose.at/pressemitteilungen/bvwg_gerichtstermin_11102019_schuetzt_ams_noe_dubioses_pleiteunternehmen_und_bestraft_dafuer_arbeit_suchenden.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">BVwG-Gerichtstermin 11.10.2019: Schützt AMS NÖ dubioses Pleiteunternehmen und bestraft dafür Arbeit Suchenden?</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktive_arbeitslose_oesterreich/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" content="Aktive Arbeitslose Österreich" xml:lang="">Aktive Arbeits…</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 09.10.2019 - 16:56</span> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/pressemitteilungen/bvwg_gerichtstermin_11102019_schuetzt_ams_noe_dubioses_pleiteunternehmen_und_bestraft_dafuer_arbeit_suchenden.html" data-a2a-title="BVwG-Gerichtstermin 11.10.2019: Schützt AMS NÖ dubioses Pleiteunternehmen und bestraft dafür Arbeit Suchenden?"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Fpressemitteilungen%2Fbvwg_gerichtstermin_11102019_schuetzt_ams_noe_dubioses_pleiteunternehmen_und_bestraft_dafuer_arbeit_suchenden.html&title=BVwG-Gerichtstermin%2011.10.2019%3A%20Sch%C3%BCtzt%20AMS%20N%C3%96%20dubioses%20Pleiteunternehmen%20und%20bestraft%20daf%C3%BCr%20Arbeit%20Suchenden%3F"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> Wed, 09 Oct 2019 14:56:19 +0000 Aktive Arbeitslose Österreich 4860 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/pressemitteilungen/bvwg_gerichtstermin_11102019_schuetzt_ams_noe_dubioses_pleiteunternehmen_und_bestraft_dafuer_arbeit_suchenden.html#comments AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktive_arbeitslose_oesterreich/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" content="Aktive Arbeitslose Österreich" xml:lang="">Aktive Arbeits…</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Sa., 05.10.2019 - 13:52</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Arbeitsmarktservice Mistelbach</p> <p>1010 Wien, Hohenstaufengasse 2<br /> Telefon (+43 1) 531 36-0, Telefax (+43 1) 531 36-477<br /> E-Mail <span class="spamspan"><span class="u">ams.niederoesterreich</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span><span class="e"><!--rel="noreferrer"--></span></span><br /> UID Nr ATU38908009<br /> GZ.: RAG/05661/2018</p> <p>Wien, 12.06.2018</p> <p>Auskunft: Mag.a P. K.<br /> Telefon: (01) 531 36-xxx<br /> Fax: (01) 531 36-xxx<br /> <span class="spamspan"><span class="u">p***.k***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span></p> <p>Herrn</p> <p>M. K.</p> <h2>Bescheid</h2> <p>Ihre Beschwerde vom 04.04.2018 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 30.03.2018 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), BGBl. Nr. 609/1977. in geltender Fassung.</p> <p>abgewiesen.</p> <p>1. Der Tatbestand gemäß § 10 iVm § 38 AlVG wurde erfüllt.</p> <p>2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.</p> <h3>Begründung</h3> <p>Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG und § 56 Abs 2 AlVG steht es der Behörde frei. den angefochtenen Bescheid innerhalb von 10 Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).</p> <p>Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, die</p> <p>1. sich weigert. eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder</p> <p>2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder</p> <p>3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder</p> <p>4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist. Ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,</p> <p>für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.</p> <p>Gemäß § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. l in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.</p> <p>Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. angemessen entlohnt ist. in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Nonnen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.</p> <p>Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.</p> <p>Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 wurde festgestellt, dass Sie gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren haben, da Sie eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Fa. Optima Gastro vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.</p> <p>Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wird im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben.</p> <p>„<em><strong>BESCHWERDE</strong></em></p> <p><em>Hiermit erhebe ich, fristgerecht, Beschwerde gegen den Bescheid (ohne GZ) Anspruch auf Notstandshilfe§ 38 in Verbindung §10 des AI VG 1977 vom 3 0. 3. 201 8, ausgestellt durch das AMS Mistelbach.</em></p> <p><em><strong>Begründung:</strong></em></p> <p><em>Laut Bundesrichtlinie für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (AMF/2-201 7) sind Arbeitserprobungen und Arbeitstrainings nur im Rahmen einer All/[S Maßnahme erlaubt. Eine Arbeitserprobung ist laut <strong>VwGH Urteil 2009/08/0294</strong> nur in Farm einer Wiedereingliederungsmaßnahme gestattet: „Als eigenständige und nach §10 Abs.1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig“.</em></p> <p><em>Desweiteren ist laut <strong>VwGH Urteil 2009/08/0105</strong> aber „keine durch eine Sanktion nach § 10 Al VG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar“.</em></p> <p><em>Der Rechtssatz 3 dazu lautet:</em></p> <p><em>Geschäffszahl 2009/08/0105 / Entscheidungsdatum: 20.10.2010</em></p> <p><em>AlVG 1977 § 10; AlVG 1977 §9 Abs 8 idF 2007/1/104;</em></p> <p><em>Im Zuge voll Maßnahmen können zwar - nach 9 Abs. 8 Al VG - auch Arbeitserprobııngen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus. dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigung notwendig (oder nützlich) sind. fehlen. Dies ist aber vom Arbeitsmarktservice zu prüfen.“ Berater des AMS sind als Experten auf diesem Gebiet anzusehen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen „Problemlage“ durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 10-1/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. - zur Rechtslage vor BGBl. 1 Nr. 104/2007 - das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Z1. 2006/08/0161).</em></p> <p><em>Der Ihnen vorliegende Werksvertrag auf Provisonsbasis, entspricht in keinster Weise dem beim AMS ausgeschriebenen Konditionen, der ein Angestelltenverhältnis nach KV und ein Fixum von 1800 Euro vorsah. (AMS Auftragsnummer 1008 7246. Kundennummer: 1865451) Ein Dienstvertrag, der das mögliche Anstellungsverhältnis dokumentieren hätte können, wurde seitens des Dienstgebers im Zeitraum vom 30.1. - 5.3.2018 nicht vorgelegt, obwohl die Einstellungszusage seitens des Unternehmens bereits per 19.1.2018 vorlag. Seitens der Firma Optima Gastro wurde sogar an das AMS Wien eine Einstellungshilfe beantragt, die ca. 40% meiner Lohnnebenkosten gedeckt hätte. Meinen Informationen zufolge wurde diese auch seitens des AMS sogar bewilligt.</em></p> <p><em>Da Ihr Ermittlungsverfahren offensichtlich auf falschen Angaben beruht ersuche ich um eine ehebaldigst stattfindende mündliche Verhandlung und bitte Sie höflichst.die beiden Gesellschafter der Firma Optima Gastro GmbH, Frau A. K. und Herrn E. W., vorzuladen. Als Zeugen wären die Herren D. G., R. Z., meiner Kenntnis nach auch beide in Arbeitserprobung bei der Firma Optima Gastro GmbH. sowie der externe EDV-Beauftragte. T. L.. zu befragen. All diese Personen werden Ihnen bestätigen, daß ich mehrmals, noch vor Antritt meines Dienstverhältnisses. in der Firma zugegen war und stets über Firmeninhalte gesprochen wurde. Bei Bedarf können Ihnen auch, u. a.. die Herren J. G. und S. F., beides Personen mit denen ich die Einstellungsgespräche geführt habe, und denen ich von Frau K. als Verkaufsleiter vorgestellt wurde, meinen Arbeitseinsatz bezeugen, obwohl noch gar kein Dienstverhältnis (Mitte Februar) bestand. Es gab da noch 2 oder 3 mögliche Mitarbeiter die allesamt vom AMS an Optima Gastro gesandt wurden. Es wird dem AMS recht leicht fallen. Diese Angaben zu überprüfen.</em></p> <p><em>Das Nichtzustandekommen dieses Arbeitsverhältnisses lag sicher nicht an mir und ich weise den Vorwurf der Vereitelung auf das Schärfste zurück. Desweiteren behalte mir vor. weitere Anträge, Ausführungen, sowie Kopien der E-Mail Korrespondenz, etc.. diese Beschwerde betreffend nachzureichen.</em></p> <p><em>Ich gehe davon aus, daß diese Beschwerde zeitnah bearbeitet wird. da nicht nur meine Existenz auf dem Spiel steht sondern auch die meiner mj. Tochter. Die Notstandshilfe stellt die Existenzgrundlage für meine Tochter und mich dar.</em></p> <p><em>Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde (gemäß §13 VWG VG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. Z 1 B- VG aufschiebende Wirkung) und im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung greift das erst im Verfahren zu fällende Urteil vor und verletzt somit das in Verfassungsrang stehende Menschenrecht auf die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 EMRK, erwarte ich auch diesen Monat die pünktliche Auszahlung der mir gesetzlich zustehenden Notstandshilfe und verbleibe.</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen.</em></p> <p><em>M. K. (********)“</em></p> <p><strong>Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt und rechtlich beurteilt:</strong></p> <p>Sie waren zuletzt als Außendienstmitarbeiter bis 31.03.2016 anwartschaftsbegründend beschäftigt und beziehen seither Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einem Tagsatz von zuletzt E 37,27.</p> <p>Am 24.10.2017 wurde zwischen Ihnen und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass Sie das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Servicetechniker in den Bezirken Mistelbach, Korneuburg, Gänserndorf und in ganz Wien im Vollzeitausmaß unterstützt. Zur Erreichung Ihres zukünftigen Arbeitsplatzes steht Ihnen ein Privat-Pkw zur Verfügung. Ausdrücklich festgehalten ist, dass die Betreuungspflichten Ihrer 2007 geborenen Tochter gegenüber geregelt sind.</p> <p>Sie wurden darüber informiert, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen erwartet. sich umgehend auf Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse zu geben.</p> <p>Am 28.12.2017 wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Außendienstmitarbeiter für die Fa. Optima Gastro, eine Onlinegastronomieplattform in 1220 Wien, in Vollzeit bei Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Festgestellt werden konnte, dass Sie sich für die angebotene Stelle per Mail erst am 17.01.2018, cirka drei Wochen nach Erhalt des Stellenangebotes, beworben haben. Da das Vorstellungsgespräch bei der Fa. Optima Gastro trotzdem erfolgreich verlaufen ist, stellte die Fa. Optima Gastro am 22.01.2018 eine Förderanfrage an das Arbeitsmarktservice Mistelbach, welche aufgrund des fixierten Dienstverhältnisses mit Ihnen ab 01.03.2018 positiv erledigt wurde. Zwischen der Fa. Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice wurde eine Eingliederungsbeihilfe (40% der Lohnkosten) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 vereinbart.</p> <p>Am 28.02.2018 haben Sie in der Folge über Ihr aktiviertes eAMS-Konto den Förderantrag für ein Arbeitstraining ab 15.03.2018 bei der Fa. Optima Gastro beim Arbeitsmarktservice eingebracht, weshalb die bereits bewilligte Eingliederungsbeihilfe gestoppt wurde.</p> <p>Am 08.03.2018 erreichte das Arbeitsmarktservice eine Rückmeldung der Geschäftsleitung der Fa. Optima Gastro, welche im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben wird:</p> <p><em>Von: <a. k***@optimagastro. com><br /> An: <<span class="spamspan"><span class="u">ams.mistelbach</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span><span class="e"><!--rel="noreferrer"--></span></span>><br /> Datum: 08.03.2018 11:48</em></p> <p><em>Betreff* Arbeitstraining M. K* 4177 ******</em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau I. B..</em></p> <p><em>wie telefonisch mit Ihnen besprochen kommt auf Grund des Verhaltens von Herrn K. - für uns auf keinen Fall ein Arbeitstraining in Frage.</em></p> <p><em>Aufgrund seiner Wankelmütigkeit und da Herr K. scheinbar denkt die Firma Optima Gastro gehöre Ihm, er absolut nicht teamfähig ist, unsere Firma laut Herrn K. wie ein Auto ohne Motor ist und er aus diesem Grund nicht arbeiten kann oder will und das Produkt auch nicht verkaufsfähig für Herrn K. ist.</em></p> <p><em>Ich denke Herr K. möchte nur Zeit schinden denn wirklich arbeiten möchte er gewiss nicht an Ausreden mangelt es dem guten Herrn nicht.</em></p> <p><em>Herr K. wünschte zuerst eine Fixanstellung diesen Wunsch kamen wir nach und reichten beginnend mit 01.03.2018 die Förderung bei Ihnen ein, anschließend kam Herr K. jedoch zu dem Entschluss er möchte doch zuerst die Arbeitserprobung/Arbeitstraining beginnend zuerst mit 01. 03.2018 dann mit 15. 03.2018 und jetzt möchte Herr K. dies auch nicht er möchte auf Werkvertragsbasis arbeiten. wobei wir gesagt haben das er hierfür eine Steuernummer benötigt das kommt aber jetzt für Herrn K. auch nicht in Frage da er ein Insolvenzverfahren hat und das AMS Geld nicht verlieren möchte.</em></p> <p><em>Die Forderungen von Herrn K. sind an den Haaren herbeigezogen (Fixgehalt-Spesenkonto-Kilometergeld. Provision, ein Privat Parkplatz nur für Herrn K. sollte natürlich auch sein infolge natürlich auch ein Firmen Auto).</em></p> <p><em>Separat stellten wir leider fest das Herr K. viel redet jedoch leider nichts dahinter steckt und mit der Wahrheit nimmt er es leider auch nicht sehr genau da er unsere Firma als Druckmittel beim AMS (Schriftverkehr E-Mail) genommen hat, welches wir als bodenlose Frechheit empfinden.</em></p> <p><em>Wir kommen somit zu dem Entschluss das ein zweimaliger Kontakt mit Herrn K. genug ist und hoffen erfindet eine Firma wo er sein ganzes Potenzial an Wissen bei seinen neuen Arbeitgeber(n) einbringen kann wir verzichten jedoch auf diesen Genuss.</em></p> <p><em>Wir benötigen Mitarbeiter welche eine Leistung erbringen und nicht nur plaudern, denn andere Mitarbeiter welche wir ebenfalls über das AMS bekommen haben sind hervorragende Mitarbeiter engagiert und auch ganz normal angemeldet.</em></p> <p><em>Ich habe leider nicht die Geduld und möchte diese auch nicht für einen Mitarbeiter investieren welche meine Zeit verschwendet und nichts produktives leistet.</em></p> <p><em>Da Herr K. sowieso auf jedem Gebiet scheinbar ein Profi ist wird er sicherlich kein Problem haben einen neuen Arbeitgeber zu finden.</em></p> <p><em>Ich bedanke mich trotz allem für Ihre Unterstützung von Ihnen Frau B.</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO</em></p> <p><em>A. K.</em></p> <p><em>Geschäftsführung<br /> Handy: +43 676 ****<br /> Büro: +43 1 210 69 30<br /> c.k***@opt imagastro.com<br /> <a href="http://www.optimagastro.at" rel="noreferrer">www.optimagastro.at</a></em></p> <p>Aufgrund dieser Rückmeldung wurde mit Ihnen am 20.03.2018 beim Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Niederschrift aufgenommen, in welcher Sie keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen erheben, lediglich angeben, dass Sie am 19.01.2018 einen Vorstelltermin bei der Firma Optima Gastro hatten, bei dem vereinbart wurde, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter eingestellt werden. Sie seien im Februar von der Geschäftsführerin mehrmals ins Büro gebeten worden und es seien Gespräche über die zukünftige Firmenstruktur geführt worden.</p> <p>immer mit Hinblick darauf, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter beschäftigt werden. Sie werden die Termine, wo Sie bei der Firma Optima waren und bereits auch mit zukünftigen Mitarbeitern Einstellungsgespräche geführt haben, bis 23.03.2018 dem Arbeitsmarktservice vorlegen.</p> <p>Sie geben niederschriftlich weiter an, dass Ihnen die Geschäftsführung der Firma Optima Gastro eine Arbeitserprobung vorgeschlagen hätte. Diese Arbeitserprobung sollte vom 15.03.2018 bis 14.04.2018 erfolgen. Allerdings sei Ihnen Ende Februar von Frau K. ein Werkvertrag vorgelegt worden, welchen Sie nach Beendigung der Arbeitserprobung unterzeichnen sollen. Dies hätten Sie verweigert, da Sie aufgrund Ihrer Schuldenregulierung keine selbständige Tätigkeit ausüben können. Sie benötigen eine Fixanstellung, welche Ihnen anfänglich zugesagt worden sei. Sie bekräftigen niederschriftlich, dass die Arbeitserprobung nicht von Ihnen vorgeschlagen worden sei, sondern von der Firma Optima Gastro. Sie hätten der Arbeitserprobung aber ursprünglich zugestimmt, welche aber schlussendlich nicht zustande gekommen sei, weil Sie danach nur auf Werkvertragsbasis ohne Fixgehalt und auch nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Eine solche Beschäftigung auf Werkvertragsbasis kommt für Sie aufgrund der laufenden Schuldenregulierung nicht in Frage.</p> <p>Im Folgenden wird der weitere E-Mailverkehr im ergänzenden Ermittlungsverfahren zwischen der Firma Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 20.03.2018, beginnend unten, wiedergegeben:</p> <p><em>AW: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr.K. a. k. An: 'i*** b***' 20.03.2018 10:35<br /> Von: <a.k***@optimagastro. com><br /> An: “i. b.”' <i*** <span class="spamspan"><span class="u">b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>></em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau B.,</em></p> <p><em>selbstverständlich hätte Herr K. bei Eignung der Arbeitserprobung ein Dienstverhältnis erhalten.</em></p> <p><em>Das Problem bei Herrn K. ist leider nur das er ständig wechselnde Forderungen stellt und seinem zukünftigen Arbeitgeber erklärt wie blöd er ist, uns kam es wie gesagt so vor als hätte Herr K. bewusst darauf hingearbeitet sich von seiner schlechtesten Seite zu zeigen, in der Hoffnung er müsse nicht arbeiten was Herrn K. dadurch auch gelang.</em></p> <p><em>Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO<br /> A. K.<br /> Geschäftsführung</em></p> <p> </p> <p><em>Von: <i***. <span class="spamspan"><span class="u">b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>><br /> Gesendet: Dienstag. 20. März 2018 10.'19<br /> An: <span class="spamspan"><span class="u">a.k***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">optimagastro.com</span></span><br /> Betreff: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr. K.</em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau K.;</em></p> <p><em>dass heisst, Hr. K. hätte können nach der bereits vereinbarten Arbeitserprobung vom 15.3.18 - 14.4.18. spätestens am 15.4.18 in ein Dienstverhältnis eintreten können?</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>Arbeitsmarktservice Mistelbach</em></p> <p><em>I. B.</em></p> <p><em>Stv. Abteilungsleiterin<br /> Tel: 025 72/2 721-0<br /> Fax: 025 72/2 721-1 77</em></p> <p><em>Von: <<span class="spamspan"><span class="u">a.k***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">optimagastra.com</span></span>><br /> An: <i***. <span class="spamspan"><span class="u">b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>><br /> Datum: 20. 03.2018 10:05><br /> Betreff: A W: Arbeitstraining Hr. K.</em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau B..</em></p> <p><em>wie telefonisch mit Ihnen besprochen sende ich Ihnen die Mitteilung, dass Herr K. seine</em></p> <p><em>Arbeitserprobung/Arbeitstraining nicht angetreten hat (wollte).</em></p> <p><em>Von unserer Seite hatte Herr K. dies ohne weiteres wie vereinbart beginnen können. jedoch auf Grund seiner ständigen Änderungen und Wankelmütigkeit hat Herr K. richtig darauf hingearbeitet diese nicht antreten zu müssen.</em></p> <p><em>Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO</em></p> <p><em>A. K.</em></p> <p> </p> <p>Im folgenden die abschließende Stellungnahme der Fa. Optima Gastro vom 28.3.2018 im Wortlaut:</p> <p>Stellungnahme bezüglich M. K.</p> <p><em>a. k*** An." 'i*** b***' 28. 03.2018 16:20<br /> Von: <a.k******@optimagastro. c0m><br /> An: ”'i*** b***"' <<span class="spamspan"><span class="u">i***.b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>></em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau B.,</em></p> <p><em>wie telefonisch besprochen teile ich Ihnen mit, dass Herr K. nach der Arbeitserprobung als normaler Angestellter beschäftigt gewesen wäre. (Dienstverhältnis wäre somit mit 15. 0-1.2018) gewesen.</em></p> <p><em>Da wir ein kleines Unternehmen sind mit gerade mal 2 Mitarbeiter (einer davon ist mein Neffe) benötigen wir und suchten auch keinen Verkaufsleiter dies ist ja wiedersinnig.</em></p> <p><em>Mit Herrn K. war beim Vorstellungsgespräch ausgemacht er beginnt als Angestellter (Außendienstmitarbeiter für Neukundengewinnung wie im Inserat zu ersehen ist) mit 01.03.2018.</em></p> <p><em>Wie Sie sicher ersehen können reichten wir diesbezüglich die Förderung ein.</em></p> <p><em>Da Herr K. es mit der Wahrheit jedoch nicht so genau nimmt und sehr wankelmütig ist wollte Herr K. dann auf einmal doch keine Anstellung sondern eine Arbeitserprobung zuerst beginnend mit 01.03.2018 dann mit I5. 03. 2018 und auch da sagten wir ja ok und reichten die Arbeitserprobung ein.</em></p> <p><em>Es ist richtig das Herr K. nochmals im Büro war Vorstellungsgespräche bzw. Einstellungsgespräche machte er sicherlich nicht dazu bin schon ich selbst alt genug da ich auch die Geschäftsführerin und Inhaberin der Firma bin.</em></p> <p><em>Das Herr K. dies vielleicht gerne gehabt hätte trifft sicher zu aber dann soll sich Herr K. bitte selbst eine Firma gründen.</em></p> <p><em>Fakt ist das Herr K. scheinbar nie vorgehabt hat zu arbeiten.</em></p> <p><em>Bezüglich des Werkvertrages habe ich ebenfalls Herrn K. mitgeteilt das diese Variante möglich wäre es aber dann einen Gewerbeschein benötigt und dies dem Finanzamt melden muss.</em></p> <p><em>Eigentlich dachten wir beim Erstgespräch mit Herrn K., da er älter ist, dass er schon vernünftiger und klar bei Verstand ist dies war scheinbar ein gewaltiger Irrtum.</em></p> <p><em>Ich hoffe dass nun die Causa K. beendet ist</em></p> <p><em>Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO<br /> A. K.<br /> Geschäftsführung</em></p> <p>Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde vom Arbeitsmarktservice am 06.06.2018 neuerlich telefonisch Kontakt mit der Fa. Optima Gastro aufgenommen, und diese bestätigt. dass Sie sich am 17.01.2018 per Mail beworben haben und man Sie ab 01.03.2018 beschäftigten wollte. Allerdings hätten Sie danach ein Arbeitstraining vereinbaren wollen und auch auf Werksvertragsbasis beschäftigt sein wollen. <strong>Die Fa. Optima Gastro bekräftigt, dass sowohl das Arbeitstraining als auch die Beschäftigung auf Werksvertragsbasis auf Ihren Wunsch hin eingeleitet worden sind.</strong> Allerdings seien Ihre nachfolgenden Forderungen für die Fa. Optima Gastro inakzeptabel gewesen, weshalb man Ihnen abgesagt habe. Sie wollten eine fixe Provision und ein Firmenauto.</p> <p>Der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegende Gesetzeszweck ist es, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedem und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (so u.a. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 18.10.2000, Zl. 99/08/0056).</p> <p>Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf unterschiedliche Art verschuldet (das heißt, dessen Zustandekommen vereitelt) werden, nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet oder aber, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten. das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.</p> <p>Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, Z1. 88/08/0065 mit weiteren Judikatur hinweisen) ist unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.</p> <p>Die angebotene Stelle entspricht sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit. was Sie auch nicht bestreiten.</p> <p>Außer Streit steht, dass Sie sich am 17.01.2018 per E-Mail bei der Fa. Optima Gastro GmbH beworben haben. Der bezughabende Stellenvorschlag ist Ihnen am 28.12.2017 zugestellt worden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH vom 07.09.2011, Zl.</p> <p>2008/08/0184) bedarf es, um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auf der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht.</p> <p>Sie wurden nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen eine</p> <p>unverzügliche Bewerbung auf übermittelte Stellenangebote erwartet. Das Erfordernis einer solchen unverzüglichen Bewerbung ist Ihnen somit bekannt. Wie festgestellt, wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag am 28.12.2017 übermittelt, Sie haben sich jedoch erst am 17.01.2018 für die angebotene Stelle beworben. Ihre Bewerbung ist somit in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als verspätet zu qualifizieren.</p> <p>Außer Streit steht, dass zwischen Ihnen und der Fa. Optima Gastro GmbH ein Dienstverhältnis ab 01.03.2018 bereits vereinbart war. Die Fa. Optima Gastro GmbH hat dazu einen Förderantrag an das Arbeitsmarktservice gestellt, welcher bereits bewilligt war.</p> <p>Sie geben niederschriftlich an, dass der Vorschlag zu einer Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit vorheriger Arbeitserprobung auf Vorschlag der Fa. Optima Gastro GmbH besprochen wurde. Sie hätten jedoch eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis aufgrund Ihrer laufenden Schuldenregulierung abgelehnt.</p> <p>Hingegen gibt die Fa. Optima Gastro durchgängig an, dass eine Veränderung der rechtlichen Basis des bereits fixierten Dienstverhältnisses ab 01.03.2018 auf Ihre Initiative hin erfolgte. Das Arbeitsmarktservice sieht diesbezüglich keinen Grund, an der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angabe der Fa. Optima Gastro GmbH zu zweifeln. Wie festgestellt, wäre das Dienstverhältnis mit Ihnen vom Arbeitsmarktservice gefördert worden, weshalb die Fa. Optima Gastro keinen Grund hatte, Ihnen eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis anzubieten.</p> <p>Als unglaubwürdig qualifiziert das Arbeitsmarktservice Ihre Angaben, wonach das Dienstverhältnis bzw. die Arbeitserprobung nicht zustande gekommen ist, weil Sie ohne Fixgehalt, ohne Kilometergeld und nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Die Fa. Optima Gastro GmbH verweist im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit einer Beschäftigung als Verkaufsleiter auf die einzigen beiden beschäftigten Mitarbeiter. Es ist evident, dass eine Leitungsfunktion im Hinblick auf die Anzahl der insgesamt im Unternehmen beschäftigten MitarbeiterInnen betriebswirtschaftlich nicht angezeigt wäre. Weiters geht aus dem zugrundeliegenden Stelleninserat hervor, dass ein Außendienstmitarbeiter und kein Verkaufsleiter gesucht wird.</p> <p>Ihre Angaben sind somit als unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weshalb das Arbeitsmarktservice davon ausgeht, dass Sie durch Ihr Verhalten im Laufe des Bewerbungsprozesses den bereits vereinbarten Arbeitsantritt per 01.03.2018 vereitelt haben und somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllten, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die gegebene Zeit rechtfertigt.</p> <p>Die von Ihnen in der Beschwerde angeführten Zeugen werden vom Arbeitsmarktservice als Beweismittel nicht herangezogen, da diese laut Ihren eigenen Angaben bezeugen sollen, dass Sie mehrmals bei der Fa. Optima Gastro über Firmeninhalte gesprochen haben. Dieser Umstand ist jedoch für das beschwerdegegenständliche Ermittlungsverfahren irrelevant.</p> <p>Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.06.2018 nahmen Sie bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung auf, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vorliegen. Sie befinden sich seit 02.05.2018 in Familienhospizkarenz.</p> <p>Somit war spruchgemäß zu entscheiden.</p> <h3>Rechtsmittelbelehrung</h3> <p>Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.</p> <p>Für die Leiterin</p> <p>Drin Doris Fözö-Mychalko</p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/index.html" hreflang="de">Arbeitssuche</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/bvwg_bundesverwaltungsgericht/w198_2200658_17e_bvwg_richter_karl_sattler_glaubt_unhinterfragt_pleiteunternehmen_optima_gastro.html" hreflang="de">W198 2200658-1/7E: BVwG Richter glaubt unhinterfragt einem Pleiteunternehmen, wirft Betroffenen Schutzbehauptungen vor und verweigert eine mündliche Verhandlung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/vwgh_verwaltungsgerichtshof/ra_2018080254_8/bvwg_muss_bei_widersprechender_aussagen_muendliche_verhandlung_machen.html" hreflang="de">Ra 2018/08/0254-8: BVwG Urteil aufgehoben, weil trotz widersprechender Aussagen BVwG-Richter Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnte</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von" data-a2a-title="AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Farbeitssuche%2Fams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von&title=AMS%20Mistelbach%20glaubt%20unhinterfragt%20dubiosen%20Pleiteunternehmen%20Optima%20Gastro%20GmbH%20und%20sperrt%20wegen%20Verweigerung%20von%20Gratisarbeit"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_mistelbach.html" hreflang="de">AMS Mistelbach</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/bvwg_bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/umgehung_von_arbeitsverhaeltnissen_durch_arbeitstrainings.html" hreflang="de">Umgehung von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitstrainings</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/bezugssperren.html" hreflang="de">Bezugssperren</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/ams_niederoesterreich.html" hreflang="de">AMS Niederösterreich</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/bvwg_bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BvWG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/optima_gastro_gmbh.html" hreflang="de">Optima Gastro GmbH</a></div> </div> </div> Sat, 05 Oct 2019 11:52:00 +0000 Aktive Arbeitslose Österreich 4842 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von#comments Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!) https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/ausserordentliche_revision_gegen_bvwg_urteil_gz_w198_2200658_17e_wegen_verweigerung <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktiver_admin/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" xml:lang="">Aktiver Admin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 05.04.2019 - 15:55</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>RECHTSANWALT<br /> MAG. BERNHARD SCHULLER<br /> VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN<br /> EINGETRAGENER TREUHÄNDER<br /> e-mail: <span class="spamspan"><span class="u">schuller</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="https://www.aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ra-schuller.at</span><span class="e"><!--rel="noreferrer"--></span></span></p> <p>An den<br /> Verwaltungsgerichtshof<br /> der Republik Österreich<br /> Judenplatz 11<br /> 1010 Wien</p> <p>Schriftsatz im WEB-ERV übermittelt</p> <p>VERAHRENSHILFE BEWILLIGT</p> <p>Mistelbach, 01.02.2019</p> <p>GZ: W 198 2200658-1/7E</p> <p>Urteil vom 08.11.2018</p> <p>Revisionswerber: Martin K.</p> <p>2130 Eibesthal</p> <p>vertreten durch als bestellter Verfahrenshelfer: Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach, Marktgasse 1</p> <p>Belangte Behörde: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien</p> <p>wegen: Arbeitslosenversicherungsgesetz</p> <p>Tel.: 02572/32797, Fax: 02572/3279710</p> <h2>AUSSERORDENTLICHE REVISION</h2> <p>In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer durch seinen, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 04.01.2019 zu GZ VZ 19/0007 bestellten Verfahrenshelfer, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich, in der Folge kurz als belangte Behörde bezeichnet, vom 08.11.2018, GZ W198 2200658-1/7E, hinterlegt beim ausgewiesenen Verfahrenshelfer am 04.01.2019, sohin zugestellt am 07.01.2019, fristgerecht nachstehende</p> <p>AUSSERORDENTLICHE REVISION</p> <p>an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich.</p> <h3>I. Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG:</h3> <p>Die belangte Behörde hat im angefochtenen Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Entgegen der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung gilt es sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen die über den individuellen Sachverhalt und dessen Bedeutung hinausreicht, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p> <p>Die belangte Behörde vermeint, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG eine klare Rechtslage vorläge. Von der belangten Behörde wurden aber in diesem Zusammenhang wesentliche Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet. In Anlehnung an die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 1529/71 vom 26.01.1972) ist ein rechtliches Interesse einer Partei im Allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen darin zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur auf Aussagen solcher Personen stützt, die nach den §§ 48 – 50 AVG als Zeugen einvernommen wurden. Im hier gegenständlichen Fall begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit dem Zitieren von Schriftstücken im angefochtenen Urteil und vermeint daraus, dies unter vollkommener Außerachtlassung des oben zitierten Rechtssatzes, dass der maßgebliche Sachverhalt daraus ergründet werden kann.</p> <p>Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich bzw. als Schutzbehauptung abgetan. Im Wesentlichen wird die Entscheidung auf ein E-Mail bzw. eine Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers, der Firma Optima Gastro GmbH gestützt, ohne jedoch, obwohl Beweisanbote unterbreitet wurden, die maßgeblichen Personen zum Sachverhalt einzuvernehmen.</p> <p>Zum Lösen der Rechtsfrage und zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes wären aber die Einvernahmen dieser Personen unumgänglich gewesen.</p> <p>Die belangte Behörde weicht daher, dies insbesondere im Hinblick auf die ihr obliegende Beweiswürdigung, von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere im Bezug auf die verfestigte Rechtsprechung, dass bei widersprüchlichen Zeugenaussagen selbige von der Behörde förmlich und niederschriftlich einvernehmen sind. (sh. VwGH GZ 2010/08/0034, 2012/08/0301).</p> <p>Im Hinblick auf die oben zitierten Grundsätze und die Judikatur, insbesondere zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, ist die Revision somit zulässig.</p> <h3>II. Sachverhalt:</h3> <p>Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 aberkannt. Die Begründung dafür lautet, dass durch den Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung beim, vom Arbeitsmarktservice Mistelbach vermittelten, Dienstgeber, nämlich der Firma Optima Gastro GmbH, vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund von ihm gestellten Forderungen und dem Wunsch, nicht als unselbstständig Erwerbstätiger beschäftigt zu werden sondern auf Werkvertragsbasis das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.</p> <h3>III. Revisionspunkte:</h3> <p>Durch die angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des §37 AVG verletzt, zumal die belangte Behörde sich im Hinblick auf widerstreitende Beweisergebnisse, die darüber hinaus nur aufgrund von Stellungnahmen per e-Mail vorliegen, die maßgeblichen Personen nicht zum Sachverhalt einvernommen hat.</p> <p>Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom 06.06.2012 GZ 2010/08/0034 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.</p> <h3>IV. Beschwerdegründe:</h3> <p>Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W 198 2200658-1/7E vom 08.11.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkleit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.</p> <p>Voraussetzung für den Entzug des Arbeitslosengeldes ist unter anderem, dies wird durch die belangte Behörde im Bescheid entsprechend dargetan, die Weigerung, eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung anzunehmen.</p> <p>Im bekämpften Bescheid wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer anstelle einer Anstellung als Dienstnehmer bei der Firma Optima Gastro GmbH eine solche auf Werksvertragsbasis gewünscht hat und in diesem Zusammenhang auch noch Fixprovisionen, Firmenauto und Kilometergeld gefordert hätte. Dieser maßgebliche Sachverhalt, wie von der belangten Behörde angenommen, hätte dazu geführt, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen sei.</p> <p>Die belangte Behörde stützt den für sie maßgeblichen Sachverhalt insbesondere darauf, dass aus einer schriftlichen Stellungnahme der Firma Optima Gastro GmbH hervorgehe, dass der oben zitierte Sachverhalt zuträfe.</p> <p>In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde, anstelle des bereits bei den Unterinstanzen erstatteten Vorbringens und auch der, in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, mit der schriftlichen Stellungnahme, die in der Folge ausschlaggebend für den Entzug des Arbeitslosengeldes war, begnügt hat.</p> <p>Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seinen in den Unterinstanzen erstatteten Schriftsätzen zum Beweis dafür, dass er zu keinem Zeitpunkt auf Werkvertrag bzw. Provisionsbasis arbeiten hätte wollen, ein umfangreiches, den Stellungnahmen des präsumtiven Arbeitgebers deutlich widersprechendes, Vorbringen erstattet.</p> <p>Es wurde vom Beschwerdeführer auch angeboten, entsprechende Beweise, insbesondere die Einvernahme der Zeugen Alexandra Killian und Erwin Wartler (handelnde Personen der Optima Gastro GmbH), aufzunehmen.</p> <p>Die belangte Behörde hätte in der Folge, da ein strittiger Sachverhalt zu klären war, und dies durch die Eingaben des Beschwerdeführers auch bekannt war, im Hinblick auf § 37 AVG schon von amtswegen ein förmliches Ermittlungsverfahren, bei dem insbesondere die beiden erwähnten Personen einvernommen hätten werden müssen, einzuleiten gehabt.</p> <p>Die belangte Behörde hat sich in der Folge aber damit begnügt, die in den zitierten Schriftstücke enthaltenen Aussagen zur Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers heranzuziehen.</p> <p>In der Folge wurden diese schriftlichen Mitteilungen, ein persönlicher Eindruck der handelnden Personen wurde dabei nicht gewonnen, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung und Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.</p> <p>Erstaunlich erscheint es wiederum, dass die belangte Behörde, dies obwohl vom Beschwerdeführer bereits im von ihm bezeichneten Vorlageantrag vom 27.06.2018 mit Beilagenbezeichnung Anhang B1: Werkvertrag Optima Gastro GmbH (2 Seiten) dargetan hat, dass nicht der Beschwerdeführer selbst einen Werkvertrag gewünscht hat, sondern vielmehr die Firma Optima Gastro GmbH.</p> <p>Dieser Umstand ist dadurch erklärlich, dass auf dieser Beilage, die ganz offensichtlich von der Firma Optima Gastro GmbH stammt, und der zweite Vertragspartner (dort als Auftragnehmer bezeichnet) freigelassen ist, es die Firma Optima Gastro GmbH. war, die eine Anstellung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis gewünscht hat.</p> <p>Darauf ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen und hätte eine förmliche Befragung der angebotenen Zeugen (A. und E.) ergeben, dass dieses Formular, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht von diesem, sondern von der Firma Optima Gastro GmbH stammt.</p> <p>Dieser Umstand hätte sodann in die Beweiswürdigung entsprechend Einfluss gefunden und wäre nicht ohne weiteres vom Unwillen des Beschwerdeführers ein vermitteltes Dienstverhältnis anzutreten, auszugehen gewesen.</p> <p>Da ein Arbeitstraining nur für Menschen mit eingeschränkter Produktivität vorgesehen ist, nämlich um diese an eine höhere Produktivität heranzuführen, und in der Folge auch zu begründen ist, (VwGH GZ 2007/08/0336) darf ein solches nur im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses durchgeführt und angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Arbeitserprobung (VwGH GZ 2009/08/0105). Die Unterinstanzen hätten daher erst gar nicht ein derartiges Antragsformular dem Unternehmen ausgeben dürfen. Dies deswegen, da die konkrete wiedereinzugliedernde Person eine AMS Förderung erhält. Der Einzelfall ist begründen (§31 Abs 2 AMSG). Nicht das Unternehmen sondern die konkrete Person wird gefördert.</p> <p>Maßnahmen auf Basis privatrechtlicher Förderungen sind zudem nur freiwillig möglich (VwGH GZ 2007/08/0141).</p> <p>Ungeachtet der Ausführungen zum vorgelegten Formular für einen Werkvertrag hat der Beschwerdeführer ausführlich und auch entsprechend begründet dargetan, dass gegen seine Person ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Mistelbach eingeleitet worden ist und schon aus diesem Grund für ihn ein fixes Einkommen, um seiner Quotenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können, jedenfalls sinnvoller und sicherer ist als eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit variablen Einkommen. Erst recht gilt das für ein Arbeitstraining bei dem der Beschwerdeführer lediglich den AMS Bezug als „Einkommen“ erhält und ohne Entgelt vom Unternehmen arbeitet. Kostenlose Arbeit für Unternehmen zu finanzieren, ist und kann nicht der Zweck der vom Arbeitnehmer selbst durch Versicherungsbeiträge finanzierte Arbeitslosenversicherung sein.</p> <p>Hinzu kommt, dass angesichts der bereits absehbaren ökonomischen Unsicherheit im Unternehmen der Optima Gastro GmbH ein zusätzliches Risiko bei einem Werkvertrag besteht, weil der Insolvenzentgeltsicherungsfonds nur für Arbeitnehmer ausfallende Löhne bezahlt, dies jedoch bei Werkverträgen nicht vorgesehen ist (Löschnigg „Arbeitsrecht“ RZ 5/057).</p> <p>Darüber hinaus wertet die belangte Behörde das verzögerte Vorstellen Anfang 2018, ohne das berücksichtigt wird, dass die vermittelte Arbeitsstelle kurz nach den Weihnachtsfeiertagen dem Beschwerdeführer zugegangen ist, als Ausdruck seiner Arbeitsunwilligkeit. Näher begründet wird dies nicht, und liegen solche Gründe auch tatsächlich nicht vor.</p> <p>Die belangte Behörde hat sich auch nicht damit, dies wurde ebenfalls entsprechend vom Beschwerdeführer dargetan, auseinandergesetzt, dass über das Vermögen der Firma Optima Gastro GmbH am 07.08.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.</p> <p>Vielmehr wurde der kausale Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren verneint.</p> <p>Bei genauer Betrachtung insbesondere im Hinblick auf die Lebenserfahrung ergibt sich, dass ein Konkursverfahren nicht von einem Tag auf den anderen eingeleitet wird, sondern Zahlungsschwierigkeiten, die schon längere Zeit zurück liegen, damit einhergehen.</p> <p>Zu hinterfragen wäre in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Anbieten des Abschlusses eines Werkvertrages, wie oben näher dargetan, in einem Konnex zum im August 2018 eröffneten Konkursverfahren steht. Erfahrungsgemäß, dies ungeachtet von allfälligen Förderungen, die der Dienstgeber vom AMS erhält, wäre die Entlohnung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis für die Firma Optima Gastro GmbH ganz offensichtlich günstiger ausgefallen, als bei Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger (mit den dann auch anfallenden Lohnnebenkosten).</p> <p>Die belangte Behörde hat in jeglicher Hinsicht den maßgeblichen Sachverhalt durch unterlassene Aufnahme von angebotenen Beweismitteln entgegen der sie treffenden Verpflichtung den Sachverhalt in alle Richtungen von amtswegen zu ermitteln (§ 37 AVG), diesen aber nicht gemäß den entsprechenden einschlägigen Bestimmungen festgestellt.</p> <p>Schlussendlich ist nochmals an dieser Stelle hervorzuheben, dass die belangte Behörde das Parteienvorbringen und die angebotenen Beweismittel angemessen zu würdigen hat, was jedoch im hier gegenständlichen Fall ausdrücklich und in verkennen der Rechtslage im Hinblick auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.</p> <p>Darüber hinaus sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis angestrebt hätte, da ein solches sein Einkommen aufgrund der Anmeldung transparent gemacht hätte, reine Spekulation. Auch Einkommen aus Werkverträgen sind zu versteuern und der Werkunternehmer unterliegt ebenfalls der Kontrolle durch die Steuerbehörde. Dadurch wird klar, dass auf rein spekulativer Basis dem Beschwerdeführer ein rechtswidrige Verhalten unterstellt wurde. Ein solches wurde auch von den Unterinstanzen festgestellt. Der in der angefochtenen Entscheidung nochmals wiederholte Sachverhalt beruht daher rein auf Spekulationen und nicht auf konkreten Beweisergebnissen.</p> <p>Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.</p> <p>Der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, stellt nachstehende</p> <h3>ANTRÄGE</h3> <p>Der Verwaltungsgerichtshof wolle die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018 zu GZ W198 2200658-1/7E zulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;</p> <p>sowie den Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichtes Wien den Ersatz der Kosten des ausgewiesenen Vertreters (Schriftsatzaufwand) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.</p> <p>Martin K.</p> <p>KOSTENVERZEICHNIS</p> <p>Schriftsatzaufwand € 922,00</p> <p>zuzüglich 20% USt. € 184,40</p> <p>GESAMT € 1.106,40</p> <p> </p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/index.html" hreflang="de">Stellenzuweisungen - Arbeitsvermittlung AMS</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/bvwg_bundesverwaltungsgericht/w198_2200658_17e_bvwg_richter_karl_sattler_glaubt_unhinterfragt_pleiteunternehmen_optima_gastro.html" hreflang="de">W198 2200658-1/7E: BVwG Richter glaubt unhinterfragt einem Pleiteunternehmen, wirft Betroffenen Schutzbehauptungen vor und verweigert eine mündliche Verhandlung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/vwgh_verwaltungsgerichtshof/ra_2018080254_8/bvwg_muss_bei_widersprechender_aussagen_muendliche_verhandlung_machen.html" hreflang="de">Ra 2018/08/0254-8: BVwG Urteil aufgehoben, weil trotz widersprechender Aussagen BVwG-Richter Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnte</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von" hreflang="de">AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/ausserordentliche_revision_gegen_bvwg_urteil_gz_w198_2200658_17e_wegen_verweigerung" data-a2a-title="Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Fstellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams%2Fausserordentliche_revision_gegen_bvwg_urteil_gz_w198_2200658_17e_wegen_verweigerung&title=Au%C3%9Ferordentliche%20Revision%20gegen%20BVwG%20Urteil%20%20GZ%20W198%202200658-1%2F7E%20wegen%20Verweigerung%20einer%20m%C3%BCndlichen%20Verhandlung%20%28Erfolgreich%21%29"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_mistelbach.html" hreflang="de">AMS Mistelbach</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/vwgh_verwaltungsgerichtshof.html" hreflang="de">VwGH - Verwaltungsgerichtshof</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/menschenrecht_auf_faire_verhandlung_artikel_6_emrk.html" hreflang="de">Menschenrecht auf faire Verhandlung - Artikel 6 EMRK</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/gerichtsverfahren.html" hreflang="de">Gerichtsverfahren</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/bezugssperren.html" hreflang="de">Bezugssperren</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-personen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Personen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/personen/sattler_karl.html" hreflang="de">Sattler Karl</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-rechtsfragen-und-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Rechtsfragen und Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/muendliche_verhandlung.html" hreflang="de">Mündliche Verhandlung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/recht_auf_ein_faires_verfahren.html" hreflang="de">Recht auf ein faires Verfahren</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/bezugssperre.html" hreflang="de">Bezugssperre</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/umgehung_regulaerer_arbeitsverhaeltnisse_durch_arbeitstrainings.html" hreflang="de">Umgehung regulärer Arbeitsverhältnisse durch Arbeitstrainings</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/arbeitstraining_ohne_begruendung.html" hreflang="de">Arbeitstraining ohne Begründung</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/bvwg_bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BvWG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/vwgh_verwaltungsgerichtshof.html" hreflang="de">VwGH - Verwaltungsgerichtshof</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/optima_gastro_gmbh.html" hreflang="de">Optima Gastro GmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/ams_niederoesterreich.html" hreflang="de">AMS Niederösterreich</a></div> </div> </div> Fri, 05 Apr 2019 13:55:12 +0000 Aktiver Admin 4617 at https://www.aktive-arbeitslose.at https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/ausserordentliche_revision_gegen_bvwg_urteil_gz_w198_2200658_17e_wegen_verweigerung#comments Ra 2018/08/0254-8: BVwG Urteil aufgehoben, weil trotz widersprechender Aussagen BVwG-Richter Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnte https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/vwgh_verwaltungsgerichtshof/ra_2018080254_8/bvwg_muss_bei_widersprechender_aussagen_muendliche_verhandlung_machen.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Ra 2018/08/0254-8: BVwG Urteil aufgehoben, weil trotz widersprechender Aussagen BVwG-Richter Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnte</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="https://www.aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktive_arbeitslose_oesterreich/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" content="Aktive Arbeitslose Österreich" xml:lang="">Aktive Arbeits…</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 05.04.2019 - 15:20</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-field-volltext field--type-text-long field--label-above"> <div class="field__label">Volltext</div> <div class="field__item"><p>Verwaltungsgerichtshof</p> <p>Ra 2018/08/0254-8</p> <p>27. März 2019</p> <h2>IM NAMEN DER REPUBLIK!</h2> <p>Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des M. K. in E., vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1, gegen das <a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/bvwg_bundesverwaltungsgericht/w198_2200658_17e_bvwg_richter_karl_sattler_glaubt_unhinterfragt_pleiteunternehmen_optima_gastro.html" rel="noreferrer">Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2018, Zl. W198 2200658-1/7E</a>, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mistelbach), zu Recht erkannt:</p> <p>Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.</p> <p>Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.</p> <h3>Entscheidungsgründe:</h3> <p>1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 1. März bis 11. April 2018 verloren habe.</p> <p>Ihm sei eine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei O. Angeboten worden. Er habe zunächst zugesagt, die Arbeit ab 1. März 2018 aufzunehmen, es sich jedoch in der Folge anders überlegt und auf Werkvertragsbasis tätig werden wollen. O. habe wegen des Verhaltens des Revisionswerbers und seiner ständig wechselnden Forderungen von dessen Indienstnahme Abstand genommen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den „glaubhaften Ausführungen des potentiellen Dienstgebers“. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalts ausreichend ermittelt. Der Revisionswerber habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ergebe sich aber aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde.</p> <p>2 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.</p> <p>3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.</p> <p>4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:</p> <p>5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen zu näher bezeichneten Beweisthemen beantragt. Die Verletzung der Verhandlungspflicht stelle einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze dar.</p> <p>6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.</p> <p>7 Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat.</p> <p>8 Eine solche Rechtswidrigkeit ist dem Verwaltungsgericht unterlaufen. Es gibt im vorliegenden Fall, in dem es sich um die Geltendmachung von „civil rights“ handelt und nicht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maß technische Fragen zu beantworten waren, keinen Anhaltspunkt dafür, dass iSd § 24 Abs. 4 VwGG von vornherein angenommen werden könnte, die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung werde nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen (hier betreffend das Verhalten des Revisionswerbers bei seiner Bewerbung um die zugewiesene Beschäftigung) zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch in § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.</p> <p>Ist eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 14.6.2017, Ra 2017/08/0009, mwN).</p> <p>Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.</p> <p>Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der</p> <p>VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.</p> <p>Wien , am 27. März 2019</p> <p>Dr. Bachler</p> <p>Klima , LL.M.</p> </div> </div> <div class="field field--name-field-gericht field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Gericht</div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/download/thema/vwgh_verwaltungsgerichtshof/index.html" hreflang="de">VwGH - Verwaltungsgerichtshof</a></div> </div> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Urteilsdatum</div> <div class="field__item"><time datetime="2019-03-27T12:00:00Z" class="datetime">Mi., 27.03.2019 - 12:00</time> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/vwgh_verwaltungsgerichtshof/ra_2018080254_8/bvwg_muss_bei_widersprechender_aussagen_muendliche_verhandlung_machen.html" data-a2a-title="Ra 2018/08/0254-8: BVwG Urteil aufgehoben, weil trotz widersprechender Aussagen BVwG-Richter Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnte"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fwww.aktive-arbeitslose.at%2Frecht%2Fgerichtsurteile%2Fvwgh_verwaltungsgerichtshof%2Fra_2018080254_8%2Fbvwg_muss_bei_widersprechender_aussagen_muendliche_verhandlung_machen.html&title=Ra%202018%2F08%2F0254-8%3A%20BVwG%20Urteil%20aufgehoben%2C%20weil%20trotz%20widersprechender%20Aussagen%20BVwG-Richter%20Antrag%20auf%20m%C3%BCndliche%20Verhandlung%20ablehnte"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-geschaeftszahl field--type-string field--label-above"> <div class="field__label">Geschäftszahl</div> <div class="field__item">Ra 2018/08/0254-8</div> </div> <div class="field field--name-field-norm field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Norm</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/recht/norm/emrk_europaeische_menschenrechtskonvention/art_6_emrk.html" hreflang="de">Art. 6 EMRK</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-rechtsfragen-und-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Rechtsfragen und Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/recht_auf_faires_verfahren.html" hreflang="de">Recht auf faires Verfahren</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/rechtsfragen_themen/muendliche_verhandlung.html" hreflang="de">Mündliche Verhandlung</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/niederoesterreich.html" hreflang="de">Niederösterreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_mistelbach.html" hreflang="de">AMS Mistelbach</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-weitere-beitraege field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Weitere Beiträge</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von" hreflang="de">AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/bvwg_bundesverwaltungsgericht/w198_2200658_17e_bvwg_richter_karl_sattler_glaubt_unhinterfragt_pleiteunternehmen_optima_gastro.html" hreflang="de">W198 2200658-1/7E: BVwG Richter glaubt unhinterfragt einem Pleiteunternehmen, wirft Betroffenen Schutzbehauptungen vor und verweigert eine mündliche Verhandlung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/stellenzuweisungen_arbeitsvermittlung_ams/ausserordentliche_revision_gegen_bvwg_urteil_gz_w198_2200658_17e_wegen_verweigerung" hreflang="de">Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)</a></div> </div> </div> Fri, 05 Apr 2019 13:20:19 +0000 Aktive Arbeitslose Österreich 4616 at https://www.aktive-arbeitslose.at