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Änderung der Vewaltungsgerichtsbarkeit: Husch-Pfusch unter Ausschluss der Öffentlichkeit!

Aktive Arbeits… am Do., 14.03.2013 - 11:52

Aktive Arbeitslose fordern aktive Einbeziehung der Betroffenen

(Wien, 14.3.2013) Ohne jedes Begutachtungsverfahren wird in einem ganzen Paket von Ministerialentwürfen an Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzen in vielen Bereichen, so auch beim AMS, eine grundlegende Änderung im Verwaltungsverfahren durchgezogen: Für Berufungen über Bescheide einer Behörde – im Falle der Erwerbsarbeitslosen ist das das Arbeitsmarktservice (AMS) – soll in Zukunft nicht mehr die eigene Oberbehörde selbst sonder ein „unabhängiges“ Verwaltungsgericht entscheiden.

Grundsätzlich ein Fortschritt, denn nur allzu oft haben Oberbehörden ganz im Sinne des Korpsgeistes Fehlentscheidungen der Unterbehörde gedeckt. Eine Erfahrung die wir im Bereich der Arbeitsmarktverwaltung nur allzu oft machen mussten: Dass nämlich erst beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche und fundierte Entscheidung getroffen wird. Allzu oft haben die Landesgeschäftsstellen des AMS Missstände im AMS, wie zum Beispiel nicht ausreichend begründete Zuweisungen zu AMS-Zwangsmaßnahmen, gedeckt und scheinbar Mängel – oft zugunsten des AMS – behoben.

Das verstieß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die auch für das Verwaltungsverfahren Instanzen mit „Tribunalcharakter“ vorsieht. Endlich wird dieser schon oft an Österreich kritisierte Missstand abgeschafft!

Unerklärbar bleibt, warum eine so wesentliche und potenziell erfreuliche Systemänderung ohne jede öffentliche Diskussion mit den Betroffenen und ohne Gesetzesbegutachtung im Parlament durchgepeitscht wird. Laut ILO-Konvention 122, veröffentlicht als Bundesgesetz 355/1974, haben aber in der Arbeitsmarktpolitik VertreterInnen der Betroffenen das Recht, in die Planung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik einbezogen zu werden.

Die zentrale Änderung lautet:

„Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer“ (Entwurf § 56 Absatz 2 AlVG). Die VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen werden von der Arbeiterkammer gestellt, jene der Arbeitgeber von der Wirtschaftskammer.

Hürden im Zugang zum Recht bleiben bestehen!

Enttäuschend ist, dass die Frist zum Einbringen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht so wie bisher bei Beschwerden schikanös kurze 2 Wochen beträgt, während Fristen für die Behörde selbst Monate, wenn nicht Jahre – zum Beispiel für Rückforderungen des AMS-Bezugs – betragen kann. Gerade für AMS-Betroffene, die ums Überleben kämpfen und die in der Regel auch keinen Anwalt zur Verfügung haben, stellt diese kurze Frist eine für uns menschenrechtswidrige Hürde im Zugang zum Recht dar!

Fragwürdig bleibt auch, warum „die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle“ ganze 10 Wochen dauern darf, wo es doch nur allzu oft um existenzielle Frage – existenzgefährdende Bezugssperren und -einstellungen“ geht.

Es gibt keine spezielle Frist für Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb Betroffene die im Allgemeinen Verwaltungsgesetz festgelegte Entscheidungsfrist von 6 Monaten abwarten müssen.

Für Armutsbetroffene ist keine Verfahrenshilfe vorgesehen! Deshalb werden viele Betroffene die neuen Möglichkeiten durch ein unabhängiges Verwaltungsgericht, das nun endlich auch mündliche Verhandlungen durchführen wird, nicht voll nutzen können (Beweisanträge stellen, Zeugen einvernehmen, ...). Auch kann die stark erhöhte Verfahrensdauer für die Rechtsunterworfenen zum Boomerang werden, zumal den Berufungen weiterhin entgegen dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz keine generelle aufschiebende Wirkung zukommt sondern diese extra beantragt werden muss und nur dann gelten soll, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint und der Geldbetrag um den es geht nachher nötigenfalls eingetrieben werden kann.

Bisherige Erfahrungen mit LaienrichterInnen beim Arbeits- und Sozialgerichten (Invaliditätspensionsverfahren!) ist ziemlich negativ: Diese sind oft nur Statisten die dem fragwürdigen Treiben der Richter - Schnellverfahren im 10-Minuten-Takt! - tatenlos zuschauen.

„Es ist unglaublich, mit welcher Kaltschnäuzigkeit die Regierung wesentliche Änderungen des Rechtsstaates ohne jede öffentliche Diskussion über die Betroffenen hinweg durchdrückt und so Verbesserungspotenzial nicht nützt“ zeigt sich Martin Mair, Obmann der Aktiven Arbeitslosen vom Parlament – auch die „Opposition“ schient da zu schlafen – schwer enttäuscht.

AKTIVE ARBEITSLOSE fordern:

  • Ein demokratisches Begutachtungsverfahren und öffentliche Diskussion dieser grundlegenden Änderung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Berufungen wie im Allgemeinen Verwaltungsgesetz vorgesehen.
  • Verlängerung der Frist für das Einbringen der Beschwerden von 2 Wochen auf 2 Monate,
  • Ausreichende Ressourcen für die Bundesverwaltungsgerichte damit es zu keinen überlangen Verfahren in Existenz gefährdenden Angelegenheiten kommt.
  • Unbürokratische Gewährung sachkundiger Rechtsvertretung für Armutsbetroffene
  • Einbeziehung von BetroffenenselbstvertreterInnen bei der Auswahl und Ausbildung von LaienrichterInnen aus den ArbeitnehmerInnen.
  • Wissenschaftliche Evaluierung der Verwaltungsgerichte - auch der Arbeit der Laienrichter - unter Einbeziehung von BetroffenenselbstvertreterInnen

Weitere Informationen:

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