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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
L503 2123119-1
Norm

L503 2123119-1

Dem BF war am 29.10.2015 vom AMS anlässlich einer persönlichen Vorsprache schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 18.1.2016, 8:30 Uhr, vorgeschrieben worden. In diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien. Der Kontrollmeldetermin wurde vom BF nicht wahrgenommen, wobei er sich dem AMS gegenüber damit rechtfertigte, er habe beim potentiellen Dienstgeber, Herrn "Horst XXXX , ein Vorstellungsgespräch geführt. Eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS erfolgte sodann am 22.1. 2016. In weiterer Folge legte der BF dem AMS eine "Vorstellungsbestätigung" von XXXX vor. Festzustellen ist, dass die Person " XXXX " nicht existiert (wurde behördlich überprüft) und dass der BF am besagten Tag somit kein Vorstellungsgespräch hatte. In diesem Sinne ist auch festzustellen, dass die vom BF beim AMS in Vorlage gebrachte "Vorstellungsbestätigung" von " XXXX " nicht von diesem oder einem sonstigen potentiellen Arbeitgeber stammen kann. Der BF wurde wegen der Vorlage der "Vorstellungsbestätigung" vom AMS bereits gem. § 78 StPO bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. BF hat somit zu Recht vom 18.1.2016 bis zum 21.1.2016 keine Notstandshilfe erhalten. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug