Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Arbeitslosenversicherung; 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung; Schulungsmaßnahmen, Parteienverkehr, Bewerbungen

Soumis par Aktive Arbeits… le jeu, 11.11.2021 - 19:00

Anmerkungen Aktive Arbeitslose in kursiver Schrift!

bma.gv.at
BMA - III/B/1 (Arbeitsmarktrecht und Arbeitslosenversicherung)
Mag.a M. K.
Sachbearbeiterin
Stubenring 1, 1010 Wien
Postanschrift:
Taborstraße 1-3, 1020 Wien

Geschäftszahl: 2021-0.752.796

Wien, 8.11.2021

Sehr geehrter Vorstand!
Lieber Herbert, lieber Johannes!

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021, wurde am 25. Oktober 2021 kundgemacht.

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist am 1. November 2021 in Kraft getreten. Die 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2021, wurde am 7. November 2021 kundgemacht und ist mit 8. November 2021 in Kraft getreten.

Mit der neuen Verordnung werden die bisherigen Regelungen teilweise abgeändert, weshalb die diesbezüglich ergangenen Erlässe betreffend Schulungsmaßnahmen und Parteienverkehr vom 13. Juli 2021, 2021-0.480.074, betreffend Schulungsmaßnahmen des AMS vom 15. September 2021, 2021-0.361.027, sowie die Beantwortung des Weisungsersuchens des AMS Österreich zum Thema Impfungen gegen COVID-19 vom 25. August 2021, 2021-0.381.495, durch den vorliegenden Erlass ersetzt werden.Die folgenden Regelungen gelten ab November 2021:

1. Schulungsmaßnahmen des AMS:

Nach § 12 Abs. 7 der 3. COVID-19-MV gelten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von AMS- Kursen nunmehr die generellen Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1.

Kursorte, bei denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, dürfen daher von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur betreten werden, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Das Tragen einer Maske ist nicht verpflichtend. Bis 14. November 2021 kann alternativ zur Vorlage eines 3G-Nachweises eine FFP2-Maske getragen werden.

Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an derartigen Kursen besteht die Verpflichtung zur Erbringung eines 3G-Nachweises. Wird ein 3G-Nachweis nicht erbracht und damit der Nichtteilnahme am Kurs liegt daher ein grundsätzlich nach § 10 AlVG sanktionierbares Verhalten vor.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Wie aus der Presseaussendung hervorgeht, ist damit die Tageweise Bezugssperre für versäumte Kurstage nach § 10 Absatz 4 AlVG gemeint, aber noch nicht die 6 oder 8 wöchige Sperre! Wiederholte oder dauerhafte Weigerung einen Test vorzulegen, kann aber zu einer Sperre von 6 oder 8 Wochen führen!

Die Regelungen gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Trainerinnen und Trainer), die den Kurs betreuen und unmittelbaren Kontakt zu Kundinnen und Kunden (Teilnehmern und Teilnehmerinnen) haben.

Für alle Kurse des AMS gilt analog zu den Regelungen betreffend den Ort der beruflichen Tätigkeit, dass vom Kursträger in begründeten Fällen strengere Regelungen (z.B. 2,5G und Maskenpflicht) erlassen werden können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn nach der Eigenart des Kurses ein enger physischer Kontakt zu anderen Personen oder Kontakt mit besonders vulnerablen Personengruppen erforderlich ist. Auch in diesem Fall liegt bei Nichteinhaltung der Regelungen ein nach § 10 AlVG sanktionierbares Verhalten vor, wenn die vom Kursträger im Rahmen der Hausordnung vorgeschriebenen strengeren Regelungen nachvollziehbar dokumentiert sind und das Vorliegen eines begründeten Falls w.o. schlüssig begründet wurde. Letzteres ist auf die einzelne Kursmaßnahme bezogen zu beurteilen.

Gleiches gilt nach der vom Sozialministerium zur Verordnung vorgelegten rechtlichen Begründung analog auch für andere Veranstaltungen des AMS, wie z.B. für Jobbörsen, Infoveranstaltungen usw.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Das hieße, daß das AMS keine 6 oder 8 wöchigen Sperren verhängen soll, sondern nur die tageweise Sperre nach § 10 Absatz 4 AlVG! Das hieße, daß beim Wiedermelden beim AMS ein 3G-Nachweis vorgelegt werden soll.

