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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G305 2126231-1
Norm

G305 2126231-1

Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er invalid oder berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG wäre. Er ist ledig und Alleinerzieher. Er besitzt eine Berufserfahrung als Lagerarbeiter und Schweißer und ist überdies im Besitz eines Zertifikats als Schweißer. Am XXXX wurde der BF durch die Mitarbeiterin der Firma XXXX, auf eine Stelle als Schweißer in XXXX aufmerksam gemacht. Obwohl er ihr mitteilte, dass ihm eine Vollzeitstelle in einem Schichtbetrieb nicht möglich sei, habe er sich erfreut gezeigt, als er erfuhr, dass es sich bei der ihm angebotenen Stelle um eine solche auf der Grundlage von Normalarbeitszeit handle. Der BF gab auch an, einen Führerschein bzw. einen PKW zu besitzen. Mit ihm wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Mitfahrgelegenheit bzw. der Übernachtung in XXXX besprochen. Sodann vereinbarte sie mit dem BF für den XXXX, zwischen XXXX und XXXX Uhr ein Termin für ein Probeschweißen. Der BF hätte die ihm angebotene Stelle auch gleich antreten können, wenn das Probeschweißen zur Zufriedenheit der Dienstgeberin ausgefallen wäre. Obwohl er der genannten Mitarbeiterin der Firma XXXX sein Kommen zugesichert hatte, erschien er am XXXX nicht. Nachdem sie vom potentiellen Dienstgeber des BF am späten Vormittag des XXXX davon in Kenntnis gesetzt wurde, versuchte die Mitarbeiterin des genannten Personalbereitstellungsunternehmens mehrmals, den BF zu erreichen. Nachdem dieser endlich abgehoben hatte, erklärte er, dass es ihm wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen wäre, den vereinbarten Termin wahrzunehmen. Auch teilte der BF mit, dass man ihn nicht zwingen könne, diesen Termin wahrzunehmen. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug