Mit dem Beschwerdeführer wurde am 22.12.2014 in einer Betreuungsvereinbarung vereinbart, dass der Beschwerdeführer - da er unsteten Aufenthaltes sei - jeden Freitag beim AMS vorsprechen und seine Post abholen müsse. Der Beschwerdeführer war in der Folge in Haft und sprach am 24.03.2015 erneut beim AMS vor. In der neuen Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2015 wurde die Vereinbarung, dass er seine Post beim AMS abholen müsse nicht getroffen. Die Vorschreibung des Kontrolltermin für den 13.04.2015 wurde mit 10.04.2015 bei der Poststelle des AMS für den Beschwerdeführer hinterlegt. Der Beschwerdeführer kam erstmalig am 27.04.2015 wieder zum AMS, wo ihm die Vorschreibung vom 07.04.2015 ausgehändigt wurde. Entgegen der vom AMS implizit vertretenen Auffassung bewirkte die Hinterlegung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins beim AMS auch keine ordnungsgemäße Zustellung (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165), da die in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2014 noch getroffene Vereinbarung, der Beschwerdeführer müsse sich einmal wöchentlich beim AMS melden um seine Post abzuholen, in der Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2015 - obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt immer noch unstet war - explizit nicht getroffen wurde. Es bestand daher keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer einmal wöchentlich seine AMS-Post beim AMS abzuholen. Der Beschwerdeführer erhielt daher erstmalig am 27.04.2015 Kenntnis vom Kontrolltermin vom 13.04.2015. Beschwerde war erfolgreich.
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