Die 3G-Pflicht in AMS-Kursen gilt jedenfalls unabhängig von der Teilnehmerzahl, da – wie aus der rechtlichen Begründung des Sozialministeriums ebenfalls hervorgeht – § 9 Abs. 1 lex specialis zu § 12 ist. Dennoch sollten zur Minimierung des epidemiologischen Risikos Veranstaltungen mit mehr als 50 teilnehmenden Personen, für die § 12 besondere Voraussetzungen normiert, nach Möglichkeit gänzlich vermieden werden.

2. Parteienverkehr bei Verwaltungsbehörden:

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AMS gilt nach § 9 Abs. 1 der 3. COVID-19-MV, dass sie Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

Auch im Parteienverkehr ist daher [für AMS-Mitarbeiter*innen] ein 3G-Nachweis erforderlich. Das Tragen einer Maske ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im konkreten Beratungsgespräch hingegen nicht verpflichtend. In diesem Bereich können vom Dienstgeber in begründeten Fällen aber strengere Regelungen vorgesehen werden. Für Kundinnen und Kunden besteht nach § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-MV im Parteienverkehr jedenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer (FFP2-) Maske.

Eine verpflichtende Vorlage eines 3G-Nachweises für Kundinnen und Kunden bei Vorsprachen in den AMS-Geschäftsstellen besteht nach der geltenden Verordnung nicht. Im Rahmen der Hausordnung kann weiterhin eine Aufforderung zur Vorlage eines 3G- Nachweises vorgesehen werden. Ein Nachteil auf Grund eines fehlenden 3G-Nachweises bei persönlichen Vorsprachen (z.B. Anspruchsverlust wegen Kontrollmeldeversäumnisses, Verlust von Anspruchstagen wegen nicht rechtzeitig erfolgter Geltendmachung etc.) findet aufgrund der Spezialregelungen zum Parteienverkehr in § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-MV keine rechtliche Deckung, weshalb an die Nichterbringung eines entsprechenden 3G- Nachweises keine rechtlichen Nachteile für die Betroffenen zu knüpfen sind.

Hingegen kann die trotz entsprechender Ermahnung fortgesetzte Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Kunden- bzw. Parteienverkehr sehr wohl rechtliche Konsequenzen haben: Liegt keine glaubhafte ärztliche Bestätigung von einer bzw. einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin bzw. Arzt vor, wonach der betreffenden Person das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, setzt sie im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ro 2019/08/0002) ein Verhalten, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. In diesem Fall ist eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen. Ein solches Verhalten kann auch zu anderen rechtlichen Nachteilen (z.B. Verlust von Anspruchstagen wegen nicht rechtzeitig erfolgter Geltendmachung) führen.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Hier vergißt das Arbeitsministerium wieder einmal einen ganz wesentlichen Teil des genannten VwGH-Urteils, nämlich dass vor Abbruch des Kontrollmeldetermin der/die Berater*in eine Ermahnung aussprechen muss. Mensch sollte darüber eine Niederschrift verlangen!

Ebenso hat der Arbeitsminister vom Epidemiegesetz her klarerweise nicht das Recht eine 3G-Pflicht auch nur irgendwwo einzuführen! Das könnte strafrechtlich sogar als Amtsanmaßung bzw. bei Sanktionsdrohung als Nötigung gewertet werden!

3. Stellenvermittlungen/Bewerbungen:

Im Bereich der Vermittlung wird empfohlen, Stelleninserate in Branchen bzw. von Unternehmen, aus denen hervorgeht, ausschließlich Personen mit Impfung gegen COVID- 19 einzustellen, weiterhin auch an Personen ohne COVID-19-Impfung zu versenden. Dies deshalb, da der Impfstatus einer beim AMS arbeitssuchend gemeldeten Person nicht generell bekannt ist und dieser sich laufend ändern kann. Dies gilt auch, um nicht Personen auf Grund Ihres Impfstatus vom Arbeitsmarkt auszuschließen und damit zu diskriminieren. Eine Beschäftigung kann auch dann zumutbar sein, wenn vom Arbeitgeber eine Impfung gegen COVID-19 verlangt wird, sofern bei der betreffenden Person keine nachweislichen gesundheitlichen Gründe vorliegen, die eine Impfung ausschließen. Daher sind auch Personen ohne Covid-19-Impfung verpflichtet, sich auf Stelleninserate zu bewerben, aus welchen hervorgeht, dass nur Personen mit einer Covid-19-Impfung eingestellt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass arbeitslose Personen verpflichtet sind, von sich aus alle Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Die Pflicht zu Stellenbewerbung an sich bedeutet noch keine Pflicht sich zu impfen! 

VORSICHT FALLE: Entsprechend bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur "Vereitelung" darf man beim Bewerbungsgespräch nicht von sich aus darauf ansprechen und es schon gar nicht besonders hervorstreichen. Das Risiko, erst im Probemonat festzustellen, sich vielleicht doch eine andere MitarbeiterIn suchen zu müssen, das sollen solche Unternehmen ruhig tragen, wenn diese unter Sanktionsandrohung des AMS sich Menschen zuweisen lassen!

ALLERDINGS: Da die Impfungen der ersten Generation nicht wirklich wirksam vor Ansteckung und weitere Übertragung schützen, ja nicht einmal das reguläre Zulassungsverfaren abgeschlossen ist, weil natürlich die Studien zur Langzeitwirkung und Langzeitrisken - insbesondere Auswirkungen auf das Immunsystem - abgeschlossen sind und eine Impfung klarerweise nicht nur wegen dem Nadelstich sondern des dauerhaften Eingriffs in das menschliche Immunsystem einen Eingriff in die körperliche Integrität bedeutetn (geschützt durch Artikel 8 EMRK) wird das Verlangen einer Impfung nur dort nicht als sittenwidrig zu werten sein, wo unmittelbarer enger Kontakt zu wirklich Gefährdeten Menschen (Gesundheits- und Pflegebereich) besteht!

Wir rechnen nicht damit, dass eine systematische Diskriminierung Ungeimpfter durch rechtswidrige Anwendung des Sanktionenregims vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. vor dem Verfassungsgerichtshof und in letzter Weise vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht halten wird!

Vorsicht beim Arbeitsvertrag, dass keine Verpflichtung zur Impfung enthalten ist, wenn mensch sich (noch) nicht impfen lassen will. Wenn der Arbeitgeber eine Impfung verlangt, obwohl bei der Arbeit kein enger Kontakt zu gefährdeten Menschen besteht, sollte der Arbeitgeber zumindest die Haftung für Impfschäden übernehmen und sich auch zu einer Entschädigung verpflichten. Auf jeden Fall wenn zweifelhafte Passagen enthalten sind, Bedenkzeit bedingen, auf zweifelhafte Stellen hinweisen und den Arbeitsvertrag von Arbeiterkammer, Gewerkschaft und/oder Aktive Arbeitslose überprüfen lassen!

VORSICHT FALLE: Laut der etwas kuriosen Rechtsprechung des VwGH dürfen Sie den Arbeitsvertrag nur dann überprüfen lassen, wenn Sie konkrete Punkte benennen können, die Ihnen unklar sind, sonst wertet das ein Gericht als "allgemeines Mißtrauen gegen Unternehmen" was im Kapitalismus durchaus gerechtfertigt ist und in einer Demokratie keinen Nachteil bedeuten sollte ...

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, dass, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, es Arbeitslose zu einer solchen Tätigkeit zuweisen kann. Wenn Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft sie zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an den Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 25. Juni 2013, 2011/08/0052).

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Das Arbeitsministerium vergißt darauf hinzuweisen, dass wenn mensch ein im Inserat als grundlegende Voraussetzung genanntes Merkmal nicht erfüllt, die Stelle laut VwGH-Rechtsprechung sehr wohl als unzumutbar gewertet wird und sich unter Umständen nicht einmal zu bewerben braucht. Dieser Grundsatz wurde zuletzt in einem Rechtssatz - allerdings in Zusammenhang mit Wegzeiten - folgendermaßen neu formuliert:
"Der Arbeitslose muss seiner grundsätzlichen Pflicht, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, nur in jenen seltenen Fällen nicht nachkommen, in denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung für ihn von vornherein feststeht, wie z.B. in denkbaren Fällen, in denen vom Arbeitgeber für unverzichtbar erklärte und vom Arbeitslosen nicht erfüllbare Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angebotene Beschäftigung in objektivierbarer Weise (kalkülsmäßig) feststehen." (VwGH Ra 2020/08/0031 Rechtssatz 1).

Passender: "Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414)." (VwGH 2006/08/0016 Rechtssatz 1)
Wenn in einem Inserat ausdrücklich "sehr gute Deutschkenntnisse" verlangt werden, und mensch kaum Deutsch kann, dann ist die Stelle unzumutbar (VwGH 2006/08/0016) oder wenn das geforderte Merkmal gar durch GROSSBUCHSTABEN und zwei Rufzeichen besonders herausgestrichen wird (VwGH 2008/08/0151).

Da in Österreich derzeit keine Impfpflicht besteht - siehe oben - könnte mensch generell auf die Bewerbung verzichten, hat dann tendenziell mit Problemen beim AMS zu rechnen. Daher ist es pragmatisch gesehen sinnvoller, sich doch zu bewerben, und dann beim Vorstellungsgespräch im Sinne der Schwejk-Methode  wie vom VwGH gefordert "die näheren Umstände" zu erörtern. 
VORSICHT FALLE: Der VwGH bewertet aber jedes Verhalten, das die Chancen einer Anstellung verringert, als Vereitelung. Es wäre nun andererseits die Möglichkeit, auf die massiven Widersprüche der "Rechtsprechung" des VwGH hinzuweisen!

TIPP: Daher lieber nicht von Grund auf die Stellenbewerbung verweigern - außer die Impfung wird vom Text oder der Gestaltnung besonders hervorgehoben - und abwarten, ob der potentielle Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragt. Wenn dieser dann bekanntgeben wird, darf das AMS nicht sperren, aber dann wenn Sie VON SICH AUS die Impfvoraussetzung BESONDERES HERAUSSTREICHEN! An und für sich müssen sie sensible Daten, wie Gesundheitsdaten, nciht bekanntgeben, wenn diese für die zu besetzende Stelle nicht eine grundlegende Voraussetzung wie im Gesundheits- und Pflegebereich mit direktem Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen. Ein Drahtseilakt sondergleichen! Da es aber keine Impfpflicht gibt, darf das AMS nach Aufnahme einer Arbeit und anschließender Kündigung wegen Verweigerung der Impfung KEINE Wartefrist nach § 11 AlVG verhängen!

VORSICHT FALLE: Damit eine Arbeit als aufgenommen gilt, müssen Sie zumindest einen oder mehrere Tage durchhalten. Wenn Sie sofort bei Arbeitsantritt ein Verhalten setzten, das zur Kündigung führt, wird vom Verwaltungsgerichtshof die Arbeit als "nicht aufgenommen" und somit als "vereitelt" gewertet!

Weigert sich eine Person, sich für eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung zu bewerben, können die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses nicht erreicht werden, weshalb eine – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausale – Vereitelungshandlung vorliegt und eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt werden kann. Es obliegt dem potentiellen Arbeitgeber zu entscheiden, inwiefern der Impfstatus einer Person bei der Stellenauswahl berücksichtigt wird. Das bedeutet, es liegt beim Arbeitgeber, nur Personen mit Impfung gegen COVID-19 zum Bewerbungsgespräch einzuladen und in der Folge einzustellen. Die Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-Verordnung bzw. allenfalls sonstigen zu berücksichtigenden einschlägigen Rechtsvorschriften sind von Arbeitgebern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zu beachten.

Die derzeitige Rechtslage sieht keine generelle Impfpflicht gegen COVID-19 vor. Dennoch kann eine Impfung gegen COVID-19 in bestimmten Branchen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich oder bei laufendem Kontakt mit vulnerablen Personengruppen (Personen mit Risiko für schwere Erkrankungen, Ältere, Kranke, Pflegebedürftige), zum eigenen Schutz und zum Schutz der jeweiligen Kontaktpersonen als Erfordernis zur Berufsausübung gerechtfertigt sein, wie das von einigen Bundesländern im Gesundheitsbereich bereits umgesetzt wurde.

Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung im Rahmen einer Bewerbung bzw. eines Vorstellungsgespräches kann daher im Einzelfall bei Personen vorliegen, die insbesondere im Gesundheits- bzw. Pflegebereich oder anderen Bereichen mit Kontakten mit vulnerablen Personengruppen eine Beschäftigung suchen, wenn sie gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber zu erkennen geben, dass sie – ohne Vorliegen von nachweislichen, individuellen gesundheitlichen Gründen – nicht bereit sind, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.

Verlangt ein Arbeitgeber in diesen Fällen für die Einstellung eine Impfung und wird die arbeitslose Person nur deswegen nicht eingestellt, weil sie diese verweigert, kann im Einzelfall eine Sanktion verhängt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Sanktion ist nach den im Einzelfall vorliegenden Umständen zu beurteilen. Im Gegensatz zu Impfungen ist ein 3G-Nachweis bei Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 9 Abs. 1 der 3. COVID-19-MV ab 1. November 2021 generell verpflichtend.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Diese Rechtsmeinung ist aus unserer Sicht zu bestreiten. Auch für den Gesundheitsbereich gilt Artikel 8 EMRK. Auch wenn die Weigerung sich zu impfen sehr wohl zu einer Kündigung führen kann, hat das AMS kein Recht in durch die Verfassung geschütze Persönlichkeitsrechte (Artikel 8 EMRK) einzugreifen! Siehe Anmerkungen oben!

Das AMS muß dann eben andere Stellen vermitteln! Das kann natürlich zum Boomerang werden, wenn das AMS aus Bosheit besonders schlechte Stellen vermittelt. 

Die Regelung gilt allerdings nicht im Fall von höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern (zB für Berufskraftfahrer, deren Kontakte sich auf die Übergabe von Dokumenten beschränken). 5 von 7Für einige Bereiche (Arbeitsplätze im Gesundheits- und Pflegebereich, Nachtgastronomie) bestehen nach der 3. COVID-19-MV strengere Vorgaben, wie die Pflicht zur Vorlage eines 2G-Nachweises, ein 2,5G-Nachweis oder die zusätzliche Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes.

Wird ein 3G-Nachweis im Rahmen einer Bewerbung bzw. für ein Vorstellungsgespräch verlangt, kann eine Weigerung der Vorlage eines 3G-Nachweises eine Sanktion nach sich ziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorlage eines 3G-Nachweises für die zukünftige Tätigkeit erforderlich ist. Entsprechende Feststellungen und Beurteilungen sind im Einzelfall vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Personen zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, welches nach allgemeiner Erfahrung objektiv geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Nach EU DSGVO bedarf die Einsicht in sensible Daten wie Gesundheitsdaten nach wie vor einer klaren, rechtlichen Grundlage, weshalb für ein Bewerbungsgespräch nach wie vor kein 3G-Test verlangt werden darf! Daher unserer Meinung nach klar rechtswidrig! Auf keinen Fall darf der pontentielle Arbeitgeber solche Daten verarbeiten, weder manuell (Kartei, nach einem Sortierrierium im Ordner aufbewahrt) und schon gar nicht elektronisch!

Im Zusammenhang mit im Auftrag des AMS absolvierten Praktika ist im Hinblick auf den Zweck der Norm davon auszugehen, dass die in der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung festgelegten 3G-Regeln auch für Praktikantinnen und Praktikanten anzuwenden sind und die o.a. Regelungen damit analog gelten.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Praktika sind keine Sanktionierbaren AMS-Maßnahmen! Möglicherweise sind Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen gemeint, die allerdings nur im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen vom AMS mit Bezugssperren erzwungen werden können (Arbeitstraining: VwGH Ra 2015/08/0044 RS 1, Arbeitserprobung:  VwGH 2009/08/0105 RS 3), aber keine bloßen Erprobungen vor einem normalen Arbeitsverhältnis nach einer Stellenzuweisung!

4. Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

Die Ausführungen unter Punkt 3. gelten analog auch für jene Fälle, in denen Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis selbst lösen, weil sie keinen 3G-Nachweis erbringen wollen sowie in Fällen, in denen der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer bestehenden 3G-Pflicht in zulässiger Weise eine Entlassung ausspricht.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, weil ein 3G-Nachweis nicht erbracht wurde, rechtfertigt allerdings nicht die Annahme einer generell mangelnden Arbeitswilligkeit [nach § 9 AlVG]. Arbeitswilligkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die arbeitslose Person zu erkennen gibt, dass sie aufgrund des derzeit verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtigt, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei denen ein Kontakt zu anderen Personen notwendig ist.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Der Arbeitsminister hat vom Epidemiegesetz her KEINE KOMPETENZ eine 3G-Pflicht und damit zusammen hängende Sanktionen einzuführen. Weiters ist sehr fraglich, ob die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz beim Verfassungsgerichtshof halten:
Ersten ist das ein Ungleichbehandlung von gleichermaßen potentiell infektiösen Menschen - die nicht regulär zugelassenen gentechnischen Impfstoffe der ersten Generation schützen neuen wissenschaftlichen Erekenntnissen zfolge eben nicht vor Infektion oder Weiterverbreitung!
Zweitens: Werden dadurch, dass bereits Geimpfte trotz möglicher Infektion und Infektiösität NICHT GETESTET werden gerade die Ungeimpften im Betrieb gefährdet, weshalb es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletzen würde, von den Geimpften im Gegensatz zu den Ungeimpften KEINE TESTNACHWEISE zu verlangen! Dadurch dass symptomfrei infizierte Geimpfte (laut wissenschafltichen Studien bis zu 80% der Infizierten!) nicht getestet werden, kommte es nämlich zu einem Ansteigen des Anteils infizierter Geimpfter, weshalb der Anteil der Geimpften auf Normalstationen und Intensivstationen der Krankenhäuser steigt und so genau das Ziel der 3G-Pflicht, dem Schutz des Gesundheitsystems, erst recht nicht erreicht wird! Daher verletzt die 3G-Pflicht nicht nur die Verfassungsprinzipien der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit (potentieller Verlust der Existenzgrundlage = Arbeitsverhälntnis, weil im Gegensatz zu den meisten anderen überhaupt KEIN Kündigungsschutz in Österreich besteht, außer für ältere Mitarbeiter = sozialwidrige Kündigung), sondern auch die Zweckmässigkeit!

VORSICHT FALLE: Die Formulierung "zu erkennen gibt" ist viel zu unbestimmt und kann AMS-Mitarbeiter*innen dazu verleiten, allzu rasch eine Bezugssperre zu verhängen! Diese Formulierung konnten wir in der Rechtsprechung des VwGH im RIS so nicht finden und hat daher im Erlass nichts zu suchen! Also am besten gar nichts zum Thema ohne rechtskundige Person sagen!

Ein berücksichtigungswürdiger Fall für die Gewährung von Nachsicht einer Sanktion nach § 11 AlVG liegt in diesen Fällen jedenfalls dann vor, wenn eine Impfung, Testung bzw. die weitere Ausübung des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Der Vorstand des AMS Österreich wird ersucht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen über die gegenständlichen Regelungen zu informieren.

Wien, 8. November 2021
Für den Bundesminister:
Mag.iur. Roland Sauer
Beilage/n: Beilagen


Anmerkung Aktive Arbeitslose zu außerordentlichen Rechtsmittel die während des Verfahrens um eine Bezugssperre oder nach dem Ende eines Rechtsmittels gegen eine Bezugssperre noch möglich sind:

Während des Verfahrens:

  • Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen einer ungeklärten Vorfragefrage nach § 38 AVG. Bei AMS-Bezugsperren, die auf reinen Verdacht verhängt werden, so nicht wirklich umsetzbar. Aber nach Antrag auf einen Bescheid muß das AMS nach 4 Wochen die Bezugssperre aufheben, wenn es in dieser Zeit nicht schafft, macht der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens durchaus Sinn.
  • Beim Bundesverwaltungsgericht kann ein Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 89 B-VG bzw. § 140 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof gestellt werden [Artikel zur Ausweitung dieser Möglichkeit]. Ist zwar nur eine rechtlich nicht verbindliche Anregung, es greifen aber Gerichte bei derart allgemein bedeutsamen Fragen immer wieder solche Anregungen auf.

Nach dem Verfahren:

  • Wenn der Verfassungsgerichtshof einen Teil einer Verordnung oder eines Gesetzes aufhebt, dann kann jedermensch, der eine Verwaltungsstrafe oder eine AMS-Bezugssperre die direkt oder indirekt auf der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung oder Gesetz beruht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG stellen und somit die Rückzalung des rechtswidrig einkassierten Strafgeldes oder einbehaltenen Verscherungsleistung zurückf fordern. VORSICHT: Nur zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem mensch davon erfahren hat.
Weitere Informationen
Schlagworte