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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G305 2132722-1
Norm

G305 2132722-1

Der BF verfügt über eine Lehrausbildung als Tischler mit Lehrabschlussprüfung, sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler und eine Praxis als Sortierer und Produktionsmitarbeiter. Seit seinem letzten Dienstverhältnis (XXXX bis XXXX) sei er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden. Am XXXX sei ihm vom AMS eine Stelle als Tischler bei der Firma FXXXX ("Firma PXXXX") über den Personaldienstleister XXXX GmbH zugewiesen worden. Am 06.05.2016 habe er um 09:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch mit Frau XXXX von der Firma XXXX GmbH bei der Firma FXXXX gehabt, das positiv verlaufen sei. Es sei vereinbart worden, dass sich Herr PXXXX bei Frau XXXX wegen der Vereinbarung eines Probetages bzw. einer Arbeitsaufnahme melden werde und dass der BF die für eine Anmeldung benötigten Dokumente an die Firma XXXX GmbH zu übermitteln habe. Als Frau XXXX den BF kontaktieren wollte, um mit ihm den Probetag bzw. die Arbeitsaufnahme zu vereinbaren, sei er für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar gewesen und habe er auch auf SMS der Frau XXXX nicht geantwortet, wodurch er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Zuletzt sei über den BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine Sperre gemäß § 10 AlVG verhängt worden, da er bei der Firma RXXXX eine Stelle als Tischler nicht angenommen habe. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug