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Niedrige Nettoersatzrate von 55 % und COVID-Befristungen der Notstandshilfe wird beim VfGH angefochten

Submitted by Aktiver Admin on Tue, 22.03.2022 - 16:16

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

liebe Freunde,

Dank einer Mandantin, die sich gegen das sie in verschiedenster Hinsicht plagende/sekkierende AMS geradezu heldenhaft wehrt, konnte nunmehr eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

  • wegen der insbesondere enteignungsrechtlich bedenklich niedrigen Nettoersatzrate von 55 % (der drittniedrigsten im OECD Raum) im Bezug auf das Aktiveinkommen und die demgegenüber noch niedriger sei Notstandshilfe; argumentiert wird, dass diese niedrige Nettoersatzrate und die noch niedrigere Notstandshilfe nach armutswissenschaftlichen Forschungen in Österreich großflächig in die Armutsfalle führen.
  • die diversen Befristungen der coronabedingten nur vorübergehenden Anhebung der Notstandshilfe auf das Arbeitslosengeld bekämpft werden,

eingebracht werden.

Die Argumentation in Kürze:

  • Der Umgang mit dem Arbeitslosengeld als versicherungsrechtlichem Anspruch, der offenbar im Sozialministerium (und allen verschiedenen Ministern) von der dortigen Beamtenschaft, obwohl seit Gaygusuz gegen Österreich so klargestellt, ist ein beispielloser: Die Fragestellungen sind ganz einfach und banal: Was würden Sie dazu sagen, wenn in einem laufenden Privatversicherungsvertrag die Versicherungsgesellschaft anordnen würde, dass Leistungen zum Beispiel in einer Rechtsschutzversicherung, Feuerversicherung, KFZ-Haftpflichtversicherung (die Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen) einseitig ganz einfach reduziert werden?

Beschwerde gegen die Initiative des Arbeitsministers Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu kürzen

  • Diese Beschwerde ist somit auch gegen die angedachte „Reform“ der Arbeitslosenversicherung des neoliberalen Ministers zur Kürzung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gerichtet. Wie mir zu Ohren gekommen ist, tut der Arbeitsminister zwar so, als ob auch die Seite der Arbeitslosen hören würde. Wie mir vermittelt wurde, kann allerdings von einem Zuhören geschweige denn einem Eingehen keine Rede sein. Dieser Minister reitet, nachdem mittlerweile Studien bekannt sind, dass die Kürzung von Arbeitslosengeld nicht geeignet ist, beschäftigungslose „zu motivieren“ in eine Aktivbeschäftigung zu kommen, immer noch die alte vorurteilsbehaftete „Denke“ weiter: „Wer arbeiten will, kann auch arbeiten.“

Wird sich der Verfassungsgerichtshof weiter ignorant gegenüber Arbeitslosen und deren willkürliche Behandlung verhalten?

Mal sehen, ob sich der Verfassungsgerichtshof neben der nunmehrigen offenbaren Hauptbeschäftigung mit gegen den Gesundheitsschutz nach Art. 3 EMRK gerichteteten Beschwerden einer Szene bis hin zu den rechtsradikalen Coronaleugnern, die offenbar zumindest bei einem Richter ein offenes Ohr vorfinden, herab lässt, sich mit der Armutsthematik zu beschäftigen oder sich weiter – wie seit Jahrzehnten – ignorant verhält.

In der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde ist zur Untermauerung der in ihr dargestellten Sachfragen auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus der Armutsforschung im verfassungsgerichtlichen Verfahren beantragt. Meinem – bescheidenen Wissen nach – hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht wo das normal ist, eine Sachverständige Expertenmeinung zu hören) ein einziges Mal einen Sachverständigen beigezogen. Dazu eine Quizfrage (vielleicht für die Millionenfrage in der sogenannten Millionen-Show): Welche soziale Gruppe (Tipp von mir: Ob diese sozial ist oder nicht ist damit nicht angesprochen) ist in den Genuss eines Sachverständenbeweises vor dem Verfassungsgerichtshof gekommen?

Praktischer Tipp für die Umsetzung des Rechtsschutzes für betroffene Arbeitslose, insbesondere Notstandshilfebezieher:

Beantragen Sie zur Mitteilung über den Leistungsanspruch unter Bezugnahme auf dessen Tagesdatum und eventuell zusätzlich den darin abgesprochenen Zeitraum bei ihrem AMS – empfehlenswerterweise schriftlich – die Ausfertigung eines Bescheides, der dann im Wege einer Beschwerde letztlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen ist. Hinsichtlich der sogenannten Ergreiferprämienproblematik verweise ich auf frühere Aussendungen.

Spezialproblem österreichische Rechtswissenschaft:

Mit der verfassungsrechtlich, EMRK- und EU-Grundrechtecharta-rechtlich unhaltbaren Ergreiferprämienproblematik beschäftigt sich die österreichische Rechtswissenschaft nicht. Einem Rechtswissenschaftler, der die einzigen diesbezüglichen Ansätze erkennen lässt, sich damit auseinandersetzen zu können, dem ich eröffnete, dass die Ergreiferprämie eine temporäre Außerkraftsetzung der EMRK, die Art. 15 EMRK widerspricht, darstellt, fand das immerhin „sehr interessant“. (Dass die österreichischen Verfassungsrechtler von Rang und Namen ganz offensichtlich die EMRK bis maximal Art. 11 lesen, habe ich auch schon früher einmal angeprangert).

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.


Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

liebe Freunde,

ich bedanke mich für das Feedback auf meine letzte Aussendung.

Wenn allerdings dieses derart ist, dass man die Sache interessant findet und man mit Interesse den Ausgang beobachtet und abwartet, ist das für betroffenen Menschen nicht wirklich hilfreich. Deutlicher gesagt: Etwas in der „1. Reihe fußfrei“ anzusehen und zuzuschauen, wie das auch sogenannte Interessensvertretungen und zivilgesellschaftliche Akteure – nicht nur zu dieser meiner Aussendung – darbieten, hilft nicht:

Wenn die Politik zuhauf verfassungswidrige und EU-rechtswidrige und grundrechtswidrige Gesetze machen kann, beruht dies darauf, weil sie sich wegen dieser Verhaltensweisen auf das Prinzip: „Wo kein Kläger da kein Richter“ verlassen kann, weil sich die Menschen/Interessensvertretungen/NGO`s zwar aufregen und schimpfen, aber nicht zum konkreten rechtlichen Handeln dagegen bewegen können/wollen. (Ausnahmen davon sind derzeit allerdings auf dem Gebiet der Freiheitsbeschränkungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen, allerdings nicht nur ausnahmsweise zulasten von Leben und Gesundheit, zu verzeichnen)

Mehr als ein Feedback (auch auf die Gefahr hin, dass diese von mir gewählte etwas böse Formulierung, in die falsche Kehle kommt): „Interessant, wir sehen uns das gerne in der 1. Reihe fußfrei an.“ hätte mich wirklich gefreut, einmal zu hören, dass man sich in seinem Verantwortungsbereich, sei dies als NGO und auch im persönlichen Umfeld, betroffener Menschen (betroffene Arbeitslose und vor allem Notstandshilfebezieher gibt es ja zuhauf) annimmt und diese hinsichtlich der Wahrnehmung des individuellen Rechtsschutzes unterstützt.

Daher nochmals der Hinweis auf die sogenannte Ergreiferprämie (etwas ausführlicher):

»Wichtige Rechtsbelehrung über die sogenannte Ergreiferprämie

Wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufhebt, gilt die bereinigte verfassungskonforme Rechtslage nur für den oder die Anlassfälle. Für die anderen Fälle gilt das  verfassungswidrige Recht weiter(!!!) und ist gegen eine weitere Anfechtung immunisiert. Anlassfälle sind solche, deren Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der öffentlichen oder auch nichtöffentlichen Verhandlung über die Gesetzesprüfung beim VfGH eingelangt war. Unter Umständen kann der VfGH auch die Anlassfallwirkung darüberhinaus erteilen. Dies geschieht jedoch immer erst im nachhinein. Um die Anlasswirkung zu erlangen ist es daher für jeden einzelnen Menschen, der von einer Verfassungswidrigkeit betroffen ist erforderlich, ein Verfahren durchzuführen und an den Verfassungsgerichtshof im Wege einer Beschwerde heranzutragen. Die Beschwerdeführer, die nicht rechtzeitig ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof haben, " haben Pech gehabt " (Zitat des vormaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der die Rechtslage so zutreffend umschreibt). «

In meinem Seminarangebot: „Mit (Verfassungs)Recht gegen Armut.“ ist eines der wesentlichen Module, dass es in Österreich – mit ganz wenigen Ausnahmen – keine sogenannte Popularklage gibt, d. h. sich jeder Betroffene selbst um seine Rechte kümmern muss, ansonsten er sie verliert. Einer Zeitschrift der türkischen Community durfte ich ein Interview mit der Überschrift: „Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.“ geben.

Es geht ganz einfach um sogenannte Hilfe zur Selbsthilfe oder in der Sprache der Sozialarbeit um „Empowerment“ und zwar für den Menschen als Individuum. Dafür haben wir uns den A. aufzureißen.

By the way: Die von mir in dem Anlassfall vertretene Notstandshilfebezieherin wurde und wird von der Arbeiterkammer in ihrem Kampf gegen das AMS (wie auch viele andere Arbeitslose) gröblich im Stich gelassen. Aber, wie die Arbeiterkammer Arbeitslose im Stich lässt und Rechtsschutz verweigert, ist wieder eine andere Baustelle. Aber auch dagegen gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Wir waren wohl nicht die einzigen die um konkrete Information insbesondere den Schriftsatz der Beschwerde nachgefragt haben, weil selbst bei einem Urteil oft nicht alle rechtlichen Argumente die eingebracht worden sind, ersichtlich sind.

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