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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
I404 2136996-1
Norm

I404 2136996-1

Der Beschwerdeführer hat zuletzt seit dem 28.10.2015 Notstandshilfe in Höhe von 37,89 täglich bzw. ab 01.05.2016 in Höhe von € 28,26 bezogen. Am 29.04.2015 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot im Cafe D zugewiesen: Wir suchen für unseren Schauimbiss (..) in Ramsau i.Z. Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) ANFORDERUNGSPROFIL -Lehrabschluss von Vorteil aber nicht Bedingung, -bzw. Koch-Praxis erforderlich, - Deutschkenntnisse, wir lernen sie gerne auf unsere Gerichte ein… . Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Die angebotene Stelle setzt auch keine fachlichen Eignungsmerkmale voraus, die der Beschwerdeführer nicht hätte erfüllen können. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Ramsau im Zillertal gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Ried im Zillertal und ist damit etwa 15 Kilometer entfernt. Der Beschwerdeführer hatte am 29.04.2016 ein Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber. Im Rahmen des Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht an den vom Dienstgeber gewünschten 5 Tagen pro Woche sondern nur an vier Tagen in der Woche arbeiten könne bzw. nur von Donnerstag bis Samstag und am Sonntag nur bis 18:00, weil er noch andere Termine habe und nach Wien fahren muss und am Sonntag nicht bis 22:00 arbeiten könne, da er um 18:00 zum Chor muss. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht gegenüber dem potentiellen Dienstgeber klargestellt, dass seine Termine und Kirchenchorproben bzw. Chorauftritte ihn nicht daran hindern, das Dienstverhältnis im geforderten Arbeitsausmaß zu begründen. Es kam in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers im Cafe D, da der potentielle Dienstgeber mit dem vom Beschwerdeführer gewünschtem (geringen) Arbeitsausmaß nicht einverstanden war. Der Beschwerdeführer hätte nicht am Sonntag nach dem Vorstellungsgespräch einen unentgeltlichen Schnuppertag absolvieren müssen, und es ist nicht deshalb zu keiner Anstellung gekommen, da der Beschwerdeführer angegeben hat, nur an diesem Schnuppertag aufgrund eines Auftritts des Kirchenchors nicht bis 22:00 Uhr arbeiten zu können. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Aussagen im Zuge des Bewerbungsgespräches zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf. Seit 10.06. 2016 steht der Beschwerdeführer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Beschwerde war (teilweise) erfolgreich.

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