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Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG, Änderung (48/ME)

Soumis par Aktive Arbeits… le dim, 18.10.2020 - 21:46

Wien, 15.10.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Ressourcen gestatten es leider nicht, ausführlich zur Novelle in allen Aspekten Stellung zu nehmen weshalb wir uns auf eine kursorische Punktation beschränken.

1. Grundsätzlich

Der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ schließt sich der Kritik von epicenter-works1 auch bei diesem Gesetzes­vorhaben vollinhaltlich an und beschränkt sich daher auf ergänzende Anmerkungen.

Wie bereits im unserer Stellungnahme „Bundesgesetz, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (50/ME) “ ist die bereits im Teil gewählte Verwendung des emotionalisierenden Hass-Begriffes kritisch zu sehen.

Angesichts der Bedeutung des Internets und der auch hier wieder besonders im Visier der Obrigkeit stehenden (Un)Social Media halten wir es für sehr bedenklich, wenn im Windschatten der COVID-19-Pandemie in einem derart heiklen Unterfangen, dessen Auswirkungen schwer absehbar sind, rasch eine weit reichende Gesetzesänderung mit aller Gewalt durchgedrückt wird.

AGBG § 17: Übertragung von Persönlichkeitsrechten

Diese recht allgemein gehaltene Regelung dient offenbar zur weiteren Kommerzialisierung von „Persönlichkeitsrechten“ an denen neben Rechtsanwält*innen verschiedenste Arten von kommerziellen Verwertungsinteressen profitieren. Es gibt weder eine Einschränkung in Bezug auf die Art der Persönlichkeitsrechte noch auf die Art der Verwertung. Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung sind daher völlig unabsehbar!

Wie die Erläuterungen selbst feststellen, sind die „Persönlichkeitsrechte“ bislang ‚„höchstpersönlich, also nicht übertragbar’. Daß ausgerechnet die grüne Justizministerin Alma Zadic, die selbst auch in Ihre Vita menschenrechtliche Ausbildung und Tätigkeit aufweist ein derart neoliberales Unterfangen exekutiert, zeit den moralischen Verfall der Grünpartei – die sich früher als „Menschenrechtspartei“ rühmte– recht augenscheinlich.

ABGB § 20 Beseitigungsanspruch bei Persönlichkeitsverletzung im Internet

Auch hier wird der emotionalisierende und subjektive Begriff des „Hasspostings“ zur Tarnung einer repressiven Politik die sich gegen die unteren Schichten richtet, verwendet. Das zeigen die in den Erläuterungen genannten anvisierten Anwendungsfelder Recht deutlich, wenn als „Hasspostings“ bewertet wird „wenn gegen Rechtsprechungsorgane wegen unliebsamer Rechtsprechung gehetzt wird, sodass diese in die Befangenheit getrieben werden, was wiederum den Gang der Rechtsprechung insgesamt beeinträchtigen und sogar blockieren kann. Auch die „Vorführung“ eines Polizeiorgans mit dem Ziel, die Staatsgewalt „herunterzumachen“ (und damit auch deren Arbeit zu erschweren), war bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren (6 Ob 6/19d).“

Bei diesen Gerichtsverfahren handelt es sich allerdings oft um Formen struktureller Gewalt wie bei den umstrittenen „Entmündigungsverfahren“ (später „Sachwalterschaft“), „Kindesentzug“, „Zwangspsychiatrisierung“ und andere Angelegenheiten, wo es einerseits mitunter um persönliche / familiäre Konflikte geht oder um exzessive Formen der Disziplinierung und Zurichtung der Menschen durch eine überschießende Bürokratie, deren „Schreibtischtäter*innen“ aufgrund eines großen Machtungleichgewichts großen Schaden anrichten und so gut wie gar nicht für Rechtsverletzungen und Übergriffe zur Verantwortung gezogen werden!

Aus unserer Beratungspraxis kennen wir zahlreiche Übergriffe durch AMS-Mitarbeiter*innen, die ihre Machtpostion, nämlich die Existenz von Menschen durch grund- und menschenrechtswidrige bedrohen zu können, ohne dass die in ihrer Existenz bedrohten Menschen sich unmittelbar wehren können.

Bei diesen von der Obrigkeit gepeinigten Menschen handelt es sich oft um psychisch belastete / verletzte Menschen, die eigentlich in einem demokratischen Rechtsstaat besonders geschützt werden müssen!

