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Tipps: Informationen zu auf den Informationsseiten der Landesregierungen nicht geklärte Fragen

Submitted by Aktive Arbeits… on Thu, 28.10.2010 - 00:49

Im folgenden werden zu wichtigen Fragen die nicht auf den Informatinsseiten der jeweiligen Länder dokumentiert sind, einige Informationen und Tipps gegeben. Sollten Sie offene Fragen habe, kontaktieren Sie uns bitte ! (kontaktataktive-arbeitslose.at oder 0676 3548310)

Ist der Bezug der Mindestsicherung auch rückwirkend möglich?

Leider nein, das gehört zu den zahlreichen Verschlechterungen gegenüber der Sozialhilfe. Daher: So rasch wie möglich ansuchen, auch wenn noch nicht alle Unterlagen bei der Hand sind. Für fehlende Unterlagen muß die für die Mindestsicherung zuständige Stelle eine Wangemessene Nachfrist" gewähre, die üblicherweise bei 2 Wochen liegen dürfte. In begründeten Fällen kann um Verlängerung der Nachfrist angesucht werden.

Können auch Selbständige, KindergeldbezieherInnen und Landwirte Mindestsicherung beziehen?

Prinzipiell ja, da weder die Artikel 15a Vereinbarung noch die Landesgesetze einen Unterschied über die Einkommensarten machen. Allerdings sind in Wien Fälle bekannt, wo die MA 40 völlig rechtswidrig den Bezug der Mindestsicherung bezieht. In diesem Fall empfehlen wir,in Berufung zu gehen.

Welche Arbeit muss ich annehmen?

Wien:

Laut § 14 Wiener Mindestsicherungsgesetz [Download als PDF-Dokument] [Webseite auf wien.at] gibt es eine zeitlich gestufte Zumutbarkeit von Arbeit:

  1. Innerhalb einer "angemessenen Frist" ab Bezug der Mindestsicherung ein "geeigneter Arbeitsplatz", der der beruflichen Eignung und Vorbildung entspricht
  2. dannach auch Arbeit die "nicht unmittelbar" der "beruflichen Eignung und Vorbildung" entsprechen und
  3. bei "fortgesetzter Arbeitslosigkeit" ist mensch verpflichtet "auch andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen."

Letzteres ist ziemich unbestimmt, weshalb vermutlich die Zielbestimmung, daß "eine dauerhafte Eingliederung- oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern ist" zu tragen kommen sollte. Für das AMS gilt die Zielbestimmung im § 29 Absatz 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) [Gesetzesstelle auf arbeitslsoennetz.org] für die Vermittlungen, daß diese "möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten".

Wann kann mir der Bezug der Mindestsicherung gekürzt werden. Sind Bezugsperren möglich?

Prinzipiell kann bei der Mindestsicherung nur der Anteil für die Lebenshaltungskosten gekürzt werden, wenigstens die 25% Wohnkostenanteil sind von diesen Sanktionen ausgenommen. Im Regelfall wird beim ersten Mal um 25 %, beim 2. Mal 50% und in manchen Bundesländern bei "hartnäckiger Weigerung" Lohnarbeit oder Zwangsmaßnahmen anzunehmen bzw. Arbeitsintegrationsmaßnahmen zu machen sogar 100%. In Wien wird im ersten Monat um 25% bekürzt, im zweiten Monat der "Weigerung" um 50%. Dafür darf im Wiederholungsfall im ersten Monat wieder nur um 25% gekürzt werden (die feinen Details liegen in den sehr unbestimmt formulierten Gesetzen!)

Bezugskürzungen/Bezugssperren sind unserer Meinung nach nur dann rechtens, wenn vor Zuweisung die Maßnahmen vom Sozialamt/von der Bezirkshauptmannschaft etc. begründet wurde und wenn auch die entsprechende Stelle eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung gemacht wurde. Hier ist zumindest in der Anfangsphase mit zahlreichen Rechtsverletzungen zu rechnen bzw. sind die sehr vagen gesetzlichen Bestimmungen noch auszujudizieren.

Fraglich ist, ob die zum Teil sehr unbestimmten Formulierungen dem Bestimmtheitsgebot der Bundesverfassung entsprechen. Leider ist mit dem bestehenden Gesetz der Willkur Tür und Tor geöffnet, weshalb vor allem ein politisch organisierter Kampf um eine menschenrechtskonforme Novellierung der Mindestsicherung notwendig ist!

Siehe auch: Bezugskürzungen und Bezugssperren

Haben Sie weiter Fragen? Bitte wenden Sie sich an uns: kontaktataktive-arbeitslose.at

Info-Hotline: 0676 3548310

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