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Schikanöse Zuweisung zur PVA durch das AMS Villach und Dokumentenverfälschung (Sommer 2015) - Klageandrohung durch das AMS Kärnten

Aktive Arbeits… am Fr., 25.09.2015 - 21:02

Mit e-mail vom 11.09.1015 haben Sie eine Dienstautsichtsbeschwerde geqen unseren Mitarbeiter, Mag. K., erhoben. Die daraufhin von uns sofort eingeleitete Untersuchung des Sachverhaltes durch die fachlich zuständige Abteilung der LGS ergab keinerlei Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten unseres Mitarbeiters. Wir bedauern die Fehler, die im Rahmen der Beratungsgespräche unterlaufen sind und versichern Ihnen künftig noch mehr Augenmerk auf das sorgfältige Arbeiten unserer Mitarbeiterlnnen zu richten. Ein gänzlich fehlerfreies Arbeiten vorauszusetzen ist jedoch in der realen Arbeitswelt nahezu nicht möglich. Weshalb ein diesbezügliches Versprechen unsererseits nicht abgegeben werden kann bzw. unseriös wäre. Die Prüfung der Fachaufsicht ergab, dass Ihnen durch die - zu Recht beanstandeten Ausfüllfehler in der Betreuungsvereinbarung keine nachteiligen Folgen entstanden sind oder noch entstehen könnten. Dem Bundesministerium für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz wurde der Bericht der Fachabteilung bereits übermittelt.

Sachlich und objektiv geäußerte Kritik nutzen wir als Verbesserungspotentiale. Es bleibt Ihnen claher unbenommen auch weiterhin auf unterlaufene Fehler hinzuweisen und auch öffentlich Kritik am AMS zu üben. Sollte Herr Mag. K., Ihr Vertrauen verloren haben oder Sie eine konfliktfreie Zusammenarbeit mit ihm künftig nicht für rnöglich halten, kommen wir gerne Ihrem Wunsch nach einen Betreuerwechsel nach. Auch steht Ihnen der RGS-Leiter, Herr Mag. Zeichen, gerne für eine klärende Aussprache bezüglich der jüngsten Vorkommnisse zur Verfügung.

Mit ha. Schreiben vorn 17.09.2015 wurden Sie aufgefordert die namentliche Nennung unseres Mitarbeiters auf der Internetseite "arbeitslosennetz.org" bis längstens 25.09.2015 entfernen zu lassen. Sie sind dieser Aufforderung umgehend nachgekommen, doch mit dem nun gewählten Kürzel "Mag. K. D." als Bezeichnung für den betroffenen Mitarbeiter, ist angesichts der Zusammensetzung des Personals in der RGS Villach immer noch ein zweifelsfreies Erkennen. welchem Mitarbeiter hier die Begehung einer strafrechtlich relevanten Tat ("Dokumentenfälschung") unterstellt wird, möglich. Weshalb wir Sie nun nochmals auffordern die, wenn auch als Kürzel, erkennbare Nennung unseres Mitarbeiters im Artikel auf der schon erwähnten Internetseite entfernen zu lassen.

Das OGH Erkenntnis. welches Sie angeführt haben, wonach eine namentliche Nennung unseres Mitarbeiters rechtens sei, trifft auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht zu. Im zitierten Erkenntnis geht es um die Zulässigkeit der Namensnennung eines Zeugen, dessen Aussage für die Wahrheitsfindung in einem Strafprozess von besonderer Bedeutung war. Hier wurde vom OGH die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Zeugen verneint. Sie jedoch bezichtigen Herrn Mag. K. eine gerichtlich zu verfolgende Straftat begangen zu haben auf einem der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Medium und verletzen ihn dadurch in seinen Rechten und in seinem Ansehen. Auch ist dieser Vorwurf geeignet ihn des Vertrauens seiner übrigen Kunden unwürdig erscheinen zu lassen. Wie schon in unserem Schreiben vom 17.09.2015 ausgeführt, nehmen wir Diffamierungen oder Beleidigungen bis hin zu öffentlicher Verleumdung unserer Mitarbeiter nicht unwidersprochen hin.

Für den Fall, dass Sie unserer Aufforderung zur Entfernung des Kürzels bis zum 28.09.2015 nicht nachgekommen sind, sehen wir uns veranlasst unseren Rechtsbeistand einzuschalten, um zum Schutz unseres Mitarbeiters die gebotenen rechtlichen Schritte gegen Sie einzuleiten.

Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich: Natürlich ist es möglich, dass der Mitarbeiter des AMS Villach rein aus Unfähigkeit nicht in der Lage war, ein einfaches Formular korrekt auszufüllen und dem Betroffenen rein irrtümlich Aussagen unterstellt hat, die dieser nie gemacht hat. Den Betroffenen ist es aber egal ob Absicht oder nicht dahinter steckt. Die Kenntnis juristischer Feinheiten kann bei einfachen Menschen nicht vorausgesetzt werden. Ob jemand der ein derart loses Verhältnis zur Realität hat und Unwahrheit auf Dokumente schreibt das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in das AMS fördert sei dahingestellt.

 

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