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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W141 2120269-1
Norm

W141 2120269-1

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 30.10.2015 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 16.12.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. BF bekam somit vom 30.10.2015 - 15.12.2015 keine Notstandshilfe. Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt ist unwidersprochen geblieben. Am 29.01.2016 konnte seitens des BVwG von der belangten Behörde telefonisch in Erfahrung gebracht werden, dass der Bescheid vom 21.12.2015 mit der Post versendet wurde. Die Zustellung ergebe sich somit am dritten Tag, dh mit 24.12.2015, letzter Tag der Beschwerdefrist sei somit der 21.01.2016. Die vier wöchige Beschwerdefrist endete daher mit 21.01.2016. Da die Beschwerde erst am 22.01.2015 persönlich vom BF bei der belangten Behörde - und somit verspätet - eingebracht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Beschwerde wurde als verspätet zurückverwiesen.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug