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Stellungnahme zur Novelle Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz u.a., Änderung (94/ME) - "Homeofficegesetz"

Soumis par Aktiver Admin le jeu, 18.02.2021 - 23:57

Wien, 19.2.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung nehmen wir zur Kenntnis, dass die Regierung zum wiederholten Male ordnungsgemäße Arbeit verweigert und mit einer „Kurzbegutachtung“ von nicht einmal 4 Tagen ihre Geringschätzung gegenüber der Bevölkerung zum Ausdruck bringt.

Angesicht dessen, dass der neue Arbeitsminister Martin Kocher von den Medien und der Politik mit Vorschusslorbeeren bedacht worden ist und als Hochschulprofessor zum Thema Mitarbeiter*innenmotivation geforscht hat, ist dieses kaltschnäuzige Drüberfahren über die Arbeiter*innen eine herbe Enttäuschung!

Wir erlauben uns trotzdem, Sie mit einer rasch aufgesetzten Stellungnahme zu „belästigen“, die naturgemäß nicht alle relevanten Fragen ausreichend behandeln kann.

1. Begutachtungsfrist:

Es dürfte offenbar dem politischen Alzheimer zum Opfer gefallen sein, dass – wie im RIS im Rundschreiben des Verfassungsdienstes vom 19.7.1971 nachzulesen ist - bereits am 13.11.1970 der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes „die Notwendigkeit der Festsetzung angemessener Fristen für die Begutachtung der Entwürfe von Bundesgesetzen und von Verordnungen des Bundes in Erinnerung gebracht. Es wurde gebeten, die Begutachtungsfristen in Hinkunft grundsätzlich (abgesehen von besonderen Fällen) so zu bemessen, daß den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung steht.“1 Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat am 2.6.20082 erneut auf dieses Rundschreiben hingewiesen und auch klar und unmissverständlich daran erinnert, „dass (auch) nach Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, gegenüber den Vereinbarungspartnern angemessene, bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mindestens vierwöchige Stellungnahmefristen zu setzen sind (vgl. dazu das Durchführungsrundschreiben GZ 603.767/1-V/1/993).“

Aktive Arbeitslose Österreich erinnern zusätzlich daran, dass es Körperschaften öffentlichen Rechts gibt, die von Gesetz wegen die Aufgabe zur Stellungnahme von Gesetzesentwürfen haben bzw. Der Gesetzgeber zu einer Rechtzeitigen Übermittlung von Gesetzesentwürfen verpflichtet worden ist: Arbeiterkammergesetz § 93 (Verfassungsbestimmung!)4, § 3 Apothekerkammergesetz („Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.“), fast wortgleich § 3 Tierärztekammergesetz, § 1 Volksanwaltschaftskammergesetz5, § 10 Wirtschaftskammergesetz „Begutachtungsrecht“6, § 8 Zahnärztekammergesetz7 sowie § 75 Ziviltechnikergesetz8.

Der kurze Begutachtungszeitraum verletzt nicht nur die Rechte der öffentlichen Körperschaften, sondern konterkarriert auch die erst vor kurzem eingeführten und von der Regierung vollmundig beworbenen Möglichkeit, dass Stellungnahmen online unterstützt werden können.

Will die Regierung mit dieser einmalig kurzen Begutachtungsfrist ihre tiefe Verachtung für das Volk von Österreich ausdrücken? Hat die Regierung schon vergessen, dass ohne die von der Bevölkerung abgelieferten Steuergelder die Regierung recht wenig tun kann?

2. Grundsätzliche Anmerkungen

Der vorliegende Gesetzesentwurf wird der umfassenden Bedeutung der durch die Coronapolitik verursachten Verlagerung von Arbeit aus Betriebsstätten in den privaten Wohnbereich der Arbeiter*innen in keinster Weise gerecht. Die Arbeit im Homeoffice bringt einerseits weniger Umweltbelastung durch weniger Verkehr und den Arbeiter*innen mehr zeitliche Autonomie bzw. geringere Wegzeiten. Andererseits hat die Arbeit im Home Office viele problematische Aspekte, die vom „Homeofficegesetz“ nicht einmal angesprochen werden oder völlig unzureichend geregelt werden.

(Pauschalierte) Kostenersätze beschränken sich auf „digitale Arbeitsmittel“, Umbauarbeiten bleiben unberücksichtigt. Insgesamt werden durch dauerhafte Verlagerung von Arbeit in den privaten Wohnbereich massiv Kosten auf die Arbeiter*innen umgewälzt während Betriebe unter Umständen sich ein vielfaches an Kosten ersparen können.

Überhaupt nicht berücksichtigt ist, dass der soziale Kontakt der Mitarbeiter*innen untereinander massiv reduziert wird und die Mitarbeiter*innen durch verringerten Kontakt zu den Betrieben weniger an Informationen über Betriebsvorgänge mitbekommen, sich untereinander nicht mehr direkt austauschen können, wodurch das für die Herrschaft von Staat und Kapital grundlegende Machtungleichgewicht zwischen den Arbeiter*innen einerseits und Unternehmen und Staat andererseits vergrößert wird.

Das berufliche Fortkommen im Betrieb kann auch wesentlich erschwert werden, wenn Informationen über zu erwartende offene Stellen bzw. neue Arbeitsbereiche für die Arbeiter*innen schwerer zugänglich werden.

Geschwächt wird insbesondere auch die Möglichkeit zur kollektiven Organisierung von Arbeiter*inneninteressen. Betriebsrät*innen werden in ihrer Arbeit erschwert, weil die Regierung keinerlei Erweiterung der Rechte der Betriebsrät*innen vorsieht. Einzige Möglichkeit wäre die vermehrte Einberufung von Betriebsversammlungen um den Kontakt der Arbeiter*innen untereinander und zum Betriebsrat aufrecht zu erhalten.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht übernehmen Arbeiter*innen im Home Office ein schwer abschätzbares Risiko. Werden die Anforderungen der EU Datenschutzgrundverordnung ernst genommen, wäre in den meisten Fällen nicht nur nachzuschulen sondern auch in Datenschutz und Datensicherheit (Verschlüsselung des Datenverkehrs und der Daten am PC, Schutz vor Hacker, Schredder zur Vernichtung von nicht mehr benötigten Firmenunterlagen usw.) kräftig zu investieren.

In sprachlicher Hinsicht lehnen wir die irreführenden Bezeichnungen „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ ab, denn schließlich sind es die Arbeiter*innen die ihre Lebenszeit und ihre Arbeitskraft den Unternehmer*innen im Tausch gegen Geld geben.

3. Begründung und Auflösung von Arbeit im Homeoffice (Artikel 1: AVRAG § 18c Abs. 2 und 4)

In den Erläuterungen beteuert das Arbeitsministerium mehrmals, dass grundsätzlich die Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice einvernehmlich sei. Dieses hehre Versprechen bricht das Arbeitsministerium, indem es die „vorzeitige Auflösung“ der Arbeit im Homeoffice durch die betroffenen Arbeiter*innen von einem „wichtigen Grund“ abhängig macht! Laut Erläuterungen legt das Arbeitsministerium den Arbeiter*innen die Latte recht hoch, wenn es von „wesentlichen Veränderungen der Wohnsituation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gelegen sein, die die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht mehr erlauben.“

Für die Aufnahme der Arbeit im Homeoffice gilt nicht das Erfordernis eines „Wichtigen Grundes“. Die Erschwerung des Austritts aus der Arbeit im Homeoffice ist stellt daher eine Lockinfalle dar, die gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung verstößt, zumal zu den Grundsätzen des Arbeitsrechts gilt, den schwächeren Vertragspartner, die ihre auf den Verkauf ihrer Arbeitskraft angewiesene Arbeiter*in, besonders zu schützen!

Wir schlagen daher vor:

Die Vereinbarung kann von den Arbeitnehmer*innen jederzeit bei Vorliegen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes binnen von einer Woche. Die Vereinbarung kann von den Unternehmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.“

4. Betriebsvereinbarungen (Artikel 2: § 97 ArbVG)

§ 97 Absatz 1 sieht lediglich eine Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen vor. Aufgrund des massiven Machtungleichgewichts der vereinzelten Homeofficearbeiter*innen ist die Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice als zwingende Bestimmung zu gestalten. Ebenso ist bei Nichteinigung eine Streitschlichtung nach Absatz 2 vorzusehen!

5. Dienstnehmerhaftpflicht (Artikel 3: § 2 DHG)

Die Zurechnung von durch Dritten verursachten Schäden sehen wir als sehr problematisch und lehnen diese in der vorgesehenen pauschalen Form ab. So wie das im Entwurf vorgesehen ist, kommt das einer Sippenhaftung gleich! Wenn durch im Haushalt lebende Personen und Tiere verursachte Schäden durch die Arbeiter*innen zu ersetzen sind, dann sollen diese Schäden auch in das richterliche Mäßigungsrecht nach Absatz 1 aufgenommen werden! Wenn Handlungen Dritter, gar von Tieren, auf die der Einfluss der Arbeiter*innen unter Umständen beschränkt ist, stärker angerechnet wird als das eigene Handeln, dann stellt das eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung dar und des Rechts auf Schutz vor Diskriminierung nach Artikel 14 EMRK! Insbesondere sind Frauen mit Kindern benachteiligt, weil die Sorge um Kinder nach wie vor allzuoft überwiegend „Frauensache“ ist!

Im Sinne der Gleichheit ist andererseits das Unternehmen für durch bereitgestellte auf Anweisung des Unternehmens angeschafft Arbeitsmittel verursachte Schäden in die Haftung zu nehmen! Auch hier wird erkennbar, dass mit der Verlagerung von Arbeit in das Homeoffice Unternehmen nicht nur Kosten sparen, sondern auch noch Verantwortung abschieben! Das entspricht zwar der neoliberalen Ideologie, darf in einer Demokratie keinesfalls hingenommen werden!

6. Aufwandsentschädigung für das Homeoffice als Entgelt (Artikel 5: § 49 ASVG, Artikel 7: § 26 EStG)

Dies vorgesehenen Bestimmungen sind zu rigide: Erstens ist auch der Wert für überlassene analoge Arbeitsmittel nicht als Einkommen zu rechnen, sondern auch Homeoffice-Pauschale, selbst wenn diese vorgesehene Grenzwerte überschreiten! Es ist daher der Begriff „digitale“ vor „Arbeitsmittel“ zu streichen, denn die Arbeit im Homeoffice wird in der Regel nicht nur am Computer erledigt, sondern auch mit Papierakten und anderen analogen Arbeitsgegenständen!

Ein Abwälzung von Betriebskosten wie in der Novelle vorgesehen auf die Arbeiter*innen weisen wir in schärfster Weise zurück!

7. Steuerliche Abschreibung der Aufwandsentschädigung als (Artikel 7, § 16 EStG)

So begrüßenswert es ist, dass eine konkrete gesetzliche Regelung für die Abgeltung des bei den Arbeiter*innen entstehenden Mehraufwands vorgesehen ist, so muss diese leider als völlig unzureichend zur Überarbeitung zurück gewiesen werden!

Eine Pauschale von 3 Euro entspricht nicht wirklich den laufenden Kosten. Eine Beschränkung auf 100 Tage im Jahr ist erst recht nicht akzeptabel! Auch hier sehen wir die Überwälzung von Betriebskosten auf uns Arbeiter*innen als verfassungswidrigen Eingriff auf unsere Eigentumsrechte!

Aktive Arbeitslose Österreich fordert aufgrund der großen Mängel der vorgelegten Gesetzesnovelle und angesichts der kurzen Begutachtungsfrist eine parlamentarische Enquete in der auch die zahlreichen weiteren offenen Fragen ausreichend behandelt werden. Insbesondere ist die Überwälzung von Kosten und Risiken der Unternehmen auf uns Arbeiter*innen zu beseitigen!

Der überarbeitete Entwurf ist dann entsprechend den Vorgaben des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes einer Begutachtung von 6 Wochen zu unterziehen. Mit der extrem kurzen Begutachtungsfrist hintertreibt die Regierung die von ihr selbst versprochene Aufwertung des Begutachtungsprozesses.

Mit der Flut an schlampig ausgearbeiteten Gesetzen und Verordnungen im Zuge der COVID-19-Epidemie hat die Österreichische Bundesregierung schon großen Schaden angerichtet. Es ist höchste Zeit, sich wieder darauf zu besinnen, dass in einer Demokratie die Regierung dem Volk zu dienen hat und nicht umgekehrt!

Mit basisgewerkschaftlichen und menschenrechtsfreundlichen Grüßen
 

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

 

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