Hinzu kommt, dass durch die Einschaltung von Anwälten das AMS noch durch zusätzliche Kosten weiteren finanziellen Schaden bei den ärmsten Menschen anrichtet!

Es fällt auf, dass hier die Menschenwürde beschworen wird, aber gleichzeitig die Regierung keinerlei Anstalten setzen will, die massive Gewalt durch das Sanktionenregime bei AMS, Mindestsicherung und PVA (Zwangsrehabilitation) in Angriff zu nehmen, obwohl zwei Höchstgerichtsurteile, nämlich jenes des Deutschen Bundesverfassungsgerichts über das Hartz-IV-Sanktionenregime2, und jenes des Europäischen Gerichtshofs EuGH zur Verweigerung der Grundversorgung eines an einer Rauferei beteiligten Asylwerbers3 die Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz als absolutes aus der auch in den Erläuterungen beschworenen „Menschenwürde“ postulieren.

Auch die Art und Weise wie die österreichische Justiz gegen die als „Staatsverweigerer“4 punzierten Menschen vorgeht und diese zum Teil für Jahre einsperrt, weil diese Menschen aufgrund einer verzerrten Wahrnehmung eher als symbolische Beschwörungsformeln zu wertende Akte gesetzt haben, die niemals den (Obrigkeits)Staat ernsthaft gefährden können. Viele dieser Menschen sind ebenfalls Opfer von struktureller Gewalt oder befinden sich aufgrund von Schulden usw. In einer belastenden Notlage.

Hier verweigert die Österreichische Justiz sogar die aus Artikel 6 EMRK abgeleitete Öffentlichkeit von Gerichtsurteilen, indem diese politisch hoch interessanten und daher im allgemeinem öffentlichen Interesse liegenden Urteile NICHT veröffentlicht und sogar auf Journalistenanfrage hin den Aufenthaltsort der eingekerkerten Menschen verweigert!5

Befremdlich ist es daher, wenn in den Erläuterungen ein „absolute Rechte der Ehre“ beschworen werden. Ein Begriff aus der Monarchie. Nach Charles de Montesquieu in „Vom Geist der Gesetze“ ist „die Ehre“ das Grundprinzip der aristokratischen Herrschaft. Diese Relikte aus vergangenen Diktaturen haben in einer Demokratie nichts verloren. Der Geist Metternichs scheint wieder öfter in den Amtsstuben und Gerichten zu wehen ...

Daher fordern wir die Rückstellung der gesamten Novelle solange, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Menschenwürde“ nicht nur für einkommensstarke und machtvolle Menschen, sondern für jedermensch. Das heißt: Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG Garantie eines menschenwürdigen Einkommens. Die „Menschenwürde“ und die sozialen Grundrechte gehören endlich in die Bundesverfassung aufgenommen. Ohne soziale Menschenrechte gibt es keine echte Demokratie!

  • De facto wirksamer Rechtsschutz für verletzte Menschen, insbesondere auch eine Verfahrenshilfe die auch wirklich wirksam ist: Statt paternalistisch von der Rechtsanwaltskammer ohne direkte Bezahlung arbeitenden Rechtsanwält*innen – de facto ist in Österreich die Verfahrenshilfe als „Frondienst“ organisiert – Recht auf freie Wahl von anständig bezahlten Anwält*innen.

  • Transparenz und Qualitätssicherung in der Justiz durch objektive Kriterien der Veröffentlichung von Gerichtsurteilen statt Willkür durch Gerichtspräsidenten und unabhängige sowie kritische wissenschaftliche Evaluation der Arbeit der Justiz.

  • Verbesserung der Amtshaftung und des Disziplinarrecht sodass Mitarbeiter*innen im Staatsdienst endlich für Übergriffe gegen uns „Rechtsunterworfene“ zur Verantwortung gezogen werden. Das derzeitige Machtungleichgewicht und die vielfältigen Möglichkeiten, die Existenz von Menschen zu zerstören (Bezugssperren, Zwangspsychiatrisierung usw.) begünstigt die Heranzüchtung von vielen kleinen Schreibtischtäter*innen die sich so wie Adolf Eichmann leicht ausreden können, nur ihre „Pflicht“ getan zu haben

Der „Hass“ wird also oft von der Staatsgewalt und der Herrschaft des Kapitals selbst mit erzeugt, daher ist zuerst bei den URSACHEN anzusetzen!

Mit basisgewerkschaftlichen und menschenrechtsfreundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

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